Law and procedures in the canton of Neuchâtel
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Der wichtigste Punkt zuerst: Neuenburg hat ein eigenes Gesetz, die Loi sur la prostitution et la pornographie (LProst). Daraus folgen drei Dinge.
- Es gibt eine persönliche Meldepflicht. Wer der Prostitution nachgeht, muss das vorgängig dem zuständigen Dienst melden. Die Meldung des Tätigkeitsbeginns muss persönlich erfolgen. Das Verfahren ist kostenlos. (Art. 12 LProst) Q1
- Prostitution auf öffentlichem Grund ist verboten — ohne Ausnahme im Gesetzestext. (Art. 11 LProst) Q1
- Wer einen Salon oder eine Escort-Agentur betreibt, braucht eine Bewilligung. (Art. 14 LProst) Q1
Zuständig für Meldung und Bewilligung ist der Office des relations et des conditions de travail (ORCT), secteur contrôle, in La Chaux-de-Fonds. Termine nur nach Vereinbarung. Q2 Q4
1. Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Kantonales Prostitutionsgesetz? | Ja. Loi sur la prostitution et la pornographie (LProst), RSN 941.70, vom 30. August 2016. Q1 |
| Ausführungsverordnung? | Ja. Règlement d'exécution (RELProst), RSN 941.71, vom 14. Dezember 2016. Q2 |
| Muss ich mich melden? | Ja. Vorgängig, und der Tätigkeitsbeginn persönlich. (Art. 12 LProst) Q1 |
| Bei wem? | ORCT, secteur contrôle, Rue du Parc 117, 2300 La Chaux-de-Fonds. Q2 Q4 |
| Kostet die Meldung etwas? | Nein. (Art. 12 Abs. 5 LProst) Q1 |
| Mindestalter | 18 Jahre. (Art. 8 LProst) Q1 |
| Strassenarbeit erlaubt? | Nein. Prostitution auf öffentlichem Grund ist verboten. (Art. 11 LProst) Q1 |
| Bewilligung für Salon oder Escort-Agentur? | Ja. (Art. 14 LProst) Q1 |
| Eigenes Zimmer allein — auch Salon? | Nein, wenn die Person allein und selbständig arbeitet und Eigentümerin ist oder einen schriftlichen Mietvertrag hat. Höchstens zwei Mitmietende, Mietvertrag mindestens ein Jahr. (Art. 5 Abs. 3 LProst, Art. 4 RELProst) Q1 Q2 |
| Bewilligungsgebühr Salon/Agentur | 1'326 bis 1'530 Franken bei Erteilung, dazu eine Jahrespauschale von 1'224 bis 1'530 Franken. Q3 |
| Höchstbusse | 40'000 Franken. (Art. 37 LProst) Q1 |
2. Rechtsgrundlagen
Die drei Erlasse
Loi sur la prostitution et la pornographie (LProst), RSN 941.70, vom 30. August 2016. Erlassen durch „Le Grand Conseil de la République et Canton de Neuchâtel", gestützt auf die Artikel 7, 10, 26 und 55 der Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE) vom
- September 2000. Vom Conseil d'État promulgiert am 19. Oktober 2016,
in Kraft seit 1. Januar 2017. Die eingesehene Fassung trägt den Vermerk „État au 1er janvier 2017". Das Gesetz hebt die frühere LProst vom
- Juni 2005 auf (Art. 42 LProst). Q1
Règlement d'exécution de la loi sur la prostitution et la pornographie (RELProst), RSN 941.71, vom 14. Dezember 2016. Erlassen durch „Le Conseil d'État de la République et Canton de Neuchâtel". In Kraft seit 1. Januar 2017 (Art. 20 RELProst). Die eingesehene Fassung trägt den Vermerk „État au 25 mai 2021". Änderungen nach den Fussnoten der eingesehenen Fassung: Arrêté vom 3. Mai 2017 (FO 2017 Nr. 18, in Kraft ab 1. Mai 2017) sowie eine Anpassung der Departementsbezeichnung mit sofortiger Wirkung nach dem Arrêté vom 25. Mai 2021 (FO 2021 Nr. 21). Das Reglement hebt das frühere ReLProst vom 26. Juni 2006 auf (Art. 19 RELProst). Q2
Arrêté fixant les émoluments relatifs à l'application de la législation en matière de prostitution, RSN 941.72, vom 14. Dezember 2022. Erlassen durch „Le Conseil d'État de la République et Canton de Neuchâtel". In Kraft seit 1. Januar 2023. Hebt den gleichnamigen Arrêté vom 14. Dezember 2016 auf. Q3
Zur Verifikation: Alle drei Erlasse wurden im Volltext auf der kantonseigenen Gesetzessammlung rsn.ne.ch eingesehen. Die erlassende Behörde ist dort jeweils im Ingress genannt und lautet auf Neuenburg. Q1 Q2 Q3
Fassungsfrage, am 2026-09-08 an der konsolidierten Sammlung geprüft — und die Antwort ist datiert. Die drei Erlasse tragen im amtlichen Volltext die Vermerke „État au 1er janvier 2017" (LProst), „État au 25 mai 2021" (RELProst) und „État au 1er janvier 2023" (Arrêté). Die Ausgabe der Sammlung, aus der sie stammen, ist im systematischen Register selbst datiert: „Table systématique RSN, État au 1er novembre 2024". Q14
Daraus folgt: Bis zum 1. November 2024 ist die LProst seit dem 1. Januar 2017 nicht geändert worden. Für die Zeit danach ist aus dieser Quelle keine Aussage möglich — siehe den Zugangsvermerk in Abschnitt 9.
Ziele des Gesetzes (Art. 1 LProst) Q1
- sicherstellen, dass die Bedingungen der Ausübung im Prostitutionsmilieu der Gesetzgebung entsprechen
- die Umsetzung von gesundheitlichen und sozialen Präventionsmassnahmen sicherstellen
- Orte, Zeiten und Modalitäten der Ausübung regeln, um die öffentliche Ordnung zu wahren
- Handel und Werbung mit Pornografie regeln
Geltungsbereich (Art. 2 LProst) Q1
Das Gesetz gilt für jede Form von Prostitution, insbesondere für Prostitution auf öffentlichem Grund, Salonprostitution und Escort-Prostitution, sowie für jede Form von Handel und Werbung mit Pornografie.
