Law and procedures in the canton of Fribourg
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Der wichtigste Punkt zuerst: Freiburg hat ein eigenes **Gesetz über die Ausübung der Prostitution (ProstG), SGF 940.2, vom
Daraus folgt eine persönliche Meldepflicht: „Alle Personen, die im Kanton die Prostitution ausüben, melden dies vorher der Kantonspolizei." (Art. 3 Abs. 1 ProstG) Q1 Die Meldung erfolgt persönlich bei der für Sittlichkeitsdelikte zuständigen Brigade der Kriminalpolizei. (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung) Q2
Melde- und Löschungsverfahren sind kostenlos. (Art. 3 Abs. 3 ProstG) Q1
Achtung bei den Kontaktangaben: Die Behördenseiten nennen unterschiedliche Telefonnummern und Schalterzeiten. Siehe Abschnitt 3 und Abschnitt 9.
1. Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Kantonales Prostitutionsgesetz? | Ja. Gesetz über die Ausübung der Prostitution (ProstG), SGF 940.2, vom 17.03.2010, in Kraft seit 01.01.2011. Q1 |
| Ausführungserlass? | Ja. Verordnung über die Ausübung der Prostitution, SGF 940.21, vom 23.11.2010, in Kraft seit 01.01.2011. Q2 |
| Muss ich mich melden? | Ja. Vorher, persönlich, bei der Kantonspolizei. Q1 Q2 |
| Bei wem genau? | Kriminalpolizei, Brigade für Sittlichkeitsdelikte / „Prostitutionsgruppe", Place Notre-Dame 2, 1700 Freiburg. Q2 Q3 Q5 |
| Kostet die Meldung etwas? | Nein. Melde- und Löschungsverfahren sind kostenlos. Q1 |
| Kann ich die Daten löschen lassen? | Ja. Auf einfaches Gesuch. Die Daten werden unverzüglich nach Empfang vernichtet. Q1 Q2 |
| Brauche ich für ein eigenes Zimmer eine Bewilligung? | Nein, wenn nur ein einziger Raum vermietet wird und die Tätigkeit ausschliesslich von der Person ausgeübt wird, die den Mietvertrag hält. (Art. 6 Abs. 2 ProstG) Q1 |
| Wer braucht eine Bewilligung? | Wer Räumlichkeiten für die Prostitution zur Verfügung stellt oder Kontakte vermittelt (Escort-Agentur). Q1 Q4 |
| Wer erteilt die Bewilligung? | Die zuständige Direktion. Das Gesuch geht an das Amt für Gewerbepolizei (GePoA). Q2 Q4 |
| Gebühr für die Bewilligung | 500 bis 2000 Franken. Q2 Q4 |
| Frist für das Bewilligungsgesuch | Spätestens 60 Tage vor Betriebsaufnahme oder Erweiterung. Q2 |
| Strassenprostitution | Kantonal eingeschränkt (Art. 5 ProstG). Gemeinden dürfen zusätzlich einschränken. Q1 |
2. Rechtsgrundlagen
Kantonal
- Gesetz über die Ausübung der Prostitution (ProstG) / *Loi sur l'exercice de la prostitution*, SGF 940.2, vom 17. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011. Aktuelle Fassung in Kraft seit 1. Juli 2015 (Beschluss vom 19.12.2014). Q1 Der Volltext beginnt mit: „Der Grosse Rat des Kantons Freiburg", gestützt auf die Artikel 63 und 76 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
- Verordnung über die Ausübung der Prostitution / *Ordonnance sur l'exercice de la prostitution*, SGF 940.21, vom 23. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011. Aktuelle Fassung in Kraft seit 1. Februar 2022 (Beschluss vom 08.04.2022). Q2 Der Volltext beginnt mit: „Der Staatsrat des Kantons Freiburg", gestützt auf das Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution, auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion. Q2 Änderungen laut Änderungstabelle: Art. 14 und Art. 18 (2012), Art. 22 (2012), Art. 12 (2012), Art. 3 (in Kraft 01.07.2015), Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 (in Kraft 01.02.2022). Q2
Fassungsfrage, am 2026-09-08 an den amtlichen Fassungsangaben geprüft. Die Kopfzeile des amtlichen Volltextes lautet „vom 17.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)" für das Gesetz und „vom 23.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)" für die Verordnung. Die Sammlung weist für beide Erlasse aus: nicht aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine beschlossene künftige Fassung. Der Waadtländer Fall ist damit ausgeschlossen; die bisher offene Frage, ob nach dem 1. Juli 2015 beziehungsweise dem 1. Februar 2022 etwas geändert wurde, ist beantwortet — nein. Q13
Eine Merkwürdigkeit, die keine ist: Bei der Verordnung nennt die Sammlung als Beschlussdatum den 08.04.2022 und als Inkraftsetzung den 01.02.2022 — das Beschlussdatum liegt also nach dem Inkrafttreten. Diese Angabe steht so in der amtlichen Sammlung und wird hier unverändert wiedergegeben, nicht korrigiert. Q13
Hinweis zu einer verbreiteten Fehlzuordnung: Der Erlass mit der Nummer 940.2 wird in manchen Trefferlisten dem Kanton Aargau zugeordnet. Das ist falsch. Der Volltext in der Freiburger Gesetzessammlung nennt als erlassende Behörde den Grossen Rat des Kantons Freiburg. Q1 Siehe auch ag.md.
