Diritto e procedure nel Cantone Ginevra
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Stato: 8 settembre 2026 (Gegenprobe am Gesetzestext) · Prossima verifica: 8 marzo 2027
Questo dossier esiste solo in tedesco. Non viene tradotto automaticamente: un errore di traduzione in un obbligo di notifica non sarebbe una svista stilistica. Il testo tedesco segue qui sotto; i nomi degli uffici e degli atti normativi restano nella lingua originale.
Der wichtigste Punkt zuerst: Genf hat eine persönliche Meldepflicht. Wer in Genf der Prostitution nachgehen will, muss sich vor Beginn der Tätigkeit persönlich bei der Polizei melden — und vorher einen kostenlosen Sensibilisierungskurs besuchen. Q1 Q2 Q3
1. Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Kantonales Prostitutionsgesetz? | Ja. Loi sur la prostitution (LProst), I 2 49, vom 17. Dezember 2009. Q1 |
| Muss ich mich melden? | Ja. Persönlich, vor Beginn der Tätigkeit. Q1 Q2 |
| Bei wem? | Brigade de lutte contre la traite d'êtres humains et la prostitution illicite (BTPI) der Genfer Polizei. Q2 Q3 |
| Kostet das etwas? | Nein. Das Verfahren ist kostenlos. Q1 Q2 Q3 |
| Was muss ich vorher tun? | Einen obligatorischen und kostenlosen Sensibilisierungskurs besuchen. Q1 Q3 |
| Brauche ich für ein eigenes Zimmer eine Meldung als Salon? | Nein. Ein Raum, in dem sich eine Person allein und ohne Beizug Dritter prostituiert, gilt nicht als Salon. Q1 |
| Wer darf sich melden? | Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit, mit gültigem Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung oder mit EU/EFTA-Bürgerschaft. Q3 |
2. Rechtsgrundlagen
- Loi sur la prostitution (LProst), rsGE I 2 49, vom 17. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Mai 2010. Letzte Änderung: 4. September 2018 — am 2026-09-08 an der amtlichen Änderungstabelle bestätigt, es gibt keine spätere. Dokumentvermerk: „Texte en vigueur". Q1
- Règlement d'exécution de la loi sur la prostitution (RProst), rsGE I 2 49.01, vom 14. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010. Letzte Änderung: 27. Februar 2024 — am 2026-09-08 bestätigt; es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung von Dienststellenbezeichnungen ohne materielle Wirkung. Dokumentvermerk: „Texte en vigueur". Q2
Für keinen der beiden Erlasse ist eine beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Änderung hängig (amtliche Liste „Modifications à venir rs/GE", Stand 07.09.2026). Q6
Die LProst stützt sich auf Art. 199 StGB. Q1
Ziele des Gesetzes (Art. 1 LProst) Q1
- sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen im Prostitutionsmilieu dem Gesetz entsprechen, insbesondere dass die Handlungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist und niemand Opfer von Menschenhandel, Drohungen, Gewalt, Druck oder Wucher wird
- Prävention und Gesundheitsförderung umsetzen und den Berufswechsel fördern
- Orte, Zeiten und Modalitäten regeln und störende Begleiterscheinungen bekämpfen
Definition (Art. 2 LProst): Prostitution ist die Tätigkeit einer Person, die gegen Entgelt sexuelle Handlungen oder Handlungen sexueller Art mit einer bestimmten oder unbestimmten Anzahl Kunden vornimmt. Sexualassistentinnen und Sexualassistenten für Menschen mit Behinderung mit einer geeigneten Ausbildung fallen nicht unter das Gesetz. Q1
3. Meldepflicht und Meldeverfahren
Wer
„Toute personne majeure souhaitant se prostituer à Genève" — jede volljährige Person, die in Genf der Prostitution nachgehen möchte. Q3
Art. 4 Abs. 1 LProst: Wer sich prostituiert, muss volljährig sein. Q1
Der Ablauf
Schritt 1 — Sensibilisierungskurs