Definitionen Q1
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Prostitution (Art. 3) | „l'activité d'une personne qui se livre à des actes sexuels ou d'ordre sexuel moyennant rémunération" — Tätigkeit einer Person, die gegen Entgelt sexuelle Handlungen oder Handlungen sexueller Art vornimmt. |
| Auf öffentlichem Grund (Art. 4) | Sich auf öffentlichem Grund, an öffentlich zugänglichen oder öffentlich einsehbaren Orten mit erkennbarer Absicht aufhalten, der Prostitution nachzugehen. |
| Salon (Art. 5) | Prostitution an Treffpunkten, die dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind. Solche Orte gelten als Salon — mit der Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3. |
| Établissement public spécialisé (Art. 6) | Gaststättebetrieb nach der Loi sur la police du commerce (LPCom) vom 18. Februar 2014, dessen Bewilligung das Recht umfasst, Prostitution darin zuzulassen. Nur Personen, die nach Art. 12 gemeldet haben, dort zu arbeiten, dürfen dort tätig sein. Escort-Prostitution in Hotellerie- und Parahotellerie-Betrieben gilt nicht als solche. |
| Escort (Art. 7) | Ausübung im Aussendienst auf Anfrage der Kundschaft, direkt oder über eine Agentur. Escort-Agentur ist, wer gegen regelmässiges Entgelt potenzielle Kundschaft mit Personen in Kontakt bringt, die der Prostitution nachgehen. |
Ein Verweis im Gesetz, der nicht aufgeht
Art. 21 Abs. 2 Bst. b LProst verpflichtet Salonverantwortliche, den Mitarbeitenden „des personnes morales visées par l'article 29, alinéa 3" jederzeit Zutritt zu gewähren. Art. 29 Abs. 3 LProst regelt aber die Festsetzung der Gebühren. Die juristischen Personen mit nicht gewinnorientiertem Zweck, die Personen in der Prostitution helfen, sind in Art. 30 Abs. 3 LProst geregelt. Der Verweis wird hier so wiedergegeben, wie er im amtlichen Volltext steht, und nicht aufgelöst. Q1
Eine veraltete Artikelnummer auf der Kantonsseite
Die Seite des ORCT zitiert die Definition der pornografischen Gegenstände als „Art 14 LProst". Q4 Im geltenden Gesetz steht diese Definition in Art. 25 LProst. Q1 Der Widerspruch wird hier festgehalten und nicht aufgelöst. Er betrifft den Pornografieteil des Gesetzes, nicht die Regeln zur Sexarbeit.
3. Meldepflicht und Meldeverfahren
Was das Gesetz verlangt (Art. 12 LProst) Q1
- Wer: „Toute personne exerçant la prostitution" — jede Person, die der Prostitution nachgeht.
- Was: Sie muss den zuständigen Dienst vorgängig informieren. Sie informiert ihn auch bei Beendigung der Tätigkeit.
- Umfang: Die Meldung erstreckt sich auf die in Art. 13 Abs. 1 genannten Angaben.
- Änderungen: Jede Änderung nach der Meldung, insbesondere bezüglich Ort oder Modalitäten der Tätigkeit, muss gemeldet werden.
- Persönlich: „L'annonce de début d'activité doit être effectuée en personne auprès du service." Bei dieser Gelegenheit wird die Person darüber informiert, dass die erhobenen Daten an andere Behörden übermittelt werden können.
- Kosten: „La procédure d'annonce est gratuite." Das Verfahren ist kostenlos.
Art. 12 RELProst ergänzt: Wer eine Prostitutionstätigkeit meldet, muss den Ort angeben, an dem sie ausgeübt wird — Salon, Escort-Agentur oder ein Ort, der nach Art. 5 Abs. 3 LProst kein Salon ist. Q2
Welche Daten erfasst werden (Art. 13 Abs. 1 LProst) Q1
Namen, Vornamen und Pseudonym; Geburtsdatum und Geburtsort; Namen und Vornamen der Eltern; Zivilstand; Herkunftsland; Art des Aufenthaltstitels und Gültigkeitsdaten; private und berufliche Telefonnummer; Privatadresse; Beginn- und Enddatum der Tätigkeit; Name sowie physische und postalische Adresse des Salons oder der Escort-Agentur.
Zusätzlich erfasst der Dienst Informationen aus Kontrollen sowie strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution (Art. 13 Abs. 2 LProst). Q1
Das Meldeformular
Der Kanton stellt ein „Formulaire d'annonce pour personne exerçant une activité de prostitution" bereit. Es wird herausgegeben vom „Département de l'économie et de la cohésion sociale, Service de l'emploi, Office des relations et des conditions de travail". Q5
Abgefragte Angaben: Pseudonym, Name, Ledigname, Vornamen, Name und Vorname von Vater und Mutter, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Geburtsort (Stadt/Land), Art der Bewilligung und Gültigkeitsdaten, private und berufliche Telefonnummer, Privatadresse, PLZ/Ort/Land. Dazu die Art der Tätigkeit — zur Auswahl stehen „Salon de prostitution", „Escorte", „Et. public spécialisé" und „Domicile privé" — sowie das Datum des Tätigkeitsbeginns. Q5
Beilagen, die dem Formular beizulegen sind: Q5
- aktuelles Passfoto
- Kopie der Identitätskarte oder des Passes
- Kopie der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse, die den Status als selbständig erwerbend belegt
- Formulaire d'arrivée
Hinweise auf dem Formular: Q5
„La personne qui débute une activité de prostitution pour la première fois sur le territoire du canton de Neuchâtel est tenue de se présenter en personne auprès du service compétent."
Wer zum ersten Mal im Kanton Neuenburg eine Prostitutionstätigkeit aufnimmt, muss sich persönlich beim zuständigen Dienst melden. Jede Änderung am Formular ist von sich aus zu melden.
Zu beachten: Die Beilage „Attestation de la caisse AVS prouvant le statut d'indépendant" steht auf dem Formular. Weder Art. 12 noch Art. 13 LProst noch Art. 12 RELProst nennen eine solche Bescheinigung. Q1 Q2 Q5 Wie die Anforderung bei angestellter Tätigkeit gehandhabt wird, wurde nicht ermittelt. Auskunft gibt der ORCT (Abschnitt 8).