Ziele des Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 ProstG) Q1
- die Mittel zur Bekämpfung der Zwangsprostitution und jeder anderen Form von Ausbeutung im Prostitutionsmilieu verstärken
- sicherstellen, dass die Massnahmen der Prävention und der gesundheitlichen und sozialen Betreuung umgesetzt werden
- die Einschränkungen der Strassenprostitution näher ausführen, damit die öffentliche Ordnung aufrechterhalten werden kann
Das Gesetz findet Anwendung auf jede Form von Prostitution. (Art. 1 Abs. 2 ProstG) Q1
Definition (Art. 2 ProstG): Prostitution ist „die Tätigkeit einer Person, die sich sexuellen Handlungen oder Handlungen sexueller Art mit einer bestimmten oder unbestimmten Anzahl von Personen gegen Entgelt hingibt". Q1
Der Kanton führt dazu aus: Die Definition umfasst Strassenprostitution, Escort-Prostitution und erotische Massagen, heterosexuelle wie homosexuelle Handlungen, gelegentliche wie regelmässige Leistungen. Entgelt ist im weiten Sinn zu verstehen und umfasst auch Bezahlung in Form von Gegenständen oder Diensten. Q5
Vorbehalt (Art. 4 ProstG): Bundesrecht und übriges kantonales Recht bleiben vorbehalten, namentlich das Strafgesetzbuch sowie die Bestimmungen zur Opferhilfe, zum Ausländer- und zum Gesundheitsrecht. Q1
Kommunal — Stadt Freiburg
- Allgemeines Polizeireglement der Stadt Freiburg, 300.1, vom 4. Juli 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025. Erlassen vom Generalrat der Stadt Freiburg. Q6
- Das frühere Reglement über die Strassenprostitution in der Stadt Freiburg, 300.2, vom 20. Oktober 1986, ist **aufgehoben auf den
Bundesrecht
Siehe README, Abschnitt „Was in allen Kantonen gilt".
3. Meldepflicht und Meldeverfahren
Was das Gesetz sagt
Art. 3 Abs. 1 ProstG: „Alle Personen, die im Kanton die Prostitution ausüben, melden dies vorher der Kantonspolizei." Q1
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung: Jede Person, die beabsichtigt, im Kanton die Prostitution auszuüben, meldet sich vorher und persönlich bei der für die Sittlichkeitsdelikte zuständigen Brigade der Kriminalpolizei. Q2
Welche Angaben verlangt werden
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung verlangt: Q2
- vollständige Identität: Name, Vorname, Pseudonym, Name und Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zivilstand, Name und Vorname des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz, Heimatort oder — für ausländische Staatsangehörige — Nationalität und Art des Ausländerausweises
- ein neueres Foto
- den Standort, wo die Prostitution ausgeübt wird, gegebenenfalls mit der genauen Adresse des Prostitutions-Salons
- den Beginn der Tätigkeit
Die Kantonspolizei nennt zusätzlich, was zum Termin mitzubringen ist: einen gültigen Ausweis (Reisepass oder Identitätskarte) sowie eine gültige Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung oder eine gültige Meldung für kurzfristige Erwerbstätigkeit (90 Tage). Q3
Für welche Tätigkeiten die Meldepflicht gilt
Nach dem FAQ des Kantons gilt die Meldepflicht unabhängig von der Prostitutionsform — zu Hause, im Salon, im Hotel, als Escort. Q5
| Tätigkeit | Meldepflicht nach FAQ des Kantons |
|---|---|
| Arbeit zu Hause | ja Q5 |
| Arbeit in einem Salon | ja Q5 |
| Arbeit in einem Hotel | ja Q5 |
| Escort | ja Q5 |
| Erotikanzeigen im Internet zur Kundenanwerbung | ja Q5 |
| Erotikmassagen ohne Geschlechtsverkehr | ja Q5 |
| Online-Dienste ohne Körperkontakt (z. B. Erotik-Livecam) | nein — gilt nicht als Prostitution im Sinn des Gesetzes, da kein körperlicher Kontakt stattfindet Q5 |
Kosten
Melde- und Löschungsverfahren sind kostenlos. (Art. 3 Abs. 3 ProstG) Q1
Was mit den Daten passiert
Die Datenbearbeitung richtet sich nach dem Gesetz über den Datenschutz und den Bestimmungen über den Schutz der Daten bei der Kantonspolizei. Zusätzlich gilt (Art. 3 Abs. 2 ProstG): Q1
- Die Daten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist.
- Zugriff haben einzig die Beamtinnen und Beamten der für Sittlichkeitsdelikte zuständigen Brigade der Kriminalpolizei. Die Daten dürfen nur zur Vorbeugung und Ahndung von Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch und gegen dieses Gesetz verwendet werden.
- Die Daten werden auf einfaches Gesuch der betreffenden Person gelöscht.
Das Löschungsgesuch kann schriftlich an die zuständige Brigade der Kriminalpolizei gerichtet werden. Die Daten werden unverzüglich nach Empfang des Gesuches vernichtet. (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung) Q2
Information bei der Meldung
Die Kantonspolizei stellt zusammen mit der beratenden Kommission eine schriftliche, mehrsprachige Dokumentation zusammen mit Informationen im juristischen, gesundheitlichen und sozialen Bereich. Sie übergibt diese Dokumentation bei der Meldung und vergewissert sich, dass die Informationen richtig und vollständig verstanden wurden. (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung) Q2
Übergangsfrist
Personen, die einer Meldepflicht unterstehen, mussten die Bestimmungen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten erfüllen. (Art. 28 ProstG) Q1 Das betrifft nur den Übergang von 2011.
Sanktion
Wer ohne vorherige Meldung an die Kantonspolizei die Prostitution ausübt, wird im Wiederholungsfall mit einer Busse bestraft. (Art. 26 Abs. 1 ProstG) Q1 Die Strafe wird vom Oberamtmann ausgesprochen. (Art. 27 Abs. 1 ProstG) Q1
Wo und wann — hier widersprechen sich die Behördenseiten
Widerspruch, der nicht aufgelöst wird. Zwei amtliche Freiburger Quellen nennen unterschiedliche Nummern und Zeiten für dieselbe Meldung.
Variante A — Kantonspolizei, Seite zuletzt geändert 08.04.2026: Q3 Termin online vereinbaren, dann beim Sekretariat der Kriminalpolizei am Place Notre-Dame 2, 1700 Freiburg, vorsprechen. Kontakt: Prostitutionsgruppe, +41 26 305 85 00, Montag bis Freitag 08:00–11:30 und 13:30–16:30. Terminbuchung: https://outlook.office.com/book/[email protected]/
Variante B — Amt für Gewerbepolizei, Seite zuletzt geändert 15.11.2023, und FAQ des Kantons von Juni 2021: Q4 Q5 Termin telefonisch über 026 304 17 19 („Sittlichkeitsbrigade" bzw. Gruppe „Prostitution"). Termine am Montagnachmittag und am Donnerstagmorgen bei der Kriminalpolizei, Liebfrauenplatz 2 / Place Notre-Dame 2, 1700 Freiburg.
