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Droit et procédures dans le canton de Zurich

Ceci n’est pas un conseil juridique. Seul l’office compétent fait foi.

Cette page rassemble ce que disent les sources officielles et indique la référence de chaque affirmation. Elle ne te dit pas quoi faire et ne remplace pas un renseignement de l’autorité.

État : 8 septembre 2026 (Gegenprobe am Gesetzestext) · Prochaine vérification : 8 mars 2027

Ce dossier n’existe qu’en allemand. Il n’est pas traduit automatiquement : une erreur de traduction dans une obligation d’annonce ne serait pas une maladresse de style. Le texte allemand suit ci-dessous ; les noms des offices et des actes législatifs y figurent dans leur langue d’origine.

Der wichtigste Punkt zuerst: Der Kanton Zürich hat kein eigenes Prostitutionsgesetz. Er überlässt die Regelung den Gemeinden. Q1 Was für dich gilt, hängt also von der Gemeinde ab, in der du arbeitest. Am ausführlichsten geregelt ist die Stadt Zürich. Dieses Dokument beschreibt darum vor allem die Stadt Zürich und sagt dazu, was kantonal gilt.


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Nein. Der Kanton hat bislang darauf verzichtet und überlässt es den Gemeinden. Q1
Muss ich mich als Sexarbeitende melden?Im Kanton: keine kantonale Meldepflicht ermittelt. In der Stadt Zürich: Für Strassen- und Fensterarbeit brauchst du eine Bewilligung der Stadtpolizei. Q2
Brauche ich für Arbeit im Zimmer eine Bewilligung?Nein, wenn du selbst arbeitest. Bewilligungspflichtig ist, wer Räume zur Verfügung stellt — mit einer Ausnahme für Kleinstsalons. Q2
Wo melde ich mich in der Stadt Zürich?Stadtpolizei Zürich, Schalter Selnaustrasse 27, 8001 Zürich. Dienstag und Donnerstag 13.30–16.30 Uhr. Q3 Q4
Was kostet die Bewilligung Strassenarbeit?CHF 40.00, in bar am Schalter. Q3 Q4
Ab wann darf ich arbeiten?Erst nach Erhalt der Bewilligung. Q3

2. Rechtsgrundlagen

Kanton Zürich

Der Regierungsrat schreibt: „Der Kanton Zürich hat bislang auf eine kantonale Regelung verzichtet und überlässt es den Gemeinden im Rahmen deren Autonomie (§ 2 Abs. 1 Gemeindegesetz, GG, LS 131.1), das Prostitutionsgewerbe bei Bedarf analog zur Stadt Zürich zu regeln." Q1

Der Regierungsrat hält im selben Beschluss fest: „Erhebungen darüber, welche Gemeinden Regeln über das Prostitutionsgewerbe erlassen haben, bestehen nicht." Q1

*Diese Aussage stammt vom 10. April 2019. Am 2026-09-08 nachgeprüft: Sie gilt unverändert. Das geltende kantonale Recht enthält zu Prostitution, Sexgewerbe, Sexarbeit, Bordell, Salon und Erotik keinen einzigen Treffer; auch Polizeigesetz und Planungs- und Baugesetz enthalten nichts dazu. Der frühere Vorbehalt ist damit erledigt. Q1*

Am 2026-09-08 in einer zweiten Gegenprobe nachgeschärft — ein kantonaler Erlass zum Themenfeld gibt es doch. Die Verneinung stützte sich auf 13 Suchbegriffe. Über alle 944 Erlasse der Loseblattsammlung mit 82 Zeichenketten — einschliesslich der Wörter der Nachbarmaterien (Schaudarbietung, Striptease, Nachtlokal, Sittenpolizei, Sex-Show) — bleibt es dabei, dass prostit, sexgewerb, sexarbeit, bordell, erotik, striptease und sittenpolizei im geltenden kantonalen Recht null Mal vorkommen. Ein Erlass zum Themenfeld existiert aber: Q14

Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM), LS 315.1, vom 6. Oktober 2021, gestützt auf § 30 Abs. 2 OG RR; nicht ausser Kraft gesetzt. § 1 Abs. 1: „Die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch) koordiniert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der mit Menschenhandel befassten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und setzt sich für einen wirksamen Schutz der betroffenen Opfer und für die Gewährleistung der Strafverfolgung der Täterschaft ein." Siehe Abschnitt 6. Q15

Sie begründet für Sexarbeitende keine Pflicht. Die Aussage „keine kantonale Melde- oder Bewilligungspflicht" bleibt richtig; die Aussage „kein einziger Treffer" war zu absolut.