Formulaire d'arrivée
Ein separates „Formulaire d'arrivée" erfasst Name, Vornamen, Geburtsdatum, Privatadresse, PLZ/Ort/Land und Telefonnummern der Person sowie die Art des Betriebs („Salon de prostitution", „Agence d'escorte", „Et. public spécialisé"), den Namen des Betriebs und das Datum des Tätigkeitsbeginns. Unterschrieben wird es von der arbeitenden Person und von der verantwortlichen Person. Q7
Für die Beendigung stellt der Kanton ein „Formulaire de départ" bereit. Q4
Wo und wie
Meldungen laufen über den ORCT, secteur contrôle, Rue du Parc 117, 2300 La Chaux-de-Fonds. „Entretiens uniquement sur rendez-vous" — Gespräche nur nach Terminvereinbarung. Q4
Wie viele Meldungen es gibt
In seiner schriftlichen Antwort auf die Interpellation 25.195, den Mitgliedern des Grossen Rats am 19. März 2026 übermittelt, nennt der Conseil d'État Zahlen: Zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 haben sich 779 neue Personen, die zum ersten Mal im Kanton tätig wurden, gemeldet — mit dem Zusatz „annonces obligatoires en personne à l'office des relations et des conditions de travail – ORCT". Q8
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren nach derselben Quelle 56 Personen in der Prostitution tätig und 58 Betriebe aktiv, davon 39 Salons, 18 Privatwohnungen und 1 établissement public spécialisé. Zum 31. Dezember 2024 waren es 59 Personen und 51 Betriebe. Q8
Was mit den Daten geschieht
Die nach Art. 13 LProst erhobenen Daten müssen vom ORCT zerstört werden, sobald sie nicht mehr nötig sind, spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit. (Art. 13 RELProst) Q2
Die erhobenen Informationen werden von Amtes wegen an die Gemeinden sowie an die Dienste für Steuern, Migration, Sozialhilfe und Gewerbepolizei übermittelt, soweit diese sie für ihre Aufgaben brauchen. Auf schriftliches und begründetes Gesuch können sie an weitere Behörden übermittelt werden, insbesondere im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen und dem Minderjährigenschutz. (Art. 31 LProst) Q1 Im Übrigen gilt die Datenschutzgesetzgebung. (Art. 32 LProst) Q1
Information bei der Meldung
Der ORCT übergibt der Person, die sich nach Art. 12 LProst meldet, Informationen namentlich zu den Gesundheitsrisiken ihrer Tätigkeit, mit Angabe von Kontaktstellen für den Fall, dass sie sozial-gesundheitliche Unterstützung oder eine berufliche Neuorientierung braucht. Sie erhält ausserdem Informationen zu den Vorschriften über die Sozialversicherungen. (Art. 14 RELProst) Q2
Frist
Das Gesetz sagt „préalablement" — vorgängig. Eine Frist in Tagen nennen weder LProst noch RELProst noch die eingesehenen Formulare. Q1 Q2 Q5
4. Bewilligungen
4.1 Wofür eine Bewilligung nötig ist (Art. 14 LProst) Q1
Eine Bewilligung ist nötig für:
- den Betrieb eines Salons im Sinn von Art. 5
- den Betrieb einer Escort-Agentur im Sinn von Art. 7
Die Bewilligung für einen établissement public spécialisé erteilt dagegen die nach der Loi sur la police du commerce (LPCom) vom 18. Februar 2014 zuständige Behörde. Der ORCT gibt ihr eine Stellungnahme (préavis) zur Einhaltung der Bedingungen der LProst ab. (Art. 14 Abs. 2 LProst) Q1 Diese Stellungnahme betrifft namentlich Art. 10 LProst und bindet den Service de la consommation et des affaires vétérinaires, wenn sie negativ ausfällt. (Art. 11 RELProst) Q2
4.2 Die Ausnahme: allein arbeiten ist kein Salon
„Ne constitue pas un salon un lieu affecté à l'exercice de la prostitution si celle-ci est exercée exclusivement et de manière indépendante par la personne qui en est propriétaire ou qui est au bénéfice d'un contrat de bail écrit conclu avec le ou la propriétaire." (Art. 5 Abs. 3 LProst) Q1
Ein Ort ist also kein Salon, wenn dort ausschliesslich und selbständig die Person arbeitet, die Eigentümerin ist oder einen schriftlichen Mietvertrag mit der Eigentümerschaft hat.
Der Conseil d'État konkretisiert diese Ausnahme: Die Höchstzahl der Mitmietenden beträgt zwei, die Mindestdauer des Mietvertrags ein Jahr. (Art. 4 RELProst) Q2
4.3 Wie die Bewilligung ausgestaltet ist (Art. 15 LProst) Q1
- Sie wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räume erteilt.
- Sie kann mit Auflagen versehen und befristet werden.
- Inhaberin ist die natürliche oder juristische Person, welche die Tätigkeit ausübt.
- Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
- Will eine juristische Person eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, teilt sie dem Dienst vorgängig und schriftlich die Angaben zur natürlichen Person mit, die sie zur Übernahme der gesetzlichen Pflichten bezeichnet hat.
4.4 Persönliche Voraussetzungen (Art. 18 LProst) Q1
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person:
- Schweizer Staatsangehörige ist oder über die Bewilligung verfügt, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nötig ist
- handlungsfähig ist
- den Salon oder die Agentur als Einzelperson oder in leitender Funktion betreibt
- keine Vorgeschichte hat, die mit der Ausübung unvereinbar ist
Die letzte Bedingung ist namentlich nicht erfüllt, wenn die Person wegen einer Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder Integrität oder wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Handel verurteilt wurde, solange der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist, oder wenn sie in einer früheren Tätigkeit als Salon- oder Agenturverantwortliche schwer oder wiederholt gegen die Prostitutionsgesetzgebung verstossen hat. (Art. 18 Abs. 2 LProst) Q1
Juristische Personen (Art. 19 LProst): Bewilligung nur, wenn der Sitz in der Schweiz liegt, die wirtschaftlich Berechtigten klar identifiziert sind und die Vorgeschichte mit der Tätigkeit vereinbar ist. Q1
4.5 Gesuch und Unterlagen
Nach der Verordnung (Art. 15 RELProst): Q2
- Natürliche Personen: Kopie eines Ausweisdokuments, Kopie des Aufenthaltstitels bei nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit, Strafregisterauszug, AHV-Bescheinigung und Mietvertrag.
- Juristische Personen: Handelsregisterauszug sowie für die verantwortliche Person Ausweiskopie, Aufenthaltstitel bei nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit und Strafregisterauszug.
- Adressat: Das Gesuch ist an den Service de la consommation et des affaires vétérinaires zu richten, wenn es einen établissement public spécialisé betrifft, und in allen anderen Fällen an den ORCT.
