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Diritto e procedure nel Cantone Lucerna

Non è una consulenza legale. Fa stato l’ufficio competente.

Questa pagina raccoglie ciò che dicono le fonti ufficiali e indica il riferimento di ogni affermazione. Non ti dice che cosa fare e non sostituisce un’informazione dell’autorità.

Stato: 8 settembre 2026 · Prossima verifica: 8 marzo 2027

Questo dossier esiste solo in tedesco. Non viene tradotto automaticamente: un errore di traduzione in un obbligo di notifica non sarebbe una svista stilistica. Il testo tedesco segue qui sotto; i nomi degli uffici e degli atti normativi restano nella lingua originale.

Am Erlasstext gegengeprüft am 2026-09-08.

Der wichtigste Punkt zuerst: Luzern hat kein eigenes Prostitutionsgesetz. Die Regeln stehen im Gewerbepolizeigesetz (GPG), §§ 29b–29j, in Kraft seit 1. Januar 2020. Q1

Dort gilt eine Bewilligungspflicht: „Wer in Räumlichkeiten Sexarbeit anbietet oder Räumlichkeiten für Sexarbeit zur Verfügung stellt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde." (§ 29b Abs. 1 GPG) Q1 Die Bewilligung erteilt die Luzerner Polizei. Q2

Ausnahme: Keine Bewilligung braucht, wer höchstens zu zweit in derselben Wohneinheit Sexarbeit anbietet. (§ 29c Abs. 1 GPG) Q1

Eine persönliche Meldepflicht oder Registrierung für Sexarbeitende ist im Gewerbepolizeigesetz nicht vorgesehen. Q1 Der Regierungsrat hat 2018 ausdrücklich festgehalten, dass eine Registrierungspflicht für sämtliche Sexarbeiterinnen und -arbeiter nicht umgesetzt wird. Q11


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Nein. Die Regeln stehen im Gewerbepolizeigesetz (GPG), SRL Nr. 955, §§ 29b–29j. Q1
Seit wann?§§ 29b–29j wurden am 9. September 2019 beschlossen und traten am 1. Januar 2020 in Kraft. Q1
Muss ich mich als Sexarbeitende persönlich melden?Eine persönliche Meldepflicht ist im GPG nicht vorgesehen. Q1
Brauche ich eine Bewilligung?Ja, wenn du in Räumlichkeiten Sexarbeit anbietest oder Räume dafür zur Verfügung stellst. (§ 29b Abs. 1 GPG) Q1
Wann nicht?Wenn höchstens zwei Sexarbeitende in derselben Wohneinheit arbeiten. (§ 29c Abs. 1 GPG) Q1
Wer erteilt die Bewilligung?Luzerner Polizei, Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei. (§ 18a GPV) Q2 Q3
Was kostet sie?200 bis 4000 Franken, abgestuft nach Betriebsgrösse. (§ 29j GPG, § 18g GPV) Q1 Q2
Wie lange gilt sie?Fünf Jahre, verlängerbar um jeweils fünf Jahre. (§ 29h Abs. 1 GPG) Q1
Strassenarbeit?Kantonal nicht geregelt. Die Stadt Luzern hat ein eigenes Reglement mit Sperrzonen. Q9
EU/EFTA-MeldeverfahrenIm Erotikgewerbe besteht Meldepflicht ab dem ersten Tag. Q13

2. Rechtsgrundlagen

Kantonal

  • Gewerbepolizeigesetz (GPG), SRL Nr. 955, vom 23. Januar 1995, Stand
    • Juli 2020. Erlassen vom Grossen Rat des Kantons Luzern. Das Sexgewerbe ist in § 1 Abs. 1 lit. i als Gegenstand des Gesetzes genannt; die Regeln stehen im Abschnitt 11a, §§ 29b–29j. Q1
  • Gewerbepolizeiverordnung (GPV), SRL Nr. 956, vom 4. April 1995, Stand
    • Juli 2020. Erlassen vom Regierungsrat des Kantons Luzern. Der Abschnitt 7a, §§ 18a–18g, regelt das Sexgewerbe. Q2
  • Kantonale Epidemienverordnung (KEpV), SRL Nr. 835, vom 22. November 2016, Stand 1. Januar 2021. Erlassen vom Regierungsrat des Kantons Luzern. § 7a: Die Luzerner Polizei kontrolliert die nach § 29b GPG bewilligungspflichtigen Betriebe auf die Einhaltung der Präventionsmassnahmen nach Artikel 27 der eidgenössischen Epidemienverordnung. Q12

Entstehungsgeschichte: Der Kantonsrat lehnte am 14. September 2015 den Entwurf eines eigenen Gesetzes über die Sexarbeit ab. Danach wurde nur die Bewilligungspflicht weiterverfolgt und ins Gewerbepolizeigesetz eingebaut. Eine Registrierungspflicht für sämtliche Sexarbeitenden, eine Regelung der Strassensexarbeit und flankierende Angebote wie eine Beratungsstelle wurden nicht umgesetzt. Q11

Was der Kanton nicht regelt

  • Das Übertretungsstrafgesetz (UeStG), SRL Nr. 300, vom 14. September 1976, Stand 1. April 2025, enthält im eingesehenen Volltext keine Bestimmung zu Prostitution, Sexarbeit, Sexgewerbe, Bordell oder Erotik. Die Volltextsuche ergab null Treffer. Q7
  • Das Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG), SRL Nr. 350, vom
    • Januar 1998, Stand 17. Oktober 2024, enthält im eingesehenen Volltext ebenfalls keine solche Bestimmung. Die Volltextsuche ergab null Treffer. Q8