Die Adresse ist in beiden Varianten dieselbe. Nummer und Zeiten sind es nicht. Variante A ist die jüngere Quelle. Wir lösen den Widerspruch nicht auf. Frag vor der Anreise telefonisch nach.
Zweiter Widerspruch: Wer gemeldet werden muss
- Gesetz: „Alle Personen, die im Kanton die Prostitution ausüben." Ohne Einschränkung nach Aufenthaltsstatus. (Art. 3 Abs. 1 ProstG) Q1
- Amt für Gewerbepolizei: „Jede Person, die Prostitution ausübt und eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzt, ist verpflichtet, sich bei der Kantonspolizei zu melden." Q4
- FAQ des Kantons: „Jede Person, die Prostitution ausübt, muss sich unabhängig von der Prostitutionsform bei der Kantonspolizei anmelden." Q5
Auch dieser Widerspruch bleibt stehen. Die verbindliche Auskunft gibt die Kantonspolizei.
4. Bewilligungen
4.1 Wer eine Bewilligung braucht
Art. 6 Abs. 1 ProstG: Eine Bewilligung braucht, wer Q1
- a) Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, zur Verfügung stellt;
- b) zwischen Prostituierten und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.
Ausnahme (Art. 6 Abs. 2 ProstG): Im Fall a) ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Vermieterin oder der Vermieter nicht mehr als einen einzigen für die Ausübung der Prostitution bestimmten Raum vermietet und diese Tätigkeit ausschliesslich durch die Inhaberin oder den Inhaber des Mietvertrages ausgeübt wird. Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen. Q1
Der Kanton konkretisiert im FAQ: Q5
- Wer ein Hotel führt und in voller Kenntnis der Sachlage regelmässig Zimmer für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, braucht eine Bewilligung.
- Wer als sexarbeitende Person zu Hause arbeitet und ein Zimmer an eine andere sexarbeitende Person vermietet, braucht eine Bewilligung.
Die Bewilligung wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. (Art. 6 Abs. 3 ProstG) Q1
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie wird einer Person erteilt, die individuell oder in leitender Stellung tätig ist. (Art. 7 Abs. 1 ProstG) Q1 Bei juristischen Personen muss der Sitz in der Schweiz liegen; die Bewilligung wird einer von der juristischen Person bezeichneten verantwortlichen natürlichen Person erteilt. (Art. 7 Abs. 2 ProstG) Q1
4.2 Persönliche Anforderungen
Art. 8 Abs. 1 ProstG — die Bewilligung wird einer Person erteilt: Q1 Q4
- die das Schweizer Bürgerrecht oder die für die Ausübung einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit in der Schweiz notwendige Bewilligung besitzt
- die ihren effektiven Wohnsitz in der Schweiz hat
- die handlungsfähig ist
- gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden
- die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb gesetzeskonform geführt wird
Die letzte Voraussetzung muss auch der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die übrigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erfüllen, soweit sie bei der bewilligten Tätigkeit eine verantwortliche Stellung einnehmen. (Art. 8 Abs. 2 ProstG) Q1
4.3 Unterlagen für das Gesuch
Das Gesuch für einen Prostitutions-Salon ist schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei zu richten. Verlangt werden (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung): Q2
- Angaben zum Salon: Name, Adresse und administrative Wohnungsnummer, gegebenenfalls Telefonnummer und Internetseite
- Beschreibung der Örtlichkeiten: Grösse, Anzahl Räume, Sanitäranlagen
- Betriebszeiten
- Anzahl Personen, die im Salon die Prostitution ausüben (pro Tag und insgesamt)
- Angaben über allfällige Nebenleistungen, zum Beispiel den Betrieb einer Bar
- vollständige Angaben zur Identität der verantwortlichen Person
- Strafregisterauszug
- Bestätigung des Friedensgerichts über die Handlungsfähigkeit
- Auszug aus dem Register des Betreibungs- und des Konkursamts der Wohngemeinde(n) über die letzten fünf Jahre
- für ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis
- bei juristischen Personen: Angaben zur juristischen Person, Handelsregisterauszug, Betreibungs- und Konkursregisterauszug der Sitze über die letzten fünf Jahre
Für eine Escort-Agentur (Kontaktvermittlung) verlangt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung: Q2
- Name, Adresse, Telefonnummer der Agentur und Angaben zur Internetseite
- Angaben über die Identität aller Personen, die durch Vermittlung der Agentur die Prostitution ausüben
- die Angaben zur verantwortlichen Person wie beim Salon
Ausländische Staatsangehörige legen anstelle von Strafregisterauszug, Handlungsfähigkeitszeugnis und Betreibungsregisterauszug die von der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes ausgestellten, als gleichwertig erachteten Unterlagen oder andere notwendige Bescheinigungen vor. (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung) Q2
Die genannten Unterlagen dürfen bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein. (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung) Q2
4.4 Verfahren, Fristen, Gebühren
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Gesuch einreichen bei | Amt für Gewerbepolizei (GePoA) Q2 Q4 |
| Frist | spätestens 60 Tage vor Betriebsaufnahme oder Erweiterung (Art. 6 der Verordnung) Q2 |
| Vorgängig nötig | Für einen neuen Salon oder die Änderung eines bestehenden Salons muss zuerst ein Baubewilligungsgesuch eingereicht werden (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung) Q2 |
| Stellungnahmen | Das Amt holt Stellungnahmen der Gemeindebehörde, des Oberamtes und der Kantonspolizei ein (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung) Q2 |
| Ausstellung | Die Bewilligung wird von der Direktion ausgestellt (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung) Q2 |
| Gebühr Erteilung | 500 bis 2000 Franken (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung) Q2 Q4 |
| Gebühr Verweigerung, Entzug, Änderung, Erneuerung | 200 bis 1000 Franken (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung) Q2 Q4 |
| Dauer | zwei Jahre; kürzer, wenn besondere Umstände es erfordern (Art. 10 ProstG) Q1 Q4 |
| Ablauf | Die Gültigkeitsdauer läuft am 31. Dezember ab (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung) Q2 |
| Erneuerung | nach Kontrolle der Voraussetzungen; das Amt holt vorher Stellungnahmen von Gemeinde, Oberamt und Kantonspolizei ein (Art. 10 Abs. 3 ProstG, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung) Q1 Q2 |
Änderungen: Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen das Amt unverzüglich über jede Änderung ihrer Situation und der Situation des Salons oder der Agentur informieren. (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung) Q2 Wer einen Salon oder eine Agentur übernehmen will, muss sämtliche Unterlagen neu einreichen. (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung) Q2
