Sortie rapideQuitte la page immédiatement, sans entrée dans l’historique, et efface les cookies et le stockage local de ce site, aussi avec deux fois Échap. Ce que ton navigateur a déjà synchronisé avec un compte ou un autre appareil reste.
rosaln
Menu

Droit et procédures dans le canton de Tessin

Ceci n’est pas un conseil juridique. Seul l’office compétent fait foi.

Cette page rassemble ce que disent les sources officielles et indique la référence de chaque affirmation. Elle ne te dit pas quoi faire et ne remplace pas un renseignement de l’autorité.

État : 8 septembre 2026 (Gegenprobe am Gesetzestext) · Prochaine vérification : 8 mars 2027

Ce dossier n’existe qu’en allemand. Il n’est pas traduit automatiquement : une erreur de traduction dans une obligation d’annonce ne serait pas une maladresse de style. Le texte allemand suit ci-dessous ; les noms des offices et des actes législatifs y figurent dans leur langue d’origine.

Der wichtigste Punkt zuerst: Das Tessin hat ein eigenes Gesetz — die Legge sull'esercizio della prostituzione (LProst), Nummer 550.500, vom

  1. Januar 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019. Q1

Zwei Pflichten stehen darin nebeneinander. Erstens: Wer der Prostitution nachgeht oder das vorhat, muss sich unverzüglich bei der Kantonspolizei melden (Art. 4 Abs. 1 LProst). Q1 Die Meldung erfolgt persönlich bei der Sezione TESEU der Polizia cantonale in Lugano. Q2 Q3 Der Kanton verlangt dafür CHF 100.—. Q3

Zweitens: Die Ausübung ist nur in einem bewilligten *locale erotico* zulässig — oder in einer Wohnung, die eine Person allein nutzt und die dem Kanton gemeldet ist. Q3 Q1


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Ja. Legge sull'esercizio della prostituzione (LProst), 550.500, vom 22.01.2018, in Kraft seit 01.07.2019. Q1
Ausführungsverordnung?Ja. Regolamento sull'esercizio della prostituzione (RProst), 550.510, vom 05.06.2019, in Kraft seit 01.07.2019. Q2
Muss ich mich melden?Ja. „Senza indugio" — unverzüglich — bei der Kantonspolizei (Art. 4 Abs. 1 LProst). Q1
Bei wem?Polizia cantonale, Sezione TESEU, Via Bossi 2B, 6901 Lugano. Persönlich am Schalter. Q2 Q3
Kostet die Meldung etwas?Ja. CHF 100.—, zahlbar bei der Unterzeichnung der Meldung. Q3
Brauche ich für ein Etablissement eine Bewilligung?Ja. Ein *locale erotico* darf nur mit Bewilligung eröffnet und geführt werden (Art. 6 LProst). Q1
Wer erteilt die Bewilligung?Polizia cantonale, Servizio autorizzazioni, commercio e giochi, Giubiasco. Q2 Q5
Was kostet die Bewilligung?CHF 350.— Erteilung, CHF 250.— Erneuerung (Art. 47 RProst). Q2 Q5
Eigene Wohnung ohne Bewilligung?Möglich unter engen Bedingungen (Art. 14 LProst). Meldepflicht bleibt. Die Meldung der Wohnung ist gratis. Q1 Q2 Q4
Öffnungszeiten der BetriebeNie vor 10:00 Uhr, nie nach 03:00 Uhr (Art. 8 LProst). Q1
TagespauschalsteuerCHF 25.— pro Arbeitstag. Den Betrag nennt Art. 41 Abs. 1 RProst; Art. 45 RProst regelt nur den Ablauf für gemeldete Wohnungen und nennt keinen Betrag. Ausgenommen: Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen mit Ausweis C. Q2 Q4
BussenrahmenCHF 200.— bis CHF 40'000.— (Art. 27 LProst). Q1

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Das Gesetz

Legge sull'esercizio della prostituzione (LProst) Deutsch etwa: Gesetz über die Ausübung der Prostitution.

