Diritto e procedure nel Cantone Zugo
Non è una consulenza legale. Fa stato l’ufficio competente.
Questa pagina raccoglie ciò che dicono le fonti ufficiali e indica il riferimento di ogni affermazione. Non ti dice che cosa fare e non sostituisce un’informazione dell’autorità.
Stato: 8 settembre 2026 · Prossima verifica: 8 marzo 2027
Questo dossier esiste solo in tedesco. Non viene tradotto automaticamente: un errore di traduzione in un obbligo di notifica non sarebbe una svista stilistica. Il testo tedesco segue qui sotto; i nomi degli uffici e degli atti normativi restano nella lingua originale.
Am Erlasstext gegengeprüft am 2026-09-08.
Der wichtigste Punkt zuerst: Für den Kanton Zug konnte kein kantonales Prostitutionsgesetz und keine kantonale Prostitutionsverordnung ermittelt werden. Eine Volltextsuche über alle 685 in Kraft stehenden Erlasse der Bereinigten Gesetzessammlung ergab keinen einzigen Treffer für „Prostitution", „Sexgewerbe", „Bordell", „Erotik" oder „Sexarbeit". Q1
Klar geregelt ist dagegen die ausländerrechtliche Seite: Der Kanton führt das Erotikgewerbe ausdrücklich als Branche mit Meldepflicht ab dem ersten Tag. Die Voranmeldefrist beträgt acht Tage. Q10
Auf Gemeindeebene gibt es mindestens eine Regel: Die Bauordnung der Gemeinde Hünenberg verbietet in Art. 17 die Nutzung durch das Sexgewerbe in mehreren Zonen. Q6 In den übrigen zehn Zuger Gemeinden wurde in der jeweiligen Rechtssammlung kein solcher Erlass gefunden. Q23
1. Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Kantonales Prostitutionsgesetz? | Keines ermittelt. Volltextsuche der Gesetzessammlung ohne Treffer. Q1 Siehe Abschnitt 2 und 9. |
| Muss ich mich als Sexarbeitende bei einer kantonalen Stelle melden? | Eine kantonale Meldepflicht speziell für Sexarbeit wurde nicht ermittelt. Ausländerrechtlich: ja, siehe unten. Q1 Q10 |
| Brauche ich eine Bewilligung für einen Salon oder ein Bordell? | Eine kantonale Bewilligungspflicht speziell für Salons, Bordelle oder Escort-Agenturen wurde nicht ermittelt. Q1 |
| EU/EFTA, Erotikgewerbe, kurzer Einsatz? | Meldepflicht ab dem 1. Tag. Voranmeldefrist acht Tage vor Arbeitsbeginn. Q10 |
| EU/EFTA, bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr? | Bewilligungsfrei, aber meldepflichtig. Q10 Q11 |
| Drittstaat? | Bewilligung ab dem ersten Tag. Kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung. Q12 |
| Zuständig für Meldung und Arbeitsbewilligung | Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Aabachstrasse 5, 6301 Zug. Q10 |
| Zuständig für Aufenthalt | Amt für Migration, Aabachstrasse 1, 6301 Zug. Q16 |
| Kantonale Fachstelle für Sexarbeitende? | Nein. Der Regierungsrat sieht dafür keinen Bedarf. Q7 Q9 |
2. Rechtsgrundlagen
Was auf Kantonsebene nicht gefunden wurde
Ein kantonales Prostitutionsgesetz oder eine kantonale Prostitutionsverordnung konnte nicht ermittelt werden.
Grundlage dieser Aussage: Für dieses Dokument wurde die Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Zug (BGS) über ihre Datenschnittstelle im Volltext durchsucht. Erfasst wurden alle 685 in Kraft stehenden Erlasse sowie zusätzlich alle 142 aufgehobenen Erlasse der Sammlung. Gesucht wurde nach „Prostitution", „Sexgewerbe", „Bordell", „Erotik", „Sexarbeit", „Kontaktbar", „Cabaret" und „sexuelle Dienstleistung". Es gab keinen Treffer. Q1
Auch kein Erlasstitel enthält einen dieser Begriffe. Q1
Nachgeprüft am 8. September 2026, mit einer breiteren Wortliste und über den erlaubten Dokumentpfad. Alle 685 in Kraft stehenden Erlasse (8 139 518 Zeichen) wurden einzeln geholt und lokal auf 35 statt acht Zeichenketten durchsucht, darunter Wortstämme (erotik, erotis, sexgewerb) und die Wörter benachbarter Regelungsmaterien (Striptease, Schaudarbietung, Sex-Show, Sittenpolizei, Animierlokal, Etablissement, Unzucht, Dirne). Die Verneinung hält. Die zwei Fundstellen, die es gibt, haben mit Sexarbeit nichts zu tun: BGS 154.28 verbietet den Mitarbeitenden „den Abruf von Webseiten mit erotischem, rassistischem oder gewalttätigem Inhalt", und das EG ZGB BGS 211.1 spricht im Zugehörrecht von „gewerblichem Etablissement". Q25
Ein Vorbehalt gehört dazu: 60 der 685 Erlasse liefern über die Schnittstelle keinen strukturierten Volltext. Es sind Anhänge zu Verordnungen (Formulare, Geodatenkataloge, Richtplankarten), interkantonale Konkordate und Beitrittsbeschlüsse. Ihre Titel wurden geprüft; keiner lässt eine Regelung des Sexgewerbes erwarten. Für diese 60 Erlasse stützt sich die Verneinung also auf den Titel, nicht auf den Volltext. Q25
Geprüft wurden dabei insbesondere:
- Polizeigesetz (PolG), BGS 512.1, vom 30. November 2006, in Kraft seit
- Übertretungsstrafgesetz (ÜStG), BGS 312.1, vom 23. Mai 2013 (Stand
- Mai 2022). Erlassen vom Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 335 StGB. Keine Bestimmung zur Prostitution. Q2
- Gastgewerbegesetz (GGG), BGS 943.11, vom 25. Januar 1996 (Stand
- August 2025). Erlassen vom Kantonsrat des Kantons Zug. Keine Bestimmung zur Prostitution. Q4
- Planungs- und Baugesetz (PBG), BGS 721.11, vom 26. November 1998 (Stand
- Oktober 2021). Erlassen vom Kantonsrat des Kantons Zug. Keine Bestimmung zur Prostitution. Q5
Wichtig zur Einordnung: „Nicht ermittelt" heisst nicht „gibt es nicht". Die Suche deckt die kantonale Gesetzessammlung ab. Verwaltungsinterne Weisungen, Regierungsratsbeschlüsse ausserhalb der Sammlung und Praxis der Ämter sind darin nicht enthalten.