Beide Erlasse beginnen mit „Der Grosse Rat des Kantons Luzern". Q7 Q8

Am 8. September 2026 nachgeprüft, über den erlaubten Dokumentpfad. Alle 630 in Kraft stehenden Luzerner Erlasse (11 432 310 Zeichen) wurden einzeln geholt und lokal auf 35 Zeichenketten durchsucht, darunter Wortstämme (erotik, erotis, sexgewerb) und die Wörter benachbarter Regelungsmaterien (Striptease, Schaudarbietung, Sex-Show, Sittenpolizei, Animierlokal, Kontaktbar, Etablissement, Unzucht, Dirne). Nur GPG, GPV und KEpV tragen einschlägige Bestimmungen. Im PolG SRL 350 gibt es genau einen Treffer, und er ist ein Fehltreffer: „schwere Sexualstraftaten" in der Aufzählung der Gründe für eine polizeiliche Überwachung. Im UeStG SRL 300 keinen. Beide Verneinungen halten. Q21

Nur als Vollständigkeitshinweis, ohne Folge für Sexarbeitende: Das Gastgewerbegesetz SRL 980 (Stand 01.01.2026) sagt in § 17 Abs. 4: „Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungsbetrieben mit Stripteasevorführungen zu verweigern." Q21

Kommunal — Stadt Luzern

  • Reglement über die Strassenprostitution, sRSL Nr. 1.1.1.1.6, vom
    • November 2011, Ausgabe vom 1. September 2012. Erlassen vom Grossen Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 199 StGB, § 4 des Gemeindegesetzes, § 4 des Übertretungsstrafgesetzes und die Gemeindeordnung der Stadt Luzern. Q9 In Kraft seit 13. März 2012; die Strafbestimmung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. März 2012 genehmigt. Q9 Q20 Art. 2 wurde am 24. Mai 2012 geändert, in Kraft seit 21. August 2012. Q9

§ 4 UeStG erlaubt den Gemeinden, zur Durchsetzung eigener Rechtssätze Strafbestimmungen aufzustellen; diese brauchen die Genehmigung des Regierungsrates. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Anzeige der Gemeinde. Q7


3. Meldepflicht und Meldeverfahren

Kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende

Im Gewerbepolizeigesetz und in der Gewerbepolizeiverordnung ist keine persönliche Melde- oder Registrierungspflicht für Sexarbeitende vorgesehen. Q1 Q2 Der Regierungsrat hielt 2018 fest, dass dieses Element des gescheiterten Gesetzesentwurfs von 2015 nicht umgesetzt wird. Q11

Wer allerdings in Räumlichkeiten Sexarbeit anbietet, fällt grundsätzlich selbst unter die Bewilligungspflicht nach § 29b Abs. 1 GPG — soweit nicht die Ausnahme nach § 29c GPG greift. Q1 Siehe Abschnitt 4.

Ausländerrechtliches Meldeverfahren (EU/EFTA)

Zuständig ist WAS Luzern (Wirtschaft Arbeit Soziales, Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit). Q13 Die Gewerbepolizeiverordnung nennt dieselbe Stelle als Fachstelle, die die Luzerner Polizei bei Kontrollen beiziehen kann. (§ 18f GPV) Q2

Das Erotikgewerbe ist ausdrücklich genannt. WAS Luzern führt aus: Die Meldepflicht gilt für alle Tätigkeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern. In bestimmten Branchen besteht die Meldepflicht jedoch ab dem 1. Tag. Zu diesen Branchen gehört das Erotikgewerbe. Q13

FallWer meldetFrist
Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden, bis 90 Tagedie Arbeitgebendenspätestens am Tag vor Arbeitsbeginn; die Meldung muss vor Antritt der Arbeit eingereicht sein Q13
Selbständige grenzüberschreitende Dienstleistung aus EU/EFTA, bis 90 Tagedie Person selbstmindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit Q13
Entsendung durch ein Unternehmen mit Sitz in EU/EFTA/UK, bis 90 Tagedie entsendende Arbeitgeberschaftspätestens acht Tage vor Beginn der Arbeiten Q13

Weitere Angaben von WAS Luzern: Q13

  • Die Meldung läuft online über das Meldetool EasyGov. Vorher ist eine Registrierung nötig.
  • „Ein Arbeitsbeginn vor Ablauf der acht Tage ist ausdrücklich nicht erlaubt."
  • Bei einem Wechsel des Einsatzortes ist zwingend eine neue Meldung einzureichen; die achttägige Voranmeldefrist gilt erneut.
  • Rückwirkend können Meldungen nicht gekürzt oder annulliert werden.
  • Bei der Berechnung der 90 Tage zählen alle gemeldeten Tage, auch Wochenendtage. WAS empfiehlt deshalb, nur die effektiven Arbeitstage zu melden.
  • Änderungen und Annullationen per E-Mail an [email protected].

Über 90 Tage: Bei selbständiger oder entsandter Tätigkeit ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Bewilligung beim Amt für Migration zu beantragen. Q13 Bei Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden über drei Monate braucht es eine Aufenthaltsbewilligung; die Ausstellung erfolgt über die Anmeldung bei der zuständigen Wohngemeinde. Q13

Der Regierungsrat beschrieb das Verfahren 2018 gleichlautend: bis 90 Tage Meldeverfahren, darüber Aufenthaltsbewilligung beim Amt für Migration. Bei Selbständigerwerbenden werde die Bewilligungserteilung zusätzlich mit Auflagen zu Krankenkasse, Sozialversicherungen und Meldung beim Steueramt verknüpft. Q11


4. Bewilligungen

4.1 Wer braucht eine Bewilligung

§ 29b GPG — Bewilligungspflicht Q1

  • Abs. 1: „Wer in Räumlichkeiten Sexarbeit anbietet oder Räumlichkeiten für Sexarbeit zur Verfügung stellt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach § 29c."
  • Abs. 2: Die Bewilligung wird auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person ausgestellt. Fehlt eine solche, tritt die im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter bezeichnete Person an deren Stelle. Sind mehrere Personen im Mietvertrag genannt, wird die Bewilligung auf die Vermieterschaft ausgestellt. Gilt für die Vermieterschaft die Ausnahme nach § 29c, braucht die Eigentümerschaft eine Bewilligung — sofern für diese nicht ebenfalls eine Ausnahme besteht.
  • Abs. 3: Auch die räumliche Veränderung, die Vergrösserung oder Verkleinerung sowie die örtliche Verlegung eines Sexbetriebs sind bewilligungspflichtig.