4.5 Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
Register (Art. 11 ProstG, Art. 12 der Verordnung) Q1 Q2
Zu führen ist ein Register mit:
- der Identität aller Personen, die in den Räumlichkeiten als Prostituierte arbeiten: Name, Vorname, Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz, Heimatort oder — für ausländische Staatsangehörige — Nationalität und Ausländerausweis
- den einzelnen Leistungen, die diesen Personen erbracht werden (Bereitstellung eines Zimmers und von Sanitäranlagen, Wäscherei und so weiter)
- den Gegenleistungen der Prostituierten für diese Leistungen
Das Register wird auf Papier oder nach einem anderen von der Kantonspolizei zugelassenen System geführt. Es muss unmittelbar nachgeführt werden, sodass es genau wiedergibt, wer im Salon anwesend ist. Die Kantonspolizei darf es jederzeit kontrollieren. Die Daten müssen ein Jahr im Salon aufbewahrt werden. Wird der Salon geschlossen, gehen sie an die Kantonspolizei, die sie nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Q1 Q2
Übrige Pflichten (Art. 12 ProstG) Q1
- dafür sorgen, dass die Bedingungen der Prostitution in den Räumlichkeiten den Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechen, insbesondere dass alle Prostituierten freiwillig und ohne jede Form von Zwang arbeiten
- sich versichern, dass keine minderjährige Person Prostitution ausübt
- sich versichern, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen
- sich versichern, dass keine Prostituierten arbeiten, die gegen die Ausländergesetzgebung verstossen
- jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorbeugen
- festgestellte Widerhandlungen unverzüglich der Kantonspolizei melden
Informationsblatt (Art. 14 Abs. 4 der Verordnung): An sichtbarer und allen im Salon tätigen Personen zugänglicher Stelle ist ein von der Kantonspolizei ausgearbeitetes Informationsblatt anzuschlagen. Es nennt die Meldepflicht bei der Kantonspolizei mit den Einzelheiten sowie Name und genaue Adresse der Stellen und Organisationen, an die sich Prostituierte wenden können. Q2
Polizeikontrolle (Art. 22 Abs. 2 ProstG, Art. 13 der Verordnung) Q1 Q2
Die Kantonspolizei kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern. Dazu hat sie jederzeit Zugang zu den Orten und Räumlichkeiten, wo Prostitution ausgeübt wird. Bei Kontrollen gilt: Q2
- Die Inhaberin oder der Inhaber der Räumlichkeiten oder eine bezeichnete Person wohnt der Durchsuchung bei, wird aufgefordert, das Durchsuchungsprotokoll gegenzuzeichnen, und erhält auf Verlangen eine Kopie.
- Es müssen mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte anwesend sein.
- Die Kantonspolizei führt ein Register über jede Hausdurchsuchung und jede kontrollierte Person.
Nach Angabe des Kantons kann die Verweigerung des Zutritts den Entzug der Bewilligung zur Folge haben. Q5
4.6 Entzug
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Pflichten nicht erfüllt oder eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. In leichten Fällen tritt eine Verwarnung an die Stelle des Entzugs — nicht aber bei Verletzung der Pflicht, sich zu versichern, dass keine minderjährige Person Prostitution ausübt. Nach einem Entzug kann während drei bis fünf Jahren kein neues Gesuch gestellt werden. (Art. 13 ProstG) Q1 Q4 Q5
Vor dem Entzugsentscheid gibt die Direktion Gelegenheit zur Stellungnahme. (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) Q2
4.7 Bussen
| Tatbestand | Sanktion |
|---|---|
| Prostitution ohne vorherige Meldung an die Kantonspolizei | Busse im Wiederholungsfall (Art. 26 Abs. 1 ProstG) Q1 |
| Verstoss gegen Bestimmungen zur Einschränkung der Strassenprostitution | Busse (Art. 26 Abs. 2 ProstG) Q1 |
| Bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, oder Verstoss gegen Art. 11 und 12 ProstG | Busse bis 50 000 Franken; Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar (Art. 26 Abs. 3 ProstG) Q1 |
Die Strafe wird vom Oberamtmann ausgesprochen. Bei Verstössen gegen eine gemeinderechtliche Bestimmung über die Einschränkung der Strassenprostitution ist der Gemeinderat Strafbehörde. (Art. 27 ProstG) Q1
4.8 Patent U — Bar in einem Prostitutions-Salon
Wer in einem Raum, der zur Ausübung der Prostitution bestimmt ist, in beschränktem Rahmen Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben will, braucht ein Patent U. Zuständig ist das Amt für Gewerbepolizei. Q10
- Persönliche Anforderungen: Schweizer Bürgerrecht oder Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Weiter: Handlungsfähigkeit, keine Verlustscheine, Gewähr für gesetzeskonforme Führung, Nachweis über absolvierte Kurse zur Gaststättengesetzgebung, zur Lebensmittelhygiene und -mikrobiologie sowie zur Sicherheit am Arbeitsplatz. Q10
- Zutrittsalter: ab vollendetem 18. Altersjahr. Q10
- Dauer: in der Regel 2 Jahre. Q10
- Gebühr Patent: 100 bis 1000 Franken; Erneuerung 50 bis 300 Franken. Q10
- Betriebsabgabe: je nach angegebenem Umsatz 100 bis 4000 Franken, jährlich. Q10
Die Spezialvorschriften über die Ausübung der Prostitution bleiben ausdrücklich vorbehalten. Q10
5. Zonen und Zeiten
5.1 Kantonale Regel
Definition (Art. 5 Abs. 1 ProstG): Als Strassenprostitution gilt die Form, bei der sich eine oder mehrere Personen auf öffentlichem Grund oder in Räumlichkeiten aufhalten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder von dieser eingesehen werden können — mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Prostitution. Q1
Verbot (Art. 5 Abs. 2 ProstG): Die Ausübung der Strassenprostitution ist verboten „an Orten und zu Zeiten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, den Verkehr behindern, Störungen verursachen oder den Anstand verletzen kann." Q1
Als solche Orte gelten namentlich (Art. 5 Abs. 3 ProstG): Q1 Q5
- die unmittelbare Umgebung von Schulen, religiösen Stätten, Friedhöfen und Spitälern
- Parkanlagen, Spielplätze, Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentliche Toiletten und deren unmittelbare Umgebung
- öffentlich zugängliche, dem Parkieren von Fahrzeugen vorbehaltene Orte und deren unmittelbare Umgebung
Die Gemeinden können in einem allgemeinverbindlichen Reglement ergänzende Bestimmungen erlassen. (Art. 5 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 ProstG) Q1
5.2 Wie weit Gemeinden gehen dürfen
Der Kanton hält im FAQ fest: Q5
- Eine Gemeinde darf die Eröffnung von Prostitutionssalons auf dem ganzen Gemeindegebiet nicht verbieten. Ein vollständiges Verbot würde gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen (Art. 27 Bundesverfassung, Art. 26 der Freiburger Verfassung).