Vor Beginn der Tätigkeit muss die Person einen obligatorischen und kostenlosen Sensibilisierungskurs besuchen. Inhalt: Rechte und Pflichten der Personen, die der Prostitution nachgehen, ihre Gesundheit, das Erkennen von Menschenhandelsrisiken und die Hilfsstrukturen, die sie in Anspruch nehmen können. Die Organisation des Kurses kann Vereinen nach Art. 23 LProst oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen werden. (Art. 4 Abs. 2 LProst) Q1
Der Kanton nennt dafür den Verein ASPASIE. Q3
Schritt 2 — persönliche Vorsprache bei der BTPI
Die Person muss sich persönlich bei der zuständigen Behörde melden und wird registriert. (Art. 4 Abs. 2 LProst) Q1
Art. 5 Abs. 1 RProst: Wer sich prostituiert, muss sich vor Beginn der Tätigkeit persönlich bei der BTPI melden und wird dort nach einer Fotoaufnahme registriert. Q2
Termin online: https://www.ge.ch/prostitution-geneve/prendre-rendez-vous-avec-btpi Q3
Kosten
Das Verfahren ist kostenlos. (Art. 4 Abs. 3 LProst, Art. 5 Abs. 3 RProst) Q1 Q2
Wer darf sich melden
Nach Angabe des Kantons: Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit, Personen mit gültigem Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung in der Schweiz oder EU/EFTA-Angehörige. Q3
Was mit den Daten passiert
Die Person wird bei der Meldung darüber informiert, dass ihre Daten (Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, vollständige Adresse und Telefonnummer): Q1 Q2
- von Amtes wegen an die kantonale Steuerverwaltung und an das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration übermittelt werden;
- auf schriftliches und begründetes Gesuch an das Hospice général, die kantonale Arbeitslosenkasse, das kantonale Amt für Arbeitsinspektion und Arbeitsbeziehungen sowie an die Sozialversicherungen übermittelt werden können.
Die Polizei ist berechtigt, eine Datei der Personen zu führen, die der Prostitution nachgehen (Art. 4A LProst). Erfasst werden unter anderem Identitätsdaten — ausdrücklich auch der Arbeitsname („surnom") —, ein nicht erkennungsdienstliches Foto („photographie non signalétique"), Datum der Registrierung, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, private Adresse in der Schweiz, Geschäftsadresse, Telefonnummern, Kontrollen, Übertretungen und Mitteilungen. Q1
Ergänzung aus der Gegenprobe vom 2026-09-08: Neben der Datei nach Art. 4A führt die Polizei zwei weitere Dateien, die hier bisher fehlten: Art. 9A LProst für die verantwortlichen Personen von Salons und Art. 16A LProst für die verantwortlichen Personen von Escort-Agenturen. Beide wurden durch die Änderung vom 12.05.2017 eingefügt (in Kraft seit 29.07.2017). Wer einen Salon oder eine Agentur meldet, wird also ebenfalls in einer Polizeidatei erfasst. Q1
Die Gesetzgebung zum Persönlichkeits- und Datenschutz ist anwendbar. (Art. 4 Abs. 4 LProst) Q1
Information und Weiterleitung
Die Person erhält bei der Meldung systematisch ausführliche Informationen (Art. 4 Abs. 5 LProst) und kann bei Bedarf an Aufnahme- und Unterstützungs- strukturen verwiesen werden (Art. 4 Abs. 6 LProst). Q1 Die BTPI übergibt zudem nützliche Unterlagen zu diesen Strukturen. (Art. 5 Abs. 2 lit. b RProst) Q2
Tätigkeit beenden
Wer jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Prostitution aufgibt, ist verpflichtet, die zuständigen Behörden zu informieren. (Art. 5 Abs. 1 LProst) Q1 Die Mitteilung erfolgt schriftlich an die BTPI. (Art. 6 Abs. 1 RProst) Q2
Auf Wunsch wird die Person entweder als „Tätigkeit beendet" geführt oder aus allen Polizeidateien gestrichen, die ihre Prostitutionstätigkeit erwähnen — einschliesslich der Datei der sich prostituierenden Personen. (Art. 5 Abs. 2 LProst) Q1 Für die Streichung aus den Polizeiakten ist ein Gesuch an das Polizeikommando zu richten. (Art. 6 Abs. 2 lit. b RProst) Q2
Auch dieses Verfahren ist kostenlos. (Art. 6 Abs. 3 RProst) Q2
4. Bewilligungen
Genf arbeitet nicht mit „Bewilligungen", sondern mit einer vorgängigen schriftlichen Meldung (annonce) für Salons und Escort-Agenturen.
