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Droit et procédures dans le canton de Uri

Ceci n’est pas un conseil juridique. Seul l’office compétent fait foi.

Cette page rassemble ce que disent les sources officielles et indique la référence de chaque affirmation. Elle ne te dit pas quoi faire et ne remplace pas un renseignement de l’autorité.

État : 24 septembre 2026 (Gegenprobe an der Erlass-Sammlung) · Prochaine vérification : 24 mars 2027

Ce dossier n’existe qu’en allemand. Il n’est pas traduit automatiquement : une erreur de traduction dans une obligation d’annonce ne serait pas une maladresse de style. Le texte allemand suit ci-dessous ; les noms des offices et des actes législatifs y figurent dans leur langue d’origine.

2027-03-24.**

Der wichtigste Punkt zuerst — und zugleich die grösste Lücke dieses Dokuments: In der amtlichen Erlass-Sammlung des Kantons Uri („Urner Rechtsbuch") konnte kein Erlass zur Prostitution ermittelt werden. Die Volltextsuche über die systematische und die chronologische Sammlung — sowohl über geltendes als auch über aufgehobenes Recht — ergab für „Prostitution", „Prostituierte", „Sexarbeit", „Sexgewerbe", „Sexbetrieb", „Erotik", „Bordell", „Salon", „Massagesalon", „Escort", „Striptease", „Kontaktbar", „Rotlicht" und „Menschenhandel" null Treffer. Q1

Am 2026-09-24 vollständig gegengeprüft, und die Prüfung hat nichts Neues gefunden: alle 378 geltenden Erlasse des Rechtsbuchs einzeln abgerufen, 4,72 Millionen Zeichen, 82 Zeichenketten statt vierzehn. Die einzigen sachlichen Treffer stehen im Gastwirtschaftsgesetz und seinem Abgabenreglement — und beide standen in diesem Dokument bereits, mit Erlassnummer und Fundstelle (Abschnitt 4). Q24

Das ist bemerkenswert, weil dieses Dokument auf Rang 3 der ungeprüften Kantone stand, mit der Begründung, seine Erlasse stünden „überwiegend ohne Nummer und Stand im Fliesstext". Die Gegenprobe widerlegt die Sorge: Die tragenden Fundstellen sind vollständig und richtig zitiert. Kein Erlass des Urner Rechts ist aufgehoben, zur Aufhebung vorgemerkt oder hat eine beschlossene künftige Fassung — die Fassungsfrage ist für die ganze Sammlung beantwortet. Q24

Auch das kantonale Polizeigesetz enthält keine Bestimmung zur Prostitution. Q2

Das heisst nicht, dass es keine Regeln gibt. Es heisst: Es wurde kein kantonaler Spezialerlass gefunden. Es gelten das Bundesrecht (siehe README) sowie die allgemeinen kantonalen Regeln zu Bau, Gastgewerbe, Reklame und Polizei — und möglicherweise kommunale Vorschriften, die hier nicht abschliessend geprüft werden konnten.

Wer Sicherheit braucht, fragt vor Arbeitsbeginn beim Amt für Arbeit und Migration und bei der Kantonspolizei Uri nach (Kontakte in Abschnitt 8).


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Keines ermittelt. Die Volltextsuche im Urner Rechtsbuch ergab null Treffer. Q1
Kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende?Keine ermittelt. Q1 Q22
Kantonale Bewilligung für Salon, Bordell oder Escort?Keine ermittelt. Q1
Kantonale Zonen- oder Zeitvorschriften für Strassenarbeit?Keine ermittelt. Q1 Q2
Was gilt sicher?Ausländerrecht (Meldung/Bewilligung), Baurecht (Zweckänderung ist bewilligungspflichtig), Reklamerecht. Q6 Q7 Q10 Q14
EU/EFTA, selbständig, bis 90 Tage?Meldepflicht, „mindestens 8 Tage vor Beginn der Tätigkeit". Q14
EU/EFTA, angestellt, bis 90 Tage?Meldepflicht. Der Kanton schreibt: die Arbeitgeberschaft meldet „vor Arbeitsaufnahme" über EasyGov. Eine Tagesfrist nennt die Kantonsseite nicht. Q10
Drittstaaten?„Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung." Q15
Zuständige Stelle MigrationAmt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf. Q11 Q12