Stadt Zürich

  • Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO), AS 551.140, Gemeinderatsbeschluss vom
    • März 2012, mit Änderungen vom 12. April 2017 (in Kraft seit
    • Juli 2017). Seither unverändert — am 2026-09-08 an der Amtlichen Sammlung geprüft: Beschlussdatum 12.04.2017, Inkrafttreten 01.07.2017, kein Ausserkrafttreten; der Fussnotenapparat enthält genau zwei Änderungshinweise, beide von 2017 (Art. 11 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3). Q2
  • Ausführungsbestimmungen zur Prostitutionsgewerbeverordnung, AS 551.141, Stadtratsbeschluss vom 14.11.2012 mit Änderungen vom 25.09.2019, in Kraft seit 1. November 2019. Gestützt auf Art. 20 PGVO, elf Artikel. Q8 > Am 2026-09-08 ergänzt. Dieser Erlass fehlte hier bisher ganz, obwohl > Art. 13 Abs. 2 PGVO ausdrücklich auf ihn verweist und er die konkreten > Gebühren und die Einzelheiten der Aufstellung nach Art. 14 PGVO regelt. > Siehe Abschnitt 4.
  • Die Verordnung stützt sich auf Art. 199 StGB und § 74 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit Art. 41 lit. l der Gemeindeordnung der Stadt Zürich. Q2 > Hinweis zur Fundstelle: Der Ingress der PGVO nennt „§ 74 des > Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1)". LS 131.1 ist heute das > Gemeindegesetz vom 20. April 2015, in Kraft seit 1. Januar 2018; dessen > § 74 regelt Zweckverbände, die kommunale Rechtsetzung steht jetzt in § 4 GG. > Die Fundstelle im Ingress zeigt also ins Leere. Rechtlich unschädlich — > aber wer sie nachschlägt, landet falsch. *(Gegenprobe 2026-09-08)* Q9

3. Meldepflicht und Meldeverfahren

Kantonal

Eine kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende wurde nicht ermittelt. Der Kanton hat auf eine eigene Regelung verzichtet. Q1

Stadt Zürich

Die PGVO kennt keine allgemeine Meldepflicht für Personen, die in Räumlichkeiten der Prostitution nachgehen. Bewilligungspflichtig sind zwei Dinge: die Nutzung des öffentlichen Grundes für Strassenprostitution (Art. 8) und das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten (Art. 11). Q2

Ausländerrechtliches Meldeverfahren

Für EU-Staatsangehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gilt zusätzlich das ausländerrechtliche Meldeverfahren. Die Stadt Zürich schreibt: „Das Meldeverfahren führen Sie online beim Amt für Wirtschaft und Arbeit via Easy Gov durch." Q4

Die Bestätigung Meldeverfahren ist eine der Unterlagen, die EU-Staatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung für die Bewilligung Strassensexarbeit vorlegen müssen. Q4

Fristen und Ablauf des Meldeverfahrens: siehe README, Abschnitt „Was in allen Kantonen gilt".


4. Bewilligungen

4.1 Bewilligung für Strassen- und Fensterprostitution (Stadt Zürich)

Wer braucht sie?

„Wer den öffentlichen Grund zur Ausübung der Strassenprostitution nutzen möchte, hat vorgängig persönlich bei der von der Stadtpolizei bezeichneten Stelle eine Bewilligung einzuholen. Dabei werden die Gesuchstellenden über ihre Rechte und Pflichten, die Risiken und die Unterstützungsangebote informiert." (Art. 8 Abs. 1 PGVO) Q2

*Der zweite Satz fehlte hier bis zur Gegenprobe vom 2026-09-08. Er ist kein Beiwerk: Die Information über Rechte, Risiken und Unterstützungsangebote ist Teil des Bewilligungsvorgangs, nicht ein freiwilliges Zusatzangebot.*

Die Bewilligung ist persönlich und kann befristet erteilt werden. (Art. 8 Abs. 2 PGVO) Q2

Voraussetzungen (Art. 9 PGVO) Q2

  • Handlungsfähigkeit
  • Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
  • Nachweis oder Abschluss einer Krankenversicherung
  • Vorlage eines amtlichen Originalausweises zur Identitätsfeststellung

Die Broschüre der Stadt Zürich fasst zusammen: Du darfst arbeiten, wenn du volljährig und handlungsfähig bist, eine Krankenversicherung hast, in der Schweiz erwerbsberechtigt bist und eine Prostitutionsgewerbebewilligung hast. Q4

Wo und wann

Persönlich am Schalter der Stadtpolizei Zürich, Selnaustrasse 27, 8001 Zürich,

  1. Stock. Dienstag und Donnerstag, 13.30–16.30 Uhr. Q3 Q4

Was du mitbringen musst

Mit Schweizer Pass oder Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung: Q4

  • gültiger Pass oder gültige Identitätskarte im Original, oder gültige Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung
  • Krankenversicherungsausweis

Als EU-Staatsangehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung: Q4

  • gültiger Pass oder gültige Identitätskarte im Original
  • Europäische Krankenversicherungskarte
  • Bestätigung Meldeverfahren

Dazu in beiden Fällen: ausgefülltes und unterzeichnetes Gesuchsformular und CHF 40.00 in bar. Q3 Q4

Das Merkblatt der Stadtpolizei ist deutlich: „Nichtvorlage der geforderten Unterlagen bzw. bei Nichtzahlung von CHF 40.00 kann keine Bewilligung erteilt werden." Q3

Beratungsgespräch

Mit jeder antragstellenden Person wird ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch durch Mitarbeiterinnen des Sozialdepartements (Flora Dora) geführt. Q3 Nach Erlangen der Bewilligung informiert Flora Dora über Rechte und Pflichten, Sicherheit während der Arbeit sowie Unterstützungs- und Hilfsangebote. Q4

Ab wann darf gearbeitet werden?

