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Law and procedures in the canton of St. Gallen

This is not legal advice. Only the competent authority is binding.

This page collects what the official sources say and names the reference for every statement. It does not tell you what to do and does not replace information from the authority.

As of: 8 September 2026 · Next review: 8 March 2027

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Am Erlasstext gegengeprüft am 2026-09-08.

Der wichtigste Punkt zuerst: Der Kanton St. Gallen hat kein eigenes Prostitutionsgesetz. Die Volltextsuche in der kantonalen Gesetzessammlung ergab zu „Prostitution", „Sexgewerbe", „Sexarbeit", „Erotik", „Bordell", „Salon", „Strassenstrich" und „Rotlicht" keinen entsprechenden Erlass. Q1

Geregelt wird stattdessen auf Gemeindeebene. Die Ordnungsbussenliste des Kantons führt die „Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB)" ausdrücklich unter dem Titel „Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente" auf. Q4 Die Polizeireglemente der Stadt St. Gallen und von Rapperswil-Jona verbieten Prostitution im Freien an bestimmten Orten. Q5 Q6

Eine kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende wurde nicht ermittelt. Was der Kanton selbst als Voraussetzung nennt, betrifft das Ausländerrecht, die Sozialversicherung, die Steuern — und für einen Salon eine Umnutzungsbewilligung des gemeindlichen oder städtischen Bauamts. Q7


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Keines ermittelt. Die Volltextsuche der kantonalen Gesetzessammlung ergab keinen solchen Erlass. Q1
Wer regelt dann?Die politischen Gemeinden. Sie können nach Art. 10 Abs. 1 Polizeigesetz durch Reglement Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen. Q3
Muss ich mich als Sexarbeitende melden?Eine kantonale Meldepflicht wurde nicht ermittelt. Ausländerrechtlich gilt das Melde- und Bewilligungsverfahren. Q9
EU/EFTA bis 3 Monate im Kalenderjahr?Keine Bewilligung nötig. Elektronische Meldung vor Arbeitsbeginn. Q9
EU/EFTA über 3 Monate?Bewilligung nötig. Gesuch bei der Einwohnerbehörde. Q7 Q9
Drittstaaten?Zugang zum Arbeitsmarkt nur als Führungskraft, Spezialistin oder hochqualifizierte Arbeitskraft. Q10
Brauche ich für einen Salon eine Bewilligung?Eine sexgewerbespezifische Bewilligung wurde nicht ermittelt. Der Kanton nennt eine Umnutzungsbewilligung des Bauamts, das Einverständnis der Vermieterschaft, die Anmeldung bei der SVA, die Meldung beim Steueramt und eine Unfallversicherung für Mitarbeitende. Q7
Strassenarbeit?Kantonal nicht geregelt. Kommunal verboten an bestimmten Orten — siehe Abschnitt 5. Q5 Q6
Beratungsstelle des KantonsMariaMagdalena, Friedaustrasse 1, 9000 St. Gallen. Q7 Q8

2. Rechtsgrundlagen

Was es nicht gibt

Ein kantonales Prostitutionsgesetz oder eine kantonale Verordnung zum Sexgewerbe konnte nicht ermittelt werden.

Durchsucht wurde die Systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen im Volltext über alle in Kraft stehenden Erlasse. Suchbegriffe und Ergebnisse: Q1

SuchbegriffTreffer
Prostitution2 (Strafprozessverordnung 962.11, Sozialhilfegesetz 381.1)
Sexgewerbe0
Sexarbeit0
Erotik0
Erotikbetrieb0
sexgewerblich0
Bordell / Bordellbetrieb0
Salon0
Strassenstrich0
Rotlicht0
Sexbetrieb0
Unzucht0
Dirne0

Das Übertretungsstrafgesetz (UeStG, sGS 921.1) enthält keine Bestimmung zu Prostitution oder Sexgewerbe. Q2 Das Polizeigesetz (PG, sGS 451.1) enthält ebenfalls keine solche Bestimmung. Q3

Zur Verlässlichkeit: Bei jedem hier zitierten Erlass wurde im Volltext die erlassende Behörde geprüft. UeStG und PG tragen „Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen" Q2 Q3, das Planungs- und Baugesetz „Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen" Q12, die Strafprozessverordnung „Die Regierung des Kantons St.Gallen" Q4, das Polizeireglement der Stadt St. Gallen „Das Stadtparlament" Q5, jenes von Rapperswil-Jona „Der Stadtrat" Q6.