Was zwei Behördendokumente dazu sagen
Im Kantonsrat Zug wurde das Thema zweimal behandelt.
Interpellation Nr. 3709 von Kantonsrätin Mirjam Arnold vom 2. April 2024. Darin steht: „Es gibt im Kanton Zug keine spezielle Vorschriften für den Bereich Prostitution/Sexgewerbe. Es gelten die üblichen Gesetze betreffend Ausländer, Strafrecht, Menschenrecht, etc." Q8
Vorbehalt: Diese Aussage stammt von der einreichenden Kantonsrätin, nicht von der Regierung. Sie steht in einem amtlichen Dokument des Kantonsrats. Sie ist damit ein Indiz, aber kein Behördenentscheid.
Antwort des Regierungsrats vom 29. Oktober 2024 auf diese Interpellation. Der Regierungsrat widerspricht der Aussage nicht und nennt kein kantonales Prostitutionsgesetz. Er verweist auf das Ausländerrecht, auf die Melde- und Bewilligungspflichten und auf die Beratungsangebote. Q7
Postulat Nr. 3910 vom 17. April 2025 verlangte die Errichtung oder Anbindung an eine Fachstelle für Sexarbeitende. Q22 Der Regierungsrat antwortete am 12. Mai 2026 mit einem Bericht. Q9 Das Postulat wurde am
- Juli 2026 erheblich erklärt und zugleich als erledigt abgeschrieben. Q22
Was auf Gemeindeebene gilt
Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse (§ 7 Abs. 1 PBG). Q5
Zusätzlich können die Gemeinden nach § 2 ÜStG zur Durchsetzung allgemeinverbindlicher Gemeindereglemente durch Gemeindebeschluss für bestimmte Tatbestände eigene Strafbestimmungen schaffen. Q2
Für dieses Dokument wurden die Rechtssammlungen aller elf Zuger Gemeinden im Volltext durchsucht (Zug, Baar, Cham, Hünenberg, Risch, Steinhausen, Unterägeri, Oberägeri, Menzingen, Neuheim, Walchwil), insgesamt 873 in Kraft stehende Erlasse. Ein einziger Treffer: Q23
Bauordnung der Einwohnergemeinde Hünenberg, Nr. 7.1-1, vom 28. November 2004 (Stand 7. Januar 2025), erlassen durch Urnenabstimmung der Einwohnergemeinde Hünenberg gestützt auf § 7 Abs. 1 PBG:
Art. 17 Sexgewerbe „In der Kernzone, den Wohnzonen W1, W2, W3 und W4, der Wohn- und Arbeitszone sowie in der Sonderbauzone Langrüti ist die Nutzung durch das Sexgewerbe untersagt." Q6
In den übrigen zehn Gemeinden wurde kein Erlass mit einem der gesuchten Begriffe gefunden. Q23
Bundesrecht
Zum Bundesrecht — Legalität der Sexarbeit, Art. 199 StGB, Meldeverfahren, Sozialversicherung, Krankenversicherung — siehe README.
3. Meldepflicht und Meldeverfahren
Alle Angaben in diesem Abschnitt stammen von der Seite „Meldeverfahren" des Kantons Zug und von den Seiten des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Amts für Migration. Es geht um ausländerrechtliche Melde- und Bewilligungspflichten, nicht um eine Meldepflicht speziell für Sexarbeit.
3.1 Erotikgewerbe: Meldepflicht ab dem ersten Tag
Der Kanton Zug nennt auf der Seite „Meldeverfahren" sieben Branchen mit Meldepflicht ab dem 1. Tag. Das Erotikgewerbe ist eine davon. Q10
Die vollständige Liste des Kantons: Q10
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
Was das bedeutet. Der Kanton hält fest: „Bei Entsandten und selbständigen Dienstleistungserbringenden besteht eine Meldepflicht für alle Tätigkeiten, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern (acht meldefreie Tage)." Q10 Für die genannten Branchen — also auch für das Erotikgewerbe — entfallen diese acht meldefreien Tage.