„Die Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Bewilligung zur Ausübung der Strassenprostitution in der Stadt Zürich aufgenommen werden." Q3

Begrenzung der Anzahl

Bei übermässigen Immissionen, aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen der Platzverhältnisse kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements die Anzahl Bewilligungen begrenzen (Art. 10 PGVO). Q2

Gebühren

Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben. Für die Nutzung des öffentlichen Grundes wird keine Benutzungsgebühr erhoben. (Art. 19 PGVO) Q2

Die konkreten Beträge stehen in Art. 9 der Ausführungsbestimmungen (AS 551.141) — bis zur Gegenprobe vom 2026-09-08 waren sie hier nicht dokumentiert: Q8

VorgangBetrag
Bewilligung StrassenprostitutionFr. 40.—
Bewilligung SalonprostitutionFr. 300.—
Jährliche Kontrollgebühr Salon, gestaffelt nach Zahl der ArbeitsplätzeFr. 300.— / 600.— / 900.—

4.2 Bewilligung für Salonprostitution (Stadt Zürich)

Wer braucht sie?

„Wer Räumlichkeiten in Bauten oder Fahrzeugen für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, hat vor Aufnahme der Betriebstätigkeit bei der von der Stadtpolizei bezeichneten Stelle eine Bewilligung einzuholen." (Art. 11 Abs. 1 PGVO) Q2

Ausnahme für Kleinstsalons

„Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist, wer nicht mehr als zwei entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Die Prostitution darf dabei höchstens durch eine weitere Person ausgeübt werden." (Art. 11 Abs. 2 PGVO, Fassung gemäss GRB vom 12. April 2017, in Kraft seit

  1. Juli 2017) Q2

Achtung bei älteren Texten: Vor der Änderung von 2017 lautete die Ausnahme auf eine Räumlichkeit. Ältere Dokumente zitieren teilweise noch diese Fassung — so etwa ein Bericht des Regierungsrats Basel-Stadt aus dem Jahr

  1. Q6 Massgebend ist die geltende Fassung mit zwei

Räumlichkeiten. Q2

Die Bewilligung

  • Sie ist persönlich und an bestimmte Betriebsräumlichkeiten gebunden. (Art. 11 Abs. 3 PGVO) Q2
  • Sie wird der für die Betriebsführung verantwortlichen natürlichen Person erteilt. (Art. 11 Abs. 4 PGVO) Q2

Voraussetzungen (Art. 12 Abs. 1 PGVO) Q2

  • Handlungsfähigkeit
  • Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
  • Nachweis des Verfügungsrechts über die Betriebsräumlichkeiten
  • für die sexgewerbliche Nutzung gültige Baubewilligung der Betriebsräume
  • Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung

Die Gewähr ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellenden in den letzten fünf Jahren wiederholt gesetzliche Arbeitsbedingungen oder die betrieblichen Mindeststandards missachtet haben oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit der sexgewerblichen Tätigkeit verzeigt oder verurteilt wurden. (Art. 12 Abs. 2 PGVO) Q2

Die Polizei verlangt einen amtlichen Originalausweis und einen aktuellen Strafregisterauszug und konsultiert vor der Erteilung die ihr zugänglichen Datenbanken. (Art. 12 Abs. 3 PGVO) Q2

Unterlagen nach Angabe der Stadt Zürich Q5

  • ausgefülltes Gesuchsformular
  • gültige Baubewilligung für sexgewerbliche Nutzung
  • Personalausweise von Geschäftsführung und Stellvertretung
  • Aufenthaltsberechtigungen bei ausländischen Personen
  • Strafregisterauszug
  • Mehrwertsteuerbestätigung
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
  • Handelsregisterauszug, falls eine Firma besteht

Vor der Betriebsbewilligung braucht es eine Baubewilligung. Zuständig ist das Amt für Baubewilligungen. Q5 Für Aussenwerbung braucht es eine Spezialbewilligung beim Amt für Städtebau. Q5

Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers (Art. 13 PGVO) Q2

  • Verantwortung für die öffentliche Ordnung und die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb
  • Für Zimmer und Nebenleistungen dürfen nur Preise verlangt werden, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen
  • unentgeltliche Abgabe von Präventionsmaterial zur Verhütung sexuell übertragbarer Krankheiten
  • sicherstellen, dass nur handlungsfähige Personen im Betrieb angestellt sind oder die Prostitution ausüben
  • bei Abwesenheit eine Stellvertretung bestimmen und melden

Aufstellung / Kontrolle (Art. 14 PGVO) Q2

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt eine Aufstellung über Identität und Aufenthaltsdauer der Personen, die im Betrieb angestellt sind oder die Prostitution ausüben, sowie über die Preise für Zimmer und Nebenleistungen. Aufzubewahren für das laufende und das vorhergehende Kalenderjahr.

Für Betriebe der Salonprostitution wird eine jährliche Kontrollgebühr erhoben. (Art. 19 Abs. 2 PGVO) Q2


5. Zonen und Zeiten (Stadt Zürich)

Der Stadtrat bezeichnet die Gebiete und Zeiten, in denen Strassen- oder Fensterprostitution zulässig ist (Art. 7 PGVO). Q2

Die Broschüre der Stadt Zürich (Stand 12.2025) nennt drei Orte: Q4

OrtZeiten
Depotweg (Altstetten)Sonntag bis Donnerstag 18.30–02.00 Uhr; Freitag und Samstag 19.30–03.00 Uhr
NiederdorfStrassensexarbeit täglich 22.00–02.00 Uhr; Fenstersexarbeit 19.00–05.00 Uhr
Allmendstrasse / Brunautäglich 19.00–05.00 Uhr