MerkmalAngabeQuelle
Erlassnummer550.500Q1
Erlassdatum22. Januar 2018Q1
Erlassende Behörde„IL GRAN CONSIGLIO DELLA REPUBBLICA E CANTONE TICINO" — der Grosse Rat der Republik und des Kantons TessinQ1
RechtsgrundlageArt. 199 des Schweizerischen StrafgesetzbuchsQ1
VorarbeitenMessaggio 6734 vom 16.01.2013, Messaggio aggiuntivo 6734A vom 04.11.2015, Rapporto 6734R-6734AR vom 22.11.2017Q1
PublikationBollettino ufficiale 2018, 111 und 439Q1
Inkrafttreten1. Juli 2019 (BU 2018, 439)Q1
Letzte ÄnderungArt. 9 Abs. 1 geändert durch das Gesetz vom 15.03.2023, in Kraft seit 15.06.2023 (BU 2023, 214). Fassung „stato 15 giugno 2023".Q1
StatusGeführt in der „Raccolta delle leggi vigenti" — der Sammlung der geltenden Gesetze. Stand der Sammlung: 04.09.2026 (BU 30/2026).Q1
AufhebungArt. 29 LProst hebt die frühere Legge sull'esercizio della prostituzione vom 25. Juni 2001 auf.Q1

2.2 Die Verordnung

Regolamento sull'esercizio della prostituzione (RProst)

MerkmalAngabeQuelle
Erlassnummer550.510Q2
Erlassdatum5. Juni 2019Q2
Erlassende Behörde„IL CONSIGLIO DI STATO DELLA REPUBBLICA E CANTONE TICINO" — der Staatsrat der Republik und des Kantons TessinQ2
BezugnahmeAusdrücklich auf die LProst vom 22. Januar 2018Q2
PublikationBollettino ufficiale 2019, 198Q2
Inkrafttreten1. Juli 2019 (Art. 61 RProst)Q2
ÄnderungenIn der eingesehenen Fassung sind keine Änderungsfussnoten vermerkt.Q2

2.3 Definitionen im Gesetz

Prostitution (Art. 2 Abs. 1 LProst): jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den eigenen Körper zur Verfügung zu stellen oder Manipulationen am Körper der Kundschaft vorzunehmen — gelegentlich oder gewerbsmässig, mit oder ohne Geschlechtsverkehr, zu deren sexuellem Vergnügen gegen Geld oder andere wirtschaftliche Vorteile. Auch die Kundenakquise gilt als Ausübung der Prostitution. Q1

Locale erotico (Art. 2 Abs. 2 LProst): ein geschlossener Raum aus einem oder mehreren Räumen, die eine Einheit bilden, der ausschliesslich oder neben anderen Nutzungen der Ausübung der Prostitution dient. Q1

Gerente (Art. 2 Abs. 3 LProst): die natürliche oder juristische Person, die für die Führung des *locale erotico* verantwortlich ist und der die Bewilligung erteilt wird. Q1

2.4 Zwei Fallen bei der Quellensuche

1. Trefferlisten liefern die aufgehobene Fassung von 2001. Unter derselben Erlassnummer 550.500 wird auf lexfind.ch ein Dokument ausgeliefert, das mit „Legge sull'esercizio della prostituzione (del 25 giugno 2001)" überschrieben ist. Q12 Diese Fassung ist durch Art. 29 der LProst vom 22. Januar 2018 aufgehoben. Q1 Massgebend ist die Fassung auf der kantonseigenen Sammlung m3.ti.ch. Q1

2. Die kantonseigene Seite trägt beim Regolamento eine veraltete Kopfzeile. Über dem Volltext des RProst steht in der kantonalen Sammlung die Zeile „: L sull' esercizio della prostituzione - 25 giugno 2001". Der Verordnungstext selbst nennt darunter ausdrücklich die LProst vom 22. Januar 2018 als Grundlage. Q2 Dieser Widerspruch wird hier stehen gelassen und nicht aufgelöst.

2.5 Eine Ungenauigkeit im Gesetzestext

Art. 30 LProst (Übergangsbestimmung) verlangt von Personen mit einer bisherigen kommunalen Bewilligung, innert drei Monaten nach Inkrafttreten „l'autorizzazione di cui all'art. 5" zu beantragen. Die Bewilligung für das *locale erotico* ist jedoch in Art. 6 LProst geregelt; Art. 5 betrifft das kantonale Register. Q1 Das ist hier nur festgehalten, nicht ausgelegt.