Der ORCT instruiert das Gesuch; er kann namentlich einen Augenschein vornehmen. (Art. 16 RELProst) Q2
Nach der Kantonsseite und dem Formular Q4 Q6
Der Kanton verlangt zusätzlich zu der Aufzählung in Art. 15 RELProst eine Bescheinigung einer Ausgleichskasse, die den Status als selbständig erwerbend belegt, sowie die Angabe von Zahl und Identität der Personen, die im Salon der Prostitution nachgehen — Letzteres über das „Formulaire d'annonce pour employé-e". Q4
Das „Demande d'autorisation pour exploiter un salon de prostitution ou agence d'escorte" fragt ab: Name, Adresse, Etage, Telefon, E-Mail, Website und Art des Betriebs; Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Telefonnummern und E-Mail der verantwortlichen Person sowie die Angabe, ob diese selbst der Prostitution nachgehen wird; Korrespondenzadresse; Zahl der Zimmer, Zahl der Arbeitenden, Öffnungszeiten und Öffnungstage; Name und Adresse der Vermieterschaft. Als Beilagen nennt es Ausweiskopie, Kopie der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Strafregisterauszug, Mietvertrag, Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und die Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse zum Selbständigenstatus. Als Rechtsgrundlagen nennt es die Artikel 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 36 LProst. Q6
Die Schliessung eines Salons oder einer Escort-Agentur ist dem zuständigen Dienst vorgängig und schriftlich zu melden. Q6
Unterschied festhalten, nicht auflösen: Art. 15 RELProst nennt die Ausgleichskassen-Bescheinigung nicht. Q2 Kantonsseite und Formular verlangen sie. Q4 Q6
4.6 Pflichten der verantwortlichen Person
Register (Art. 20 LProst): Die verantwortliche Person führt ein aktuelles Register der Personen, die im Salon oder über die Agentur der Prostitution nachgehen. Es nennt die vollständige Identität, den Wohnsitz, die Art der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und deren Gültigkeit, die An- und Abreisedaten sowie die diesen Personen erbrachten Leistungen und die dafür verlangten Gegenleistungen. Die Eintragungen werden dem Dienst periodisch mitgeteilt. Q1
Konkretisierung (Art. 10 RELProst): Das Register ist in der vom ORCT vorgeschriebenen Form zu führen. Die Eintragungen werden dem ORCT monatlich mitgeteilt, spätestens am 10. des Folgemonats. Die Registerdaten sind sechs Monate nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren und danach zu zerstören. Q2 Der Kanton stellt ein Registermuster bereit. Q4
Weitere Pflichten (Art. 21 Abs. 1 LProst) Q1
- die Personen kennen, die dort der Prostitution nachgehen
- sicherstellen, dass diese nicht gegen die Gesetzgebung verstossen, namentlich nicht gegen jene über Aufenthalt und Arbeit von Ausländerinnen und Ausländern
- sicherstellen, dass keine minderjährige Person Zutritt hat
- die Altersgrenzen nach Art. 8 einhalten
- geeignete und verhältnismässige Massnahmen treffen, um Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Gesundheit und Sauberkeit zu verhindern oder zu beenden
- kontrollieren, dass die Bedingungen der Ausübung der Gesetzgebung entsprechen — insbesondere dass die Handlungsfreiheit der Personen nicht beeinträchtigt ist, dass sie nicht Opfer von Drohungen, Gewalt oder Druck sind und dass ihre Notlage oder Abhängigkeit nicht ausgenutzt wird
- jedes Unterordnungsverhältnis zu den Personen vermeiden und ihnen ausserhalb der Alterskontrolle keine Weisungen zu ihrer Tätigkeit erteilen
- einschreiten und die Behörden alarmieren, wenn Verstösse festgestellt werden
- den Salon oder die Agentur persönlich und tatsächlich betreiben, für die Behörden leicht erreichbar sein und dem Dienst eine Abwesenheit von mehr als einem Monat melden
Zusätzlich für Salons (Art. 21 Abs. 2 LProst) Q1
- sicherstellen, dass die Räume den gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen
- den Mitarbeitenden der Dienste für öffentliche Gesundheit und für Integration und multikulturelle Kohäsion sowie den Mitarbeitenden der in Art. 29 Abs. 3 genannten juristischen Personen jederzeit Zutritt gewähren (zum Verweis siehe Abschnitt 2)
Präventionsmaterial (Art. 5 RELProst): Die verantwortliche Person eines Salons oder einer Escort-Agentur muss Präventionsmaterial gratis und sichtbar zur Verfügung stellen. Der ORCT erstellt die Liste des bereitzustellenden Materials. Q2
4.7 Gebühren (Arrêté 941.72) Q3
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Jahrespauschale für die Betreuung des Dossiers eines Salons oder einer Escort-Agentur | 1'224 bis 1'530 Fr. |
| Erteilung einer Betriebsbewilligung Salon/Escort-Agentur | 1'326 bis 1'530 Fr. |
| Verweigerung einer Betriebsbewilligung | 306 bis 408 Fr. |
| Verwarnung | 102 bis 306 Fr. |
| Vorübergehender oder endgültiger Entzug | 510 bis 1'020 Fr. |
| Änderung der Bewilligung | 153 Fr. |
| Erste Mahnung für ein einzureichendes Dokument | 31 Fr. |
| Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben | 306 bis 1'020 Fr. |
| Fotokopien, pro Seite / ab der 50. Seite | 1 Fr. / -.50 Fr. |
| Duplikat bei Verlust der Bewilligung | 51 Fr. |
Ist der Tarif als Bandbreite angegeben, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand des ORCT. Wird die Tätigkeit im ersten Halbjahr eingestellt, wird die Jahrespauschale halbiert. Q3
Die gesetzliche Grundlage dafür ist Art. 17 LProst: Der Dienst erhebt eine Gebühr für Erteilung, Verweigerung oder Entzug einer Bewilligung; eine jährliche Pauschale ist für die Dossierbetreuung geschuldet; Kosten von Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, werden der Bewilligungsinhaberin verrechnet. Q1
4.8 Sanktionen
Administrativ (Art. 22 LProst): Verwarnung; vorübergehender Entzug der Bewilligung für ein bis sechs Monate; endgültiger Entzug. Der Entzug kann mit einem Verbot verbunden werden, dieselbe Tätigkeit direkt oder über Dritte auszuüben. Q1
Strafrechtlich (Art. 37 LProst): Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Q1
Weitere Massnahmen (Art. 35 LProst): Der Dienst trifft jede Massnahme, um einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Er kann namentlich die Schliessung von Räumen oder die Entfernung von Einrichtungen anordnen, nötigenfalls mit Unterstützung der Police neuchâteloise. Q1
Rechtsmittel (Art. 36 LProst): Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach der Loi sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA) vom
- Juni 1979. Entscheide können beim vom Conseil d'État bezeichneten Departement
und danach beim Tribunal cantonal angefochten werden. Q1
4.9 Kontrollen
Kontrollorgane sind der Dienst, die Police neuchâteloise und weitere vom Conseil d'État bezeichnete Dienste. Die mit der Kontrolle betrauten Personen haben die Stellung von Angehörigen der Gerichtspolizei und sind vereidigt. (Art. 33 LProst) Q1
Die Kontrollorgane können jederzeit, nötigenfalls unter Zwang, Grundstücke und Räume kontrollieren, die Identität der anwesenden Personen prüfen, Räume, Gegenstände, Register, Buchhaltung und Belege inspizieren sowie Beweismaterial beschlagnahmen. Der Zutritt zu angrenzenden Privatwohnungen richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung. (Art. 34 LProst) Q1
Nach Angabe des Conseil d'État werden alle legalen Betriebe mindestens einmal pro Jahr kontrolliert, und in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung eines Betriebs durch den ORCT. In den établissements publics spécialisés finden gemeinsame Kontrollen von ORCT und SCAV statt; wo sinnvoll, auch Kontrollen mit der Polizei. Q8
4.10 Übergangsbestimmung
Personen, die eine neu bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, mussten ihr Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einreichen. (Art. 41 LProst) Q1 Diese Frist betrifft das Inkrafttreten am
- Januar 2017 und ist abgelaufen.