Depotweg: Dort gibt es Hygieneeinrichtungen, einen Aufenthaltsraum sowie Beratung und Betreuung. Während der Öffnungszeiten sind zwei Mitarbeitende des Platzteams vor Ort. Der Depotweg ist nur für Kundschaft mit Auto und Zweirad gestattet. Q4

Allmendstrasse / Brunau: Es ist keine Infrastruktur vorhanden. Q4

Auf welcher Rechtsgrundlage diese Zeiten stehen — Gegenprobe 2026-09-08

Die Zeiten stammen aus einer Broschüre. Die Nachprüfung ergab: Es gibt dazu keinen Erlass in der Amtlichen Sammlung. Das Kapitel AS 551 enthält zum Prostitutionsgewerbe nur 551.140 und 551.141; die Ausführungsbestimmungen legen Gebiete und Zeiten nicht fest. Die PGVO sagt das selbst — Art. 22 Abs. 1: Der Plan mit den zugelassenen Gebieten und Zeiten „behält seine Gültigkeit, bis ein entsprechender Stadtratsbeschluss gestützt auf Art. 7 Rechtskraft erlangt". Instrument sind also Plan, Stadtratsbeschluss und Verfügung, nicht ein Erlass. Q2 Q8

OrtRechtsgrundlageErgebnis
NiederdorfSTRB Nr. 203/2013 vom 13.03.2013, gestützt auf Art. 6 und 7 PGVO (wegen Rekursen erst per 01.10.2015 in Kraft)Zeiten bestätigt, mit einer Einschränkung — siehe unten Q10
Allmendstrasse / BrunauVerfügung des Polizeivorstehers; der Stadtrat nahm in STRB 573/2011 nur Kenntnis („Die Ausübungszeiten bleiben wie bisher von 19.00 bis 5.00 Uhr.")Zeiten bestätigt, aber nicht durch einen Erlass Q11
Depotwegkeine Art.-7-Strichzone. STRB 573/2011 hält fest, dass auf dem umzäunten Areal die Strassenprostitutions-Vorschriften nicht gelten und der Betrieb „durch eine Platzordnung zu regeln" istDie Zeiten sind Öffnungszeiten einer Einrichtung. Ein Rechtsakt mit 18.30/19.30 war nicht ermittelbar; die Platzordnung ist nicht publiziert Q11

Einschränkung beim Niederdorf, die hier bisher fehlte. STRB Nr. 203/2013 wörtlich: „1. Die Strassenprostitution im Gebiet «Niederdorf», begrenzt durch Seilergraben – Neumarkt – Rindermarkt – Marktgasse – Limmatquai, ist von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr gestattet. 2. Die Fensterprostitution an der Häringstrasse ist von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr gestattet, sofern die dazugehörigen Räumlichkeiten über eine entsprechende Bewilligung zur sexgewerblichen Nutzung verfügen." Q10

Die Fensterprostitution ist also nur an der Häringstrasse gestattet, nicht im ganzen Niederdorf-Gebiet — und nur mit sexgewerblicher Baubewilligung für die Räume. Die Tabelle oben gibt die Broschüre wieder und ist an diesem Punkt ungenauer als der Beschluss.

Bussen

„Üben Sie die Strassensexarbeit ausserhalb der festgelegten Zonen, Zeit oder ohne Bewilligung aus, müssen Sie eine Busse von mindestens 250 Franken plus Bearbeitungsgebühr bezahlen. Im Wiederholungsfall drohen weitere und höhere Bussen, der Entzug der Prostitutionsgewerbebewilligung sowie eine Wegweisung gemäss kantonalem Polizeigesetz." Q4

Die PGVO stellt unter Busse, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung verstösst, namentlich wer ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums arbeitet, wer ohne Bewilligung Strassenprostitution ausübt, wer ohne Bewilligung Salonprostitution betreibt oder wer seine Pflichten als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber nicht erfüllt. In leichten Fällen kann statt einer Busse ein Verweis erteilt werden. (Art. 17 PGVO) Q2

Seit der Verordnung ist auch strafbar, wer ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums um eine solche Dienstleistung nachsucht oder sie in Anspruch nimmt. (Art. 17 Abs. 1 lit. a PGVO) Q2

Zonenrecht (Bau- und Zonenordnung)

Am 2026-09-08 an der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich selbst geprüft und dabei korrigiert. Bisher stand hier eine aus einem Basler Regierungsratsbericht übernommene Angabe mit der Fundstelle „Art. 18 Abs. 3 BZO". Diese Fundstelle ist falsch: Art. 18 BZO heisst „Grundmasse", enthält die Tabelle für die Zonen Z5/Z6/Z7 und hat nur zwei Absätze. Q7

Richtig ist Art. 18a Abs. 3 BZO 2016 (in der BZO 91/99: Art. 18a Abs. 2). Wortlaut: Q7

„³ Ist ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben, sind sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind nicht bewilligungspflichtige Salons gemäss Art. 11 Abs. 2 PGVO."

