Diritto e procedure nel Cantone Vaud
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Stato: 7 settembre 2026 · Prossima verifica: 7 marzo 2027
Questo dossier esiste solo in tedesco. Non viene tradotto automaticamente: un errore di traduzione in un obbligo di notifica non sarebbe una svista stilistica. Il testo tedesco segue qui sotto; i nomi degli uffici e degli atti normativi restano nella lingua originale.
Der wichtigste Punkt zuerst: Die Meldung ist Pflicht. Wer im Kanton Waadt der Prostitution oder dem Escortberuf nachgeht oder nachgehen will, meldet sich persönlich bei der Kantonspolizei — grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit. So steht es in Art. 4 Abs. 1 LPros in der Fassung, die **seit dem
- Juli 2021** in Kraft ist. Q4 Die Kantonspolizei schreibt dasselbe.
„Obligation d'annonce dès le 01.07.2021". Q1
Die Anmeldung läuft in zwei Schritten: Termin bei der Polizei in Renens, danach Information und Sensibilisierung beim Verein Fleur de Pavé. Q1 Erst nach dem zweiten Schritt gilt die Meldung als vollständig (Art. 4 Abs. 2 LPros). Q4
Wer sich nicht meldet, macht sich strafbar: Art. 26 Abs. 1 Bst. b LPros verweist für Verstösse gegen Art. 4 auf Art. 199 StGB, der Busse vorsieht. Q4
1. Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Kantonales Prostitutionsgesetz? | Ja. Loi sur l'exercice de la prostitution (LPros), BLV 943.05, vom 30. März 2004, Fassung in Kraft seit 01.07.2021. Q4 |
| Muss ich mich melden? | Ja, Pflicht seit 01.07.2021 — Art. 4 Abs. 1 LPros. Q4 Auch für Escort. Gilt auch, wer die Tätigkeit erst aufnehmen will. |
| Bis wann? | Grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit („en principe avant le début de son activité"). Keine feste Tagesfrist. Q4 |
| Bei wem? | Police cantonale, avenue de Longemalle 1, 1020 Renens. Termin online. Q1 |
| Was kommt danach? | Termin bei der Association Fleur de Pavé zur Information und Sensibilisierung. Erst danach ist die Meldung vollständig. Q1 Q4 Q6 |
| Was passiert, wenn ich es nicht tue? | Busse nach Art. 199 StGB (Art. 26 Abs. 1 Bst. b LPros). Q4 |
| Welche Daten werden erhoben? | Identität, Fotografie, Arbeitsort (Art. 4 Abs. 4 LPros). Zur Identität gehören auch die Namen der Eltern. Q4 Siehe Abschnitt 3. |
| Salon betreiben? | Ja, aber seit 01.07.2021 braucht der Betrieb eine vorgängige Bewilligung der Police cantonale du commerce (Art. 9 LPros) — nicht mehr bloss eine Meldung. Q4 |
| Escort-Agentur? | Braucht eine Bewilligung der Police cantonale du commerce (Art. 17a LPros). Wer als Escort ohne Agentur arbeitet, braucht keine Bewilligung, muss sich aber nach Art. 4 melden. Q3 Q4 |
| Wer darf sich melden? | Nur Schweizer Staatsangehörige, Personen mit gültigem Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung und EU/EFTA-Angehörige. Q1 Das folgt aus dem Ausländerrecht des Bundes, nicht aus der LPros. |
2. Rechtsgrundlagen
- Loi du 30 mars 2004 sur l'exercice de la prostitution (LPros), BLV 943.05, konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Juli 2021. Q4
- Règlement du 9 juin 2021 d'application de la loi sur l'exercice de la prostitution (RLPros), BLV 943.05.1, in Kraft seit 1. Juli 2021. Q6
Beide Texte stammen aus der amtlichen Waadtländer Gesetzessammlung (Base législative vaudoise) und sind dort als „EN VIGUEUR" gekennzeichnet; für die LPros ist die Fassung vom 1. Juli 2021 die letzte, eine Nachfolgefassung gibt es nicht. Q4 Q6
Die LPros gibt es nur auf Französisch. Eine amtliche deutsche Übersetzung besteht nicht. Jede deutsche Wiedergabe hier ist eine Arbeitsübersetzung; verbindlich ist allein der französische Wortlaut.