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Was nicht gefunden wurde

Ein kantonales Prostitutionsgesetz oder eine kantonale Prostitutionsverordnung konnte nicht ermittelt werden. Geprüft wurde die amtliche Erlass-Sammlung des Kantons Uri („Urner Rechtsbuch") mit ihrer Volltextsuche. Gesucht wurde über die systematische Sammlung (RB) und über die chronologische Sammlung (CRS), mit der Einstellung „aufgehobenes und in Kraft stehendes Recht". Für die folgenden Begriffe gab es null Treffer: Prostitution, Prostituierte, Prostitutionsgewerbe, Strassenprostitution, Sexarbeit, Sexgewerbe, Sexbetrieb, Erotik, Bordell, Salon, Massagesalon, Massage, Escort, Striptease, Vergnügungslokal, Kontaktbar, Rotlicht, Menschenhandel, Sittenpolizei. Q1

Zur Kontrolle: dieselbe Suche liefert für „Polizei" 78 Erlasse und findet das Wort „Sittlichkeit" auch tief im Text des Polizeigesetzes. Die Suche erfasst also den Volltext und nicht nur Titel. Q1

Auch die Website-Suche des Kantons Uri (www.ur.ch) ergab für „Prostitution", „Erotik", „Erotikgewerbe", „Sexarbeit", „Sexarbeitende", „Sexgewerbe", „Bordell", „Escort" und „Masseuse" keine Treffer; zur Kontrolle liefert dieselbe Suche für „Gastwirtschaft" zwölf Treffer. Q22

Warnung zu Suchergebnissen: Bei der Suche nach Urner Recht erschien in einer Trefferliste der Erlass 932.1 „Gesetz über die Prostitution (GPr)" vom 12.03.2015 ohne Kantonsangabe. Der eingesehene Volltext beginnt mit „Der Grosse Rat des Kantons Wallis". Es handelt sich um Walliser Recht, nicht um Urner Recht. Q23

2.2 Was tatsächlich gilt (allgemeine kantonale Erlasse)

Alle folgenden Erlasse wurden im Volltext eingesehen; die erlassende Behörde ist jeweils angegeben.

Nr.ErlassDatum / StandErlassende Behörde
RB 3.8111Polizeigesetz (PolG)vom 30.11.2008, aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2024„Das Volk des Kantons Uri" Q2
RB 3.8127Polizeireglement (PolR)vom 20.04.2010, in Kraft seit 01.05.2010„Der Regierungsrat des Kantons Uri" Q9
RB 3.9211Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuchesvom 12.06.1988, aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2015„Das Volk des Kantons Uri" Q5
RB 70.2111Gastwirtschaftsgesetz (GWG)vom 29.11.1998, in Kraft seit 01.01.1999„Das Volk des Kantons Uri" Q3
RB 70.2115Reglement der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz (GWR)vom 22.11.2005, in Kraft seit 01.01.2006„Der Regierungsrat des Kantons Uri" Q4
RB 40.1111Planungs- und Baugesetz (PBG)vom 13.06.2010, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2022„Das Volk des Kantons Uri" Q6
RB 70.1411Verordnung über das Reklamewesenvom 07.04.1976, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2019„Der Landrat des Kantons Uri" Q7
RB 30.2111Gesundheitsgesetz (GG)vom 01.06.2008, aktuelle Version in Kraft seit 01.06.2023„Das Volk des Kantons Uri" Q8

Polizeigesetz (PolG): Zweck ist, „die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im ganzen Kanton zu gewährleisten" (Art. 1). Das Gesetz enthält keine Bestimmung zu Prostitution, Sexgewerbe, Bordell, Salon oder Erotik. Das Wort „Sittlichkeit" kommt genau einmal vor — in der Bewilligungsvoraussetzung für private Sicherheitsunternehmen (keine Verurteilung wegen Delikten „gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen" in den letzten fünf Jahren). Das betrifft nicht die Prostitution. Q2

Polizeireglement (PolR): Regelt ausschliesslich Organisation und Führung des Amts für Kantonspolizei sowie Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden. Keine Bestimmung zum Sexgewerbe. Q9

Gesetz über die Einführung des StGB: Enthält als kantonale Straftatbestände nur Nachtruhestörung (Art. 5), Verunreinigung fremden Eigentums (Art. 5a), „Grober Unfug, unanständiges Benehmen" (Art. 5b) und gefährdende Tierhaltung (Art. 6). Kein Tatbestand betrifft die Prostitution. Art. 2 hält fest, dass Landrat, Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden Widerhandlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen können. Q5


3. Meldepflicht und Meldeverfahren

3.1 Kantonale Meldepflicht

Eine kantonale Meldepflicht speziell für Sexarbeitende konnte nicht ermittelt werden. Q1 Q22

3.2 Ausländerrechtliche Meldung und Bewilligung

Das ist der Teil, der für Uri belegt ist.