Für Stellenantritte gilt zusätzlich: „Stellenantritte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden." Q10
3.2 Wer meldet
Der Kanton nennt drei Gruppen: Q10
| Gruppe | Definition des Kantons |
|---|---|
| Entsandte | Unselbständig erwerbstätige Personen von Arbeitgebern mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat |
| Selbständige Dienstleistungserbringende | Müssen Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates sein |
| Schweizerische Arbeitgebende | Können Arbeitnehmende aus einem EU/EFTA-Staat einsetzen |
3.3 Frist
„Die Meldung für Einsätze hat spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu erfolgen." Q10
Ausnahme: „In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Meldung ausnahmsweise und unter Angabe der Gründe spätestens am Tag des Arbeitsbeginns erfolgen." Q10
3.4 Berechnung der Einsatztage
„Bei der Berechnung der Einsatztage werden alle gemeldeten Kalendertage berücksichtigt, d.h. auch allfällige Wochenendtage werden mitgezählt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, nur die effektiven Arbeitstage einzugeben. Ansonsten werden diese Tage mitgezählt. Rückwirkend können keine Meldungen gekürzt oder annulliert werden." Q10
3.5 Bis 90 Arbeitstage, EU/EFTA
„Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbständige) für bis zu 90 effektiven Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Es besteht lediglich eine Meldepflicht." Q11
Der Kanton hält weiter fest: „Angehörige aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten als Arbeitnehmende keine ausländerrechtliche Bewilligung. Ebenso können selbstständige Dienstleistungserbringende und entsandte Arbeitnehmende während insgesamt 90 Arbeitstagen pro Firma im Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige müssen mindestens 12 Monate auf dem regulären EU/EFTA Arbeitsmarkt zugelassen sein." Q14
3.6 Über 90 Tage, EU/EFTA
„Das Gesuchsformular muss mindestens 14 Tage vor Arbeitsantritt eingereicht werden. Bewilligungen sind für Ausnahmefälle vorbehalten. Projekte müssen von erheblicher Tragweite, zeitlicher Befristung und mit ausschliesslichem Bezug zum Kanton Zug sein." Formular D1. Q11
3.7 Anstellung in der Schweiz, EU/EFTA
- Kurzaufenthaltsbewilligung L: bei Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr; durchschnittliche Arbeitszeit über 12 Stunden pro Woche. Formular A1. Q14
- Aufenthaltsbewilligung B: bei unbefristetem oder überjährigem Arbeitsvertrag; durchschnittliche Arbeitszeit mehr als 12 Stunden pro Woche. Formular A1. Q14
- Kurzaufenthalt 120 Tage / bis max. 4 Monate: Formular K1. Q14
- Grenzgängerbewilligung G: für EU/EFTA-Angehörige mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat und Anstellung bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Formular G1. Q14
3.8 Fristen auf einen Blick
| Fall | Frist |
|---|---|
| Meldung eines Einsatzes (Erotikgewerbe: ab dem 1. Tag) | spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn Q10 |
| Notfall im Sinn der Kantonsseite | spätestens am Tag des Arbeitsbeginns, mit Begründung Q10 |
| Entsendung EU/EFTA über 90 Tage | Gesuch mindestens 14 Tage vor Arbeitsantritt Q11 |
| Drittstaat, Erwerbstätigkeit | Bewilligung ab dem 1. Tag nötig Q12 |
4. Bewilligungen
Eine Bewilligungspflicht speziell für Salons, Bordelle, Kontaktbars oder Escort-Agenturen im Kanton Zug wurde nicht ermittelt. Q1
Gesichert sind drei andere Bewilligungsschienen.
4.1 Ausländerrechtliche Bewilligungen
Siehe Abschnitt 3 und Abschnitt 7. Zuständig: Amt für Wirtschaft und Arbeit (Arbeitsmarkt) und Amt für Migration (Aufenthalt). Q10 Q12 Q16
Der Kanton listet die Bewilligungsarten so auf: Q24
| Bewilligungsart | Kürzel | Betroffene | Dauer |
|---|---|---|---|
| 90-Tage-Meldeverfahren | – | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | befristet, maximal 90 Tage |
| 120-Tage-Bewilligung | – | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | befristet, maximal 120 Tage |
| Kurzaufenthaltsbewilligung | L | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | befristet, unterjährig |
| Aufenthaltsbewilligung | B | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | befristet, überjährig |
| Niederlassungsbewilligung | C | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | unbefristet, bedingungslos |
| Grenzgängerbewilligung | G | EU/EFTA-Angehörige mit Wohnsitz im EU/EFTA-Raum | befristet |
4.2 Gastgewerbebewilligung — wenn Alkohol im Spiel ist
Das Gastgewerbegesetz gilt für gastgewerbliche Tätigkeiten. Es kennt keine Bestimmung zur Prostitution. Q4 Es kann aber greifen, sobald in einem Betrieb Alkohol ausgeschenkt oder Räume für den Alkoholkonsum überlassen werden.
Bewilligungspflicht (§ 6 GGG): Eine Bewilligung ist erforderlich für Q4
- die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle,
- das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke.
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt. (§ 6 Abs. 3 GGG) Q4
Wer erteilt sie: der Gemeinderat (§ 7 GGG). Die Einwohnergemeinden vollziehen das Gesetz (§ 4 GGG). Die Aufsicht liegt bei der Sicherheitsdirektion (§ 5 GGG). Q4
Voraussetzungen (§ 8 GGG): Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist. Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel, wer Q4
- in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen Verletzung dieses Gesetzes verurteilt wurde;
- vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat;
- im Strafregister in den letzten fünf Jahren eine Verurteilung wegen Verletzung von Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder der Jugendschutzbestimmungen der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung aufweist.