§ 29c GPG — Ausnahmen Q1

  • Abs. 1: Keine Bewilligung, wenn höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeiter in derselben Wohneinheit Sexarbeit anbieten.
  • Abs. 2: Keine Bewilligung braucht auch, wer nur eine Wohneinheit höchstens zwei Sexarbeitenden zur Verfügung stellt.
  • Abs. 3: „Ein Wechsel der Sexarbeiterinnen und -arbeiter in solchen Wohneinheiten ist frühestens nach einem Monat zulässig."

Was als Sexarbeit gilt. Die Luzerner Polizei umschreibt es so: Betriebe, die Dienstleistungen mit dem Zweck der sexuellen Befriedigung des Kunden gegen Entgelt oder andere materielle Werte anbieten — Geschlechtsverkehr im herkömmlichen Sinn, orale oder manuelle Befriedigung und andere Varianten (Fuss-/Feinmassage, Sadomaso, Tantra). Konkret: Bordelle, Etablissements, Kontaktbars, Massagesalons, Salons, Saunaclubs, Studios sowie Escort-Services. Q3 Q4 Q5

Widerspruch, der stehen bleibt. Die Antworten der Luzerner Polizei zur Ausnahmeregelung sind untereinander nicht deckungsgleich: Q5

  • „Ja, sobald mehr als zwei Wohneinheiten in einem Gebäude sind, sind alle Wohnungen bewilligungspflichtig (= Bewilligungspflicht aufgrund mehrerer ‚Ausnahmebetriebe' pro Gebäude)."
  • „Ja, sobald mehrere Wohneinheiten für das Erotikgewerbe vermietet sind, ist die jeweilige Mieterschaft für die Bewilligung verantwortlich."
  • „Nein, Sie benötigen keine Bewilligung, wenn keine weiteren Wohnungen für Erotikdienstleistungen genutzt werden innerhalb des Gebäudes und Ihre Vermieterschaft vermietet nur eine Wohneinheit im Kanton Luzern zu diesem Zweck."

Einmal ist die Schwelle „mehr als zwei Wohneinheiten pro Gebäude", einmal „mehrere Wohneinheiten", einmal „nur eine Wohneinheit im Kanton Luzern". Der Gesetzestext von § 29c GPG selbst kennt keine gebäude- oder kantonsweite Zählregel; er stellt nur auf die Zahl der Personen in derselben Wohneinheit ab. Q1 Wir lösen diesen Widerspruch nicht auf. Verbindlich ist die Auskunft der Luzerner Polizei (Kontakt siehe Abschnitt 8).

Ein zweiter Punkt: Das Merkblatt der Luzerner Polizei formuliert die Schwelle als „ab drei Sexarbeiter/-innen". Q4 Die Übersichtsseite derselben Abteilung nennt keine Schwelle, sondern nur „Bewilligungspflicht gilt für Sexarbeit innerhalb von Räumlichkeiten". Q3

4.2 Voraussetzungen

§ 29e Abs. 1 GPG — Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: Q1

  • a. handlungsfähig ist,
  • b. über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügt,
  • c. Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bietet, namentlich für die Einhaltung der Ausländer-, Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, und
  • d. in den letzten fünf Jahren vor Bewilligungserteilung nicht wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit — wie Menschenhandel oder Förderung der Prostitution — bestraft worden ist.

§ 29e Abs. 2 GPG: Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn in den Räumen und Einrichtungen die bau- und feuerpolizeilichen Anforderungen, abgestuft nach Betriebsgrösse, sowie die betrieblichen Mindeststandards eingehalten werden. Q1

Die Luzerner Polizei nennt zusätzlich die Volljährigkeit. Q5

4.3 Unterlagen

§ 18b GPV — dem Gesuch sind beizulegen: Q2

  • die Bescheinigung der Handlungsfähigkeit,
  • eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte,
  • der Beleg über die Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit,
  • ein Strafregisterauszug.

Auf Verlangen der Luzerner Polizei sind zudem allfällige Strafurteile sowie Dokumentationen über die räumlichen Verhältnisse des Betriebs vorzulegen. (§ 18b Abs. 2 GPV) Q2

Das Merkblatt der Luzerner Polizei (Stand Mai 2024) verlangt darüber hinaus: Q4

  • Formular „Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Anbieten von Sexarbeit in Räumlichkeiten oder zur Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten",
  • Farbkopie von Pass oder ID,
  • Strafregisterauszug nicht älter als 3 Monate,
  • Mietvertrag der Räumlichkeiten,
  • Bauentscheid zur sexgewerblichen Nutzung oder Bestätigung der Zonenkonformität durch die zuständige Gemeinde,
  • ein Konzept über die Dienstleistung.