Am 2026-09-08 eigens nachgeprüft. Im Kanton Waadt war genau dieser Punkt falsch dokumentiert: Aus einer blossen Meldung war 2021 eine vorgängige Bewilligung geworden. In Genf ist das nicht geschehen. Der Randtitel von Art. 9 LProst lautet unverändert „Obligation d'annonce"; das Wort „autorisation" kommt in Art. 9 nicht vor, und Art. 14 Abs. 1 lit. a sanktioniert weiterhin, „qui n'a pas rempli son obligation d'annonce en vertu de l'article 9". Dasselbe gilt für Art. 16 LProst (Escort-Agenturen). Q1
Trotzdem ist es keine blosse Anzeige, nach der man loslegen kann: Die BTPI prüft die Unterlagen, führt eine Erhebung durch, holt die Stellungnahme des Département du territoire ein und trägt die Person erst dann ins Register ein (Art. 9 Abs. 3 und 4 RProst). Rechne mit einem Verfahren, auch wenn es formal „Meldung" heisst. Q2
4.1 Salon
Definition (Art. 8 LProst) Q1
Salonprostitution ist Prostitution an Treffpunkten, die dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind. Solche Orte gelten als Salons.
Wichtige Ausnahme: „Toutefois, le local utilisé par une personne qui s'y prostitue seule, sans recourir à des tiers, n'est pas qualifié de salon au sens de la présente loi." — Ein Raum, in dem sich eine Person allein und ohne Beizug Dritter prostituiert, ist kein Salon im Sinn des Gesetzes. (Art. 8 Abs. 3 LProst) Q1
Meldepflicht (Art. 9 LProst) Q1
Jede natürliche Person, die als Mieterin, Untermieterin, Nutzniesserin, Eigentümerin oder Miteigentümerin einen Salon betreibt und Dritten Räume für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, muss sich vorgängig und schriftlich bei den zuständigen Behörden melden — unter Angabe der Anzahl und der Identität der Personen, die dort der Prostitution nachgehen.
Die Daten der meldenden Person werden von Amtes wegen an den kantonsärztlichen Dienst übermittelt, damit dieser Gesundheitsförderung und Prävention wahrnehmen kann. (Art. 9 Abs. 2 LProst) Q1
Bei juristischen Personen ist vorgängig und schriftlich eine verantwortliche natürliche Person zu bezeichnen. (Art. 9 Abs. 3 LProst) Q1
Persönliche Voraussetzungen (Art. 10 LProst) Q1
- Schweizer Staatsangehörigkeit oder die für eine selbständige Tätigkeit in der Schweiz nötige Bewilligung
- Ausübung der bürgerlichen Rechte
- Gewähr für Ehrenhaftigkeit und Zahlungsfähigkeit im vorgesehenen Tätigkeitsbereich
- günstige Stellungnahme des Département du territoire, die bestätigt, dass die Räume gewerblich genutzt werden dürfen oder dass eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde
- in den letzten 10 Jahren nicht verantwortlich gewesen für einen Salon oder eine Escort-Agentur, der oder die geschlossen und mit einem Betriebsverbot belegt wurde
Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 RProst) Q2
- Kopie eines Ausweisdokuments
- Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für EU/EFTA-Angehörige; Kopie der Niederlassungsbewilligung für Angehörige anderer Staaten
- Handlungsfähigkeitszeugnis des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant
- Zentralstrafregisterauszug sowie Bescheinigungen des Betreibungs- und des Konkursamts, nicht älter als 3 Monate
- Muster der detaillierten Quittungen, die den Personen auszuhändigen sind, mit Angabe der eingenommenen Beträge für Miete, Werbekosten, diverse Lieferungen und alle weiteren Leistungen
- Liste der Personen, die der Prostitution nachgehen, mit vollständiger Identität
Die BTPI prüft die Unterlagen, führt eine Erhebung durch und holt die Stellungnahme des Département du territoire ein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Person ins Register der Salonverantwortlichen eingetragen. (Art. 9 Abs. 3 und 4 RProst) Q2
Pflichten der verantwortlichen Person (Art. 12 LProst) Q1
- ständig aktualisiertes Register im Salon führen und der Polizei jederzeit zur Verfügung halten: Identität, Wohnsitz, Art und Gültigkeit der Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung, An- und Abreisedaten der Personen sowie die ihnen erbrachten Leistungen und die dafür verlangten Beträge; über die Beträge ist eine detaillierte, datierte und von beiden Seiten unterzeichnete Quittung auszuhändigen, deren Kopie ebenfalls jederzeit im Salon bereitliegen muss