Dauer (§ 9 GGG): Für Betriebe ist die Bewilligung unbefristet, für Anlässe befristet. Q4
Verantwortlichkeit (§ 10a GGG): Die bewilligungsinhabende Person führt den Betrieb selbst. Bei Abwesenheit ist eine geeignete Stellvertretung einzusetzen. Sie ist für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen durch mitwirkende Personen verantwortlich. Q4
Entzug (§ 25 GGG): Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung bei einem Verstoss gegen Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder bei wiederholten Verstössen gegen das GGG. In leichten Fällen ist eine Verwarnung möglich. Die Behörde kann auch die Beschlagnahme der Getränke, die Betriebsschliessung oder den Widerruf längerer Öffnungszeiten verfügen. Die Polizei kann geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Q4
Veröffentlichung (§ 22 GGG): Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht jährlich einmal im Amtsblatt Name und Vorname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers einer unbefristeten Bewilligung, die Adresse des bewilligten Betriebs und generell geänderte Öffnungszeiten. Diese Angaben werden anderen Behörden oder Dritten auf Anfrage weitergegeben. Q4
Meldeschein bei Beherbergung (§ 16 GGG): Wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, muss aus kriminalpolizeilichen Gründen von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen lassen. Die Meldescheine sind bis zum
- Dezember des darauffolgenden Jahres aufzubewahren und danach zu vernichten.
Gebühren (§ 23 GGG): Die Behörden beziehen kostendeckende Gebühren nach dem Verwaltungsgebührentarif. Q4 Konkrete Beträge wurden nicht ermittelt.
4.3 Bau- und Zonenrecht
Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne. Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide und erfüllt die baupolizeilichen Aufgaben im Gemeindegebiet (§ 7 PBG). Q5
Das heisst: Ob an einem bestimmten Ort ein Sexgewerbebetrieb zonenkonform ist, entscheidet sich in der Standortgemeinde. In Hünenberg besteht dazu eine ausdrückliche Regel (Art. 17 Bauordnung, siehe Abschnitt 2 und 5). Q6
5. Zonen und Zeiten
Kantonal
Eine kantonale Regelung zu erlaubten oder verbotenen Zonen oder Zeiten für Strassen- oder Fensterarbeit wurde nicht ermittelt. Weder das Polizeigesetz noch das Übertretungsstrafgesetz enthalten eine solche Bestimmung. Q1 Q2 Q3
Allgemeine Polizeibefugnis, nicht sexarbeitsspezifisch. Das Polizeigesetz kennt in § 16 die Wegweisung und Fernhaltung. Die Polizei kann eine Person bis längstens 72 Stunden von einem bestimmten Ort wegweisen und/oder fernhalten, wenn Q3
- sie selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist;
- begründeter Verdacht besteht, sie werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft und unmittelbar gefährden oder stören oder durch ihr Verhalten die unmittelbare Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung schaffen;
- sie Dritte ernsthaft belästigt, gefährdet oder Dritten mit einer ernsthaften Gefährdung droht;
- sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindert, stört oder sich einmischt;
- sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt;
- sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht.
Die Polizei ordnet die Massnahme mündlich an und informiert über Gründe, Dauer, räumlichen Bereich, Folgen bei Missachtung und das Rechtsmittel. Die betroffene Person kann innert fünf Tagen formlos eine schriftliche Verfügung verlangen. In besonderen Fällen kann die Fernhaltung für längstens 30 Tage angeordnet werden; dann ist sie schriftlich zu verfügen. (§ 16 PolG) Q3
Einordnung: Diese Bestimmung nennt die Prostitution nicht. Sie gilt für alle Personen. Sie wird hier nur genannt, weil sie die einzige kantonale Norm ist, die Ort und Dauer eines Aufenthalts im öffentlichen Raum unmittelbar betrifft. Q3
Kommunal
Hünenberg. Art. 17 der Bauordnung (Nr. 7.1-1, vom 28. November 2004, Stand
- Januar 2025) verbietet die Nutzung durch das Sexgewerbe in der Kernzone, in
den Wohnzonen W1, W2, W3 und W4, in der Wohn- und Arbeitszone sowie in der Sonderbauzone Langrüti. Q6
Die übrigen zehn Gemeinden. In den Rechtssammlungen von Zug, Baar, Cham, Risch, Steinhausen, Unterägeri, Oberägeri, Menzingen, Neuheim und Walchwil wurde kein Erlass mit den gesuchten Begriffen gefunden. Q23
Gastgewerbliche Öffnungszeiten (§§ 12–15 GGG), soweit ein Betrieb unter das Gastgewerbegesetz fällt: Q4
- Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein (§ 12).
- Für generell andere Öffnungszeiten führt der Gemeinderat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch und prüft Betriebsführung, örtliche Lage sowie Art und Umfang des Betriebs (§ 13).
- Der Gemeinderat verfügt für einen einzelnen Betrieb kürzere Öffnungszeiten, wenn Jugendschutz, öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern (§ 14).
- Der Gemeinderat kann einzelne Freinächte festlegen (§ 15).
Wo du fragst: bei der Standortgemeinde (Gemeinderat, Bauamt) und bei der Zuger Polizei.
6. Gesundheit und Beratung
Behördliche Gesundheitsauflagen
Kantonale Gesundheitsauflagen speziell für das Sexgewerbe wurden nicht ermittelt. Q1
Was der Kanton finanziert
Der Regierungsrat hat in zwei Dokumenten dargelegt, welche Angebote der Kanton unterstützt.