5. Zonen und Zeiten
Öffentlicher Grund: Verbot
„L'exercice de la prostitution sur le domaine public est interdit." (Art. 11 LProst) Q1
Die Ausübung der Prostitution auf öffentlichem Grund ist verboten. Was darunter fällt, definiert Art. 4 LProst: sich auf öffentlichem Grund, an öffentlich zugänglichen oder öffentlich einsehbaren Orten mit erkennbarer Absicht aufzuhalten, der Prostitution nachzugehen. Q1
Damit gibt es im Kanton Neuenburg keine erlaubten Strassenzonen und keine Zeitfenster für Strassenarbeit, die aus dem kantonalen Gesetz abzuleiten wären. Fenster- oder Schaufensterarbeit wird in LProst und RELProst nicht als eigene Kategorie genannt. Q1 Q2
Gaststätten
Prostitution ist in Gaststättebetrieben nach der LPCom verboten. Vorbehalten bleiben der établissement public spécialisé nach Art. 6 und die Escort-Prostitution in Hotellerie- und Parahotellerie-Betrieben. (Art. 9 LProst) Q1
Für établissements publics spécialisés gilt zusätzlich: Q2
- Dass in den Räumen Prostitution ausgeübt wird, muss von aussen klar erkennbar sein. Der Hinweis, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist, muss an der Front der Räume angebracht sein. (Art. 6 RELProst)
- Sie dürfen keine Terrassen betreiben und nur einen einzigen Zugang für die Kundschaft haben. (Art. 7 RELProst)
- Nur Personen, die gemeldet haben, in diesem bestimmten Betrieb der Prostitution nachzugehen, dürfen dort tatsächlich arbeiten. (Art. 8 RELProst)
Zum 31. Dezember 2025 gab es nach Angabe des Conseil d'État einen solchen Betrieb im Kanton. Q8
Orte und Zeiten allgemein — und was den Gemeinden zusteht
Art. 10 LProst: „L'exercice de la prostitution, quelles qu'en soient les modalités, est interdit aux moments ou dans les endroits où il est de nature à troubler l'ordre et la tranquillité publics." Die Ausübung ist zu den Zeiten und an den Orten verboten, an denen sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu stören. „Les communes sont compétentes pour décider des restrictions." — Die Gemeinden sind zuständig, über die Einschränkungen zu entscheiden. Q1
Was auf Gemeindeebene gilt — hier ist die grösste Lücke
Nicht ermittelt. Konkrete kommunale Einschränkungen nach Art. 10 Abs. 2 LProst konnten nicht ermittelt werden.
Was geprüft wurde:
- Das Règlement de police der Ville de Neuchâtel (Nr. 12.2, vom
- Januar 2000, sanktioniert durch Arrêté des Conseil d'État vom
- Juni 2000) wurde im Volltext eingesehen. Eine Volltextsuche nach „prostitu", „érotique", „salon", „pornograph" und „racolage" ergab keine Treffer. Q12
- Die Erlass-Sammlung der Ville de La Chaux-de-Fonds liefert ihre Texte über eine JavaScript-Anwendung und konnte nicht durchsucht werden.
Wo du fragst: bei der Standortgemeinde und beim ORCT (Abschnitt 8).