- sicherstellen, dass die Personen nicht gegen das Gesetz verstossen, insbesondere gegen das Ausländer- und Arbeitsrecht, und dass keine minderjährige Person im Salon der Prostitution nachgeht
- jede Störung der öffentlichen Ordnung verhindern
- kontrollieren, dass die Arbeitsbedingungen dem Gesetz entsprechen
- den Mitarbeitenden der Gesundheitsdienste Zutritt gewähren, damit diese Kontrollen und Präventionstätigkeiten durchführen können
- bei festgestellten Verstössen einschreiten und die Behörden alarmieren
- den Salon persönlich und tatsächlich führen, bei Abwesenheit eine kompetente Stellvertretung bezeichnen und für die Behörden gut erreichbar sein. Strohmänner sind strikt verboten
Zusätzlich muss die verantwortliche Person an gut sichtbarer und für Sexarbeitende und Kunden zugänglicher Stelle eine Informationstafel aushängen, die von der BTPI auf Vorschlag des kantonsärztlichen Dienstes erstellt wird und Praktiken mit Übertragungsrisiko für sexuell übertragbare Infektionen betrifft. (Art. 10 Abs. 4 RProst) Q2
Änderungen melden (Art. 11 LProst): Jeder Wechsel der Personen, die der Prostitution nachgehen, und jede Änderung der persönlichen Voraussetzungen ist den Behörden sofort mitzuteilen. Q1 Die Mitteilung erfolgt sofort und schriftlich an die BTPI. (Art. 10 Abs. 1 RProst) Q2
Massnahmen und Sanktionen (Art. 14 LProst) Q1
Je nach Schwere oder Wiederholung: Verwarnung; vorübergehende Schliessung des Salons für 1 bis 6 Monate mit Betriebsverbot für andere Salons in gleicher Dauer; endgültige Schliessung mit Betriebsverbot für 10 Jahre.
4.2 Escort-Agentur
Definition (Art. 15 LProst) Q1
Escort-Prostitution wird auf Anfrage des Kunden ausserhalb fester Räume ausgeübt — direkt oder über eine Agentur. Als Escort-Agentur gilt jede Person oder jedes Unternehmen, das gegen Entgelt potenzielle Kunden mit Personen in Kontakt bringt, die der Prostitution nachgehen.
Meldepflicht (Art. 16 LProst): Wer eine Escort-Agentur betreibt, muss sich vorgängig und schriftlich melden, unter Angabe der Anzahl und Identität der Personen, die über die Agentur der Prostitution nachgehen. Q1
Persönliche Voraussetzungen (Art. 17 LProst), Meldeunterlagen (Art. 12 RProst), Pflichten (Art. 19 LProst) und Sanktionen (Art. 21 LProst) entsprechen weitgehend jenen für Salons. Q1 Q2
4.3 Bussen
Unabhängig von den administrativen Massnahmen kann die zuständige Behörde eine administrative Busse von 100 bis 60 000 Franken gegen jede Person aussprechen, die gegen die Vorschriften des Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen verstösst. (Art. 25 Abs. 1 LProst) Q1
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten. (Art. 25 Abs. 3 LProst) Q1
5. Zonen und Zeiten
Was im Gesetz steht
Definition (Art. 6 LProst, Art. 7 RProst): Prostitution auf öffentlichem Grund umfasst nicht nur Strassenprostitution, sondern auch Prostitution an öffentlich zugänglichen Orten oder an Orten, die von der Öffentlichkeit eingesehen werden können. Q1 Q2
Einschränkungen (Art. 7 LProst): Die Ausübung der Prostitution auf öffentlichem Grund kann zu Zeiten oder an Orten verboten werden, an denen sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu stören, den Verkehr zu behindern, störende Begleiterscheinungen hervorzurufen oder den Anstand zu verletzen. Q1
Art. 8 RProst nennt die Orte, an denen das Departement die Ausübung verbieten kann: Q2
- Quartiere mit überwiegendem Wohncharakter
- in der Umgebung von Schulen, Kultstätten, Friedhöfen, Spitälern, Parks, Spielplätzen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Toiletten
- öffentlich zugängliche Orte, die dem Parkieren von Fahrzeugen vorbehalten sind
Was konkret gilt — hier ist eine Lücke
Weder LProst noch RProst nennen konkrete Strassen oder Uhrzeiten. Die konkreten Zonen werden durch Verfügungen des Departements festgelegt. Ein aktueller, amtlich veröffentlichter Plan der zugelassenen Zonen mit Zeiten konnte nicht ermittelt werden.