Und die Regel gilt nicht nur in Zentrumszonen. Derselbe Satz steht viermal in der BZO 2016, jeweils mit der Fussnote „Fassung gem. GRB vom 10. April 2019; Inkraftsetzung 6. Januar 2020 (STRB Nr. 961/2019)": Q7

ArtikelZone
Art. 16 Abs. 3Wohnzonen
Art. 18a Abs. 3Zentrumszonen
Art. 24c Abs. 3Quartiererhaltungszonen
Art. 41 Abs. 3Kernzonen

Besonderheit: Es gelten zwei Fassungen nebeneinander — die BZO 2016 und die BZO 91/99, beide mit Beschluss vom 15.04.2026 und Inkrafttreten 01.09.2026. Die BZO 91/99 gilt für Grundstücke, die wegen hängiger Rechtsmittelverfahren von der BZO 2016 ausgenommen sind. Welche Fassung für eine bestimmte Adresse gilt, ist damit selbst eine Frage. Q7

Praktische Folge: Die Ausnahme greift genau für die Kleinstsalons nach Art. 11 Abs. 2 PGVO — also höchstens zwei Räumlichkeiten und höchstens eine weitere Person. Wer grösser wird, verliert sie. Vor einer Anmietung ist die Zonenkonformität beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich zu klären.

Die BZO ist nicht die einzige Schranke: private Gestaltungspläne

Am 2026-09-08 aufgenommen. Dieser Punkt fehlte hier bisher vollständig und ist für die Standortsuche wichtiger als jede andere Ergänzung dieser Prüfung.

Eine Gegenprobe über alle 569 geltenden Erlasse der Amtlichen Sammlung der Stadt Zürich hat dreizehn private Gestaltungspläne zutage gefördert, die in ihrem Perimeter sexgewerbliche Salons verbieten — unabhängig vom Wohnanteil und ohne die Ausnahme für Kleinstsalons, welche die BZO kennt. Q12

Der Wortlaut ist in allen dreizehn im Kern derselbe:

Art. 6 Abs. 1 der Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan „Hauptsitz ZKB", Zürich-Altstadt, AS 701.121 (Beschluss 30.11.2011, in Kraft seit 28.04.2012): „Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig." Q13

ASGestaltungsplanin Kraft seit
701.121„Hauptsitz ZKB", Zürich-Altstadt28.04.2012
701.151„Hauptsitz Swiss Re", Zürich-Enge18.02.2012
701.155„Mythenquai 20–28"25.10.2019
701.165Kalkbreite25.06.2011
701.190Grünmatt, Zürich-Wiedikon06.06.2009
701.210„Brunnenhof"01.08.2025
701.255Quai Zurich, Zürich-Enge29.03.2016
701.325„ZSC Lions Arena"15.10.2018
701.373„Areal Flur Süd"01.12.2022
701.375„Koch-Areal"01.12.2022
701.395Zollstrasse15.09.2014
701.570Edisonstrasse, Zürich-Oerlikon12.12.2009
701.651„Baugarten", Zürich-City15.05.2020

Was das für die Standortsuche heisst: Die Prüfung der BZO-Zone genügt nicht. Liegt eine Adresse im Perimeter eines privaten Gestaltungsplans, verdrängt dieser die Regelbauweise, und das Verbot gilt dort auch dann, wenn die BZO-Zone einen Salon zuliesse.

*Welche Adressen in welchem Perimeter liegen, sagen die Vorschriften selbst nicht — die Perimeter stehen in den zugehörigen Plänen, die nicht Teil der Amtlichen Sammlung sind. Hier wird deshalb keine Aussage darüber gemacht, welche Adressen betroffen sind. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich gibt darüber Auskunft.*

Allgemein zum Zonenrecht im Kanton: Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenordnungen die Zonennutzung nach Immissionsgrad regeln (§§ 49 ff. PBG, LS 700.1). In Zonen mit hohem Wohnanteil sind die Gemeinden befugt, Auflagen zur Verminderung ideeller Immissionen zu machen. In Mischzonen ohne minimalen Wohnanteil sowie in Industrie- und Gewerbezonen können sie prostitutions- gewerbliche Betriebe nicht ausschliessen. Q1


6. Gesundheit und Beratung

Auflagen

Die PGVO verpflichtet die Stadt, in Zusammenarbeit mit Fachorganisationen für ausreichende Informationen über Rechte und Pflichten, Risiken und Unterstützungsangebote zu sorgen (Art. 4), und für niederschwelligen Zugang zu Angeboten in Gesundheitsschutz, medizinischer Behandlung, Sozialarbeit sowie Intervention bei Ausbeutung zu sorgen (Art. 5). Q2

Betriebe müssen unentgeltlich Präventionsmaterial zur Verhütung sexuell übertragbarer Krankheiten zur Verfügung stellen. (Art. 13 Abs. 3 PGVO) Q2