Der frühere Widerspruch ist aufgelöst. Bis zum 7. September 2026 stand in dieser Datei, Art. 4 LPros spreche von einer *freiwilligen* Meldung. Das war ein Zitat aus der Fassung, die vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021 galt Q7 und die durch das Änderungsgesetz vom 1. Oktober 2019 abgelöst wurde. Einzelheiten in Abschnitt 3.
Die LPros stützt sich auf die Art. 189, 193, 195 und 199 StGB sowie auf das Gesundheitsgesetz vom 29. Mai 1985. Q4
Ziele des Gesetzes (Art. 2 LPros) Q4
- sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen dem Gesetz entsprechen, insbesondere dass die Handlungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird und niemand Opfer von Drohungen, Gewalt oder Druck wird
- Umsetzung gesundheitlicher und sozialer Präventionsmassnahmen
- Regelung von Orten, Zeiten und Modalitäten sowie Bekämpfung störender Begleiterscheinungen
Definition (Art. 1 LPros): Prostitution ist die Tätigkeit einer Person, die gewohnheitsmässig gegen Entgelt sexuelle Handlungen oder Handlungen sexueller Art mit einer bestimmten oder unbestimmten Anzahl Kunden vornimmt. Q4
Art. 1 und Art. 2 sind seit 2004 unverändert. Q4
3. Meldepflicht und Meldeverfahren
Was die Kantonspolizei sagt
Die Seite „Prostitution" der Police cantonale trägt die Überschrift: „Obligation d'annonce dès le 01.07.2021" — Meldepflicht ab dem
- Juli 2021. Q1
Etappe 1 — Anmeldung und Registrierung bei der Polizei Q1
- Termin online: http://prestations.vd.ch/pub/101242
- Adresse: avenue de Longemalle 1, 1020 Renens
Etappe 2 — Information und Sensibilisierung bei Fleur de Pavé Q1
- Termin über: http://www.fleurdepave.ch
- Adresse: avenue de Sévelin 52, 1004 Lausanne
Wer sich anmelden kann Q1
„Seules les personnes de nationalité suisse ou au bénéfice d'un titre de séjour valable les autorisant à travailler en Suisse, ainsi que les ressortissants d'un Etat membre de l'UE/AELE peuvent prendre rendez-vous pour annoncer une activité de TDS."
Nur Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit, mit einem gültigen Aufenthaltstitel, der zur Arbeit in der Schweiz berechtigt, oder Angehörige eines EU/EFTA-Staates können einen Termin vereinbaren, um eine Tätigkeit als Sexarbeitende zu melden.
Die Seite listet dazu die EU-27- und EFTA-Staaten auf. Q1
Was im Gesetz steht
Der geltende Art. 4 Abs. 1 LPros — Fassung in Kraft seit 1. Juli 2021 — lautet: Q4
„Toute personne exerçant ou qui souhaite exercer la prostitution ou la profession d'escorte s'annonce personnellement, en principe avant le début de son activité, à la Police cantonale. La personne reçoit à cette occasion des informations juridiques (droits et devoirs) ainsi que des recommandations permettant de limiter les risques liés à l'exercice de la prostitution. La Police cantonale s'assure, de même, qu'il n'est pas porté atteinte à la liberté d'action des personnes qui se prostituent et les informe que leurs papiers d'identité ne peuvent leur être retirés ou séquestrés autrement qu'en application de la législation applicable."
Sinngemäss: Wer der Prostitution oder dem Escortberuf nachgeht oder nachgehen will, meldet sich persönlich bei der Kantonspolizei, grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit. Sie oder er erhält dabei Rechtsinformationen über Rechte und Pflichten sowie Empfehlungen zur Risikominderung. Die Kantonspolizei vergewissert sich, dass die Handlungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist, und weist darauf hin, dass Ausweispapiere nur nach Massgabe des anwendbaren Rechts entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen.
Das Kapitel, in dem Art. 4 steht, trägt seit dem 1. Juli 2021 den Titel „Obligation d'information et d'annonce" — Informations- und Meldepflicht. Q4
Wann die Meldung vollständig ist (Art. 4 Abs. 2 LPros): Q4
„L'annonce est reconnue complète lorsque la personne a reçu les informations dispensées par les services, respectivement les associations, au sens des articles 21 et 23 de la présente loi."