Die Fachstelle Aspasie nennt als Orte, an denen Strassenarbeit in Genf möglich ist, das Quartier Pâquis und den Boulevard Helvétique; als verbotene Zone nennt sie den unteren Teil des Boulevard Helvétique im Quartier des Tranchées. Q4
Vorbehalt: Aspasie ist eine Fachstelle, keine Behörde. Diese Angabe ist eine Zweitquelle und nicht amtlich bestätigt. Die verbindliche Auskunft zu Zonen und Zeiten gibt die BTPI (Kontakt siehe Abschnitt 8).
6. Gesundheit und Beratung
Auflagen und Zuständigkeit
Das für Gesundheit zuständige Departement — für dieses das kantonale Gesundheitsamt sowie die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt — ist zuständig für Kontrollen in Salons und Escort-Agenturen und für Gesundheitsmassnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich. Es informiert die BTPI über seine Kontrollen und Massnahmen; bei Bedarf begleitet die BTPI die Kontrollen. (Art. 4 RProst) Q2
Salonverantwortliche müssen den Mitarbeitenden der Gesundheitsdienste Zutritt gewähren (Art. 12 lit. e LProst) Q1 und die Informationstafel zu sexuell übertragbaren Infektionen aushängen (Art. 10 Abs. 4 RProst). Q2
Massnahmen der gesundheitlichen und sozialen Prävention sowie zur Förderung des Berufswechsels werden von den betroffenen Diensten in Zusammenarbeit mit den Vereinen getroffen. (Art. 24 LProst) Q1
Zusammenarbeit mit Vereinen
Die zuständigen Behörden arbeiten mit Vereinen zusammen, deren Zweck die Hilfe für Personen ist, die der Prostitution nachgehen. Sie teilen den betroffenen Personen bei ihren Einsätzen mit, welche Vereine es gibt, welchen Status und welche Tätigkeit sie haben. (Art. 23 LProst) Q1
Anlaufstelle
ASPASIE — vom Kanton als Stelle für den obligatorischen Sensibilisierungskurs genannt. Q3
*Adressangaben zu Aspasie wurden nicht aus einer amtlichen Quelle verifiziert und sind hier deshalb nicht aufgeführt. Aktuelle Angaben über die Kantonsseite oder die BTPI.*
7. EU/EFTA und Drittstaaten
Für Personen, die der Prostitution nachgehen: Das Gesetz selbst unterscheidet in Art. 4 LProst nicht nach Staatsangehörigkeit; es verlangt nur Volljährigkeit. Q1 Der Kanton nennt für die Anmeldung aber drei Fälle: Schweizer Staatsangehörigkeit, gültiger Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung in der Schweiz, oder EU/EFTA-Bürgerschaft. Q3
Für Salon- und Agenturverantwortliche: Erforderlich ist Schweizer Staatsangehörigkeit oder die für eine selbständige Tätigkeit in der Schweiz nötige Bewilligung. (Art. 10 lit. a und Art. 17 lit. a LProst) Q1
Bei den Meldeunterlagen unterscheidet die Verordnung ausdrücklich: EU/EFTA- Angehörige legen eine Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor; Angehörige anderer Staaten eine Kopie der Niederlassungsbewilligung. (Art. 9 Abs. 2 lit. b und Art. 12 Abs. 2 lit. b RProst) Q2
Zum ausländerrechtlichen Meldeverfahren siehe README.