Die Luzerner Polizei nennt in ihren Antworten zusätzlich „den Nachweis, dass die gemieteten Räumlichkeiten für das Gewerbe und allenfalls für Wohnzwecke erlaubt sind". Q5

Die Formulare stehen auf der Downloadseite der Luzerner Polizei: Merkblatt Sexgewerbe, Gesuch Sexgewerbebewilligung, Abmeldung der Bewilligung. Q6

4.4 Ablauf

Nach dem Merkblatt der Luzerner Polizei: Q4

  • Bestehender Betrieb: Formular mit Unterlagen einreichen. Die Abteilung prüft, sobald die Unterlagen vollständig sind. Bei Bedarf findet vor Ort eine Betriebsabnahme statt. (Das Merkblatt nennt für bestehende Betriebe die Frist „bis spätestens Ende 2020" — das entspricht der Übergangsbestimmung in § 36 Abs. 3 GPG, wonach bestehende Betriebe die Voraussetzungen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten erfüllen mussten.) Q1 Q4
  • Neuer Betrieb: Bei der Standortgemeinde ist entweder ein Baugesuch mit vermassten Grundrissplänen, ein Situationsplan und ein Konzept einzureichen, oder es ist eine Bestätigung der Zonenkonformität einzuholen. Sobald die Baubewilligung erteilt oder die Zonenkonformität bestätigt ist, ist nach der Fertigstellung rechtzeitig ein Termin für die Abnahme vor der Eröffnung zu vereinbaren.
  • Auflagen weiterer Behörden, zum Beispiel der Kantonalen Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA), können folgen.

4.5 Räumliche Vorschriften

§ 18c GPV — abgestuft nach Zahl der zur selben Zeit anwesenden Personen: Q2

BetriebsgrösseAnforderung
ab 5 SexarbeitendenRückzugsmöglichkeiten, namentlich Aufenthaltsräume oder Küchen mit Sitzgelegenheiten; Überwachungskameras bei den Eingängen
ab 10 Sexarbeitendenzusätzlich behindertengerechter Zugang, rollstuhlgängiges Klosett, Notrufknöpfe in den Zimmern
ab 20 anwesenden Personenzusätzlich Notausgänge

Der Zugang zu Sexbetrieben aus bewilligten Gastgewerbebetrieben nach § 5 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes ist gestattet. (§ 18c Abs. 1 GPV) Q2

Für bewilligungspflichtige bestehende Betriebe gelten die räumlichen Vorschriften nur, soweit ihre Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist. (§ 18d GPV) Q2

4.6 Betriebliche Mindeststandards

§ 18e GPV Q2

  • Abs. 1: „Die Sexarbeiterinnen und -arbeiter dürfen maximal zu einer Abgabe von 40 Prozent des Entgelts für die angebotenen sexuellen Dienstleistungen verpflichtet werden." Mit dieser Abgabe sind auch allfällige Eintrittsgebühren und Gebühren für die Benützung der Räume sowie für weitere Dienstleistungen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber — wie Administration, Werbung oder Wäsche — abgegolten.
  • Abs. 2: Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben zu gewährleisten, dass die Sexarbeitenden ihre Kundinnen und Kunden sowie die Art der sexuellen Dienstleistungen frei wählen können.

4.7 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

§ 29f GPG Q1

  • Abs. 1: Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung; Wahrung der Selbstbestimmungsrechte der Sexarbeitenden; Einhaltung der Ausländer-, Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der betrieblichen Mindeststandards.
  • Abs. 2: Sie haben sicherzustellen, dass nur volljährige Sexarbeitende mit Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit im Betrieb arbeiten.
  • Abs. 3: „Kundinnen und Kunden, die gegen den Willen des Sexarbeiters oder der Sexarbeiterin ungeschützte sexuelle Handlungen mit erhöhten Gesundheitsrisiken verlangen, sind auf Verlangen des Sexarbeiters oder der Sexarbeiterin aus dem Betrieb wegzuweisen."

4.8 Kontrolle

§ 29g GPG Q1

  • Die zuständige Behörde kontrolliert, ob die Betriebe vorschriftsgemäss geführt und die Ausländer-, Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die betrieblichen Mindeststandards eingehalten werden.
  • Sie darf die Betriebsräumlichkeiten und die sich darin aufhaltenden Personen kontrollieren. „Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden."
  • Bei begründetem Verdacht auf unbewilligte Sexarbeit in Räumlichkeiten gilt dasselbe Kontrollrecht sinngemäss.

Zuständig für die Kontrollen ist die Luzerner Polizei. Sie kann das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern beiziehen. (§ 18f GPV) Q2

4.9 Dauer, Erlöschen, Entzug

§ 29h GPG Q1

  • Die Bewilligung gilt fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden.
  • Sie erlischt von Gesetzes wegen beim Verzicht, beim Tod der bewilligungsinhabenden Person und wenn die Betriebsräume nicht mehr für die Sexarbeit benutzt werden.
  • Sie kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wenn die inhabende Person wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit bestraft worden ist, oder wenn sie wiederholt gegen die Pflichten nach § 29f verstossen hat.
  • In dringenden Fällen können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

Die Bewilligung ist nicht übertragbar und kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz bleiben vorbehalten. (§ 29d GPG) Q1

4.10 Gebühren

§ 29j GPG: Die Gebühr ist nach Betriebsgrösse abgestuft und wird für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug erhoben. Sie beträgt mindestens 200 und höchstens 4000 Franken und hat kostendeckend zu sein. Q1

§ 18g GPV — die Abstufung: Q2 Q5

Betriebsgrösse (gleichzeitig anwesende Sexarbeitende)Gebühr
maximal 4Fr. 200.– bis 999.–
5 bis 9Fr. 1000.– bis 1999.–
10 und mehrFr. 2000.– bis 4000.–

4.11 Strafen

§ 31 GPG: Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem Q1

  • ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt (unter anderem nach § 29b),
  • „gegen die sexgewerblichen Bewilligungspflichten (§ 29f) verstösst" — so der amtliche Wortlaut von § 31 Abs. 1 lit. l; § 29f selbst trägt den Randtitel „Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber", Q1 Q21
  • Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen nicht beachtet (lit. c) — § 29d Abs. 1 GPG lässt die Bewilligung ausdrücklich an Auflagen knüpfen, Q1 Q21
  • den Kontrollorganen den Zutritt, die Einsicht in Bücher und Unterlagen oder die Auskunft verweigert,
  • unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht, um eine Bewilligung zu erhalten.