EU/EFTA, kurzfristige Erwerbstätigkeit (bis 3 Monate oder 90 Tage pro Kalenderjahr)

Der Kanton schreibt: „Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Arbeit vor Arbeitsaufnahme … ordentlich zu melden." Die Meldung läuft über das Online-Meldeverfahren (EasyGov). Q10

Hinweis auf eine Unschärfe: Die Kantonsseite nennt für Arbeitgebende keine Tagesfrist, sondern nur „vor Arbeitsaufnahme". Q10 Andere Kantone nennen „spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn" (siehe README). Für Uri ist diese Tagesfrist nicht ermittelt.

EU/EFTA, selbständig erwerbend, bis 90 Tage pro Jahr

„Für vorübergehende Erwerbstätigkeiten von bis zu 90 Tagen pro Jahr ist für selbstständig erwerbende Personen aus EU/EFTA-Staaten keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Es besteht lediglich eine Meldepflicht, die mindestens 8 Tage vor Beginn der Tätigkeit erfüllt werden muss." Q14

EU/EFTA, selbständig erwerbend, dauerhaft

Formelles Bewilligungsverfahren. Gesuch beim kantonalen Migrationsamt. In der Regel Ausweis B EU/EFTA mit Gültigkeit von fünf Jahren, sofern die wirtschaftliche Existenz gesichert ist. Vorausgesetzt wird insbesondere der „Nachweis einer echten und nachhaltigen selbstständigen Erwerbstätigkeit" und die „Führung des Unternehmens auf eigene Rechnung und eigenes Risiko". Als mögliche Nachweise nennt der Kanton: Businessplan, Aufträge/Kundenbeziehungen oder Absichtserklärungen, Umsatzprognosen und Finanzplanung, Handelsregistereintrag (falls erforderlich), Nachweise zu Geschäftsräumlichkeiten und Versicherungen. Q14

Drittstaaten, angestellt

„Die Aufnahme einer Beschäftigung setzt eine formelle Bewilligung voraus." Das Gesuch ist zwingend vom Arbeitgeber einzureichen; „auf Gesuche von Arbeitnehmenden kann nicht eingetreten werden". Verlangt werden unter anderem Nachweis der Rekrutierungsbemühungen in der Schweiz und im EU/EFTA-Raum, Ausschreibung beim RAV und über EURES, Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweise und ein Mietvertrag. „Für kurzfristige Erwerbstätigkeiten gibt es keine Vereinfachung – jede Tätigkeit ist bewilligungspflichtig." Q16

Drittstaaten, selbständig

Nur möglich, „wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse an der Geschäftstätigkeit besteht". Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: nachhaltiges und wirtschaftlich tragfähiges Vorhaben mit erkennbarem Nutzen für den Standort Schweiz, Schaffung von Arbeitsplätzen, plausibel ausreichendes Einkommen, genügend Startkapital (Businessplan oder Planbilanz zwingend), qualifizierte Arbeitskraft mit Qualifikationsnachweis. Das Verfahren ist grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Bei positiver kantonaler Beurteilung braucht es zusätzlich die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). „Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung." Q15

Wichtig: Diese Seiten sind allgemein formuliert. Sie sagen nichts über Sexarbeit im Besonderen. Ob und unter welchen Bedingungen der Kanton Uri Meldungen oder Bewilligungen für Tätigkeiten im Sexgewerbe entgegennimmt, wurde nicht ermittelt. Auskunft gibt die Abteilung Migration (Abschnitt 8).