S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz. „Für Leistungen im Bereich Testing und Beratung von STI (sexually transmitted infection) sowie HIV/AIDS hat der Kanton Zug mit S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz eine Subventionsvereinbarung abgeschlossen. Dieser zufolge unterstützt der Kanton Zug S&X mit 15'000 Franken pro Jahr. Die Dienste von S&X stehen allen Menschen zur Verfügung und können auch von Sexarbeitenden in Anspruch genommen werden." (Stand der Antwort: 29. Oktober 2024) Q7
Verein LISA (Luzerner Verein für die Interessen der Sexarbeitenden). Der Kanton Zug unterstützt den Verein seit 2017 mit Beiträgen aus dem Lotteriefonds, zuletzt 2025 mit 5000 Franken. Q7 Q9
Neu seit 1. Januar 2026: Die Gesundheitsdirektion hat eine zweijährige Subventionsvereinbarung über ebenfalls 5000 Franken für die Basisleistungen des Vereins LISA unterzeichnet. Dazu gehört die Information der Sexarbeitenden auf dem Strassenstrich in Luzern; diese Leistungen stehen auch Personen aus dem Kanton Zug zur Verfügung. Der Verein LISA berät kostenlos unter anderem zu Arbeit, Selbstständigkeit, Sicherheit, Gesundheit, Bewilligungen, Steuern, Krankenkassen und Prämienverbilligung, Familienzulagen, AHV, Betreibung und Berufswechsel. Q9
Wichtige Einschränkung, wörtlich aus dem Bericht: „Die aufsuchende Arbeit ist im Kanton Zug nicht Teil der Vereinbarung." Q9
Mpox-Impfung. „Der Kanton Zug ermöglicht den betroffenen Risikopersonen die empfohlene Mpox-Impfung (vormals Affenpocken) zusammen mit dem Kanton Zürich, da der Kanton Zug alleine dazu zu klein ist." Q7
Weitere vom Kanton genannte Stellen
Der Regierungsrat nennt in seiner Antwort ausdrücklich: Q7
- eff-zett das Fachzentrum, geführt von der Frauenzentrale Zug, im Auftrag des Kantons Zug. Es betreibt die Sexualitäts- und Schwangerschaftsberatungsstelle und berät unentgeltlich, auch auf Englisch oder mit Dolmetschenden, zu sexuell übertragbaren Erkrankungen, Schwangerschaftsverhütung und Schwangerschaftsabbruch. Es ist zudem mit der Opferberatung im Kanton Zug beauftragt.
- Triangel Beratung Zug, im Auftrag des Kantons Zug kostenlose Budget- und Schuldenberatung.
- Fachstelle Migration Zug (FMZ), berät im Kanton Zug wohnhafte oder arbeitende Migrantinnen und Migranten mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung zu Arbeits- und Aufenthaltsrecht, Miete, Sozialversicherungen, Schule und Kindern, Eheangelegenheiten. Personen ohne Aufenthaltsbewilligung können bei der FMZ die Koordinaten weiterer Stellen beziehen.
- FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, auf die die Zuger Polizei bei Einsätzen und Kontrollen aufmerksam macht.
- Die gemeindlichen Sozialdienste und weitere Fachstellen, aufgeführt im Sozialverzeichnis des Kantons Zug: https://verzeichnisse.zug.ch/directories/sozialverzeichnis
Keine kantonale Fachstelle für Sexarbeitende
„Zwar existiert im Kanton Zug selber keine spezifische Anlaufstelle für Sexarbeitende." Q7
„Nach einer eigenen kantonalen Anlaufstelle besteht aus Sicht des Zuger Regierungsrats kein Bedarf. Die bereits vorhandenen Angebote — insbesondere diejenigen von S&X sowie des Vereins LISA — sind gut etabliert." Q7
Im Bericht vom 12. Mai 2026 bestätigt der Regierungsrat: „Für eine eigene kantonalen Anlaufstelle für Sexarbeitende besteht aus Sicht des Regierungsrats nach wie vor kein Bedarf." Q9
Der Regierungsrat hält zudem fest: „Soweit bekannt, werden jedoch Beratungsangebote aus Gründen der Vertraulichkeit bevorzugt ausserkantonal wahrgenommen." Q7
Was der Kanton nicht weiss
Der Regierungsrat gibt in seiner Antwort mehrere Wissenslücken offen zu: Q7
- „Zur genauen Personenanzahl im Sexgewerbe sind im Kanton Zug keine statistischen Zahlen vorhanden."
- Zur Frage, wie häufig die Polizei zu Einsätzen mit Bezug zur Sexarbeit gerufen wird und ob dabei gebüsst wird: „Dazu gibt es keine verlässliche Antwort."
- Kontrollergebnisse aus der Schwarzarbeitsbekämpfung „werden nicht nach dem im Einzelfall betroffenen Gewerbe aufgegliedert."
7. EU/EFTA und Drittstaaten
EU/EFTA
Grundsatz des Kantons: „EU/EFTA-Staatsangehörige geniessen neben der geografischen Mobilität auch die volle berufliche Mobilität. Sie haben somit das Recht, jederzeit eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen." Q11
Bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr: bewilligungsfrei, nur Meldepflicht. Q11 Für das Erotikgewerbe gilt die Meldepflicht ab dem ersten Tag. Q10
Selbständige Erwerbstätigkeit EU/EFTA. Der Kanton nennt drei kumulative Punkte, damit eine Tätigkeit als selbständig eingestuft wird: Q14
- Die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte in der Schweiz mit aktiver Geschäftstätigkeit muss nachgewiesen werden (zum Beispiel Auszug aus dem Handelsregister, Arbeitsvolumen, Bilanz/Erfolgsrechnung).