Was es gibt

Kantonal

  • Polizeigesetz (PG), sGS 451.1, vom 10. April 1980, Stand 1. Januar 2025, erlassen vom Grossen Rat des Kantons St.Gallen. Art. 10 Abs. 1: „Die politische Gemeinde kann durch Reglement die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen." Q3 Das ist die Grundlage, auf die sich die kommunalen Polizeireglemente stützen. Q5 Q6
  • Strafprozessverordnung (StPV), sGS 962.11, vom 23. November 2010, Stand
    • Mai 2026, erlassen von der Regierung des Kantons St.Gallen. Der Anhang „Ordnungsbussen" führt unter Ziff. 21 „Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente" die Position 21.7 „Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB)" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 80.– auf. Die Position wurde durch den IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019 (nGS 2019-101) geändert. Q4
  • Übertretungsstrafgesetz (UeStG), sGS 921.1, vom 13. Dezember 1984, Stand
    • Januar 2019. Ohne Bestimmung zur Prostitution. Q2
  • Planungs- und Baugesetz (PBG), sGS 731.1, vom 5. Juli 2016, Stand
    • Juni 2026, erlassen vom Kantonsrat des Kantons St.Gallen. Art. 136 Abs. 1: „Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen bedürfen der Bewilligung." Q12
  • Sozialhilfegesetz (SHG), sGS 381.1, vom 27. September 1998, Stand
    • März 2026, Art. 37 Abs. 1: Die Regierung erkennt beitragsberechtigte Notunterkünfte an und legt den Leistungsauftrag fest. „Der Leistungsauftrag umfasst auch Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution." Q16

Kommunal

  • Polizeireglement der Stadt St. Gallen, SRS 412.11, vom 16. November 2004, Stand 1. Oktober 2025, erlassen vom Stadtparlament gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Polizeigesetz. Art. 6 regelt die Prostitution. Q5
  • Polizeireglement der Stadt Rapperswil-Jona, 5.1-1, vom 30. August 2017, Stand 1. April 2026, erlassen vom Stadtrat gestützt unter anderem auf Art. 10 Abs. 1 Polizeigesetz. Art. 10 regelt die Prostitution. Q6

Ob und wie die übrigen St. Galler Gemeinden die Prostitution in ihren Polizeireglementen regeln, wurde nicht ermittelt. Siehe Abschnitt 9.


3. Meldepflicht und Meldeverfahren

Kantonale Meldepflicht

Eine kantonale Melde- oder Registrierungspflicht speziell für Sexarbeitende wurde nicht ermittelt. Weder die Gesetzessammlung Q1 noch die Informationsseite des Kantons für Personen im Sexgewerbe Q7 nennen eine solche Pflicht.

Ausländerrechtliches Melde- und Bewilligungsverfahren

Alle Angaben in diesem Unterabschnitt stammen von den Seiten des Kantons.

EU/EFTA Q9

  • „Eine Bewilligungspflicht besteht, sofern der Aufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert."
  • Für die Einreise ist ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte nötig.
  • Bei einer Erwerbstätigkeit von bis zu drei Monaten braucht es keine Aufenthaltsbewilligung. Es ist aber eine Meldung über das elektronische Meldeverfahren nötig, und zwar vor Arbeitsbeginn.
  • Bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten wird eine Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitsvertrag erteilt.
  • Bei selbständiger Erwerbstätigkeit muss nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine existenzsichernde, Einkommen erzielende Tätigkeit ausgeübt wird.

Was der Kanton auf seiner Sexgewerbe-Seite ergänzt Q7

  • Für Personen mit Schweizer Pass oder C-Bewilligung gelten die Angaben zu Sozialversicherung, Krankenkasse und Steuern (siehe unten).
  • Mit dem Meldeverfahren können Personen aus dem EU/EFTA-Raum bis maximal 90 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten.
  • Wer länger als 90 Tage arbeiten will, benötigt eine Ausländerbewilligung L, B oder G. Das Gesuch ist bei der Einwohnerbehörde einzureichen.