Die Meldung gilt erst als vollständig, wenn die Person die Informationen der Dienste beziehungsweise Vereine erhalten hat. Das ist die gesetzliche Grundlage für Etappe 2 bei Fleur de Pavé. Das Ausführungsreglement präzisiert, dass der zuständige Verein der Polizei zurückmeldet, dass die Information erfolgt ist (Art. 2 Abs. 5 RLPros). Q6
Was bei der Meldung erhoben wird (Art. 4 Abs. 4 und 5 LPros, beide neu seit
- Juli 2021): Q4
- Identität, Fotografie, Ort der Ausübung.
- Zur „Identität" gehören: Name; Vornamen; Name und Vornamen des Vaters; Ehename, Ledigname und Vornamen der Mutter; Geburtsdatum und Geburtsort; Zivilstand; Wohnsitz.
Wenn die Meldung unterbleibt: Art. 26 Abs. 1 Bst. b LPros nennt Art. 4 ausdrücklich unter den Bestimmungen, deren Verletzung nach Art. 199 StGB strafbar ist. Art. 199 StGB sieht Busse vor. Q4
Frist: „en principe avant le début de son activité" — grundsätzlich vor Arbeitsbeginn. Weder LPros noch RLPros nennen für sexarbeitende Personen eine Frist in Tagen. (Die 30-Tage-Frist in Art. 6 Abs. 2 RLPros betrifft nur das Bewilligungsgesuch für einen Salon.) Q4 Q6
Der frühere Widerspruch in dieser Datei ist aufgelöst. Bis zum
- September 2026 stand hier ein Zitat, wonach Art. 4 Abs. 1 LPros eine
freiwillige Meldung vorsehe („L'annonce volontaire et personnelle est possible en tout temps"). Dieser Satz stammte aus der Fassung, die vom
- Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021 galt. Q7 Das Änderungsgesetz vom
1. Oktober 2019 (publiziert in der Feuille des avis officiels am 15.10.2019, Referendumsfrist bis 14.12.2019) hat ihn ersatzlos gestrichen und ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Q5 Die Angabe der Kantonspolizei war richtig.
Belege und Fassungsvergleich: docs/research/2026-09-07-waadt-lpros-art4.md
Was mit den Daten passiert
Art. 5 LPros wurde durch die Änderung von 2019 nicht berührt; der Wortlaut ist derselbe geblieben. Q4
Art. 5 Modalités
1 La police cantonale gère les données recueillies en vertu de l'article 4 de la présente loi.
2 La personne concernée peut annoncer qu'elle cesse toute activité liée à la prostitution. Le dossier et les données la concernant sont alors radiés.
3 La personne concernée peut en tout temps consulter son dossier. Pour le surplus, la loi sur les dossiers de police judiciaire est applicable à ces documents en ce qui concerne leur conservation et leur destruction.
4 Les données récoltées en vertu de la présente loi ne sont utilisables que dans le cadre de l'accomplissement des buts de la présente loi.
Sinngemäss: Q4
- Die Kantonspolizei verwaltet die nach Art. 4 erhobenen Daten.
- Die betroffene Person kann melden, dass sie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Prostitution aufgibt. Dossier und Daten werden dann gelöscht.
- Die Person kann ihr Dossier jederzeit einsehen.
- Für Aufbewahrung und Vernichtung gilt im Übrigen das Gesetz über die Polizeiakten (BLV 133.17).
- Die Daten dürfen nur im Rahmen der Ziele dieses Gesetzes verwendet werden.
Wie die Löschung abläuft — das steht im Ausführungsreglement, Art. 4 RLPros: Q6
1 La radiation intervient au plus tard dans un délai de six mois après l'annonce de la cessation d'activité, qui doit être adressée à la police cantonale.
2 Par radiation, on entend la suppression de toute trace, dans le dossier d'une personne établi en application du chapitre II LPros, que cette personne a pratiqué la prostitution, y compris l'annonce de la cessation d'activité et l'acte de radiation eux-mêmes.
Also: Die Abmeldung ist an die Kantonspolizei zu richten. Die Löschung erfolgt spätestens sechs Monate danach, und sie ist vollständig — getilgt wird jede Spur im Dossier, dass die Person der Prostitution nachgegangen ist, einschliesslich der Abmeldung und des Löschungsakts selbst.
Minderjährige — seit dem 1. Juli 2021 in einem eigenen Artikel, Art. 5a LPros, inhaltlich unverändert gegenüber dem früheren Art. 4 Abs. 2: Q4
1 Si la personne est mineure, la Police cantonale informe le ou les détenteurs de l'autorité parentale et procède à un signalement simultanément à l'autorité de protection de l'enfant et au service en charge de la protection des mineurs.