In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 40 000 Franken erkannt werden. Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt das in der Regel strafschärfend; bei Gewinnsucht muss die Busse mindestens dem erzielten Vorteil entsprechen, wobei die Höchstansätze nicht gelten. In besonders leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. Strafbestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten. Q1

4.12 Datenbearbeitung

§ 29i GPG Q1

  • Die im Zusammenhang mit dem Vollzug erhobenen Personendaten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist.
  • Zugriff haben einzig die Angehörigen der Fachgruppe Sexualdelikte, die Dienstchefinnen und -chefs der Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft sowie die mit der Bewilligung betrauten Personen.
  • Die Daten dürfen nur zur Administration von Bewilligungen, zur Strafverfolgung und zur Verhinderung von Schwarzarbeit eingesehen werden.
  • Die Bewilligungsdaten sind spätestens nach sieben Jahren seit der Bewilligungserteilung zu löschen, soweit sie nicht für ein Strafverfahren beigezogen wurden oder die Bewilligung nicht verlängert wurde.

5. Zonen und Zeiten

Kanton

Eine kantonale Regelung zu erlaubten oder verbotenen Zonen und Zeiten für Strassenarbeit wurde nicht ermittelt. Das Gewerbepolizeigesetz regelt nur die Sexarbeit innerhalb von Räumlichkeiten. Q1 Das Übertretungsstrafgesetz und das Polizeigesetz enthalten dazu nichts. Q7 Q8 Der Regierungsrat hielt 2018 fest, dass eine Regelung der Strassensexarbeit nicht umgesetzt wird. Q11

Wo Sexarbeit in Räumlichkeiten zulässig ist, entscheidet sich über das Bau- und Zonenrecht der Standortgemeinde. Die Luzerner Polizei verlangt für die Bewilligung einen Bauentscheid zur sexgewerblichen Nutzung oder eine Bestätigung der Zonenkonformität durch die Gemeinde. Q4 Q5

Stadt Luzern

Das Reglement über die Strassenprostitution (sRSL 1.1.1.1.6) definiert Sperrzonen. Q9

Art. 2 Abs. 1 — Käuflicher Sex darf weder angeboten noch nachgefragt werden: Q9

  • a. an Strassenabschnitten und Plätzen, an denen Häuser stehen, die nicht ausschliesslich Geschäftszwecken dienen;
  • b. an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während deren Betriebszeiten;
  • c. in und unmittelbar bei öffentlichen Anlagen;
  • d. in der Nähe von Kirchen, Schul- und Sportanlagen sowie von Heimen und Alterssiedlungen.

Art. 2 Abs. 2: Der Stadtrat kann Ausnahmen (Toleranzzonen) vom Verbot bestimmen. Art. 2 Abs. 3: „Ausserhalb der Sperrzonen gemäss Abs. 1 ist das Anbieten und Nachfragen der Strassenprostitution gestattet." Q9

Art. 3 — Strafbestimmung: „Wer gegen die Vorschriften von Art. 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird mit Busse bestraft." Q9 Das Reglement trifft damit auch die Kundschaft, weil Art. 2 Abs. 1 sowohl das Anbieten als auch das Nachfragen erfasst. Q9

Uhrzeiten nennt das Reglement nicht — ausser der indirekten Bindung an die Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs in Art. 2 Abs. 1 lit. b. Q9

Wo Strassensexarbeit in der Stadt Luzern tatsächlich stattfindet. Der Stadtrat von Luzern schreibt: Seit der Verlagerung der legalen Strassensexarbeit 2012 vom Tribschenquartier in den Ibach sei die Sicherheit der Sexarbeitenden ein zentrales Thema. Der Standort Ibach liege am nördlichen Rand der Stadt, sei nicht mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen, und die soziale Kontrolle sei nicht gewährleistet. Q10 Der Regierungsrat bezifferte 2018 die Strassensexarbeit im Kanton auf 15 bis 20 Personen im Gebiet Ibach. Q11

Die Stadt Luzern hat dort nach eigenen Angaben einen Container finanziert (Herbst 2014), später eine WC-Anlage installiert, Parkfelder für Verrichtungsboxen zur Verfügung gestellt und im Juni 2023 eine Notrufanlage beim Container installiert, die direkt mit der polizeilichen Leitzentrale verbunden ist. Q10

Vorbehalt: Ob der Stadtrat förmlich eine Toleranzzone nach Art. 2 Abs. 2 des Reglements festgelegt hat, und welche Strassen und Zeiten dafür genau gelten, konnte nicht ermittelt werden. Der Standort Ibach wird in einem amtlichen Dokument des Stadtrates beschrieben, Q10 ein publizierter Zonenplan oder Stadtratsbeschluss dazu wurde nicht gefunden. Verbindlich ist die Auskunft der Stadt Luzern oder der Luzerner Polizei.

Andere Gemeinden

Ob und wie andere Luzerner Gemeinden die Strassenprostitution regeln, wurde nicht ermittelt. Der Regierungsrat nannte 2018 nur die Stadt Luzern als Gemeinde mit einem eigenen Reglement. Q11


6. Gesundheit und Beratung

Auflagen

Eine kantonale Pflicht zu Gesundheitsuntersuchungen für Sexarbeitende wurde nicht ermittelt. GPG und GPV enthalten keine solche Bestimmung. Q1 Q2

Was es gibt:

  • § 29f Abs. 3 GPG: Kundinnen und Kunden, die gegen den Willen der sexarbeitenden Person ungeschützte sexuelle Handlungen mit erhöhten Gesundheitsrisiken verlangen, sind auf deren Verlangen aus dem Betrieb wegzuweisen. Q1
  • § 7a KEpV: „Die Luzerner Polizei kontrolliert die gemäss § 29b des Gewerbepolizeigesetzes […] bewilligungspflichtigen Betriebe im Sexgewerbe auf die Einhaltung der Präventionsmassnahmen nach Artikel 27 EpV." Q12
  • Nach Darstellung des Regierungsrates prüft die Luzerner Polizei dabei auch, ob in den Betrieben unentgeltlich Präservative, Gleitmittel und Informationsmaterial bereitgestellt werden. Aufsichtsbehörde über die Präventionsmassnahmen nach Art. 27–30 EpV bleibt grundsätzlich die Dienststelle Gesundheit; bei bewilligten Sexbetrieben erfüllt die Luzerner Polizei diese Aufgabe. Q11

*Der Wortlaut von Art. 27 der eidgenössischen Epidemienverordnung wurde nicht im Original eingesehen. Die Angabe stammt aus der Botschaft des Regierungsrates.*

Beratung

Der Kanton hat bei der Gesetzesrevision keine kantonale Beratungsstelle für Sexarbeitende geschaffen. Der Regierungsrat hielt fest, dass flankierende Angebote wie eine Beratungsstelle nicht umgesetzt werden. Q11

Der Stadtrat von Luzern beschreibt das bestehende Angebot so: Der Verein LISA biete seit Dezember 2013 im Gebiet Ibach einen Beratungscontainer für Sexarbeitende vor Ort an. Der Container sei durchschnittlich an vier Abenden pro Woche während drei Stunden geöffnet. Dort könnten sich Sexarbeitende aufhalten und würden bei Bedarf in Gesundheitsfragen, Arbeitssicherheit oder Gewaltprävention beraten. Q10

Zur Einordnung: Der Verein LISA ist eine Fachstelle, keine Behörde. Die Beschreibung des Angebots stammt jedoch aus einem amtlichen Dokument des Stadtrates von Luzern. Q10 Die folgenden Kontaktangaben stammen vom Verein selbst und sind eine Zweitquelle: Franziskanerplatz 1, 6003 Luzern, Telefon 079 502 76 55, [email protected]. Der Verein nennt als Angebote APiS (aufsuchende Arbeit), eine Beratungsstelle, den hotspot-Container am Strassenstrich, LISAcare (medizinisches Angebot) und ROSA (Mittagstisch). Q18


7. EU/EFTA und Drittstaaten

Für die Bewilligung nach GPG

Das Gewerbepolizeigesetz unterscheidet nicht nach Staatsangehörigkeit. Es verlangt aber, dass die gesuchstellende Person „über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügt". (§ 29e Abs. 1 lit. b GPG) Q1 Denselben Beleg verlangt § 18b lit. c GPV bei den Gesuchsunterlagen. Q2

Dieselbe Anforderung gilt für alle Personen, die im Betrieb arbeiten: Die bewilligungsinhabende Person muss sicherstellen, dass nur volljährige Sexarbeitende mit Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit im Betrieb tätig sind. (§ 29f Abs. 2 GPG) Q1

Meldeverfahren und Bewilligungen

EU/EFTA — vollständige Personenfreizügigkeit gilt nach Angabe des Amts für Migration für: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Q15

Bis 90 Tage pro Kalenderjahr: Meldeverfahren bei WAS Luzern, im Erotikgewerbe ab dem 1. Tag. Fristen siehe Abschnitt 3. Q13

Drittstaaten — WAS Luzern hält ausdrücklich fest: Q13

  • „Ausländische Arbeitnehmende, die nicht Bürger eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates sind, benötigen eine Arbeitsbewilligung vom Amt für Migration. Für sie ist das Meldeverfahren nicht anwendbar."
  • „Selbständige Dienstleistungserbringende, die nicht Bürger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates (sogenannte Drittstaaten) sind, benötigen eine Arbeitsbewilligung vom Amt für Migration. Das Meldeverfahren ist nicht zulässig."
  • Entsandte Arbeitnehmende aus Drittstaaten müssen vor der Entsendung bereits 12 Monate auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA/UK-Mitgliedstaats zugelassen gewesen sein; sonst ist vor Arbeitsaufnahme eine Arbeitsbewilligung einzuholen.

Das Amt für Migration schreibt zu Drittstaaten allgemein: „Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Rechtsanspruch auf eine (bestimmte) Bewilligung besteht nicht." Q16

Lücke: Ob und unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige im Kanton Luzern eine Bewilligung für Sexarbeit erhalten, wurde in den eingesehenen Luzerner Quellen nicht geregelt gefunden. Weder GPG noch GPV enthalten dazu eine Aussage. Q1 Q2 Zuständig ist das Amt für Migration (Kontakt siehe Abschnitt 8).

Die Luzerner Polizei verweist bei ausländerrechtlichen Fragen ausdrücklich weiter: Auf die Frage einer EU-Bürgerin mit L-Ausweis aus einem anderen Kanton antwortet sie, man solle sich an das Amt für Migration des Kantons Luzern wenden. Q5

Zum Bundesrecht siehe README.


8. Zuständige Stellen

Bewilligung Sexgewerbe, Kontrollen

Luzerner Polizei Justiz- und Sicherheitsdepartement Gastgewerbe und Gewerbepolizei Hallwilerweg 5, Postfach, 6002 Luzern (Besucheradresse: Hallwilerweg 5, 6003 Luzern) Telefon 041 248 84 84 · [email protected] · www.ggp.lu.ch Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00–11.45 und 13.30–17.00 Uhr Q3 Q4

Seite Sexgewerbe: https://polizei.lu.ch/organisation/verwaltungspolizei/gastgewerbe_und_gewerbepolizei/Sexgewerbe Q3 Downloads (Merkblatt, Gesuch, Abmeldung): https://polizei.lu.ch/dienstleistungen/downloads/downloads_ggp/Downloads_Sexgewerbe Q6