Anlaufstellen (Angaben der Stadt Zürich, Stand 12.2025) Q4

StelleWasKontakt
Flora Dora (Stadt Zürich)Beratung für Strassensexarbeit, regelmässige kostenlose medizinische Sprechstunde mit einer ÄrztinLangstrasse 14, 8004 Zürich · +41 79 248 03 35 · [email protected] · stadt-zuerich.ch/floradora · Walk-in Mo, Di, Do, Fr 15–18 Uhr
Städtische Gesundheitsdienste, Ambulatorium Kanonengassegynäkologische und allgemeinmedizinische SprechstundeKanonengasse 18, 8004 Zürich · +41 44 415 76 06 · [email protected]
Isla Victoria (Solidara Zürich)Beratung zu Aufenthalt, Gesundheit, Recht, Finanzen und sozialen Fragen; aufsuchend in Erotikbetrieben; anonyme Gesundheits-ChecksSchöneggstrasse 24, 8004 Zürich · +41 44 291 66 00 · [email protected] · Walk-in Mo–Fr 11–15 Uhr
FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigrationkostenlose Beratung zu Sexarbeit, rechtlichen und sozialen Fragen, Ausbeutung, Gewalt, Zwang und FrauenhandelHohlstrasse 511, 8048 Zürich · +41 44 436 90 00 · [email protected]
RAHAB HeilsarmeeBeratung, Begleitung, Seelsorge; Streetwork; Unterstützung bei beruflicher NeuorientierungDienerstrasse 76, 8004 Zürich · +41 77 490 29 90 · [email protected]
Checkpoint ZürichGesundheitszentrum; HIV- und STI-Tests, PEP, PrEP, psychologische BeratungLimmatstrasse 25, 8005 Zürich · +41 44 455 59 10 · [email protected]
Opferberatung ZürichBeratung nach StraftatenGartenhofstrasse 17, 8004 Zürich · +41 44 299 40 50 · [email protected]
Frauenberatung sexuelle GewaltBeratung für Frauen nach sexueller oder häuslicher GewaltLetzigraben 89, 8003 Zürich · +41 44 291 46 46 · [email protected]
Mirsah (SAH Zürich)Rechtsberatung Migrations- und IntegrationsrechtWilhelmstrasse 10, 8005 Zürich · +41 44 291 00 15 · [email protected]
Sex Workers CollectiveGruppe von und für Sexarbeitende[email protected] · sexworkers.ch
LEXI-AppGratis-App für Sexarbeitende mit Infos zu Arbeit, Sicherheit und Gesundheit; läuft ohne Registrierung—

Notruf: Polizei 117, Feuerwehr 118, Sanität 144. Q4

Die Erlassgrundlagen dahinter — am 2026-09-08 ergänzt

Die obenstehenden Angebote standen hier bisher ohne ihre Rechtsgrundlage. Zwei Erlasse tragen sie:

Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM), LS 315.1, vom 6. Oktober 2021. § 4 Abs. 1: Der Runde Tisch setzt sich zusammen aus Vertretungen der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der Volkswirtschaftsdirektion, der Stadt Zürich, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration und weiterer Organisationen. § 5: Vorsitz und Sekretariat führt die Kantonale Opferhilfestelle der Direktion der Justiz und des Innern. § 2: Der Runde Tisch beobachtet Abläufe, koordiniert Projekte, leistet Öffentlichkeitsarbeit und erarbeitet Empfehlungen zuhanden der mit der Bekämpfung von Menschenhandel und dem Opferschutz befassten Stellen. Q15

Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB), AS 172.101, Beschluss 06.05.2026, in Kraft seit 01.06.2026, Ziff. 11.2.4: Zu den Aufgabenbereichen der Dienstabteilung Soziale Einrichtungen und Betriebe des Sozialdepartements gehören „a. Angebote zur beruflichen und sozialen Integration; b. Angebote und Prävention im Bereich Suchtmittel; c. Prävention im Bereich Sexarbeit; d. Konfliktvermittlung im öffentlichen Raum; …" Q16

*Der Runde Tisch ist ein Koordinationsgremium, keine Anlaufstelle für Betroffene. Wer Hilfe sucht, wendet sich an die Stellen in der Tabelle oben oder an die Kantonale Opferhilfestelle.*


7. EU/EFTA und Drittstaaten

Die PGVO verlangt für beide Bewilligungen „das Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit" (Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 12 Abs. 1 lit. b). Q2 Sie unterscheidet selbst nicht nach Staatsangehörigkeit.

Die Unterscheidung ergibt sich aus dem Ausländerrecht. Die Stadt Zürich nennt für die Bewilligung Strassensexarbeit zwei Fälle: Q4

  1. Schweizer Pass oder Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung — Ausweis und Krankenversicherungsausweis genügen.
  2. EU-Staatsangehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung — zusätzlich Europäische Krankenversicherungskarte und Bestätigung Meldeverfahren.

Ein dritter Fall — Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung — ist in der Broschüre nicht vorgesehen. Q4 Zum Bundesrecht siehe README.


8. Zuständige Stellen

Bewilligung Strassen- und Fensterprostitution, Kontrolle

Stadt Zürich, Stadtpolizei, Milieu- und Sexualdelikte, FD Prostitution Förrlibuckstrasse 120, 8005 Zürich Telefon 044 411 64 30 · [email protected] Q3

Schalter für die Gesuchstellung: Selnaustrasse 27, 8001 Zürich, 3. Stock, Dienstag und Donnerstag 13.30–16.30 Uhr. Q3 Q4

Bewilligung Salonprostitution

Stadtpolizei Zürich, Verwaltungspolizei, Fachbereich Vollzug Gewerbepolizei Hohenbühlstrasse 15, 8032 Zürich Telefon 044 411 72 77 · [email protected] Q5

Baubewilligung

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Telefon +41 44 412 29 87 Q5

Anzeige nach Sexualstraftaten

Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Sexualdelikte, Förrlibuckstrasse 120, 8005 Zürich, +41 44 411 64 30, [email protected] Q4