6. Gesundheit und Beratung
Aufgaben des Kantons (Art. 23 LProst) Q1
Der Staat kann Massnahmen treffen in den Bereichen:
- Prävention und soziale Begleitung zugunsten aller Personen, die im Kanton der Prostitution nachgehen
- Prävention der gesundheitlichen Gefahren im Zusammenhang mit der Prostitution, insbesondere betreffend sexuell übertragbare Krankheiten
Er fördert die berufliche Neuorientierung von Personen, die die Tätigkeit wechseln möchten. Er stellt sicher, dass diese Personen über ihre Rechte und Pflichten informiert sind und Zugang zu sozial-gesundheitlichen Begleitmassnahmen haben. Q1
Auflagen für Betriebe
- Präventionsmaterial gratis und sichtbar bereitstellen; die Liste erstellt der ORCT. (Art. 5 RELProst) Q2
- Zutritt für die Mitarbeitenden der Dienste für öffentliche Gesundheit und für Integration und multikulturelle Kohäsion sowie für die Mitarbeitenden der genannten juristischen Personen. (Art. 21 Abs. 2 Bst. b LProst) Q1
- Räume müssen den gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen. (Art. 21 Abs. 2 Bst. a LProst) Q1
Keine Pflichtuntersuchung im Gesetzestext: In den eingesehenen Volltexten von LProst und RELProst findet sich keine Pflicht zu ärztlichen Untersuchungen, Tests oder Gesundheitszeugnissen für Personen, die der Prostitution nachgehen. Q1 Q2
Cellule de coordination
Der Conseil d'État setzt eine Koordinationszelle aus Vertretungen der betroffenen Dienste, interessierter privater Institutionen und von Fachpersonen ein. Zweck ist der Informationsaustausch; der Conseil d'État kann sie mit besonderen Aufträgen betrauen. (Art. 24 LProst) Q1
Zusammensetzung (Art. 2 RELProst): Vertretungen des Service de l'emploi, des Service des migrations, der Police neuchâteloise, des Service de la cohésion multiculturelle, des Service de la santé publique, der Gemeinden und interessierter privater Institutionen. Sie wird vom Chef des Amtes präsidiert, das Sekretariat führt der ORCT; sie tagt mindestens einmal pro Jahr. (Art. 3 RELProst) Q2
Wer die Prävention konkret macht
Nach der schriftlichen Antwort des Conseil d'État vom 19. März 2026 ist die sozial-gesundheitliche Prävention im Kanton Neuenburg an den Verein Médecins du Monde Suisse delegiert. Dessen Programm heisst THAYS (früher Projekt „P.A.S.S."). Es umfasst Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten, Gewaltprävention, Begleitung bei administrativen Schritten — namentlich bei Steuererklärungen — und bei Bedarf juristische Hilfe. Das Engagement von Médecins du Monde im Kanton geht auf das Jahr 2014 zurück. Q8
Der Conseil d'État hält in derselben Antwort fest, dass kein betroffener staatlicher Dienst in der Lage war, diese Sensibilisierung selbst zu leisten — begründet mit einem Interessenkonflikt zwischen Kontrolle und Begleitung, dem Fehlen eines gesetzlichen Rahmens und fehlenden finanziellen Mitteln. Das Programm benötige mindestens 2,7 Vollzeitäquivalente; der Service de l'emploi (SEMP) beteilige sich mit 50'000 Franken pro Jahr für mindestens vier Jahre. Gruppen-Informations- und Präventionsveranstaltungen von Médecins du Monde seien aufgegeben und durch häufigere Besuche in den Salons ersetzt worden. Q8
*Adress- und Kontaktangaben zu Médecins du Monde Suisse und zum Programm THAYS wurden nicht aus einer amtlichen Quelle verifiziert und sind hier deshalb nicht aufgeführt. Kontakte nennt der ORCT bei der Meldung (Art. 14 RELProst). Q2*
Menschenhandel
Nach Angabe des Conseil d'État versammelt der Neuenburger Mechanismus zur Bekämpfung des Menschenhandels in einer vom Conseil d'État ernannten und von der Fondation neuchâteloise pour la coordination de l'action sociale (FAS) präsidierten Kommission folgende Stellen: Service d'aide aux victimes (SAVI), Service de l'action sociale (SASO), Service des migrations (SMIG), Service de l'emploi (SEMP), Service de protection de l'adulte et de la jeunesse (SPAJ), Service de la cohésion multiculturelle (COSM), Ministère public, Police neuchâteloise (PONE), Bundesamt für Polizei sowie die „mission latine" zum Menschenhandel. Q8
Der Conseil d'État hält fest, dass in der Strafpolitik des Kantons bei Opfern verwaltungsrechtliche Widerhandlungen (Gewerbe- oder Ausländerpolizei) als sekundär zu betrachten sind und die Opportunität einer Verfolgung sorgfältig zu prüfen ist. Q8
7. EU/EFTA und Drittstaaten
Was die LProst selbst sagt
Die LProst knüpft die Ausübung der Prostitution nicht an eine Staatsangehörigkeit. Art. 8 LProst verlangt nur, dass die Person 18 Jahre alt ist. Q1
Für Salon- und Agenturverantwortliche verlangt Art. 18 Abs. 1 Bst. a LProst dagegen: Schweizer Staatsangehörigkeit oder die Bewilligung, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nötig ist. Q1 Bei den Gesuchsunterlagen verlangt Art. 15 RELProst von Personen ohne schweizerische Staatsangehörigkeit eine Kopie des Aufenthaltstitels. Q2
Was die Formulare verlangen
Das Meldeformular für Personen, die der Prostitution nachgehen, verlangt als Beilage eine Kopie der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Q5 Das Bewilligungsformular für Salons und Agenturen verlangt dieselbe Beilage. Q6
Allgemeines Ausländerrecht im Kanton
Diese Angaben stammen von der Kantonsseite „Travailler en Suisse" des Service des migrations. Sie sind allgemein und nicht auf Sexarbeit gemünzt. Q10
EU/EFTA — der Kanton listet: Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Q10
- Vertrag unter 3 Monaten: Die Arbeitgeberschaft meldet online über EasyGov. Q10
- Vertrag über 3 Monate: Die Person meldet sich beim Contrôle des habitants der Wohnsitzgemeinde mit Arbeitsvertrag und Ausweis. Vertrag unter einem Jahr: Kurzaufenthaltsbewilligung L. Vertrag über einem Jahr oder unbefristet: Aufenthaltsbewilligung B mit fünf Jahren Gültigkeit. Q10
- Selbständig: möglich. Das Gesuch läuft über den Contrôle des habitants; ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse ist nötig. Q10
- Geringfügige Tätigkeit: Eine Tätigkeit mit sehr geringem Pensum oder sehr geringem Einkommen kann als geringfügig gelten und berechtigt grundsätzlich nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung. Als ausreichend gilt in der Regel mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle oder ein monatlicher Bruttolohn über 2'300 Franken. Q10
Drittstaaten (ausserhalb EU/EFTA): Die Regeln sind strenger. Die künftige Arbeitgeberschaft muss die Schritte unternehmen. Das Bewilligungsgesuch ist beim Office de la main-d'œuvre étrangère einzureichen. Q10
Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Bewilligung G, wenn die Person mindestens einmal wöchentlich nach Hause zurückkehrt. Die Arbeitgeberschaft stellt das Gesuch über EasyGov. Die Arbeit darf vor Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden. Q10
Das Meldeverfahren unter 90 Tagen in der Praxis
Der Conseil d'État hält fest, dass Personen, die im Kanton Neuenburg der Prostitution nachgehen, oft nur kurz anwesend sind, „notamment lorsqu'elles viennent sous procédure d'annonce de moins de 90 jours" — namentlich wenn sie im Meldeverfahren von weniger als 90 Tagen kommen. Q8
Was nicht ermittelt wurde
Ob und unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige im Kanton Neuenburg für Sexarbeit eine Bewilligung erhalten können, wurde nicht ermittelt. Es wurde kein Neuenburger Dokument gefunden, das diese Frage für das Erotikgewerbe beantwortet. Zuständig ist der Service des migrations (Abschnitt 8). Zum Bundesrecht siehe README.