4. Bewilligungen

4.1 Speziell für Sexarbeit

Eine kantonale Bewilligungs- oder Meldepflicht für Salons, Bordelle, Erotikbetriebe oder Escort-Agenturen konnte nicht ermittelt werden. Q1

4.2 Gastgewerbe (falls der Betrieb Gäste bewirtet oder ein Nachtlokal ist)

Das Gastwirtschaftsgesetz regelt gastgewerbliche Dienstleistungen. Darunter fällt nach Art. 3 Abs. 1 lit. d auch, wer „ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbietungen)". Q3

  • Patent- und Bewilligungspflicht (Art. 4): Wer eine dem Gesetz unterstellte Tätigkeit ausübt, braucht ein Patent oder eine Bewilligung. Patente und Bewilligungen sind Polizeierlaubnisse, gebunden an eine natürliche Person und an bestimmte Räume. Q3
  • Voraussetzungen (Art. 6): Handlungsfähigkeit; Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung; notwendige Räume und Einrichtungen, die den bau-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen; Gewähr, dass vom Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Für das Patent zusätzlich: guter Leumund, persönliche Betriebsführung, keine fruchtlose Pfändung und kein Konkurs. Q3
  • Frist: Gesuche um ein Patent sind zwei Monate vor Betriebseröffnung oder -übernahme schriftlich einzureichen; Gesuche um eine Bewilligung zehn Tage vor der Veranstaltung. Q3
  • Zuständig: die zuständige Direktion — nach Fussnote im Gesetz die Volkswirtschaftsdirektion. Vor Erteilung und Entzug des Patents wird der Gemeinderat am Ort des Betriebs angehört (Art. 19). Q3
  • Pflicht der verantwortlichen Person (Art. 9): persönlich dafür sorgen, dass im Betriebsbereich „Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden". Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, muss zuhanden der Kantonspolizei eine Gästekontrolle führen und den Eintrag mit einem Ausweispapier überprüfen. Q3
  • Kontrolle (Art. 15): Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu ermöglichen. Q3
  • Abgabe (Art. 20): 50 bis 2'000 Franken, für Dauerbetriebe jährlich. Q3 Das Abgabenreglement bemisst für „Barbetriebe / Dancings / Cabarets" 2.00 Punkte pro Sitzplatz. Q4
  • Strafe (Art. 22): Busse, wer ohne das erforderliche Patent oder die erforderliche Bewilligung tätig ist. Q3

Nicht ermittelt: ob und wann die Volkswirtschaftsdirektion einen Betrieb des Sexgewerbes als patentpflichtigen Gastgewerbebetrieb einstuft. Das GWG nennt das Sexgewerbe nicht. Q1 Q3

4.3 Baurecht

Art. 100 Abs. 1 PBG: „Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung." Q6

Das heisst: Wird ein Raum neu für einen Betrieb genutzt, ist das eine Zweckänderung und damit grundsätzlich bewilligungspflichtig. Das Baugesuch ist bei der Baubehörde der Standortgemeinde einzureichen (Art. 102 PBG). Q6

4.4 Reklame

Wer Reklame anbringt — im Freien oder im Innern eines der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes oder Lokals —, braucht eine Bewilligung (Art. 1). Ständige Reklamen bewilligt die Gemeinde; temporäre Reklamen an öffentlichen Strassen die zuständige Direktion, alle übrigen temporären Reklamen ebenfalls die Gemeinde. Bewilligungen sind grundsätzlich auf zehn Jahre befristet. Q7

Verboten ist „das Anbringen von Reklamen, die gegen die öffentliche Ordnung, den Anstand oder die gute Sitte verstossen". Verbotene Reklamen weist die zuständige Behörde zurück und kann ihre Beseitigung anordnen. Wer ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Reklame anbringt, wird mit Busse von 50 bis 500 Franken bestraft. Q7


5. Zonen und Zeiten

Kantonale Vorschriften speziell für Strassen- oder Fensterarbeit wurden nicht ermittelt. Weder das Polizeigesetz Q2 noch ein anderer Erlass der Erlass-Sammlung enthält dazu etwas. Q1

Was gefunden wurde und mittelbar eine Rolle spielen kann:

Nutzungszonen (PBG). Der Nutzungsplan der Gemeinde kann Kernzonen (K), Wohnzonen (W), Wohn- und Gewerbezonen (WG), Gewerbezonen (GE), Industriezonen (I), Tourismuszonen (TZ) und weitere Zonen ausscheiden. In der Wohnzone sind neben Wohnbauten nur nicht störende Betriebe zulässig (Art. 23). In der Kernzone sind „mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion" zulässig (Art. 22). In der Wohn- und Gewerbezone sind „mässig störende Betriebe" zulässig; die Gemeinde „kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen" (Art. 24). Dieselbe Ausschlussmöglichkeit besteht für die Gewerbezone (Art. 25) und die Industriezone (Art. 26). Q6

Zeiten im Gastgewerbe. Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen nach Art. 3 lit. d GWG sind verboten: vom Karfreitag auf Karsamstag, vom Eidgenössischen Bettag auf den Montag, von Allerheiligen auf Allerseelen und am Heiligabend (24. Dezember) (Art. 13). Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Dauerdarbietungen verboten (Art. 14). Q3

Nachtruhe und öffentliches Verhalten. Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört, wird mit Busse bestraft (Art. 5 EG StGB). Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt, wird mit Busse bestraft (Art. 5b EG StGB). Q5

Wegweisung. Die Kantonspolizei kann Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen, oder ihnen verbieten, sich dort aufzuhalten — zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Art. 22 PolG). Massnahmen bis 48 Stunden können mündlich angeordnet werden; bei wiederholter Missachtung bis längstens 14 Tage, mit Beschwerdemöglichkeit ans Obergericht (Art. 22a PolG). Q2

Gemeinde Altdorf. Die Rechtssammlung der Gemeinde Altdorf enthält kein Polizeireglement und keine Polizeiverordnung; die Rubrik „Öffentliche Ordnung und Sicherheit" umfasst nur Feuerschutz, Hundehaltung und Notstandsorganisation. Q20 Die Bauordnung der Gemeinde Altdorf (Nr. 40.11, vom 5. Juni 2014, erlassen von der „Einwohnergemeindeversammlung Altdorf") enthält keine Bestimmung zu Prostitution, Sexbetrieben, Erotik, Bordell, Salon, Nachtclub oder Cabaret. Q21

Nicht geprüft: die Erlasse der übrigen 18 Urner Gemeinden. Der Kanton hat 19 Gemeinden. Q13 Frag bei der Standortgemeinde nach.


6. Gesundheit und Beratung

Behördliche Auflagen

Gesundheitsauflagen speziell für das Sexgewerbe wurden nicht ermittelt. Q1 Das kantonale Gesundheitsgesetz enthält keine Bestimmung zur Prostitution; „sexuell" kommt darin nur im Zusammenhang mit dem Melderecht bei Verdacht auf Delikte gegen die sexuelle Integrität vor. Q8

Zum Krankenversicherungsobligatorium siehe README.

Zuständige Amtsstelle

Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, Telefon +41 41 875 2430, [email protected]. Q18

Anlaufstelle

Der Kanton Uri führt in seinem Organisationsverzeichnis auf: Q19

S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz (vormals Aids Hilfe Luzern) Museggstrasse 27, 6004 Luzern Telefon +41 41 410 6960 · [email protected] · www.sundx.ch

Angebot nach der Beschreibung auf der Kantonsseite: Beratung zu „HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen", „Verhütung und Safer Sex" sowie „Rechtsfragen zu Sexualität und sexueller Gesundheit". Q19

Zur Einordnung: S&X ist eine Fachstelle, keine Behörde. Die Angabe stammt zwar von einer Kantonsseite; die Stelle selbst ist eine Zweitquelle. Ein Angebot speziell für Sexarbeitende im Kanton Uri ist damit nicht belegt.


7. EU/EFTA und Drittstaaten

EU/EFTA-Staaten — der Kanton listet sie auf: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Q14

FallWas gilt in Uri
EU/EFTA, angestellt, bis 90 TageKeine Bewilligung. Meldepflicht; die Arbeitgeberschaft meldet „vor Arbeitsaufnahme" über EasyGov. Q10
EU/EFTA, selbständig, bis 90 TageKeine Aufenthaltsbewilligung. Meldepflicht, „mindestens 8 Tage vor Beginn der Tätigkeit". Q14
EU/EFTA, selbständig, dauerhaftFormelles Bewilligungsverfahren beim kantonalen Migrationsamt. In der Regel Ausweis B EU/EFTA, gültig 5 Jahre. Q14
Drittstaat, angestelltBewilligungspflichtig ab dem ersten Tag. Gesuch zwingend durch die Arbeitgeberschaft. Keine Vereinfachung für kurzfristige Tätigkeiten. Q15 Q16
Drittstaat, selbständigNur bei übergeordnetem wirtschaftlichem Interesse, kumulative Voraussetzungen, Zustimmung des SEM nötig. Aufenthaltsbewilligung „nur in Ausnahmefällen". Q15