Unterlagen für das Gesuch über 90 Tage Q7

Für Angestellte:

  • A1-Formular
  • Kopie Identitätskarte oder Pass

Für selbständig Erwerbende zusätzlich:

  • Businessplan
  • Kopie Kontoauszug (mindestens CHF 5'000)
  • Kopie Mietvertrag
  • Einverständniserklärung der Vermieterin oder des Vermieters bezüglich Nutzungszweck der Wohnung
  • Umnutzungsbewilligung des gemeindlichen oder städtischen Bauamts
  • Offerte einer schweizerischen Krankenkasse

Sozialversicherung, Krankenkasse, Steuern

Alle Angaben aus der Informationsseite des Kantons: Q7

  • Sozialversicherung: In der Schweiz obligatorisch. Selbständig Erwerbstätige müssen sich bei der Sozialversicherungsanstalt SVA anmelden; das Vorlegen eines Businessplans erleichtert die Bearbeitung. Bei Angestellten regelt die Arbeitgeberschaft die Abgaben.
  • Krankenkasse: Obligatorisch, sobald jemand länger als drei Monate in der Schweiz bleibt. Für Personen im Meldeverfahren empfiehlt der Kanton eine europäische Krankenversicherungskarte.
  • Steuern: In der Schweiz verdientes Geld wird besteuert. Schweizerinnen, Schweizer und selbständig erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer melden sich beim Steueramt des Wohnorts an. Bei angestellten Personen aus einem EU/EFTA-Land mit L- oder B-Bewilligung oder im Meldeverfahren zieht die Arbeitgeberschaft die Steuern vom Lohn ab.

4. Bewilligungen

Sexgewerbespezifische Bewilligung

Eine kantonale Bewilligungspflicht speziell für Salons, Bordelle oder Escort-Agenturen wurde nicht ermittelt. Q1 Auch das Polizeireglement der Stadt St. Gallen kennt keine solche Bewilligung; es enthält zur Prostitution nur das Ortsverbot nach Art. 6. Q5

Was der Kanton für die Eröffnung eines Salons nennt

„Um im Kanton St.Gallen einen Salon zu eröffnen, muss folgendes erfüllt sein" — der Kanton listet auf: Q7

  • Einverständnis der Vermieterschaft
  • Umnutzungsbewilligung für die Räume, zuständig ist das Bauamt
  • Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt SVA; das Vorlegen eines Businessplans erleichtert die Bearbeitung
  • Meldung beim Steueramt am Wohnort
  • Unfallversicherung für allfällige Mitarbeitende ist obligatorisch

Baurecht und Zonenkonformität

Nach Art. 136 Abs. 1 PBG bedürfen Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen der Bewilligung. Q12

Wie die kantonalen Instanzen das im Sexgewerbe anwenden, zeigt ein veröffentlichter Rekursentscheid des Bau- und Umweltdepartements des Kantons St. Gallen, Entscheid Nr. 85/2022 vom 15. September 2022 (BUDE 2022 Nr. 085). Streitgegenstand war ein „Baugesuch (Umnutzung Wohnhaus für Erotik-Gewerbe)". Das Departement hielt fest: Q11

  • Ein Erotikbetrieb mit zwei Sexarbeiterinnen ist in der Wohn-Gewerbezone zonenkonform. Die vom Betrieb ausgehenden ideellen Immissionen sind nicht übermässig und folglich zulässig.
  • Das Departement habe „bereits in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass Erotikbetriebe in der Wohn-Gewerbezone zonenkonform sind".
  • In einem früheren Entscheid von 2004 sei ein Erotikclub mit rund zwölf angestellten Frauen im Schichtbetrieb als grösserer, bordellähnlicher Betrieb eingestuft worden, „der zwar in der reinen Wohnzone nicht zulässig wäre, aber auf jeden Fall in die Kategorie der in der Wohn-Gewerbezone zulässigen Betriebe gehört".
  • Im beurteilten Fall bestanden „keine Nutzungsvorschriften des kantonalen oder kommunalen Rechts, wonach der zur Diskussion stehende Erotikbetrieb bezüglich ideeller Immissionen als stark störend und damit auch zonenwidrig einzustufen wäre". In der betroffenen Wohn-Gewerbezone war kein fester Wohnanteil vorgeschrieben.
  • Das Departement verwies zugleich auf Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach es bei einem Wohnanteil von mindestens 60 Prozent in einer Zone W4 vertretbar sei, sexgewerbliche Betriebe wegen ihrer ideellen Immissionen als stark störend einzustufen.