Ist die Person minderjährig, informiert die Kantonspolizei die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge und erstattet gleichzeitig Meldung an die Kindesschutzbehörde und an den für den Minderjährigenschutz zuständigen Dienst.
4. Bewilligungen und Meldungen für Betriebe
Dieser Abschnitt wurde am 7. September 2026 nur teilweise überarbeitet. Er war gegen die Fassung von 2016 geschrieben. Die Änderung vom
- Oktober 2019 hat das ganze Kapitel IV neu gefasst: aus der blossen
Meldung eines Salons wurde eine Bewilligungspflicht, und die Artikel 9a bis 9h, 16a bis 16c sowie 17a kamen neu hinzu. Q4 Die Punkte, die dadurch falsch geworden sind, sind unten berichtigt. Eine vollständige Neufassung des Kapitels steht aus — siehe Abschnitt 9.
4.1 Salon
Definition (Art. 8 LPros, unverändert): Salonprostitution ist Prostitution an Treffpunkten, die dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind. Diese Orte gelten als Salons. Q4
Betriebe nach dem Gastgewerbegesetz vom 26. März 2002, die von Personen besucht werden, die der Prostitution nachgehen, gelten als Salons und können keine Gastgewerbelizenz erhalten. (Art. 8 Abs. 3 LPros) Q4
Bewilligung statt Meldung (Art. 9 LPros, neu gefasst per 1. Juli 2021): Q4
„1 L'exploitation d'un salon au sens de la présente loi nécessite l'obtention préalable auprès de la Police cantonale du commerce d'une autorisation. 2 L'autorisation est délivrée à la personne responsable du salon."
Der Betrieb eines Salons braucht eine vorgängige Bewilligung der Police cantonale du commerce. Sie wird der verantwortlichen Person erteilt. Das Kapitel heisst seither „Autorisation d'exploiter un salon". Die Angabe des Kantons, es sei eine vorgängige Bewilligung nötig, ist damit auch im Gesetz gedeckt. Q3 Q4
Dazu gehören neu: Art. 9a (verantwortliche Person), Art. 9b (Bewilligungsvoraussetzungen — Nationalität beziehungsweise Berechtigung zur selbständigen Erwerbstätigkeit, Wohnsitz in der Schweiz, Handlungsfähigkeit, Gewähr für Ehrbarkeit und Zahlungsfähigkeit, kein Salonverbot; sowie Anforderungen an die Räume) und Art. 9c ff. (Pflichten der verantwortlichen Person). Q4 Diese Artikel sind hier noch nicht ausgewertet.
Register (Art. 13 LPros, unverändert): In jedem Salon ist ein ständig aktualisiertes Register zu führen mit allen Angaben zur Identität der Personen, die dort der Prostitution nachgehen. Die Behörden können es jederzeit kontrollieren. Den Inhalt des Registers legt der Staatsrat fest. Q4
Kontrollen (Art. 12 LPros): Die zuständigen Behörden können jederzeit, nötigenfalls unter Zwang, Salons und die dort anwesenden Personen kontrollieren. Das Inspektionsrecht erstreckt sich auf angrenzende Privatwohnungen der Personen, die den Salon bedienen oder dort wohnen. Q4
Sofortige Schliessung (Art. 15 LPros, neu gefasst per 1. Juli 2021): Die Kantonspolizei oder die Police cantonale du commerce ordnet die sofortige Schliessung eines Salons an, der Q4
- ohne Bewilligung betrieben wird,
- dessen verantwortliche Person die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, bei dem ein Entzugsgrund vorliegt oder dessen verantwortliche Person ihre Pflichten verletzt,
- dessen Bewilligung auf offensichtlich falschen Angaben zur verantwortlichen Person, zum Ort, zu den Betriebszeiten oder zu den dort tätigen Personen beruht,
- dessen Räume die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, oder
- der ohne Bewilligung umgebaut, zweckentfremdet oder in neue Räume verlegt wurde.