8. Zuständige Stellen
Meldung, Bewilligung Salon/Escort, Kontrolle
Office des relations et des conditions de travail (ORCT) — Secteur contrôle
Rue du Parc 117 2300 La Chaux-de-Fonds Telefon 032 889 68 10 · [email protected] Montag bis Donnerstag 08:00–12:00 und 13:30–17:00 Uhr; Freitag durchgehend 08:00–16:00 Uhr Gespräche nur nach Terminvereinbarung. Q4
Der secteur contrôle ist der Sektor, der die kantonale LProst anwendet. Er überwacht daneben die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und bekämpft Schwarzarbeit und Missbräuche bei Sozialleistungen. Q13
Amtsleitung ORCT
Office des relations et des conditions de travail Rue du Parc 117, 2300 La Chaux-de-Fonds Nicolas Maillard, Chef d'office Telefon 032 889 68 89 · [email protected] Q9
Bewilligung für établissements publics spécialisés (Gewerbepolizei)
Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV)
Rue Jehanne-de-Hochberg 5, Case postale 1 2002 Neuchâtel 2 Pierre-François Gobat, Chef de service und Kantonstierarzt Telefon 032 889 68 30 · [email protected] Montag, Dienstag und Donnerstag 08:30–12:00 und 13:30–17:00 Uhr; Mittwoch 08:30–12:00 Uhr; Freitag 09:00–16:00 Uhr Q11
Das SCAV nimmt die Aufgaben wahr, welche die LProst dem für die Gewerbepolizei zuständigen Dienst überträgt. (Art. 1 Abs. 3 RELProst) Q2 Gesuche für einen établissement public spécialisé sind an das SCAV zu richten. (Art. 15 Abs. 3 RELProst) Q2
Aufenthalt und Arbeitsbewilligung
Service des migrations (SMIG)
Tivoli 28, Case postale 1 2000 Neuchâtel Pilar Gimeno, Cheffe de service Telefon 032 889 63 10 · [email protected] Schalter: Montag bis Donnerstag 08:30–12:00 und 13:30–17:00 Uhr; Freitag 08:30–16:00 Uhr Q10
Zuständigkeiten nach den Erlassen
| Aufgabe | Stelle | Grundlage |
|---|---|---|
| Anwendung des Gesetzes | Departement, bezeichnet vom Conseil d'État | Art. 29 Abs. 2 LProst Q1 |
| Vollzugsorgan des Departements | ORCT, angegliedert an den Service de l'emploi | Art. 1 Abs. 2 RELProst Q2 |
| Aufgaben der Gewerbepolizei | Service de la consommation et des affaires vétérinaires | Art. 1 Abs. 3 RELProst Q2 |
| Entgegennahme der Meldung | „le service" nach Art. 29 Abs. 2 LProst, also der ORCT | Art. 12 LProst, Art. 1 RELProst Q1 Q2 |
| Bewilligung Salon / Escort-Agentur | ORCT | Art. 14 LProst, Art. 15 Abs. 3 RELProst Q1 Q2 |
| Bewilligung établissement public spécialisé | Behörde nach LPCom, mit bindendem negativem Préavis des ORCT | Art. 14 Abs. 2 LProst, Art. 11 RELProst Q1 Q2 |
| Kontrollorgane | Dienst, Police neuchâteloise, weitere vom Conseil d'État bezeichnete Dienste | Art. 33 LProst Q1 |
| Einschränkungen zu Orten und Zeiten | die Gemeinden | Art. 10 Abs. 2 LProst Q1 |
Ein Widerspruch bei der Departementsbezeichnung
Die Quellen nennen das zuständige Departement unterschiedlich. Der Widerspruch wird hier ausgewiesen und nicht aufgelöst:
| Quelle | Bezeichnung |
|---|---|
| Ingress RELProst | „chef du Département de l'économie et de l'action sociale" Q2 |
| Art. 1 Abs. 1 RELProst | „Le Département de l'emploi et de la cohésion sociale" Q2 |
| Ingress Arrêté 941.72 (2022) | „cheffe du Département de l'emploi et de la cohésion sociale" Q3 |
| Kopf der kantonalen Formulare | „DÉPARTEMENT DE L'ÉCONOMIE ET DE LA COHÉSION SOCIALE" Q5 Q6 Q7 |
| Kantonsseite ORCT (Adresse decs/semp) | Departement „DECS" Q9 |
Die Fussnote zu Art. 1 RELProst hält fest, dass die Departementsbezeichnung gestützt auf die Arrêtés vom 26. Juli 2013 und vom 25. Mai 2021 über die Zuständigkeiten und die Organisation der Departemente angepasst wurde. Q2
9. Nicht ermittelt
- Kommunale Einschränkungen zu Orten und Zeiten nach Art. 10 Abs. 2 LProst. Das Règlement de police der Ville de Neuchâtel (12.2, vom 17. Januar 2000) enthält nach Volltextsuche keine Bestimmung zu Prostitution. Q12 Die Erlass-Sammlung der Ville de La Chaux-de-Fonds konnte nicht durchsucht werden. Ob andere Gemeinden Einschränkungen erlassen haben, ist offen.
- Eine Frist in Tagen für die Meldung. LProst, RELProst und die eingesehenen Formulare sagen nur „préalablement" beziehungsweise „vorgängig". Q1 Q2 Q5
- Ob die Ausgleichskassen-Bescheinigung zum Selbständigenstatus auch bei angestellter Tätigkeit verlangt wird. Das Meldeformular führt sie als Beilage auf. Q5 Art. 12 und 13 LProst sowie Art. 12 RELProst nennen sie nicht. Q1 Q2
- Der Inhalt der vom ORCT erstellten Liste des Präventionsmaterials (Art. 5 RELProst). Q2
- Die vom ORCT vorgeschriebene Form des Registers über das veröffentlichte Registermuster hinaus (Art. 10 RELProst). Q2 Q4
- Ob und wie Drittstaatsangehörige im Kanton Neuenburg für Sexarbeit zugelassen werden. Kein Neuenburger Dokument dazu gefunden. Zuständig ist der Service des migrations.