Wichtig zur Einordnung: Dieser Entscheid betrifft einen Einzelfall in einer anonymisierten Gemeinde. Er beschreibt die Praxis des Departements, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Grundstücks. Ob am gewünschten Ort ein Sexbetrieb zonenkonform ist, entscheidet sich nach dem Zonenplan und den Bauvorschriften der Standortgemeinde.

Die Bauordnung der Stadt St. Gallen (SRS 731.1) sieht vor, dass Wohnnutzung und Nicht-Wohnnutzung im Zonenplan oder in Sonderbauvorschriften anteilmässig festgelegt werden können. Q13 Ob und wo das in der Stadt St. Gallen für Sexbetriebe konkrete Folgen hat, wurde nicht ermittelt.


5. Zonen und Zeiten

Kantonal

Eine kantonale Regelung zu erlaubten oder verbotenen Zonen und Zeiten für Strassenarbeit wurde nicht ermittelt. Q1 Q2 Q3

Stadt St. Gallen

Art. 6 Polizeireglement der Stadt St. Gallen (SRS 412.11): „Die Prostitution im Freien ist an folgenden Orten verboten:" Q5

  • a) auf Strassen und Plätzen im Bereich von Wohnhäusern;
  • b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeit;
  • c) in und bei Pärken und parkähnlichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
  • d) in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern.

Uhrzeiten nennt das Reglement nicht. Es nennt auch keine ausdrücklich erlaubten Orte — es ist als Verbotsliste formuliert. Q5

Strafe: Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen des Reglements verletzt, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann an die Stelle der Busse eine schriftliche Verwarnung treten. (Art. 15 SRS 412.11) Q5

Rapperswil-Jona

Art. 10 Polizeireglement Rapperswil-Jona (5.1-1): „Die Prostitution im Freien ist an folgenden Orten verboten:" Q6

  • a) auf Strassen und Plätzen im Bereich von Wohnhäusern sowie in der Altstadt;
  • b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeit;
  • c) am Seequai sowie in und bei Pärken und parkähnlichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
  • d) in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Schulen, Heimen und Sportanlagen.

Strafe: „Wer die Bestimmungen dieses Reglements verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann an die Stelle der Busse eine schriftliche Verwarnung treten." (Art. 36 Abs. 1) Q6

Diese Strafnorm greift weiter als die St. Galler. Art. 36 Abs. 2 des Reglements Rapperswil-Jona lautet: „Strafbar ist auch derjenige, der die Widerhandlung veranlasst oder sie in pflichtwidriger Weise nicht verhindert hat." Damit trifft die Busse dort auch, wer eine Widerhandlung veranlasst — also potenziell die Kundschaft — und wer sie pflichtwidrig nicht verhindert — also potenziell die Vermieterschaft. Art. 15 SRS 412.11 der Stadt St. Gallen kennt diese Erweiterung nicht, verlangt dafür ausdrücklich Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Q5 Q6 Q19

Ordnungsbusse

Der Anhang „Ordnungsbussen" zur kantonalen Strafprozessverordnung führt unter „Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente" die Ziffer 21.7 „Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB)" mit Fr. 80.– auf. Q4

Zur Erhebung von Ordnungsbussen nach dem Anhang sind die Organe des Staates sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ermächtigt (Art. 10 lit. b StPV). Q4

Andere Gemeinden

Für die übrigen St. Galler Gemeinden wurde nicht ermittelt, ob und wie sie die Prostitution im Freien regeln. Frag bei der Standortgemeinde nach.