- Die Anerkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Ausgleichskasse muss vorliegen.
- Einkommens- und Vermögensnachweise (zum Beispiel Bankkontoauszug) müssen vorliegen.
Formular: SE1. Q14
Zur bundesrechtlichen Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig im Erotikgewerbe (BGE 128 IV 170) siehe README. Eine eigene Zuger Publikation dazu wurde nicht ermittelt.
Drittstaaten
Der Kanton hält fest: „Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine (bestimmte) Bewilligung. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung; eine solche muss in jedem Fall begründet sein." Q12
Zum dualen Zulassungssystem: „Das Freizügigkeitsabkommen erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist." Q15
Gesuche für Drittstaatsangehörige sind beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einzureichen. Q15
Selbständige Erwerbstätigkeit Drittstaaten. Der Kanton nennt folgende kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Q13
- Die Tätigkeit muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
- Mit ihr muss voraussichtlich so viel Einkommen erzielt werden, dass die im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten gedeckt werden.
- Es muss genügend Startkapital vorhanden sein, weshalb zwingend Businessplan oder Planbilanz einzureichen sind. Hilfreich sind auch allfällige Miet- oder Kreditverträge.
- „Bewilligt werden können nur Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte."
Was hier offenbleibt: Ob und unter welchen Bedingungen diese Kriterien im Sexgewerbe erfüllt werden können, sagt keine der eingesehenen Zuger Quellen. Anders als andere Kantone hat Zug dazu kein Merkblatt veröffentlicht, das ermittelt werden konnte. Diese Frage ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit und beim Amt für Migration zu klären. Q1 Q13 Q15
Kontrolle und Schwarzarbeit
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist im Kanton Zug Koordinationsstelle bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Q7 Q18 Grundlage der Organisation ist das Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit („Pflichtenheft"), BGS 834.17, vom 1. Juli 2009, erlassen von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug. Q19
Die Zuger Polizei berichtet laufend zuhanden des Amts für Wirtschaft und Arbeit über ihre Kontrolltätigkeit im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung. Q7
Was der Regierungsrat zur Unterstützung durch die Polizei schreibt: „Anlässlich von individuellen Einsätzen oder Kontrollen im Sexgewerbe werden die Sexarbeitenden durch die Zuger Polizei bei Fragen bezüglich Melde- und Bewilligungspflichten beratend unterstützt. Weiter wird ihnen jeweils eine Visitenkarte der Mitarbeitenden der Zuger Polizei im Bereich Bekämpfung der Schwarzarbeit ausgehändigt, falls nachgelagert Fragen auftauchen sollten." Q7
Zusätzlich weist die Polizei auf die FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration hin und darauf, „dass sie umgehend die polizeiliche Notrufnummer 117 wählen sollen, sollten sie sich in Gefahr befinden." Q7
8. Zuständige Stellen
Meldeverfahren, Arbeitsbewilligungen, Schwarzarbeit
Kanton Zug, Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit, Bereich Arbeitskräfte Aabachstrasse 5, 6301 Zug Telefon +41 41 594 55 20 · [email protected] Montag bis Donnerstag 08:00–12:00 und 13:30–17:30 Freitag 08:00–12:00 und 13:30–17:00 Samstag und Sonntag geschlossen Q10
Seite Meldeverfahren: https://zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/erwerbstaetigkeit-von-auslaender/meldeverfahren Q10
Aufenthalt und ausländerrechtliche Bewilligungen
Kanton Zug, Sicherheitsdirektion Amt für Migration Aabachstrasse 1, Postfach, 6301 Zug Telefon +41 41 594 40 00 · [email protected] Montag 08:00–11:45 und 14:00–18:00 Dienstag bis Donnerstag 08:00–11:45 und 14:00–17:00 Freitag 08:00–16:00 Q16
Polizei
Zuger Polizei An der Aa 4, 6300 Zug Telefon +41 41 595 41 41 · [email protected] Notruf 117 Montag 08:00–11:45 und 13:30–18:00 Dienstag bis Donnerstag 08:00–11:45 und 13:30–17:00 Freitag 08:00–11:45 und 13:30–16:30 Q17
Gesundheit
Kanton Zug, Gesundheitsdirektion Amt für Gesundheit Aegeristrasse 56, 6300 Zug Telefon +41 41 594 39 39 · [email protected] Montag bis Freitag 08:00–12:00 und 13:30–17:00 Q20
Gemeinde
Für Gastgewerbebewilligungen ist der Gemeinderat zuständig (§ 7 GGG). Q4 Für Zonenkonformität, Baubewilligung und Baupolizei ist der Gemeinderat der Standortgemeinde zuständig (§ 7 PBG). Q5
Rechtssammlungen
- Kanton Zug (BGS): https://bgs.zg.ch Q1
- Stadt Zug: https://zug.tlex.ch Q23
- Die übrigen Zuger Gemeinden:
https://<gemeinde>.tlex.chQ23
Kantonsratsgeschäfte
- Interpellation Nr. 3709: https://kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/2703 Q21
- Postulat Nr. 3910: https://kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/2904 Q22
9. Nicht ermittelt
- Ob der Kanton Zug irgendwo ausserhalb der Gesetzessammlung eine Regelung zum Sexgewerbe hat. Die Volltextsuche über alle 685 in Kraft stehenden und 142 aufgehobenen Erlasse ergab keinen Treffer. Q1 Verwaltungsinterne Weisungen und Regierungsratsbeschlüsse ausserhalb der Sammlung wurden nicht geprüft.