3. Meldepflicht und Meldeverfahren

3.1 Die gesetzliche Pflicht

Art. 4 Abs. 1 LProst: „Ogni persona che esercita la prostituzione o che ha l'intenzione di farlo deve annunciarsi senza indugio alla polizia cantonale." — Jede Person, die der Prostitution nachgeht oder das beabsichtigt, muss sich unverzüglich bei der Kantonspolizei melden. Q1

Die Kantonspolizei legt die nötigen Akten an und informiert zeitnah die Divisione delle contribuzioni (Steuerverwaltung) und den Medico cantonale (Kantonsarzt). (Art. 4 Abs. 2 LProst) Q1

3.2 Wo und wie

Zuständig ist die Sezione TESEU der Polizia cantonale (Reparto Giudiziario 4). Q2 Q3

Art. 13 RProst — der Ablauf Q2

  • Die volljährige Person füllt das amtliche Formular aus und meldet sich persönlich an den Schaltern der Sezione TESEU.
  • Vorzulegen sind:
    • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments
    • farbiges Passfoto
    • bei ausländischen Personen: die Aufenthaltsbewilligung oder die Bestätigung der erfolgten Meldung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
  • Die Meldung kann per E-Mail oder Fax vorangekündigt werden. Sie muss aber spätestens innert zwei Werktagen formalisiert werden — bei Feiertagen am ersten darauffolgenden Werktag.
  • Bei der Meldung informiert die Sezione TESEU über Aufnahme- und Unterstützungsstrukturen und übergibt die entsprechenden Unterlagen.
  • Die Person wird darüber informiert, dass ihre Daten an die nach LProst zuständigen Behörden übermittelt werden.

Was die Polizei ergänzend schreibt Q3

  • Die Voranmeldung läuft ausschliesslich über die E-Mail-Adresse der TESEU; andere Kontaktwege sind ausgeschlossen. Anzugeben sind: Kopie des Ausweisdokuments, Name, Vorname, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum.
  • „L'annuncio per l'esercizio della prostituzione ha validità unicamente dopo il controllo dei documenti di identità e la vidima dell'annuncio da parte della Polizia cantonale – TESEU" — die Meldung ist erst gültig, nachdem die Ausweise kontrolliert und die Meldung von der TESEU beglaubigt wurde. Die Person erhält dann eine eindeutige TESEU-Nummer.
  • Ausserhalb der Schalterzeiten werden keine Termine für Meldungen vergeben.

3.3 Kosten

Die Polizeiseite nennt: CHF 100.—, zu bezahlen bei der Unterzeichnung der Meldung bei der TESEU. Q3

Hinweis zur Quellenlage: Weder die LProst noch die RProst nennen eine Gebühr für die Meldung. Art. 15 LProst und Art. 47 RProst regeln nur die Gebühren für Bewilligungsentscheide. Q1 Q2 Art. 49 RProst verweist für Kanzleikosten auf das Regolamento concernente le tasse per prestazioni della polizia cantonale. Q2 Auf welcher Grundlage die CHF 100.— genau erhoben werden, wurde nicht ermittelt. Die Angabe des Betrags stammt direkt von der Polizeiseite. Q3

3.4 Änderungen und Beendigung

  • Änderungen: Jede Änderung der Meldedaten ist der Sezione TESEU unverzüglich mitzuteilen. (Art. 14 RProst) Q2
  • Aufhören: Wer die Tätigkeit aufgibt, muss die Meldung am Schalter der Sezione TESEU widerrufen. Danach darf die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden — ausser nach einer neuen Meldung. Dieses Verfahren ist gratis. (Art. 15 RProst) Q2

3.5 Das kantonale Register TESEU

Art. 5 LProst: Die Kantonspolizei führt ein Register über die gemeldeten Personen, die *locali erotici* und die *gerenti*, nach den Vorschriften des Datenschutzrechts. Q1

Art. 3 RProst: Dieses Register ist die Datenbank TESEU. Sie dient unter anderem der Identifikation und Lokalisierung, der Kontrolle von Zeiten und Modalitäten, der Gesundheitsprävention, dem Schutz vor Ausbeutung und Gewalt sowie anonymisierten Statistiken. Q2

Was über eine sexarbeitende Person erfasst wird (Art. 6 RProst) Q2

TESEU-Meldenummer · Personalien · Nummer und Kopie des Ausweisdokuments · für den Beruf verwendete Namen · Farbfoto · Arbeitsort im Kanton Tessin · Wohnsitz im Ausland und Bewilligungsart bei ausländischen Personen · SIMIC-Nummer · ABI-Nummer, falls vorhanden · durchgeführte Kontrollen und Übertretungen.