- Eine Gemeinde darf die Strassenprostitution auf dem ganzen Gemeindegebiet nicht verbieten. Der Kanton verweist auf BGE 101 Ia 473.
- Kommunale Bestimmungen dürfen dem höheren Recht nicht widersprechen und die Prostitution nicht so stark einschränken, dass ihre Ausübung in einem Gebiet nicht mehr möglich ist.
5.3 Stadt Freiburg — geltende Fassung seit 1. Januar 2025
Art. 47 des Allgemeinen Polizeireglements der Stadt Freiburg („b) Strassenprostitution"): Q6
„Zusätzlich zu den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung ist die Ausübung der Strassenprostitution verboten: a) auf den Promenaden und öffentlichen Plätzen; b) in Strassen mit überwiegendem Wohncharakter, ausgenommen dort, wo sie bereits traditionellerweise vorkommt. In diesem Fall darf sie von 20.00 bis 02.00 Uhr ausgeübt werden und es ist ein Sicherheitskonzept erforderlich."
Was das Sicherheitskonzept enthalten muss, wer es einreicht und wer es genehmigt, steht nicht im Reglementstext. Siehe Abschnitt 9.
Sanktion: Verstösse gegen das Reglement werden mit einer Geldbusse von 20 bis 1000 Franken geahndet. Der Gemeinderat verhängt die Busse in Form eines Strafbefehls. (Art. 54 des Polizeireglements) Q6
5.4 Was nicht mehr gilt — und ein Widerspruch
Das Reglement über die Strassenprostitution in der Stadt Freiburg vom
- Oktober 1986 (300.2) ist aufgehoben auf den 31. Dezember 2024. Q7
Es verbot Strassenprostitution zusätzlich an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeiten, auf Parkplätzen und in unterirdischen Garagen, in Parkanlagen, Promenaden und auf Spielplätzen, auf öffentlichen Plätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern. Q7
Widerspruch, der nicht aufgelöst wird. Das FAQ des Kantons (Stand Juni 2021) schreibt: „In der Stadt Freiburg ist Strassenprostitution in der alten Brunnengasse von 20.00 Uhr bis 2.00 Uhr erlaubt." Es zählt danach Verbotsorte auf, die dem aufgehobenen Reglement von 1986 entsprechen. Q5
Der heute geltende Art. 47 des städtischen Polizeireglements nennt keine Strasse namentlich. Er spricht von Strassen mit überwiegendem Wohncharakter, „wo sie bereits traditionellerweise vorkommt", und verlangt zusätzlich ein Sicherheitskonzept. Q6
Das FAQ ist damit in diesem Punkt älter als die geltende Rechtslage. Wir geben beide Stände wieder und lösen den Widerspruch nicht auf. Verbindlich ist die Ortspolizei der Stadt Freiburg.
5.5 Andere Gemeinden
Für Gemeinden ausserhalb der Stadt Freiburg wurden kommunale Vorschriften zur Strassenprostitution nicht ermittelt. Art. 5 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 ProstG erlauben den Gemeinden solche Reglemente. Q1 Frag bei der Standortgemeinde nach.
6. Gesundheit und Beratung
6.1 Auflagen in den Räumlichkeiten
Art. 11 der Verordnung — die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt insbesondere dafür, dass: Q2 Q5
- die Räumlichkeiten, das Mobiliar und das Bettzeug regelmässig gereinigt werden;
- die Prostituierten über eine ausreichende Raumfläche und Sanitäranlagen mit zumindest einer Dusche verfügen;
- den Prostituierten und ihren Kundinnen oder Kunden Präservative unentgeltlich oder höchstens zum Ankaufspreis sowie Informationsmaterial über sexuell übertragbare Infektionen zur Verfügung gestellt werden.
Die Räumlichkeiten müssen den Anforderungen der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen zum Umweltschutz bleiben vorbehalten. (Art. 9 Abs. 1 ProstG) Q1
Hinweis auf eine veraltete Behördenangabe: Die Seite des Amts für Gewerbepolizei führt unter „Räumlichkeiten" noch einen dritten Punkt auf: Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nicht selber Eigentümerin oder Eigentümer der Liegenschaft, so muss vorgängig die Zustimmung der Eigentümerschaft eingeholt werden. Q4 In der geltenden Fassung des Gesetzes ist Art. 9 Abs. 3 jedoch aufgehoben; die Gesetzessammlung zeigt dort nur noch „…". Die Änderung von Art. 9 wurde am 19.12.2014 beschlossen und trat am 01.07.2015 in Kraft. Q1 Der Widerspruch bleibt stehen.