6. Gesundheit und Beratung

Behördliche Gesundheitsauflagen

Gesundheitsauflagen speziell für das Sexgewerbe — etwa Untersuchungspflichten oder Aushangpflichten — wurden nicht ermittelt. Die Volltextsuche der kantonalen Gesetzessammlung ergab dazu keinen Erlass. Q1

Der Kanton hält fest: Eine Krankenkasse ist obligatorisch, sobald jemand länger als drei Monate in der Schweiz bleibt. Q7

MariaMagdalena — Angebot des Kantons

MariaMagdalena ist das Beratungsangebot des Kantons für Personen im Sexgewerbe. Zuständig für den Inhalt der Seite ist das Kantonsarztamt, Fachbereich Sucht und Sexual Health, im Gesundheitsdepartement. Q8

Der Kanton beschreibt den Auftrag so: MariaMagdalena setzt sich zum Ziel, die Gesundheit und die Lebensqualität der Personen im Sexgewerbe zu optimieren, ihre Sozialkompetenz zu fördern und den Zugang zu Angeboten im Gesundheits- und Sozialbereich sowie im Rechtssystem zu ermöglichen. Die Mitarbeiterinnen sind zuständig für: Q8

  • Prävention und Gesundheitsförderung in den Angeboten des Sexgewerbes im Kanton St. Gallen mittels aufsuchender Sozialarbeit
  • Unterstützung von Einzelpersonen und Gruppen im Sexgewerbe durch Information, Beratung und Begleitung
  • Umsetzung des nationalen Präventionsangebots APiS („Aidsprävention im Sexgewerbe") im Kanton St. Gallen

Für niederschwellige Testung und Behandlung von STI und HIV arbeitet die Stelle eng mit der Infektiologie am Kantonsspital St. Gallen zusammen. Q8

Der Kanton nennt als weitere Angebote von MariaMagdalena: Testing auf STI, HIV und Hepatitis B, Beratung für Freier*innen sowie Informationsmaterial in mehreren Sprachen. Q7 Q8

Kontakt Q7 Q8

MariaMagdalena — Beratungsangebot für Personen im Sexgewerbe Friedaustrasse 1, 9000 St. Gallen Telefon +41 58 229 21 67 · [email protected] Montag bis Freitag 09:00–12:00 und 13:30–17:00 Uhr Termine sind auch ausserhalb der Beratungsstelle möglich.

Ein Widerspruch, der stehen bleibt: Die Sexgewerbe-Seite des Kantons gibt als Öffnungszeiten „Montag bis Freitag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr" an. Q7 Die Übersichtsseite zu MariaMagdalena gibt „Montag bis Freitag 8.00 -12.00 und 13.30 – 17.00 Uhr" an. Q8 Die beiden amtlichen Seiten widersprechen sich beim Beginn am Vormittag. Ruf im Zweifel an.

Fachstelle für Aids- und Sexualfragen

Trägerschaft ist die Aids-Hilfe St.Gallen – Appenzell. Sie ist mittels einer Leistungsvereinbarung vom Kanton beauftragt, Aufgaben der HIV-, AIDS- und STI-Prävention zu übernehmen. Zum Angebot gehören individuelle Beratung, Prävention und niederschwelliges Testing auf STI und HIV. Q8

Fachstelle für Aids- und Sexualfragen Tellstrasse 4, 9000 St. Gallen Telefon +41 71 223 68 08 · [email protected] Anonymes Beratungstelefon: +41 71 223 68 08 Q8


7. EU/EFTA und Drittstaaten

EU/EFTA Q9

  • Bewilligungspflicht besteht, sofern der Aufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.
  • Erwerbstätigkeit bis drei Monate: Meldung über das elektronische Meldeverfahren vor Arbeitsbeginn, keine Bewilligung nötig.
  • Erwerbstätigkeit über drei Monate: Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitsvertrag, gültig in der ganzen Schweiz.
  • Selbständige Erwerbstätigkeit: Nachweis einer tatsächlichen, existenzsichernden Tätigkeit.
  • Grenzgängerbewilligung: fünf Jahre.
  • Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren (Staaten mit Niederlassungsvereinbarung) beziehungsweise nach zehn Jahren.

Der Kanton nennt auf seiner Sexgewerbe-Seite dieselbe Schwelle in Tagen: maximal 90 Tage pro Jahr im Meldeverfahren; darüber hinaus Ausländerbewilligung L, B oder G. Q7

Drittstaaten Q10

„Staatsangehörige aus Drittstaaten erhalten lediglich als Führungskräfte, Spezialisten oder hochqualifizierte Arbeitskräfte Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt." Bewilligungen (L, B oder C) sind von der Arbeitgeberschaft vor der Einreise zu beantragen; die Arbeitsmarktbehörde muss zustimmen.