Übersichtsseite der Stadt Zürich

https://www.stadt-zuerich.ch/de/stadtleben/sicherheit/prostitution.html Q5


9. Nicht ermittelt

  • Welche anderen Gemeinden im Kanton eigene Regeln haben. Der Regierungsrat hält 2019 fest, dass dazu keine Erhebungen bestehen. Q1 Wer ausserhalb der Stadt Zürich arbeitet, muss bei der Standortgemeinde nachfragen.
  • Winterthur. Ob die Stadt Winterthur eine eigene Regelung hat, wurde nicht ermittelt. Anfragen an die Stadtpolizei Winterthur.
  • Ob der Kanton seit April 2019 eine Regelung erlassen hat. Erledigt durch die Gegenprobe vom 2026-09-08. Das geltende kantonale Recht (Loseblattsammlung) wurde im Volltext auf Prostitution, Prostitutionsgewerbe, Prostituierte, Strassen-, Fenster- und Salonprostitution, Sexgewerbe, sexgewerblich, Sexarbeit, Bordell, Erotik, Sexbetrieb, Rotlichtmilieu und Kontaktbar durchsucht: null Treffer. Polizeigesetz (LS 550.1) und Planungs- und Baugesetz (LS 700.1) wurden zusätzlich direkt durchsucht: ebenfalls null. Auch die chronologische Offizielle Sammlung ergab keinen neuen Erlass — einziger Treffer war die nicht mehr in Kraft stehende Covid-19-Verordnung von 2020. Es gibt kein kantonales Prostitutionsgesetz und keine kantonale Melde- oder Bewilligungspflicht. Q1
  • Gültigkeitsdauer der Bewilligung Strassenprostitution. Die PGVO sagt nur, sie „kann befristet erteilt werden" (Art. 8 Abs. 2). Q2 Eine konkrete Dauer wurde nicht ermittelt. Anfragen an die Stadtpolizei Zürich.
  • Höhe der jährlichen Kontrollgebühr für Salonbetriebe. Erledigt: Art. 9 der Ausführungsbestimmungen (AS 551.141) nennt sie — gestaffelt nach Zahl der Arbeitsplätze Fr. 300.—, 600.— oder 900.—. Siehe Abschnitt 4. Q8
  • Der Wortlaut der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Erledigt: an der BZO selbst geprüft, die bisherige Fundstelle „Art. 18 Abs. 3" war falsch und ist auf Art. 18a Abs. 3 berichtigt. Siehe Abschnitt 5. Q7
  • Der geltende Strichzonenplan als Dokument. Verfügung des Departementsvorstehers vom 15.07.2011, in Kraft seit 26.08.2013; publiziert im Städtischen Amtsblatt, das nicht Teil der Amtlichen Sammlung ist. Nicht ermittelbar. > Am 2026-09-08 geschärft, aber nicht aufgelöst. Das Städtische > Geoinformationsreglement (StGeoIR, AS 704.100, Beschluss 09.07.2025, in > Kraft seit 01.09.2025) führt in Anhang 2 („Katalog der Geobasisdaten > nach städtischem Recht") die „Gebiete für Strassen- oder die > Fensterprostitution («Strichplan»)" als amtlichen Geobasisdatensatz auf; > Rechtsgrundlage ist AS 551.140 Art. 7, zuständige Stelle die > Stadtpolizei. Der Plan existiert also als geführter Datensatz mit > benannter zuständiger Stelle. Ob und wie er herausgegeben wird, sagt das > Reglement nicht; danach ist bei der Stadtpolizei zu fragen. Q17
  • Ein Rechtsakt für die heutigen Öffnungszeiten am Depotweg (18.30/19.30). Die Platzordnung ist nicht publiziert; die Zeiten sind nur durch Merkblatt und Website belegt — amtlich, aber kein Erlass. Nicht ermittelbar. Q4 Q11
  • Ob ausser der PGVO und ihren Ausführungsbestimmungen weitere städtische Erlasse das Sexgewerbe betreffen. Erledigt durch die zweite Gegenprobe vom 2026-09-08. Alle 569 geltenden Erlasse der Amtlichen Sammlung der Stadt Zürich wurden einzeln im Volltext auf 82 Zeichenketten durchsucht. Ergebnis: 13 private Gestaltungspläne mit einem Verbot sexgewerblicher Salons (Abschnitt 5), das ROAB und das StGeoIR (oben und Abschnitt 6) sowie die Richtlinien für Ersatzabgaben für private Fahrzeugabstellplätze (AS 741.501), die in Art. 3 „Bordell" als spezielle Nutzung führen. Die Gebührenrichtlinien der Stadtpolizei (AS 551.214) enthalten keine prostitutionsbezogene Gebühr — die Gebühren stehen, wie in Abschnitt 4 dargestellt, in Art. 9 AS 551.141. Q12
  • Welche Vergleichsnutzung die Ersatzabgaben-Richtlinien (AS 741.501) einem Bordell zuordnen. Die Tabelle in Art. 3 hat vier Spalten; ihre Zuordnung ist aus dem amtlichen PDF nicht zweifelsfrei ablesbar. Hier wird bewusst keine Aussage gemacht. Auskunft beim Amt für Baubewilligungen. Q18