Schliesst die Kantonspolizei, übergibt sie den Fall unverzüglich der Police cantonale du commerce. Die frühere Mindestdauer von drei Monaten steht nicht mehr im Gesetz. Q4
Endgültige Schliessung (Art. 16 LPros): Die Police cantonale du commerce ordnet die endgültige Schliessung an bei schwerer Beeinträchtigung von Ordnung, Ruhe und Salubrität, bei Verbrechen, wiederholten Delikten oder Übertretungen, bei wiederholten Gesetzesverstössen, bei Anwesenheit einer minderjährigen Person, oder wenn die Arbeitsbedingungen nicht dem Gesetz entsprechen — insbesondere wenn die Handlungsfreiheit beeinträchtigt ist, Ausweispapiere entzogen werden, Drohungen, Gewalt, Raub, Wucher oder Druck ausgeübt werden oder eine Notlage oder Abhängigkeit ausgenutzt wird. Neu auch, wenn die Umstände der sofortigen Schliessung fortdauern. Die endgültige Schliessung ist auch ohne vorgängige sofortige Schliessung möglich. Q4 Daneben stehen neu Art. 16a (Entzug der Bewilligung), Art. 16b (Annullierung) und Art. 16c (Wechsel der verantwortlichen Person). Q4
Salonverbot (Art. 17 LPros, seit 1. Juli 2021 „interdiction de présence dans les salons"): Lässt sich ein Schliessungsgrund bestimmten Personen zurechnen, wird gegen sie ein Verbot ausgesprochen, sich in Salons aufzuhalten. Dauer: mindestens ein Monat; mindestens sechs Monate bei Missachtung oder bei einem Grund nach Art. 16 innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des letzten Verbots. Bei mehrfacher Rückfälligkeit kann das Verbot endgültig ausgesprochen werden; nach mindestens zwölf Monaten kann ein langes Verbot bedingt aufgehoben werden. Q4
4.2 Escort-Agentur
Seit dem 1. Juli 2021 steht die Escort-Agentur im Gesetz selbst, in einem eigenen Kapitel IVbis, Art. 17a LPros: Q4
„1 Est réputée agence d'escorte au sens de la présente loi toute personne ou entreprise qui, contre rémunération, met en contact des clients potentiels avec des personnes qui exercent la prostitution. 2 Les dispositions du chapitre IV de la présente loi s'appliquent aux agences d'escorte, notamment en ce qui concerne le régime d'autorisation et l'obligation de tenir un registre."
Escort-Agentur ist, wer gegen Entgelt mögliche Kunden mit Personen in Kontakt bringt, die der Prostitution nachgehen. Für sie gelten die Bestimmungen des Salonkapitels, namentlich die Bewilligungspflicht und die Pflicht, ein Register zu führen. Der Wortlaut deckt sich mit der Definition, die der Kanton auf seiner Informationsseite verwendet. Q3 Q4
Zu unterscheiden: Die persönliche Meldepflicht nach Art. 4 LPros trifft die escortierende Person selbst — Art. 4 Abs. 1 nennt „la profession d'escorte" ausdrücklich. Die Bewilligung nach Art. 17a trifft die Agentur. Wer als Escort ohne Agentur arbeitet, braucht keine Agenturbewilligung, muss sich aber gleichwohl nach Art. 4 melden. Q4
Informationsseite des Kantons: www.vd.ch/themes/economie/police-cantonale-du-commerce/informations-relatives-aux-agences-descorte/ Q3
4.3 Gemeinden
Die Gemeinden (municipalités) sind im Rahmen des Gesetzes zuständig, Einschränkungen zu erlassen — sowohl für Prostitution auf öffentlichem Grund (Art. 7 Abs. 2 LPros) als auch für Salonprostitution (Art. 14 LPros). Q4
5. Zonen und Zeiten
Was im Gesetz steht (Art. 6 und 7 LPros, unverändert) Q4
Prostitution auf öffentlichem Grund, an öffentlich zugänglichen Orten oder an Orten, die von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, ist das Sich-Aufhalten mit der erkennbaren Absicht, der Prostitution nachzugehen.
Die Ausübung kann verboten werden zu Zeiten oder an Orten, an denen sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu stören, den Verkehr zu behindern, Belästigungen zu verursachen oder den Anstand zu verletzen.