- Adressen und Sprechzeiten von Médecins du Monde Suisse / Programm THAYS. Der Conseil d'État nennt die Organisation, aber keine Kontaktangaben. Q8
- Ob die LProst nach dem 1. November 2024 geändert wurde. Bis zu diesem Datum ist sie es nicht: Die konsolidierte Ausgabe der Sammlung ist auf den
- November 2024 datiert, und die LProst trägt darin unverändert den Vermerk „État au 1er janvier 2017". Q1 Q14 Weiter reicht der Beleg nicht, und zwar aus einem Grund, der offengelegt gehört: Die robots.txt von rsn.ne.ch sperrt die gesamte Website mit Ausnahme des Verzeichnisses /DATA/ („Disallow: /", „Allow: /DATA/"). Nach AD-3 wurde ausschliesslich dieser erlaubte Pfad benutzt; die dort abrufbaren Ausgaben reichen bis RSN2024/20246 (Stand 1. November 2024), neuere wurden unter keinem der geprüften Pfade gefunden. Die Suchoberfläche der Sammlung wurde nicht aufgerufen. Wer den Stand für 2025 und 2026 braucht, fragt beim ORCT nach (Abschnitt 8). Ein Indiz, mehr nicht: Der Conseil d'État spricht am
- März 2026 davon, das Gesetz müsse angepasst werden — also war es das bis dahin nicht. Q8
- Ob es eine Bewilligungspflicht für Werbung für Prostitutionsangebote gibt. Das Gesetz regelt Werbung nur für Pornografie (Art. 27 LProst). Q1
Ein Hinweis, der bei einer Überarbeitung wichtig wird: Der Conseil d'État hält in seiner Antwort vom 19. März 2026 fest, das Gesetz und sein Reglement müssten „à moyen, voire court terme" — mittel-, wenn nicht kurzfristig — angepasst werden, angestossen durch die Koordinationszelle. Diese habe beschlossen, Gesetzesänderungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu überstürzen. Q8 Bei der nächsten Prüfung ist deshalb besonders auf Änderungen von LProst und RELProst zu achten.
10. Sources
Every number in square brackets in the text leads to an entry in this list. The links go straight to the authority.
| No. | Source | Retrieved |
|---|---|---|
| Q1 | Loi sur la prostitution et la pornographie (LProst), RSN 941.70, vom 30.08.2016, Volltext im Recueil systématique de la législation neuchâteloise, Vermerk „État au 1er janvier 2017". Ingress: „Le Grand Conseil de la République et Canton de Neuchâtel". rsn.ne.ch/DATA/program/books/RSN2024/20246/htm/941.70.htm | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q2 | Règlement d'exécution de la loi sur la prostitution et la pornographie (RELProst), RSN 941.71, vom 14.12.2016, Volltext im RSN, Vermerk „État au 25 mai 2021". Ingress: „Le Conseil d'État de la République et Canton de Neuchâtel". rsn.ne.ch/DATA/program/books/RSN2024/20246/htm/941.71.htm | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q3 | Arrêté fixant les émoluments relatifs à l'application de la législation en matière de prostitution, RSN 941.72, vom 14.12.2022, Volltext im RSN, Vermerk „État au 1er janvier 2023". Ingress: „Le Conseil d'État de la République et Canton de Neuchâtel". rsn.ne.ch/DATA/program/books/RSN2024/20246/htm/941.72.htm | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q4 | Kanton Neuenburg, Service de l'emploi / ORCT, Seite „Salon de prostitution et pornographie" (secteur contrôle), mit Formularen, Registermuster und Kontaktangaben ne.ch/autorites/decs/semp/orct/secteur-controle/prostitution-salon-de-massage-et-pornographie | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q5 | Kanton Neuenburg, DECS / Service de l'emploi / ORCT, „Formulaire d'annonce pour personne exerçant une activité de prostitution" (PDF) ne.ch/sites/default/files/2026-05/SEMP_Lprost_formulaire_annonce.pdf | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q6 | Kanton Neuenburg, DECS / Service de l'emploi / ORCT, „Demande d'autorisation pour exploiter un salon de prostitution ou agence d'escorte" (PDF) ne.ch/sites/default/files/2026-05/SEMP_Lprost_formulaire_autorisation.pdf | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q7 | Kanton Neuenburg, DECS / Service de l'emploi / ORCT, „Formulaire d'arrivée" (PDF) ne.ch/sites/default/files/2026-05/SEMP_Lprost_formulaire_arrivee.pdf | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q8 | Grand Conseil neuchâtelois, Interpellation 25.195 „Rapport 16.012, Prostitution et pornographie : dix ans plus tard, qu'en est-il ?", mit der schriftlichen Antwort des Conseil d'État, den Mitgliedern des Grossen Rats übermittelt am 19.03.2026 (PDF) ne.ch/sites/default/files/migration/autorites/GC/objets/Documents/Interpellations/2025/25195.pdf | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q9 | Kanton Neuenburg, Seite „Office des relations et des conditions de travail (ORCT)", Aufgaben und Kontaktangaben ne.ch/autorites/decs/semp/orct | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q10 | Kanton Neuenburg, Service des migrations, Seite „Travailler en Suisse" (EU/EFTA, Drittstaaten, Grenzgänger, Kontaktangaben) ne.ch/themes/migration-et-integration/sejour-et-etablissement/travailler-en-suisse | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q11 | Kanton Neuenburg, Seite „Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV)", Aufgaben und Kontaktangaben ne.ch/autorites/ddte/scav | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q12 | Ville de Neuchâtel, Règlement de police Nr. 12.2 vom 17.01.2000, sanktioniert durch Arrêté des Conseil d'État vom 28.06.2000 (PDF, 24 Seiten). Volltextsuche nach „prostitu", „érotique", „salon", „pornograph" und „racolage": keine Treffer. neuchatelville.ch/fileadmin/sites/ne_ville/fichiers/votre_commune/reglementation/12_2_R_police.pdf | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q13 | Kanton Neuenburg, ORCT, Seite „Secteur contrôle" (Aufgaben, Kontaktangaben, Öffnungszeiten) ne.ch/autorites/decs/semp/orct/secteur-controle | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q14 | Kanton Neuenburg, Recueil systématique de la législation neuchâteloise (RSN), konsolidierte Ausgabe RSN2024/20246, systematisches Register mit dem Vermerk „Table systématique RSN — État au 1er novembre 2024"; darin die Volltexte 941.70 („État au 1er janvier 2017"), 941.71 („État au 25 mai 2021") und 941.72 („État au 1er janvier 2023"). Abgerufen ausschliesslich über den nach robots.txt erlaubten Pfad /DATA/ rsn.ne.ch/DATA/program/books/RSN2024/20246/toc.htm | Retrieved: 8 September 2026 |
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