Die eingesehenen St. Galler Migrationsseiten erwähnen das Sexgewerbe oder Erotikgewerbe nicht ausdrücklich. Q9 Q10 Q15 Was das für Drittstaatsangehörige im Sexgewerbe konkret bedeutet, wurde nicht ermittelt. Zuständig ist das Migrationsamt (Kontakt siehe Abschnitt 8).

Die Sexgewerbe-Seite des Kantons unterscheidet drei Gruppen: Personen mit Schweizer Pass oder C-Bewilligung, Personen aus dem EU/EFTA-Raum, und Personen, die länger als 90 Tage arbeiten wollen und dafür eine Ausländerbewilligung brauchen. Eine eigene Rubrik für Drittstaatsangehörige führt sie nicht. Q7

Zum Bundesrecht siehe README.


8. Zuständige Stellen

Migration und Arbeitsbewilligungen

Kanton St.Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement Migrationsamt, Ausländerabteilung Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen Telefon +41 58 229 36 90 Schalter: 08:00–11:30 und 13:30–17:00 Uhr Telefonisch erreichbar: 09:00–11:30 und 14:00–16:00 Uhr Kontakt über das Kontaktformular der Website Q14

*Eine öffentliche E-Mail-Adresse des Migrationsamts war auf der eingesehenen Seite nicht angegeben. Q14*

Arbeitsmarkt / Arbeitsbedingungen

Kanton St.Gallen, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen Telefon +41 58 229 48 38 · [email protected] Q15

Kantonspolizei

Kantonspolizei St.Gallen Klosterhof 12, 9001 St.Gallen Telefon +41 58 229 49 49 · [email protected] Q17

Stadtpolizei St. Gallen

Stadtpolizei St.Gallen Vadianstrasse 57, 9001 St.Gallen Telefon +41 71 224 60 00 · Notfall 117 Informationsschalter Vadianstrasse 57: Montag bis Freitag 08:00–18:00 Uhr Kontaktstelle Innenstadt, Neugasse 5: Montag bis Freitag 10:00–11:30 Uhr Q18

Beratung und Gesundheit

MariaMagdalena, Friedaustrasse 1, 9000 St.Gallen +41 58 229 21 67 · [email protected] Q7 Q8

Kantonsarztamt, Fachbereich Sucht und Sexual Health Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen Telefon +41 58 229 43 48 Q8

Gemeinde

Für die Umnutzungsbewilligung ist das Bauamt der Standortgemeinde zuständig. Q7 Für örtliche Vorschriften zur Prostitution im Freien ist das Polizeireglement der Standortgemeinde massgebend. Q3 Q5 Q6

Gesetzessammlungen


9. Nicht ermittelt

  • Ob der Kanton St. Gallen irgendwo ausserhalb der Systematischen Gesetzessammlung eine Regelung zum Sexgewerbe führt. Die Volltextsuche über die in Kraft stehenden Erlasse ergab keinen entsprechenden Erlass. Q1 Das ist ein negatives Suchergebnis, kein Nachweis der Nichtexistenz.
  • Ob es eine kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende gibt. Keine gefunden.
  • Ob Salons, Bordelle oder Escort-Agenturen im Kanton eine gewerbepolizeiliche Bewilligung brauchen. Keine gefunden.
  • Wie die übrigen St. Galler Gemeinden die Prostitution im Freien regeln. Geprüft wurden nur die Rechtssammlungen der Stadt St. Gallen und von Rapperswil-Jona. Q5 Q6 Die Rechtssammlungen weiterer Gemeinden waren unter den geprüften Adressen nicht erreichbar.
  • Erlaubte Orte und Zeiten für Strassenarbeit. Die beiden eingesehenen Polizeireglemente formulieren nur Verbote und nennen keine Uhrzeiten. Q5 Q6
  • Kantonale Gesundheitsauflagen für das Sexgewerbe. Keine gefunden. Q1
  • Die Regelung für Drittstaatsangehörige im Sexgewerbe. Die eingesehenen Migrationsseiten des Kantons erwähnen das Sexgewerbe nicht. Q9 Q10
  • Ob ein Merkblatt des Migrationsamts zum Erotikgewerbe existiert. Ein „Merkblatt Dienstleistungserbringung" des Migrationsamts wird in Suchergebnissen genannt, war unter der gefundenen Adresse aber nicht mehr abrufbar (HTTP 404). Sein Inhalt wurde deshalb nicht verwendet.
  • Öffentliche E-Mail-Adresse des Migrationsamts. Auf der eingesehenen Seite nur ein Kontaktformular. Q14
  • Ob es in der Stadt St. Gallen Wohnanteilsvorschriften gibt, die sexgewerbliche Nutzungen ausschliessen. Die Bauordnung sieht die Möglichkeit vor, Nutzungsanteile festzulegen. Q13 Der konkrete Zonenplan wurde nicht geprüft.