Zur bundesrechtlichen Einordnung — insbesondere dazu, wer im Erotikgewerbe ausländerrechtlich überhaupt als selbständig gilt (BGE 128 IV 170) — siehe README.

Offen: Die Urner Quellen sagen nichts speziell zum Erotikgewerbe. Ob der Kanton Uri Drittstaatsangehörige mit bestehender Erwerbsberechtigung im Sexgewerbe zulässt, wurde nicht ermittelt. Q1 Q22


8. Zuständige Stellen

Migration und Arbeitsbewilligungen

Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Telefon +41 41 875 2705 · [email protected] Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00–11:30 und 13:30–17:00 Uhr, Donnerstag bis 17:30 Uhr Q11

Übergeordnetes Amt: Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Telefon +41 41 875 2418 · [email protected] Q12

Polizei

Amt für Kantonspolizei Tellsgasse 5, 6460 Altdorf Telefon +41 41 875 2211 · [email protected] · www.ur.ch/kapo Schalterzeiten Polizeiposten Altdorf: Montag, Dienstag, Freitag 08:00–11:30 und 13:30–17:00 Uhr; Donnerstag 08:00–11:30 und 13:30–17:30 Uhr; Mittwoch, Samstag und Sonntag geschlossen. Notruf 117. Q13

Gesundheit

Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Telefon +41 41 875 2430 · [email protected] Q18

Gastgewerbepatente

Zuständig ist nach Gastwirtschaftsgesetz die zuständige Direktion — nach Fussnote im Gesetz die Volkswirtschaftsdirektion. Q3 Deren Standortförderung ist erreichbar unter Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, Telefon +41 41 875 23 98, [email protected]. Q17

Gemeinde

Für Baubewilligung, Zweckänderung, Zonenkonformität Q6 und ständige Reklamebewilligungen Q7 ist die Standortgemeinde zuständig.

Gemeinde Altdorf, Tellsgasse 25, 6460 Altdorf, Telefon 041 874 12 12. Q20

Erlass-Sammlung des Kantons

Urner Rechtsbuch: https://rechtsbuch.ur.ch Q1


9. Nicht ermittelt

Die Quellenlage für Uri ist dünn. Offen sind:

  • Ob der Kanton Uri irgendeine Regelung des Sexgewerbes hat. In der amtlichen Erlass-Sammlung wurde keine gefunden — weder im geltenden noch im aufgehobenen Recht. Q1 Das ist ein starker Hinweis, aber kein Beweis: Es kann Weisungen, Merkblätter oder Verwaltungspraxis geben, die nicht in der Erlass-Sammlung stehen.
  • Ob es eine kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende gibt. Keine ermittelt. Q1 Q22
  • Ob Salons, Bordelle oder Escort-Agenturen eine kantonale Bewilligung brauchen. Keine ermittelt. Q1
  • Ob die Volkswirtschaftsdirektion Erotikbetriebe als patentpflichtige Gastgewerbebetriebe behandelt (Art. 3 lit. d GWG, „Dancing, Nachtclub oder dergleichen"). Q3
  • Die Tagesfrist für die Meldung durch Arbeitgebende (EU/EFTA, bis 90 Tage). Die Kantonsseite sagt nur „vor Arbeitsaufnahme". Q10
  • Ob und wie der Kanton Uri Meldungen oder Bewilligungen speziell fürs Erotikgewerbe behandelt — es wurde kein Merkblatt des Kantons dazu gefunden. Q22
  • Zonen und Zeiten für Strassenarbeit, kantonal wie kommunal. Q1 Q2
  • Die Erlasse der 18 Gemeinden ausser Altdorf. Nur Altdorf wurde geprüft. Q20 Q21
  • Kantonale Gesundheitsauflagen für das Sexgewerbe. Keine ermittelt. Q1 Q8
  • Ein Beratungsangebot speziell für Sexarbeitende im Kanton Uri. Keines ermittelt. Der Kanton listet S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz als allgemeine Stelle für sexuelle Gesundheit. Q19

10. Sources

Chaque numéro entre crochets dans le texte renvoie à une entrée de cette liste. Les liens mènent directement à l’office concerné.