Aufenthalt und Arbeitsbewilligung

Amt für Migration des Kantons Luzern Fruttstrasse 15, 6002 Luzern Telefon 041 228 77 80 (Aufenthalt) · [email protected] Schalter: Montag bis Mittwoch und Freitag 09.00–12.00 und 14.00–17.00 Uhr, Donnerstag 14.00–17.00 Uhr Q14 https://migration.lu.ch Q14

Meldeverfahren EU/EFTA (bis 90 Tage)

WAS Wirtschaft Arbeit Soziales (WAS Luzern), Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit (wira) Langsägestrasse 13, 6010 Kriens Hauptnummer +41 41 209 00 00 · [email protected] (Änderungen und Annullationen von Meldungen) Q13 Q19 https://www.was-luzern.ch/meldeverfahren-im-rahmen-der-personenfreizuegigkeit-euefta Q13

Gesundheit

Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons Luzern Meyerstrasse 20, 6002 Luzern Telefon 041 228 60 90 · [email protected] Q17

Gemeinde

Für Zonenkonformität, Baubewilligung und Umnutzung ist die Standortgemeinde zuständig. Die Luzerner Polizei verlangt deren Bauentscheid oder Bestätigung als Gesuchsbeilage. Q4 Q5

Stadt Luzern (Strassenprostitution)

Stadt Luzern, Stadtrat Hirschengraben 17, 6002 Luzern Telefon 041 208 82 11 · [email protected] Q10

Beratung (Fachstelle, Zweitquelle)

Verein LISA, Franziskanerplatz 1, 6003 Luzern, 079 502 76 55, [email protected] Q18


9. Nicht ermittelt

  • Ob der Stadtrat von Luzern förmlich eine Toleranzzone nach Art. 2 Abs. 2 des Reglements festgelegt hat, und mit welchem Perimeter. Der Standort Ibach ist in einem amtlichen Dokument des Stadtrates beschrieben, Q10 ein veröffentlichter Beschluss oder Zonenplan wurde nicht gefunden.
  • Zeiten für Strassenarbeit. Das Reglement der Stadt Luzern nennt keine Uhrzeiten. Q9 Ob Fahrverbote oder andere zeitliche Anordnungen im Gebiet Ibach bestehen, wurde nicht ermittelt.
  • Regelungen anderer Luzerner Gemeinden zur Strassenprostitution oder zum Sexgewerbe.
  • Wie Drittstaatsangehörige im Sexgewerbe behandelt werden. GPG und GPV regeln das nicht; Q1 Q2 WAS Luzern schliesst nur das Meldeverfahren aus. Q13
  • Eine Frist, innerhalb der das Bewilligungsgesuch vor Betriebsaufnahme einzureichen ist. Weder GPG noch GPV noch das Merkblatt nennen eine Bearbeitungsdauer. Q1 Q2 Q4
  • Der Inhalt des Gesuchsformulars und des Abmeldeformulars. Beide sind auf der Downloadseite verlinkt, Q6 wurden aber nicht im Wortlaut eingesehen.
  • Der Wortlaut von Art. 27 der eidgenössischen Epidemienverordnung. Die Verweise stammen aus § 7a KEpV Q12 und aus der Botschaft B 151. Q11
  • Ob die Luzerner Polizei ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Betriebe führt. § 29i GPG regelt nur die interne Datensammlung. Q1
  • Wie die Widersprüche in den Antworten der Luzerner Polizei zur Ausnahmeregelung aufzulösen sind (Abschnitt 4.1). Q5

10. Fonti

Ogni numero tra parentesi quadre nel testo rimanda a una voce di questo elenco. I collegamenti portano direttamente all’ufficio indicato.