6.2 Prävention als Staatsaufgabe
Der Staat erstellt ein Massnahmenprogramm zur Prävention und zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung aller Personen, die im Kanton Prostitution ausüben. Er kann Institutionen und Projekte mit nicht rückzahlbaren Beiträgen unterstützen. (Art. 14 ProstG) Q1 Subventionen an Institutionen laufen über Leistungsauftrag oder Vereinbarung (Art. 15 ProstG); Projekte werden in der Regel für höchstens drei Jahre subventioniert, höchstens zur Hälfte der anrechenbaren Ausgaben (Art. 17 Abs. 2 und 3 der Verordnung). Q1 Q2
Der Staat sorgt dafür, dass Prostituierte über ihre Rechte und Pflichten ausreichend informiert werden. (Art. 18 ProstG) Q1
6.3 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution
Eingesetzt durch Art. 20 ProstG. Sie ist der zuständigen Direktion administrativ zugewiesen und tritt nach Angabe des Kantons viermal jährlich zusammen. Q1 Q11
Aufgaben (Art. 20 Abs. 2 ProstG): Q1 Q11
- Massnahmenprogramm für Prävention und gesundheitliche und soziale Betreuung zuhanden des Staatsrats ausarbeiten
- sich regelmässig über die Entwicklung der Situation im Prostitutionsmilieu informieren
- die Koordination zwischen Verwaltungseinheiten und privaten Organisationen fördern
- die Direktionen des Staatsrats und die Gemeinden beraten
- dem Staatsrat und seinen Direktionen Schutz- und Präventionsmassnahmen vorschlagen
- dem Staatsrat jährlich Bericht erstatten
Zusammensetzung (Art. 20 der Verordnung): Leitung durch die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder den entsprechenden Direktor; dazu je eine Vertretung der Organisationen für die Unterstützung der Prostituierten, der Beratungsstellen OHG, des Kantonsarztamts oder des Amts für Gesundheit, eine Oberamtsperson, eine Vertretung der Gerichtsbehörden, der Kantonspolizei, des Amts für Bevölkerung und Migration und des Amts für den Arbeitsmarkt. Q2
6.4 Anlaufstellen, die der Kanton nennt
Die folgenden Stellen nennt der Kanton selbst — im FAQ der beratenden Kommission Q5 und auf der Seite der Kantonspolizei Q3.
| Stelle | Zweck | Kontakt |
|---|---|---|
| Grisélidis | Prävention und Gesundheitsförderung für Sexarbeitende | Boulevard de Pérolles 30, 1700 Freiburg · +41 26 321 49 45 · [email protected] · www.griselidis.ch Q3 Q5 |
| Fri-Santé | Beratung und Behandlung für Personen ohne Krankenversicherung | Boulevard de Pérolles 30, 1700 Freiburg · +41 26 341 03 30 · www.frisante.ch Q5 |
| Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit (FFSG) | sexuelle Gesundheit, HIV-Schnelltest, Notfallverhütung, PEP | Rue de la Grand-Fontaine 50, 1700 Freiburg und Rue de la Condémine 60, 1630 Bulle · +41 26 305 29 55 · https://www.fr.ch/de/gsd/ffsg Q5 |
| Frauenhaus Freiburg | Opferberatungsstelle für Frauen (OHG) | Rue de Lausanne 91, Postfach 538, 1701 Freiburg · +41 26 322 22 02 · [email protected] · www.sf-lavi.ch Q3 Q5 |
| Opferberatungsstelle für Männer (OHG) | Opferhilfe | Boulevard de Pérolles 18A, Postfach, 1701 Freiburg · +41 26 305 15 80 Q5 |
| ACT212 | Beratungs- und Schulungszentrum Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung | +41 76 261 51 28 · [email protected] · www.act212.ch Q3 |
| frauenraum Freiburg / Espace Femmes | Begegnung, Beratung, Ausbildung; berufliche Neuorientierung | Rue Saint-Pierre 10, 1700 Freiburg · +41 26 424 59 24 · www.espacefemmes.org Q5 |
| Centre de contact suisse-immigrés – SOS racisme | Rechts- und Sozialberatung im Ausländerrecht | Rue des Alpes 11, Postfach 366, 1701 Freiburg · +41 26 424 21 25 Q5 |
| Caritas Freiburg | Budget- und Notfallhilfe | Rue de Morat 8, 1700 Freiburg · +41 26 321 18 54 Q5 |
| Empreintes_Stop AIDS (Tremplin) | Information und Beratung zu HIV/Aids | Boulevard de Pérolles 57, 1700 Freiburg · +41 26 424 24 84 Q5 |
Der Kanton verweist ausserdem auf die Smartphone-App LEXI und auf https://procore-info.ch mit Informationen zur Sexarbeit in mehr als zwölf Sprachen. Q5
Das FAQ der beratenden Kommission gibt es in fünf Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Rumänisch und Spanisch. Alle fünf Fassungen stehen auf der Kantonsseite zum Download. Q12
Zur Einordnung: Diese Angaben stammen aus amtlichen Freiburger Quellen. Die im FAQ genannten Adressen und Nummern haben den Stand Juni 2021; die auf der Polizeiseite genannten den Stand April 2026. Prüf Nummern und Adressen vor dem Anruf.
7. EU/EFTA und Drittstaaten
Was der Kanton sagt
Die Kantonspolizei schreibt: „Die Ausübung der Prostitution ist im Kanton Freiburg für volljährige Personen legal, sofern sie die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen oder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, die zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt. Dasselbe gilt für Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Staaten." Q3
Für eine gültige Arbeitsbewilligung nennt der Kanton den Online-Schalter EasyGov — Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeiten bis zu 90 Tagen. Bei einer Ablehnung verweist der Kanton auf das Amt für Bevölkerung und Migration ([email protected], +41 26 305 24 86). Q3
Was das FAQ des Kantons für EU-Angehörige beschreibt
Stand Juni 2021: Q5
Aufenthalt unter 90 Tagen pro Kalenderjahr (nicht unbedingt aufeinanderfolgend): Anmeldung für Aufenthalt und Arbeit online, mindestens 8 Tage vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
Aufenthalt über 90 Tage pro Kalenderjahr: Formular „Ankunftserklärung und Aufenthaltsbewilligungsgesuch" ausfüllen und einsenden mit:
- Kopie des Passes oder der Identitätskarte
- 2 Passfotos
- ausführliche Projektbeschreibung (Art der Tätigkeit, Organisationsstruktur, Zahl der Angestellten, Zielmarkt, eingesetzte Mittel)
- ausführlicher Businessplan mit Entwicklungsaussichten über 3 Jahre
- Kopie des Mietvertrags der Unternehmensräumlichkeiten (wenn vorhanden)
- Kopie des Mietvertrags der Wohnung
- Bescheinigung der Ausgleichskasse (innert 30 Tagen nach Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung beim Amt für Bevölkerung und Migration einzureichen)
- Kopie der Buchhaltung der letzten 3 Monate (wenn bereits vorhanden)
- Auszug aus dem Strafregister des Heimat- oder Herkunftslandes
Widerspruch beim Meldekanal: Das FAQ von 2021 nennt für das 90-Tage-Meldeverfahren den Portalzugang meweb.admin.ch/meldeverfahren. Q5 Die Seite der Kantonspolizei mit Stand April 2026 nennt EasyGov. Q3 Wir lösen das nicht auf. Der Formularlink im FAQ von 2021 verweist zudem auf eine alte fr.ch-Adresse, die nicht mehr geprüft wurde.