N°SourceConsulté le
Q1Kanton Uri, Erlass-Sammlung („Urner Rechtsbuch"), Volltextsuche über systematische und chronologische Sammlung, Einstellung „Aufgehobenes und in Kraft stehendes Recht"; null Treffer für Prostitution, Prostituierte, Prostitutionsgewerbe, Strassenprostitution, Sexarbeit, Sexgewerbe, Sexbetrieb, Erotik, Bordell, Salon, Massagesalon, Massage, Escort, Striptease, Vergnügungslokal, Kontaktbar, Rotlicht, Menschenhandel, Sittenpolizei rechtsbuch.ur.ch/appConsulté le: 7 septembre 2026
Q2Kanton Uri, Polizeigesetz (PolG), RB 3.8111, vom 30.11.2008, aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2024; Volltext beginnt mit „Das Volk des Kantons Uri" rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/3.8111Consulté le: 7 septembre 2026
Q3Kanton Uri, Gastwirtschaftsgesetz (GWG), RB 70.2111, vom 29.11.1998, in Kraft seit 01.01.1999; Volltext beginnt mit „Das Volk des Kantons Uri" rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/70.2111Consulté le: 7 septembre 2026
Q4Kanton Uri, Reglement der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz (GWR), RB 70.2115, vom 22.11.2005, in Kraft seit 01.01.2006; Volltext beginnt mit „Der Regierungsrat des Kantons Uri" rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/70.2115Consulté le: 7 septembre 2026
Q5Kanton Uri, Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, RB 3.9211, vom 12.06.1988, aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2015; Volltext beginnt mit „Das Volk des Kantons Uri" rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/3.9211Consulté le: 7 septembre 2026
Q6Kanton Uri, Planungs- und Baugesetz (PBG), RB 40.1111, vom 13.06.2010, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2022; Volltext beginnt mit „Das Volk des Kantons Uri" rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/40.1111Consulté le: 7 septembre 2026
Q7Kanton Uri, Verordnung über das Reklamewesen, RB 70.1411, vom 07.04.1976, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2019; Volltext beginnt mit „Der Landrat des Kantons Uri" rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/70.1411Consulté le: 7 septembre 2026
Q8Kanton Uri, Gesundheitsgesetz (GG), RB 30.2111, vom 01.06.2008, aktuelle Version in Kraft seit 01.06.2023; Volltext beginnt mit „Das Volk des Kantons Uri" rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/30.2111Consulté le: 7 septembre 2026
Q9Kanton Uri, Polizeireglement (PolR), RB 3.8127, vom 20.04.2010, in Kraft seit 01.05.2010; Volltext beginnt mit „Der Regierungsrat des Kantons Uri" rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/3.8127Consulté le: 7 septembre 2026
Q10Kanton Uri, Dienstleistung „3. Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit" ur.ch/dienstleistungen/3619Consulté le: 7 septembre 2026
Q11Kanton Uri, Abteilung Migration (Adresse, Telefon, E-Mail, Öffnungszeiten) ur.ch/unterinstanzen/907Consulté le: 7 septembre 2026
Q12Kanton Uri, Amt für Arbeit und Migration ur.ch/aemter/853Consulté le: 7 septembre 2026
Q13Kanton Uri, Amt für Kantonspolizei (Adresse, Telefon, E-Mail, Schalterzeiten, 19 Gemeinden) ur.ch/aemter/848Consulté le: 7 septembre 2026
Q14Kanton Uri, Standortförderung Uri (Volkswirtschaftsdirektion), „Selbstständige Erwerbstätigkeit für EU/EFTA-Staatsangehörige" standort-uri.ch/standort/migration/selbststaendige-eu-eftaConsulté le: 7 septembre 2026