N.FonteConsultato il
Q1Kanton Luzern, Gewerbepolizeigesetz (GPG), SRL Nr. 955, vom 23.01.1995 (Stand 01.07.2020), Volltext in der Systematischen Rechtssammlung des Kantons Luzern; Ingress: „Der Grosse Rat des Kantons Luzern"; §§ 29b–29j eingefügt mit Änderung vom 09.09.2019, in Kraft seit 01.01.2020 (G 2019-053) srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/955Consultato il: 7 settembre 2026
Q2Kanton Luzern, Gewerbepolizeiverordnung (GPV), SRL Nr. 956, vom 04.04.1995 (Stand 01.07.2020), Volltext SRL; Ingress: „Der Regierungsrat des Kantons Luzern"; §§ 18a–18g eingefügt mit Änderung vom 19.11.2019, in Kraft seit 01.01.2020 (G 2019-054) srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/956Consultato il: 7 settembre 2026
Q3Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei, Seite „Sexgewerbe" polizei.lu.ch/organisation/verwaltungspolizei/gastgewerbe_und_gewerbepolizei/SexgewerbeConsultato il: 7 settembre 2026
Q4Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei, Merkblatt „Sexgewerbe-Betriebe", Stand Mai 2024 (PDF) polizei.lu.ch/-/media/Polizei/Dokumente/05_Dienstleistungen/Downloads/GGP/Sexgewerbe/Merkblatt_Sexgewerbe.pdfConsultato il: 7 settembre 2026
Q5Luzerner Polizei, „Fragen und Antworten zum Gastgewerbe und der Gewerbepolizei", Abschnitt Sexgewerbe polizei.lu.ch/dienstleistungen/Fragen_und_Antworten/Gastgewerbe_und_GewerbepolizeiConsultato il: 7 settembre 2026
Q6Luzerner Polizei, Seite „Download Sexgewerbe" (Merkblatt, Gesuch Sexgewerbebewilligung, Abmeldung der Bewilligung) polizei.lu.ch/dienstleistungen/downloads/downloads_ggp/Downloads_SexgewerbeConsultato il: 7 settembre 2026
Q7Kanton Luzern, Übertretungsstrafgesetz (UeStG), SRL Nr. 300, vom 14.09.1976 (Stand 01.04.2025), Volltext SRL; Ingress: „Der Grosse Rat des Kantons Luzern". Volltextsuche nach „Prostitution", „Sexarbeit", „Sexgewerbe", „Bordell", „Erotik": keine Treffer. § 4 (Gemeindestrafrecht) eingesehen. srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/300Consultato il: 7 settembre 2026
Q8Kanton Luzern, Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG), SRL Nr. 350, vom 27.01.1998 (Stand 17.10.2024), Volltext SRL; Ingress: „Der Grosse Rat des Kantons Luzern". Volltextsuche nach denselben Begriffen: keine Treffer. srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/350Consultato il: 7 settembre 2026
Q9Stadt Luzern, Reglement über die Strassenprostitution, sRSL Nr. 1.1.1.1.6, vom 10.11.2011, Ausgabe vom 1. September 2012 (PDF der städtischen Rechtssammlung); Ingress: „Der Grosse Stadtrat von Luzern" stadtluzern.ch/dokumentebilder/rechtssammlung/kapitel/info/167936Consultato il: 7 settembre 2026
Q10Stadt Luzern, Stadtrat, „Stellungnahme zum Postulat 265 – Sichere Arbeitsbedingungen für Sexarbeiter:innen – jetzt!", StB 756 vom 15. November 2023, überwiesen am 21. Dezember 2023 (PDF) stadtluzern.ch/_docn/4890613/Stellungnahme_zum_Postulat_265.pdfConsultato il: 7 settembre 2026
Q11Kanton Luzern, Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 27. November 2018, B 151, „Regelungen für das Sexgewerbe – Entwurf Änderung des Gewerbepolizeigesetzes" (PDF) lu.ch/-/klu/ris/cdws/document?fileid=147076d6fb884b73ab199038e5db7468Consultato il: 7 settembre 2026
Q12Kanton Luzern, Kantonale Epidemienverordnung (KEpV), SRL Nr. 835, vom 22.11.2016 (Stand 01.01.2021), Volltext SRL, § 7a; Ingress: „Der Regierungsrat des Kantons Luzern" srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/835Consultato il: 7 settembre 2026
Q13WAS Luzern (Wirtschaft Arbeit Soziales), Seite „Meldeverfahren im Rahmen der Personenfreizügigkeit (EU/EFTA)" — Branchenliste mit Meldepflicht ab dem 1. Tag, darunter Erotikgewerbe was-luzern.ch/meldeverfahren-im-rahmen-der-personenfreizuegigkeit-eueftaConsultato il: 7 settembre 2026
Q14Kanton Luzern, Amt für Migration, Seite „Kontakt / Über uns" migration.lu.ch/KontaktConsultato il: 7 settembre 2026
Q15Kanton Luzern, Amt für Migration, Seite „EU-27 / EFTA" (Neueinreise zur Erwerbstätigkeit) migration.lu.ch/Arbeitsbewilligung/Neueinreise_zur_Erwerbstaetigkeit/EU_27_EFTAConsultato il: 7 settembre 2026
Q16Kanton Luzern, Amt für Migration, Seite „Drittstaat" (Neueinreise zur Erwerbstätigkeit) migration.lu.ch/Arbeitsbewilligung/Neueinreise_zur_Erwerbstaetigkeit/DrittstaatConsultato il: 7 settembre 2026
Q17Kanton Luzern, Dienststelle Gesundheit und Sport, Startseite mit Kontaktangaben gesundheit.lu.chConsultato il: 7 settembre 2026
Q18Verein LISA, Luzern (Fachstelle, Zweitquelle), Startseite mit Kontakt und Angeboten verein-lisa.chConsultato il: 7 settembre 2026
Q19WAS Luzern, Impressum (Adresse WAS Wirtschaft Arbeit Soziales) was-luzern.ch/impressumConsultato il: 7 settembre 2026
Q20Stadt Luzern, Systematische Rechtssammlung, Eintrag zum Reglement über die Strassenprostitution (Metadaten: Nummer 1.1.1.1.6, Erlassdatum 10. November 2011, Inkrafttreten 13. März 2012) stadtluzern.ch/dokumentebilder/rechtssammlung/kapitel/info/167936Consultato il: 7 settembre 2026
Q21Kanton Luzern, Systematische Rechtssammlung; Gegenprobe über alle 630 in Kraft stehenden Erlasse (11 432 310 Zeichen), einzeln über den erlaubten Dokumentpfad GET /api/de/texts_of_law/<Nummer> geholt und lokal auf 35 Zeichenketten durchsucht (prostit, sexgewerb, sexarbeit, sexbetrieb, bordell, erotik, erotis, sexuelle dienstleistung, rotlicht, strassenstrich, strichzone, kontaktbar, massagesalon, cabaret, escort, dirne, unzucht, freudenhaus, animierlokal, laufhaus, saunaclub, sexclub, sexshop, sex-shop, liebesdienst, salon, menschenhandel, sittenpolizei, striptease, sexshow, sex-show, etablissement, hurerei, freier, bawdy); 40 Erlasse (Konkordate, interkantonale Vereinbarungen) liefern keinen strukturierten Volltext, Titel geprüft. Einschlägig: SRL 955, 956, 835; ohne Bezug zur Sexarbeit: SRL 275, 980. Zugleich Fassungsprüfung (abrogated, abrogated_scheduled, future_versions) für SRL 955, 956, 835, 350 und 300: keiner aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine künftige Fassung; dazu § 31 Abs. 1 lit. c und l GPG sowie § 17 Abs. 4 des Gastgewerbegesetzes SRL 980 im Wortlaut. Die per robots.txt gesperrten Suchschnittstellen wurden nicht benutzt srl.lu.ch/api/de/texts_of_law/lightweight_indexConsultato il: 8 settembre 2026

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