8. Zuständige Stellen
Meldung und Registrierung — BTPI
Brigade de lutte contre la traite d'êtres humains et la prostitution illicite Boulevard Carl-Vogt 17–19, 1205 Genève Telefon +41 22 427 71 40 · [email protected] Schalter: Montag bis Freitag 09:00–11:00 Uhr Q5
Anfahrt: Tram Linie 14, Haltestelle Jonction (3 Minuten zu Fuss); Bus Linien 2/19, Haltestelle Sainte-Clotilde. Q5
Terminvereinbarung: https://www.ge.ch/prostitution-geneve/prendre-rendez-vous-avec-btpi Q3
Zuständigkeiten nach RProst Q2
| Aufgabe | Stelle |
|---|---|
| Vollzug des Gesetzes, administrative Massnahmen und Bussen | Département chargé de la sécurité (Art. 1) |
| Kontrolle auf öffentlichem Grund, in Salons und Agenturen | Police cantonale (Art. 2 Abs. 1) |
| Registrierung von Sexarbeitenden, Salon- und Agenturverantwortlichen | BTPI (Art. 2 Abs. 2) |
| Entgegennahme der Meldungen durch die Steuerverwaltung | Administration fiscale cantonale (Art. 3) |
| Gesundheitskontrollen und Gesundheitsmassnahmen | Office cantonal de la santé / Kantonsärztin oder Kantonsarzt (Art. 4) |
Übersichtsseiten des Kantons
- https://www.ge.ch/prostitution-geneve Q5
- https://www.ge.ch/prostitution-geneve/travailleuses-travailleurs-du-sexe Q3
9. Nicht ermittelt
- Die konkreten Zonen und Zeiten für Strassenarbeit. Weder LProst noch RProst nennen Strassen oder Uhrzeiten; ein aktueller amtlicher Plan wurde nicht gefunden. Siehe Abschnitt 5. Auskunft bei der BTPI.
- Ob die LProst nach dem 4. September 2018 geändert wurde. Erledigt durch die Gegenprobe vom 2026-09-08. Die amtliche Änderungstabelle der LProst führt fünf Änderungen (12.04.2011, 23.03.2013, 15.05.2014, 29.07.2017, 04.09.2018); nach dem 04.09.2018 keine. Die RProst wurde zuletzt am 27.02.2024 geändert (rein redaktionelle Berichtigung von Dienststellenbezeichnungen). Beide Dokumente tragen den Vermerk „Texte en vigueur". Die amtliche Liste „Modifications à venir rs/GE", Stand 07.09.2026, führt weder I 2 49 noch I 2 49.01 — es gibt also keine beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Änderung. Q1 Q2 Q6
- Ort, Zeiten und Anmeldung des Sensibilisierungskurses. Der Kanton nennt ASPASIE als durchführende Stelle. Q3 Konkrete Termine und Adressen wurden nicht aus einer amtlichen Quelle bestätigt.
- Bearbeitungsfrist zwischen Kurs, Termin und Arbeitsbeginn. Das Gesetz sagt nur „vorgängig" / „préalablement". Q1
- Aufbewahrungsdauer der Polizeidatei. Art. 4A LProst regelt den Inhalt, nicht die Dauer. Q1 Für die Streichung gilt Art. 5 LProst. Q1
- Konkrete Gesundheitsangebote und deren Adressen in Genf. Ohne amtliche Quelle nicht aufgeführt.
10. Fonti
Ogni numero tra parentesi quadre nel testo rimanda a una voce di questo elenco. I collegamenti portano direttamente all’ufficio indicato.
| N. | Fonte | Consultato il |
|---|---|---|
| Q1 | Loi sur la prostitution (LProst), rsGE I 2 49, vom 17.12.2009, Volltext in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Genf (SIL Genève), Stand der letzten Änderung 04.09.2018 silgeneve.ch/legis/data/rsg_i2_49.htm | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q2 | Règlement d'exécution de la loi sur la prostitution (RProst), rsGE I 2 49.01, vom 14.04.2010, Volltext (SIL Genève), Stand der letzten Änderungen 27.02.2024 silgeneve.ch/legis/data/rsg_i2_49p01.htm | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q3 | Kanton Genf, Seite „Travailleuses et travailleurs du sexe" ge.ch/prostitution-geneve/travailleuses-travailleurs-du-sexe | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q4 | Aspasie (Fachstelle, Zweitquelle), Guide „Lieux d'exercice de la prostitution à Genève" guide.aspasie.ch/en/chapter/rights-and-obligations/authorised-locations-for-prostitution-in-geneva | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q5 | Kanton Genf, Übersichtsseite „Prostitution à Genève" ge.ch/prostitution-geneve | Consultato il: 7 settembre 2026 |
| Q6 | Kanton Genf, amtliche Liste „Modifications à venir rs/GE" (beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Änderungen der Systematischen Gesetzessammlung), Etat au 7 septembre 2026; enthält weder I 2 49 noch I 2 49.01 silgeneve.ch/legis/program/books/AVENIR/avenir_toc.htm | Consultato il: 8 settembre 2026 |
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