- Ob es eine kantonale Meldepflicht speziell für Sexarbeitende gibt. Keine gefunden. Q1
- Ob Salons, Bordelle, Kontaktbars oder Escort-Agenturen eine kantonale Bewilligung brauchen. Keine Bewilligungspflicht gefunden. Q1
- Konkrete Zonen und Zeiten für Strassenarbeit, kantonal. Keine Regelung gefunden. Q1 Kommunal nur Hünenberg Art. 17 Bauordnung. Q6
- Ob in einer Zuger Gemeinde ein Polizei- oder Ordnungsreglement mit Strassenprostitutionsregeln besteht, das nicht in der elektronischen Rechtssammlung publiziert ist. Geprüft wurden nur die elf publizierten Rechtssammlungen. Q23
- Kantonale Gesundheitsauflagen für das Sexgewerbe. Keine gefunden. Q1
- Ob und unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige im Sexgewerbe eine Bewilligung erhalten können. Keine Zuger Quelle äussert sich dazu. Q13 Q15
- Ein Merkblatt des Kantons Zug speziell für das Erotikgewerbe. Nicht gefunden. Andere Kantone haben solche Merkblätter; für Zug konnte keines ermittelt werden.
- Gebührenhöhe für die Gastgewerbebewilligung. Das Gesetz verweist auf den Verwaltungsgebührentarif. Q4 Konkrete Ansätze nicht eingesehen.
- Medienmitteilungen der Zuger Polizei zu Kontrollen in Erotik-Etablissements. Titel solcher Mitteilungen sind bekannt, die verlinkten Seiten waren am Abrufdatum nicht mehr erreichbar (HTTP 404). Deshalb hier nicht zitiert.
- Adressen und Öffnungszeiten von S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz, Verein LISA, eff-zett, Triangel Beratung Zug, FMZ und FIZ. Die Stellen werden in den Regierungsratsdokumenten genannt. Q7 Q9 Ihre Kontaktangaben wurden nicht aus einer amtlichen Quelle verifiziert und stehen deshalb nicht hier.
10. Fonti
Ogni numero tra parentesi quadre nel testo rimanda a una voce di questo elenco. I collegamenti portano direttamente all’ufficio indicato.
| N. | Fonte | Consultato il |
|---|---|---|
| Q1 | Kanton Zug, Bereinigte Gesetzessammlung (BGS), Systematische Sammlung. Volltextsuche über die Datenschnittstelle der Sammlung: alle 685 in Kraft stehenden und alle 142 aufgehobenen Erlasse; keine Treffer für „Prostitution", „Sexgewerbe", „Bordell", „Erotik", „Sexarbeit", „Kontaktbar", „Cabaret", „sexuelle Dienstleistung" bgs.zg.ch/app/de/systematic/texts_of_law | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q2 | Übertretungsstrafgesetz (ÜStG), BGS 312.1, vom 23.05.2013 (Stand 01.05.2022), Volltext. Erlassformel: „Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 335 StGB …" bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/312.1 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q3 | Polizeigesetz (PolG), BGS 512.1, vom 30.11.2006, in Kraft seit 01.01.2008, Volltext. Erlassformel: „Der Kantonsrat des Kantons Zug …". § 16 Wegweisung, Fernhaltung bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/512.1 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q4 | Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG), BGS 943.11, vom 25.01.1996 (Stand 22.08.2025), Volltext. Erlassformel: „Der Kantonsrat des Kantons Zug …" bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/943.11 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q5 | Planungs- und Baugesetz (PBG), BGS 721.11, vom 26.11.1998 (Stand 23.10.2021), Volltext, § 7 Zuständigkeiten – Gemeinden. Erlassformel: „Der Kantonsrat des Kantons Zug …" bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/721.11 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q6 | Einwohnergemeinde Hünenberg, Bauordnung, Nr. 7.1-1, vom 28.11.2004 (Stand 07.01.2025), Art. 17 „Sexgewerbe". Erlassformel: „Die Einwohnergemeinde Hünenberg, erlässt gestützt auf § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998, durch Beschluss der Urnenabstimmung vom 28. November 2004" huenenberg.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.1-1 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q7 | Regierungsrat des Kantons Zug, Antwort vom 29. Oktober 2024 auf die Interpellation Nr. 3709 von Mirjam Arnold betreffend die Themen Gesundheit, Sicherheit und Interessen der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter (Vorlage Nr. 3709.2 – 17931) kr-geschaefte.zug.ch/dokumente/13079/3709-2-17931_Sexualarbeitende.pdf | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q8 | Interpellation von Mirjam Arnold vom 2. April 2024 zu den Themen Gesundheit, Sicherheit und Interessen der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter (Vorlage Nr. 3709.1 – 17658), Kantonsrat Zug kr-geschaefte.zug.ch/dokumente/12451/3709-1-17658_Sexarbeiter.pdf | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q9 | Regierungsrat des Kantons Zug, Bericht und Antrag vom 12. Mai 2026 zum Postulat Nr. 3910 betreffend die Errichtung oder die Anbindung an eine Fachstelle für Sexarbeitende (Vorlage Nr. 3910.2 – 18599) kr-geschaefte.zug.ch/dokumente/14733/3910-2-18599_Sexarbeit.pdf | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q10 | Kanton Zug, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Seite „Meldeverfahren" (Erwerbstätigkeit