10. Sources

Every number in square brackets in the text leads to an entry in this list. The links go straight to the authority.

No.SourceRetrieved
Q1Kanton St. Gallen, Systematische Gesetzessammlung. Gegenprobe über alle 732 in Kraft stehenden Erlasse (10 223 672 Zeichen), einzeln über den erlaubten Dokumentpfad GET /api/de/texts_of_law/<Nummer> geholt und lokal auf 35 Zeichenketten durchsucht (prostit, sexgewerb, sexarbeit, sexbetrieb, bordell, erotik, erotis, sexuelle dienstleistung, rotlicht, strassenstrich, strichzone, kontaktbar, massagesalon, cabaret, escort, dirne, unzucht, freudenhaus, animierlokal, laufhaus, saunaclub, sexclub, sexshop, sex-shop, liebesdienst, salon, menschenhandel, sittenpolizei, striptease, sexshow, sex-show, etablissement, hurerei, freier, bawdy). Einschlägige Treffer: sGS 962.11 (Anhang Ordnungsbussen) und sGS 381.1; ohne Bezug: sGS 141.3. 10 Erlasse (Gebührentarife, Wappenbeschluss, GAV) liefern keinen strukturierten Volltext, Titel geprüft. Die zuvor benutzte Volltextsuche unter `/app/de/systematic/search` ist in der robots.txt der Sammlung gesperrt (AD-3) und wurde durch den erlaubten Dokumentpfad ersetzt gesetzessammlung.sg.ch/api/de/texts_of_law/lightweight_indexRetrieved: 8 September 2026
Q2Übertretungsstrafgesetz (UeStG), sGS 921.1, vom 13.12.1984, Stand 01.01.2019. Volltext, Ingress: „Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen". Keine Bestimmung zu Prostitution gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/921.1Retrieved: 7 September 2026
Q3Polizeigesetz (PG), sGS 451.1, vom 10.04.1980, Stand 01.01.2025. Volltext, Ingress: „Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen". Art. 10 Abs. 1 (kommunale Polizeireglemente) gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/451.1Retrieved: 7 September 2026
Q4Strafprozessverordnung (StPV), sGS 962.11, vom 23.11.2010, Stand 01.05.2026. Volltext, Ingress: „Die Regierung des Kantons St.Gallen". Art. 9 und Art. 10 sowie Anhang „Ordnungsbussen", Ziff. 21 „Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente", Ziff. 21.7 „Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB)" Fr. 80.– gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/962.11Retrieved: 7 September 2026
Q5Stadt St. Gallen, Polizeireglement, SRS 412.11, vom 16.11.2004, Stand 01.10.2025. Volltext, Ingress: „Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes …". Art. 6 (Prostitution), Art. 15 (Busse, Verwarnung) st.gallen.tlex.ch/app/de/texts_of_law/412.11Retrieved: 7 September 2026
Q6Stadt Rapperswil-Jona, Polizeireglement, 5.1-1, vom 30.08.2017, Stand 01.04.2026. Volltext, Ingress: „Der Stadtrat, gestützt auf … Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 des Polizeigesetzes (sGS 451.1; PG) …". Art. 10 (Prostitution), Art. 36 (Busse, Verwarnung) rapperswil-jona.tlex.ch/app/de/texts_of_law/5.1-1Retrieved: 7 September 2026
Q7Kanton St. Gallen, Gesundheitsdepartement, Seite „Informationen für Personen im Sexgewerbe", letzte Aktualisierung 27.05.2024 sg.ch/gesundheit-soziales/gesundheit/praevention---gesundheitsfoerderung/sexual-health--angebot-maria-magdalena/mariamagdalena-und-priapos/angebot-mariamagdalena/informationen-fuer-personen-im-sexgewerbe.htmlRetrieved: 7 September 2026