Q15Kanton Uri, Standortförderung Uri, „Selbstständige Erwerbstätigkeit für Angehörige von Drittstaaten" standort-uri.ch/standort/migration/selbstaendigerwerbende-drittstaatenConsulté le: 7 septembre 2026
Q16Kanton Uri, Standortförderung Uri, „Arbeitnehmende aus Drittstaaten" standort-uri.ch/standort/migration/arbeitnehmende-drittstaatenConsulté le: 7 septembre 2026
Q17Standortförderung Uri, Impressum: Herausgeberin ist die Standortförderung Uri der Volkswirtschaftsdirektion, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, +41 41 875 23 98, [email protected] standort-uri.ch/impressumConsulté le: 7 septembre 2026
Q18Kanton Uri, Seite „Beratungsstellen (Gesundheit)" mit Kontaktangaben des Amts für Gesundheit ur.ch/gesundheit/1121Consulté le: 7 septembre 2026
Q19Kanton Uri, Organisationsverzeichnis, Eintrag „S&X Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz (vormals Aids Hilfe Luzern)" (Fachstelle, Zweitquelle) ur.ch/organisationen/168Consulté le: 7 septembre 2026
Q20Gemeinde Altdorf, Rechtsbuch (vollständige Erlassliste; kein Polizeireglement enthalten), sowie Kontaktangaben der Gemeinde altdorf.ch/organisation/politik/rechtsbuchConsulté le: 7 septembre 2026
Q21Gemeinde Altdorf, Bauordnung (BO), Nr. 40.11, vom 5. Juni 2014 (Stand 1. November 2014); Volltext beginnt mit „Die Einwohnergemeindeversammlung Altdorf"; keine Bestimmung zu Prostitution oder Sexbetrieben altdorf.ch/uploads/organisation/politik/rechtssammlung/40_pflege_der_umwelt_nutzung_der_natur/BO_2014-06-05.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q22Kanton Uri, Website-Suche auf www.ur.ch; null Treffer für Prostitution, Erotik, Erotikgewerbe, Sexarbeit, Sexarbeitende, Sexgewerbe, Bordell, Escort, Masseuse (Kontrollsuche „Gastwirtschaft": 12 Treffer) ur.ch/suchen?query=ProstitutionConsulté le: 7 septembre 2026
Q23„Gesetz über die Prostitution (GPr)", 932.1, vom 12.03.2015 (Stand 01.01.2016) — Volltext beginnt mit „Der Grosse Rat des Kantons Wallis". In einer Trefferliste zur Suche nach Urner Recht ohne Kantonsangabe erschienen. Es ist Walliser Recht. lexfind.ch/tolv/100657/deConsulté le: 7 septembre 2026
Q24Vollständige Gegenprobe am Urner Rechtsbuch, 2026-09-24: alle 378 geltenden Erlasse einzeln über den erlaubten Dokumentpfad geholt (/api/de/texts_of_law/lightweight_index, dann je Erlass /api/de/texts_of_law/<Nr.>, Volltext aus selected_version.xhtml_tol), zusammen 4,72 Mio. Zeichen, und lokal auf 82 Zeichenketten durchsucht (Liste wie in ai.md, Abschnitt 2). Zwölf Erlasse mit einer Fundstelle, davon zwei sachlich: GWG RB 70.2111 (dancing, nachtclub — Art. 3 Abs. 1 lit. d, Fassung in Kraft seit 01.01.1999) und GWR RB 70.2115 (barbetrieb, cabaret, dancing — Abgabenbemessung). Beide sind in diesem Dokument bereits belegt. Die übrigen zehn sind Fehltreffer („arbeitsfreier Tag"; „Sittlichkeit" als Delikstkategorie in Art. 61 Abs. 1 lit. c PolG RB 3.8111 über private Sicherheitsdienste). Fassungsfrage: kein einziger Erlass der Sammlung ist aufgehoben, vorgemerkt oder hat eine beschlossene künftige Fassung. Kontrollwörter: „gastgewerbe" in 3, „polizei" in 75, „gemeinde" in 192 Erlassen. Die gesperrten Suchpfade (/api/de/fulltext_searches/*, /app/de/systematic/search/*) wurden nicht benutzt (AD-3); robots.txt vor dem Lauf gelesen. Werkzeug: scripts/kantonsrecht-gegenprobe.ts. Bericht: docs/research/2026-09-24-kantone-fuenfte-runde.md rechtsbuch.ur.ch/api/de/texts_of_law/lightweight_indexConsulté le: 24 septembre 2026

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