Drittstaaten
Das Gesetz selbst knüpft die Meldepflicht nicht an die Staatsangehörigkeit. (Art. 3 Abs. 1 ProstG) Q1 Die Verordnung sieht für ausländische Staatsangehörige lediglich vor, dass bei der Meldung „Nationalität und Art des Ausländerausweises" anzugeben sind. (Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung) Q2
Für die Ausübung verlangt die Kantonspolizei die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine gültige Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbsberechtigung oder EU/EFTA-Staatsangehörigkeit. Q3
Für die Bewilligung eines Salons oder einer Escort-Agentur verlangt das Gesetz Schweizer Bürgerrecht oder die für eine selbstständigerwerbende Tätigkeit in der Schweiz notwendige Bewilligung, dazu effektiven Wohnsitz in der Schweiz. (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b ProstG) Q1
Beim Patent U unterscheidet der Kanton ausdrücklich: Schweizer Bürgerrecht oder Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Staats; „Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen". Q10
Eine eigene Freiburger Regelung für Drittstaatsangehörige im Sexgewerbe wurde darüber hinaus nicht ermittelt. Zuständig ist das Amt für Bevölkerung und Migration. Zum Bundesrecht siehe README.
8. Zuständige Stellen
Meldung als sexarbeitende Person
Kantonspolizei Freiburg, Kriminalpolizei Brigade Sittlichkeit / Misshandlungen — Prostitutionsgruppe Place Notre-Dame 2, 1700 Fribourg Montag bis Freitag 08:00–11:30 und 13:30–16:30 +41 26 305 85 00 · [email protected] Q3
Terminbuchung online: https://outlook.office.com/book/[email protected]/ Q3
*Abweichende Angabe aus einer älteren amtlichen Quelle: Tel. 026 304 17 19, Termine am Montagnachmittag und Donnerstagmorgen. Q4 Q5 Siehe den Widerspruch in Abschnitt 3.*
Bewilligungen für Salons, Escort-Agenturen und Patent U
Amt für Gewerbepolizei (GePoA) Reichengasse 27, CP 415, 1701 Freiburg Telefon +41 26 305 14 77 · Fax +41 26 305 14 89 Schalterzeiten: Montag und Dienstag 08:30–11:30; Mittwoch 08:30–11:30 und 14:00–16:00; Donnerstag und Freitag 08:30–11:30; Samstag und Sonntag geschlossen Q8
Seite mit Formularen: https://www.fr.ch/de/arbeit-und-unternehmen/handel/ausuebung-der-prostitution Q4
Migration und Arbeitsbewilligungen
Amt für Bevölkerung und Migration (BMA / SPoMi) Rte d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot Telefon +41 26 305 14 92 Schalter vormittags geöffnet 08:00–11:30; Samstag und Sonntag geschlossen Q9
Für Fragen nach einer abgelehnten Bewilligung nennt der Kanton [email protected], +41 26 305 24 86. Q3
Beratende Kommission
Beratende Kommission im Bereich der Prostitution Reichengasse 27, 1701 Freiburg Telefon +41 26 305 14 03 · Fax +41 26 305 14 08 Q5
Zuständigkeiten nach dem Gesetz
| Aufgabe | Stelle |
|---|---|
| Vollzugsbestimmungen, Massnahmenprogramm, Koordination | Staatsrat (Art. 19 ProstG) Q1 |
| Anwendung des Gesetzes, Entscheide, Ausstellung der Bewilligung | die vom Staatsrat bezeichnete Direktion (Art. 21 ProstG; Art. 7 Abs. 1 der Verordnung) Q1 Q2 |
| Entgegennahme der Meldung, Kontrollen, Register, Zugang zu den Räumlichkeiten | Kantonspolizei (Art. 3, Art. 22 ProstG) Q1 |
| Bewilligungsgesuche entgegennehmen, Akten anlegen, Stellungnahmen einholen | Amt für Gewerbepolizei (Art. 3 und Art. 5 der Verordnung) Q2 |
| Strafrechtliche Sanktionen, Auflagen, provisorische Schliessung | Oberamtmann (Art. 23 ProstG) Q1 |
| Ergänzende Vorschriften zur Strassenprostitution, öffentliche Ordnung, Bau- und Feuerpolizei | Gemeinden (Art. 24 ProstG) Q1 |
| Beschwerde gegen Entscheide | nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 25 ProstG) Q1 |
Namenswiderspruch bei der Direktion: Die Fussnote im Gesetzestext und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung nennen die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. Q1 Q2 Die Seite des Amts für Gewerbepolizei spricht von der Sicherheits- und Justizdirektion. Q4 Es handelt sich erkennbar um dieselbe Direktion unter altem und neuem Namen; wir führen beide Bezeichnungen auf.
9. Nicht ermittelt
- Welche Telefonnummer und welche Schalterzeiten für die Meldung aktuell gelten. Zwei amtliche Quellen widersprechen sich. Q3 Q4 Q5 Siehe Abschnitt 3.