10. Sources

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N°SourceConsulté le
Q1Regierungsrat des Kantons Zürich, RRB Nr. 323 vom 10. April 2019, Antwort auf die Anfrage KR-Nr. 29/2019 „Situation des Prostitutionsgewerbes im Kanton Zürich" (Antwort zu Frage 2) zh.ch/bin/zhweb/publish/regierungsratsbeschluss-unterlagen./2019/323/RRB-2019-0323.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q2Stadt Zürich, Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO), AS 551.140, Gemeinderatsbeschluss vom 7. März 2012 mit Änderungen vom 12. April 2017 (Volltext) stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/551/140/551.140_Prostitutionsgewerbeverordnung_V3.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q3Stadt Zürich, Sicherheitsdepartement, „Merkblatt für selbständig erwerbstätige Strassenprostituierte mit Schweizer Bürgerrecht oder Ausländerinnen mit Aufenthaltsstatus in der Schweiz" stadt-zuerich.ch/content/dam/web/de/stadtleben/sicherheit/dokumente/prostitution/merkblatt-strassenprostitution-CH-und-aufenthaltsstatus.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q4Stadt Zürich, Broschüre „Informationen zur Strassensexarbeit in Zürich", deutsch, Stand 12.2025 stadt-zuerich.ch/content/dam/web/de/lebenslagen/unterstuetzung-und-beratung/dokumente/flora-dora/broschuere-sexarbeit-deutsch.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q5Stadt Zürich, Themenseite „Prostitution" stadt-zuerich.ch/de/stadtleben/sicherheit/prostitution.htmlConsulté le: 7 septembre 2026
Q6Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, „Bericht zur Prostitution in Basel-Stadt 2019/2020", Ziff. 3.4 — nur noch historisch; die Angabe zur BZO ist durch Q7 aus Zürcher Primärquelle ersetzt und die dortige Fundstelle „Art. 18 Abs. 3 BZO" berichtigt grosserrat.bs.ch/dokumente/100395/000000395245.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q7Stadt Zürich, Bau- und Zonenordnung (BZO), AS 700.100, GRB vom 23.10.1991; geprüft in beiden geltenden Fassungen BZO 2016 (V44) und BZO 91/99 (V45), beide Beschluss 15.04.2026, in Kraft seit 01.09.2026. Art. 16 Abs. 3, Art. 18a Abs. 3 (in der BZO 91/99: Art. 18a Abs. 2), Art. 24c Abs. 3 und Art. 41 Abs. 3, je „Fassung gem. GRB vom 10. April 2019; Inkraftsetzung 6. Januar 2020 (STRB Nr. 961/2019)" stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/700/100.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q8Stadt Zürich, Ausführungsbestimmungen zur Prostitutionsgewerbeverordnung, AS 551.141, Stadtratsbeschluss vom 14.11.2012 mit Änderungen vom 25.09.2019, in Kraft seit 01.11.2019 (Gebühren in Art. 9, Aufstellung in Art. 5, Meldung von Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 7) stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/5/551/141.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q9Kanton Zürich, Gemeindegesetz (GG), LS 131.1, vom 20.04.2015, in Kraft seit 01.01.2018 — kommunale Rechtsetzung in § 4, Zweckverbände in § 74; Zürcher Gesetzessammlung zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q10Stadt Zürich, Stadtratsbeschluss Nr. 203/2013 vom 13.03.2013, „Anpassung der Strichzone Niederdorf", gestützt auf Art. 6 und 7 PGVO; wegen Rechtsmittelverfahren erst per 01.10.2015 in Kraft stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/stadtratsbeschluesse.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q11Stadt Zürich, Stadtratsbeschluss Nr. 573/2011; hält für den Depotweg fest, dass die Strassenprostitutions-Vorschriften auf dem umzäunten Areal nicht gelten und der Betrieb durch eine Platzordnung zu regeln ist, und nimmt für Allmend/Brunau Kenntnis von den unveränderten Ausübungszeiten 19.00–5.00 Uhr stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/stadtratsbeschluesse.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q12Gegenprobe mit erweiterter Wortliste, 2026-09-08: alle 944 Erlasse der kantonalen Loseblattsammlung (ZH-Lex) und alle 569 geltenden Erlasse der Amtlichen Sammlung der Stadt Zürich einzeln geholt und lokal auf 82 Zeichenketten durchsucht. www.zh.ch/robots.txt enthält keine Disallow-Regel; bei www.stadt-zuerich.ch wurden die gesperrten Such- und Druckansichten nicht benutzt (AD-3). Bericht: docs/research/2026-09-08-kantone-wortliste-zh-be-bs-ag.md zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q13Stadt Zürich, Vorschriften zu 13 privaten Gestaltungsplänen mit dem Verbot sexgewerblicher Salons: AS 701.121, 701.151, 701.155, 701.165, 701.190, 701.210, 701.255, 701.325, 701.373, 701.375, 701.395, 701.570, 701.651; je im amtlichen PDF gelesen stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/701/121.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q14Kanton Zürich, Zürcher Gesetzessammlung, Loseblattsammlung: Gesamtverzeichnis über die 14 Ordner, 944 Erlasse, keiner mit Ausserkrafttreten; je Erlass das amtliche PDF zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q15Kanton Zürich, Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM), LS 315.1, vom 06.10.2021, §§ 1–7 zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-315_1-2021_10_06-2022_01_01-115.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q16Stadt Zürich, Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB), AS 172.101, Beschluss 06.05.2026, in Kraft seit 01.06.2026, Ziff. 11.2.4 stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/1/172/101.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q17Stadt Zürich, Städtisches Geoinformationsreglement (StGeoIR), AS 704.100, Beschluss 09.07.2025, in Kraft seit 01.09.2025, Anhang 2 stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/704/100.htmlConsulté le: 8 septembre 2026
Q18Stadt Zürich, Richtlinien für die Festlegung von Ersatzabgaben für private Fahrzeugabstellplätze, AS 741.501, Beschluss 15.05.2019, in Kraft seit 01.07.2019, Art. 3 stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/741/501.htmlConsulté le: 8 septembre 2026

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