Zuständig sind die Gemeinden. Im Rahmen des Gesetzes sind die municipalités befugt, Einschränkungen für die Prostitution auf öffentlichem Grund zu erlassen. (Art. 7 Abs. 2 LPros) Q4
Das Ausführungsreglement bestätigt das und fügt eine zweite Ebene hinzu (Art. 5 RLPros): Q6
„1 Le département en charge de la sécurité peut édicter des directives fixant des restrictions à l'exercice de la prostitution sur le domaine public, sur des lieux accessibles au public ou exposés à la vue du public (art. 7, al. 1 LPros). 2 Les municipalités sont notamment compétentes pour établir une liste de lieux spécifiques à leur commune où la prostitution est prohibée ou soumise à des prescriptions particulières (art. 7, al. 2 LPros)."
Also: Das Sicherheitsdepartement kann kantonale Weisungen erlassen, und die Gemeinden führen Listen der Orte, an denen Prostitution verboten oder an besondere Vorschriften geknüpft ist. Beides wurde nicht ermittelt.
Das ist die praktische Konsequenz: Es gibt keine kantonale Liste der erlaubten Strassen und Zeiten. Wer im Kanton Waadt auf der Strasse arbeitet, muss die Regelung der jeweiligen Gemeinde kennen. In Lausanne und den übrigen Gemeinden gelten je eigene kommunale Vorschriften. Diese wurden nicht ermittelt.
6. Gesundheit und Beratung
Prävention (Art. 22 LPros): Die gesundheitlichen und sozialen Präventions- und Betreuungsmassnahmen werden von den betroffenen Diensten getroffen, namentlich vom Service de la santé publique in Anwendung des Gesundheitsgesetzes, in Zusammenarbeit mit den Vereinen. Sie bestehen unter anderem in Subventionen an diese Vereine. Q4
Koordination (Art. 18 LPros): Der Staat koordiniert das Vorgehen der verschiedenen Akteure im Kampf gegen Zwangsprostitution, namentlich durch eine kantonale Fachkommission. Seit dem 1. Juli 2021 koordiniert sie nicht mehr nur die Bekämpfung der Zwangsprostitution, sondern die Anwendung des ganzen Gesetzes, und sie kann dem Staatsrat neue Bestimmungen vorschlagen (Art. 18 LPros). Q4
Opferhilfe (Art. 19 LPros): Die zuständige Behörde organisiert die Hilfe für Opfer von Delikten nach Art. 195 oder 196 StGB und gewährt ihnen den nötigen Schutz. Arbeiten Opfer als Klägerinnen oder Zeuginnen aktiv mit der Justiz zusammen und bringen sich damit in grosse Gefahr, ersucht die Behörde für sie beim Bund um eine Aufenthaltsbewilligung oder gewährt auf Wunsch eine Rückkehrhilfe. Q4
Prävention in den Herkunftsländern (Art. 20 LPros): Der Staat unterstützt Präventionsmassnahmen in den Rekrutierungsländern. Q4
Vereine (Art. 21 LPros): Die zuständigen Behörden arbeiten mit den unabhängigen Vereinen zusammen, deren Zweck die Hilfe für Personen ist, die der Prostitution nachgehen. Bei ihren Einsätzen teilen sie den betroffenen Personen mit, welche Vereine es gibt, welchen Status und welche Tätigkeit sie haben. Q4
Anlaufstelle
Association Fleur de Pavé avenue de Sévelin 52, 1004 Lausanne http://www.fleurdepave.ch
Von der Kantonspolizei als Stelle für Etappe 2 der Anmeldung genannt (Information und Sensibilisierung). Q1
7. EU/EFTA und Drittstaaten
Die Kantonspolizei ist hier ausdrücklich: Nur Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit, mit einem gültigen Aufenthaltstitel, der zur Arbeit in der Schweiz berechtigt, oder Angehörige eines EU/EFTA-Staates können einen Termin für die Anmeldung vereinbaren. Q1
Für Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung ist damit über dieses Verfahren keine Anmeldung möglich. Q1
Zum ausländerrechtlichen Meldeverfahren siehe README.
8. Zuständige Stellen
Anmeldung als Sexarbeitende
Police cantonale vaudoise avenue de Longemalle 1, 1020 Renens Termin online: http://prestations.vd.ch/pub/101242 Informationsseite: https://www.vd.ch/securite/police/prostitution Q1
Salons und Escort-Agenturen
Police cantonale du commerce Chemin des Boveresses 155, Case postale 50, 1066 Epalinges Telefon +41 21 316 46 01 · info.pcc(at)vd.ch Empfang nur nach Terminvereinbarung. Informationsseite: https://www.vd.ch/economie/police-cantonale-du-commerce/informations-relatives-a-lexercice-de-la-prostitution Q3
Information und Sensibilisierung
Association Fleur de Pavé, avenue de Sévelin 52, 1004 Lausanne, http://www.fleurdepave.ch Q1
9. Nicht ermittelt
Am 7. September 2026 geklärt und aus dieser Liste gestrichen: der geltende Wortlaut von Art. 4 LPros, der Inhalt des RLPros und die Frist der Anmeldung. Siehe Abschnitt 3 und docs/research/2026-09-07-waadt-lpros-art4.md.