- Ob Personen ohne gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sich melden müssen oder können. Gesetzestext und Behördenseite widersprechen sich. Q1 Q4
- Was das „Sicherheitskonzept" nach Art. 47 lit. b des städtischen Polizeireglements enthalten muss, wer es einreicht, wer es prüft und was es kostet. Der Reglementstext sagt dazu nichts. Q6 Auskunft bei der Ortspolizei der Stadt Freiburg.
- Welche Strassen in der Stadt Freiburg heute als „traditionellerweise" genutzt gelten. Das geltende Reglement nennt keine. Q6 Das FAQ von 2021 nennt die „alte Brunnengasse". Q5 Nicht abgeglichen.
- Kommunale Vorschriften ausserhalb der Stadt Freiburg. Nicht ermittelt.
- Ob das FAQ des Kantons seit Juni 2021 aktualisiert wurde. Die eingesehene Fassung trägt das Datum Juni 2021. Q5
- Die Bearbeitungsdauer zwischen Bewilligungsgesuch und Entscheid. Die Verordnung nennt nur die Eingabefrist von 60 Tagen. Q2
- Der genaue Inhalt der Meldeformulare und Bewilligungsformulare. Die verlinkten PDF-Formulare des Amts für Gewerbepolizei wurden nicht eingesehen. Q4
- Ob im Kanton ein obligatorischer Informations- oder Sensibilisierungskurs besteht. Das Gesetz kennt keinen. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung erlaubt der Kantonspolizei lediglich, Informationssitzungen zu organisieren. Q2 Ob und wann solche stattfinden, wurde nicht ermittelt.
- Aufbewahrungsdauer der polizeilichen Datensammlung. Art. 3 ProstG regelt Zugriff und Löschung auf Gesuch, nicht die Dauer. Q1
10. Sources
Every number in square brackets in the text leads to an entry in this list. The links go straight to the authority.
| No. | Source | Retrieved |
|---|---|---|
| Q1 | Kanton Freiburg, Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution (ProstG), SGF 940.2, Volltext in der Freiburger Gesetzessammlung (BDLF); aktuelle Fassung in Kraft seit 01.07.2015 (Beschluss 19.12.2014); erlassende Behörde laut Volltext: „Der Grosse Rat des Kantons Freiburg"; frz. „Loi sur l'exercice de la prostitution"; PDF: https://bdlf.fr.ch/api/de/versions/7221/pdf_file bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/940.2 | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q2 | Kanton Freiburg, Verordnung vom 23. November 2010 über die Ausübung der Prostitution, SGF 940.21, Volltext (BDLF); aktuelle Fassung in Kraft seit 01.02.2022 (Beschluss 08.04.2022); erlassende Behörde laut Volltext: „Der Staatsrat des Kantons Freiburg"; frz. „Ordonnance sur l'exercice de la prostitution"; PDF: https://bdlf.fr.ch/api/de/versions/7457/pdf_file bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/940.21 | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q3 | Kanton Freiburg, Kantonspolizei, Seite „Prostitution im Kanton Freiburg", zuletzt geändert 08.04.2026 fr.ch/de/gesundheit/gesundheitsfoerderung-und-praevention/prostitution-im-kanton-freiburg | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q4 | Kanton Freiburg, Amt für Gewerbepolizei, Seite „Ausübung der Prostitution", zuletzt geändert 15.11.2023 fr.ch/de/arbeit-und-unternehmen/handel/ausuebung-der-prostitution | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q5 | Kanton Freiburg, Beratende Kommission im Bereich der Prostitution / Sicherheits- und Justizdirektion, „Ausübung der Prostitution — Frequently Asked Questions (FAQ)", deutsche Fassung, 26 Seiten, Datum: Juni 2021 fr.ch/sites/default/files/2022-07/frequently-asked-questions-prostitution-deutsch.pdf | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q6 | Stadt Freiburg, Allgemeines Polizeireglement der Stadt Freiburg, 300.1, vom 04.07.2023, in Kraft seit 01.01.2025; erlassende Behörde laut Volltext: „Der Generalrat der Stadt Freiburg"; Art. 47 (Strassenprostitution), Art. 54 (Sanktionen), Art. 57 (Aufhebungen) ville-fribourg.ch/de/reglemente-tarife/300-1 | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q7 | Stadt Freiburg, Reglement über die Strassenprostitution in der Stadt Freiburg, 300.2, vom 20.10.1986, in Kraft seit 17.03.1987, aufgehoben auf den 31.12.2024; erlassende Behörde laut Volltext: „Der Generalrat der Stadt Freiburg" ville-fribourg.ch/de/reglemente-tarife/300-2 | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q8 | Kanton Freiburg, Amt für Gewerbepolizei (GePoA), Amtsseite mit Adresse, Telefon und Schalterzeiten fr.ch/de/sjsd/gepoa | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q9 | Kanton Freiburg, Amt für Bevölkerung und Migration (BMA/SPoMi), Amtsseite mit Adresse, Telefon und Schalterzeiten fr.ch/de/sjsd/bma | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q10 | Kanton Freiburg, Amt für Gewerbepolizei, Seite „Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist", zuletzt geändert 03.06.2026 fr.ch/de/sjsd/gepoa/patente/patent-u-fuer-eine-bar-die-von-einem-prostitutions-salon-abhaengig-ist | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q11 | Kanton Freiburg, Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion, Seite „Prostitution" (beratende Kommission), zuletzt geändert 29.11.2016 fr.ch/de/polizei-und-sicherheit/praevention/prostitution | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q12 | Kanton Freiburg, Seite „Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Ausübung der Prostitution" (FAQ in fünf Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Rumänisch, Spanisch) fr.ch/de/polizei-und-sicherheit/praevention/haeufig-gestellte-fragen-faq-zur-ausuebung-der-prostitution | Retrieved: 7 September 2026 |
| Q13 | Kanton Freiburg, Systematische Gesetzessammlung (BDLF), amtliche Fassungsangaben zu SGF 940.2 und 940.21 (Kopfzeile „Fassung in Kraft getreten am …", Änderungstabelle nach Beschlussdatum und nach Artikel sowie die Felder abrogated, abrogated_scheduled und future_versions), über den Dokumentpfad der Sammlung abgerufen; die per robots.txt gesperrte Volltextsuche wurde nicht benutzt bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/940.2 | Retrieved: 8 September 2026 |
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