Q8Kanton St. Gallen, Kantonsarztamt (Fachbereich Sucht und Sexual Health), Seite „Sexual Health / Maria Magdalena", letzte Aktualisierung 28.05.2026 sg.ch/gesundheit-soziales/gesundheit/praevention---gesundheitsfoerderung/sexual-health--angebot-maria-magdalena.htmlRetrieved: 7 September 2026
Q9Kanton St. Gallen, Migrationsamt, Seite „Bewilligungen EU-/EFTA-Staaten" sg.ch/sicherheit/einreise-aufenthalt-ausreise/bewilligugnen-eu-efta.htmlRetrieved: 7 September 2026
Q10Kanton St. Gallen, Migrationsamt, Seite „Bewilligungen Drittstaaten" sg.ch/sicherheit/einreise-aufenthalt-ausreise/bewilligungen-drittstaaten.htmlRetrieved: 7 September 2026
Q11Kanton St. Gallen, Bau- und Umweltdepartement, Entscheid Nr. 85/2022 vom 15.09.2022, Fall-Nr. 22-1704, BUDE 2022 Nr. 085, „Baugesuch (Umnutzung Wohnhaus für Erotik-Gewerbe)", Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden, Publikationsdatum 24.10.2022 entscheidsuche.ch/docs/SG_Publikationen/SG_KGN_999_22-1704_2022-09-15.pdfRetrieved: 7 September 2026
Q12Planungs- und Baugesetz (PBG), sGS 731.1, vom 05.07.2016, Stand 01.06.2026. Volltext, Ingress: „Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen". Art. 136 (Bewilligungspflicht) gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/731.1Retrieved: 7 September 2026
Q13Stadt St. Gallen, Bauordnung, SRS 731.1, vom 29.08.2000, Stand 01.01.2018. Volltext, Ingress: „Das Stadtparlament erlässt …". Bestimmung zu Wohn- und Nicht-Wohnnutzungsanteilen st.gallen.tlex.ch/app/de/texts_of_law/731.1Retrieved: 7 September 2026
Q14Kanton St. Gallen, Seite „Migrationsamt" mit Kontaktangaben der Ausländerabteilung, letzte Aktualisierung 31.08.2026 sg.ch/sicherheit/migrationsamt.htmlRetrieved: 7 September 2026
Q15Kanton St. Gallen, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Seite „Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitenden", letzte Aktualisierung 15.10.2025 sg.ch/wirtschaft-arbeit/arbeitgebende/bewilligungen/beschaeftigung-von-auslaendischen-mitarbeitenden.htmlRetrieved: 7 September 2026
Q16Sozialhilfegesetz, sGS 381.1, vom 27.09.1998, Stand 01.03.2026, Art. 37 Abs. 1 (Notunterkünfte; Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution) gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/381.1Retrieved: 7 September 2026
Q17Kanton St. Gallen, Seite „Kantonspolizei" mit Kontaktangaben, letzte Aktualisierung 01.09.2026 sg.ch/sicherheit/kantonspolizei.htmlRetrieved: 7 September 2026
Q18Stadt St. Gallen, Seite „Stadtpolizei St.Gallen" mit Kontaktangaben und Öffnungszeiten stadt.sg.ch/home/verwaltung-politik/direktionen/soziales-sicherheit/stadtpolizei.htmlRetrieved: 7 September 2026
Q19Kanton St. Gallen, Fassungsprüfung der acht zitierten Erlasse über den Dokumentpfad (abrogated, abrogated_scheduled, future_versions): PG sGS 451.1 (Vollzug seit 01.01.2025), StPV sGS 962.11 (01.05.2026), UeStG sGS 921.1 (01.01.2019), PBG sGS 731.1 (01.06.2026), SHG sGS 381.1 (01.03.2026), Polizeireglement Stadt St. Gallen SRS 412.11 (01.10.2025, Beschluss 29.04.2025), Polizeireglement Rapperswil-Jona 5.1-1 (01.04.2026, Beschluss 17.03.2026) mit Art. 36 Abs. 1 und 2 im Wortlaut, Bauordnung Stadt St. Gallen SRS 731.1 (01.01.2018). Keiner aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine künftige Fassung rapperswil-jona.tlex.ch/api/de/texts_of_law/5.1-1Retrieved: 8 September 2026

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