- Kapitel IV LPros (Salons und Escort-Agenturen) ist erst teilweise auf die geltende Fassung gebracht. Die Bewilligungspflicht, die Schliessungsgründe und das Salonverbot sind berichtigt; die neuen Art. 9a bis 9h (Pflichten der verantwortlichen Person, Register, weitere Auflagen) und Art. 16a bis 16c sind nicht ausgewertet. Wer einen Salon betreiben will, holt die Auskunft bei der Police cantonale du commerce (Abschnitt 8). Q4
- Welche Unterlagen bei der persönlichen Anmeldung mitzubringen sind. Weder LPros noch RLPros nennen eine Liste. Art. 4 Abs. 4 und 5 LPros sagen nur, welche Daten erhoben werden. Auskunft bei der Police cantonale. Q4
- Kommunale Regelungen zu Zonen und Zeiten, insbesondere Lausanne. Siehe Abschnitt 5. Ebenso die Weisungen des Sicherheitsdepartements nach Art. 5 Abs. 1 RLPros. Q6
- Kosten der Anmeldung. Nicht ermittelt. Art. 24 und 25 LPros regeln Gebühren, wurden aber nicht ausgewertet.
- Praxis der Kantonspolizei, wenn jemand ohne Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung erscheint. Die Meldepflicht nach Art. 4 LPros knüpft an die Tätigkeit an, das Terminsystem der Polizei setzt aber einen Aufenthaltstitel voraus. Q1 Q4 Wie sich das in der Praxis verhält, ist nicht ermittelt und für Betroffene erheblich.
10. Fonti
Ogni numero tra parentesi quadre nel testo rimanda a una voce di questo elenco. I collegamenti portano direttamente all’ufficio indicato.
| N. | Fonte | Consultato il |
|---|---|---|
| Q1 | Kanton Waadt, Police cantonale, Seite „Prostitution" (Überschrift „Obligation d'annonce dès le 01.07.2021") vd.ch/securite/police/prostitution | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q3 | Kanton Waadt, Police cantonale du commerce, Seite „Informations relatives à l'exercice de la prostitution" vd.ch/economie/police-cantonale-du-commerce/informations-relatives-a-lexercice-de-la-prostitution | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q4 | LOI 943.05 du 30.03.2004 sur l'exercice de la prostitution (LPros), konsolidierte Fassung in Kraft seit 01.07.2021, „EN VIGUEUR / version actuelle" — Base législative vaudoise, amtliche Gesetzessammlung des Kantons Waadt. HTML- und PDF-Ausgabe gegeneinander geprüft. prestations.vd.ch/pub/blv-publication/actes/consolide/943.05?id=cb55efbe-c772-4244-8200-c54c6106f8f4 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q5 | Base législative vaudoise, Reiter „Historique" zu BLV 943.05: LOI du 01.10.2019 modifiant celle du 30 mars 2004 sur l'exercice de la prostitution, FAO 15.10.2019, Referendumsfrist 14.12.2019, in Kraft ab 01.07.2021 prestations.vd.ch/pub/blv-publication/actes/consolide/943.05?id=cb55efbe-c772-4244-8200-c54c6106f8f4 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q6 | RÈGLEMENT 943.05.1 du 09.06.2021 d'application de la LPros (RLPros), einzige Fassung, „EN VIGUEUR" — Base législative vaudoise prestations.vd.ch/pub/blv-publication/actes/consolide/943.05.1?id=2aaa8ce7-0bf5-4968-b80f-d040a1eaaa70 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q7 | LPros, frühere konsolidierte Fassung, in Kraft 01.07.2016 – 30.06.2021 (Reiter „Texte de l'acte", Version „Au 01.07.2016") — nur für den Fassungsvergleich prestations.vd.ch/pub/blv-publication/actes/consolide/943.05?id=cb55efbe-c772-4244-8200-c54c6106f8f4 | Consultato il: 7 settembre 2026 |
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