von Ausländern), mit Liste „Branchen mit Meldepflicht ab dem 1. Tag" inkl. Erotikgewerbe zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/erwerbstaetigkeit-von-auslaender/meldeverfahren | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q11 | Kanton Zug, Seite „Arbeitskräfte EU/EFTA" zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/erwerbstaetigkeit-von-auslaender/arbeitskraefte-eu-efta | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q12 | Kanton Zug, Seite „Arbeitsbewilligungen Drittstaaten" zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/erwerbstaetigkeit-von-auslaender/arbeitsbewilligungen-drittstaaten | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q13 | Kanton Zug, Seite „Selbständigerwerbende" (Erwerbstätigkeit von Ausländern) zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/erwerbstaetigkeit-von-auslaender/selbstaendigerwerbende | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q14 | Kanton Zug, Amt für Migration, Seite „Einreise EU/EFTA-Staatsangehörige" zg.ch/de/migration-integration/einreise-und-aufenthalt/einreise-eu-efta-staatsangehoerige | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q15 | Kanton Zug, Amt für Migration, Seite „Einreise Drittstaatsangehörige" zg.ch/de/migration-integration/einreise-und-aufenthalt/einreise-drittstaatsangehoerige | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q16 | Kanton Zug, Sicherheitsdirektion, Seite „Amt für Migration" (Kontakt und Öffnungszeiten) zg.ch/de/sicherheitsdirektion/amt-fuer-migration | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q17 | Kanton Zug, Sicherheitsdirektion, Seite „Zuger Polizei" (Kontakt und Öffnungszeiten) zg.ch/de/sicherheitsdirektion/zuger-polizei | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q18 | Kanton Zug, Seite „Schwarzarbeit" (Arbeitsbedingungen) zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/arbeitsbedingungen/schwarzarbeit | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q19 | Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit („Pflichtenheft"), BGS 834.17, vom 01.07.2009. Erlassformel: „Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanton Zug …" bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/834.17 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q20 | Kanton Zug, Gesundheitsdirektion, Seite „Amt für Gesundheit" (Kontakt und Öffnungszeiten) zg.ch/de/gesundheitsdirektion/amt-fuer-gesundheit | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q21 | Kantonsrat Zug, Geschäftsverzeichnis, Geschäft Nr. 3709 (Interpellation Sexarbeit), Verfahrensstand und Dokumente kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/2703 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q22 | Kantonsrat Zug, Geschäftsverzeichnis, Geschäft Nr. 3910 (Postulat Fachstelle für Sexarbeitende), Erheblicherklärung und Erledigterklärung vom 02.07.2026 kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/2904 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q23 | Rechtssammlungen der elf Zuger Einwohnergemeinden (Zug, Baar, Cham, Hünenberg, Risch, Steinhausen, Unterägeri, Oberägeri, Menzingen, Neuheim, Walchwil) auf der Plattform tlex. Volltextsuche über alle 873 in Kraft stehenden kommunalen Erlasse; einziger Treffer: Bauordnung Hünenberg Art. 17. Einstieg über die Stadt Zug: Seite „Rechtssammlung und Gebühren" zug.tlex.ch/app/de/systematic/texts_of_law | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q24 | Kanton Zug, Amt für Migration, Seite „Ausländerrechtliche Bewilligungen" (Übersicht der Bewilligungsarten) zg.ch/de/migration-integration/ausweise-und-bewilligungsarten/auslaenderrechtliche-bewilligungen | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q25 | Kanton Zug, Bereinigte Gesetzessammlung; Gegenprobe über alle 685 in Kraft stehenden Erlasse (8 139 518 Zeichen), einzeln über den erlaubten Dokumentpfad GET /api/de/texts_of_law/<Nummer> geholt und lokal auf 35 Zeichenketten durchsucht (prostit, sexgewerb, sexarbeit, sexbetrieb, bordell, erotik, erotis, sexuelle dienstleistung, rotlicht, strassenstrich, strichzone, kontaktbar, massagesalon, cabaret, escort, dirne, unzucht, freudenhaus, animierlokal, laufhaus, saunaclub, sexclub, sexshop, sex-shop, liebesdienst, salon, menschenhandel, sittenpolizei, striptease, sexshow, sex-show, etablissement, hurerei, freier, bawdy); 60 Erlasse ohne strukturierten Volltext, Titel geprüft. Zugleich Fassungsprüfung (abrogated, abrogated_scheduled, future_versions) für PolG BGS 512.1 (in Kraft seit 26.02.2022, Beschluss 16.12.2021), ÜStG BGS 312.1 (01.05.2022), GGG BGS 943.11 (22.08.2025), PBG BGS 721.11 (23.10.2021) und die Bauordnung Hünenberg 7.1-1 („Vom 28.11.2004 (Stand 07.01.2025)", Art. 17 im Wortlaut): keiner aufgehoben, keine künftige Fassung. Die per robots.txt gesperrten Suchschnittstellen wurden nicht benutzt bgs.zg.ch/api/de/texts_of_law/lightweight_index | Consultato il: 8 settembre 2026 |
Offerte e cifre di mercato per il Cantone Zugo · Consultori e servizi sanitari