Aufbewahrungsdauer (Art. 12 RProst) Q2

DatenkategorieDauer
Personen, die der Prostitution nachgehenbis zur Beendigung der Tätigkeit
Locali eroticibis 10 Jahre nach Ablauf der Bewilligung
Nicht bewilligungspflichtige Wohnungenbis zur Beendigung der Tätigkeit in der Wohnung
Gerentibis 10 Jahre nach Ablauf der Bewilligung
Tageslistenbis 5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit im Betrieb
Personen, die einer Straftat verdächtigt werdenbis zur gesetzlichen Verjährung

Für die Datenbank verantwortlich ist die Sezione TESEU der Polizia giudiziaria. (Art. 4 RProst) Q2 Zur Anonymisierung für statistische Zwecke: Art. 12 Abs. 4 RProst. Q2

3.6 Weitergabe der Daten

Art. 23 Abs. 1 LProst: Die Kantonspolizei übermittelt von Amtes wegen den Steuerbehörden, dem Medico cantonale, den Sozialversicherungen sowie den für Arbeit und Einwanderung zuständigen Behörden die Informationen und Daten — einschliesslich besonders schützenswerter Daten —, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben geeignet und nötig sind. Q1

Soweit Gesetz und Verordnung nichts regeln, gilt die Legge sulla protezione dei dati personali elaborati dalla Polizia cantonale e dalle Polizie comunali (LPDPpol) vom 13. Dezember 1999. (Art. 23 Abs. 3 LProst) Q1


4. Bewilligungen

4.1 Der Grundsatz

Die Kantonspolizei formuliert es so: „L'esercizio della prostituzione è autorizzato unicamente nei locali erotici muniti di autorizzazione (art. 6 LProst) o in appartamenti dove la prostituzione è eseguita a titolo individuale in locali di propria proprietà o per i quali la persona ne vanta dei diritti d'uso (art. 14 LProst)." — Die Ausübung ist nur in bewilligten *locali erotici* zulässig oder in Wohnungen, in denen eine Person allein und in eigenen oder selbst genutzten Räumen arbeitet. Q3

4.2 Bewilligung für ein *locale erotico*

Grundlage (Art. 6 LProst) Q1

Ein *locale erotico* darf nur nach vorgängiger Bewilligung eröffnet und geführt werden. Die Bewilligung erteilt das vom Staatsrat bezeichnete Departement.

Zuständig ist nach Art. 16 Abs. 1 RProst die Polizia cantonale, Servizi generali, Servizio autorizzazioni, commercio e giochi — für Erteilung, Verweigerung, Erneuerung und Widerruf. Q2 Q5

Voraussetzungen für den Betrieb (Art. 6 Abs. 3 LProst) Q1

  • Das Lokal hat eine Baubewilligung (licenza edilizia), die bescheinigt, dass es der Ausübung der Prostitution dienen darf.
  • Wird auch Gastronomie und/oder Beherbergung angeboten: zusätzlich die Bewilligung als *esercizio pubblico*.
  • Bei gleichzeitiger Nebentätigkeit: auch deren Anforderungen sind zu erfüllen.
  • Das Lokal hat das certificato di idoneità igienico-sanitaria des zuständigen kantonalen Dienstes.
  • Die Führung liegt bei einem *gerente*, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Weitere Regeln zur Bewilligung (Art. 6 Abs. 4–8 LProst) Q1

  • Die Bewilligung ist persönlich, nicht übertragbar und an bestimmte Räume eines Gebäudes gebunden, die eine funktionale Einheit bilden. Erteilung und Erneuerung können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
  • Bei juristischen Personen: Sitz in der Schweiz erforderlich; eine natürliche Person ist als verantwortlich zu bezeichnen. Ist es eine Aktiengesellschaft, darf sie ausschliesslich Namenaktien haben.
  • Die Bewilligung wird erstmals für zwei Jahre erteilt und ist alle zwei Jahre erneuerbar. Die Gültigkeit kann aus wichtigen Gründen verkürzt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen wegfallen.
  • Die Bewilligung ist sichtbar am Eingang auszuhängen; in Wohnungen darf sie auch im Innern angebracht werden.

Zutritt: Minderjährigen im Sinn des ZGB ist der Zutritt zu *locali erotici* verboten. (Art. 7 LProst) Q1 Bei Zweifeln über das Alter der Kundschaft ist am Eingang ein amtliches Ausweisdokument zu verlangen. (Art. 40 RProst) Q2

Nur eine Bewilligung pro Person: Einer natürlichen Person wird nur eine Bewilligung erteilt (Art. 17 Abs. 2 RProst); die Führung mehrerer *locali erotici* durch dieselbe natürliche Person ist ausgeschlossen (Art. 29 RProst). Einer juristischen Person können mehrere Bewilligungen erteilt werden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 17 Abs. 4 RProst). Q2

4.3 Anforderungen an den *gerente*

Art. 10 LProst Q1

  • Handlungsfähigkeit (Ausübung der bürgerlichen Rechte)
  • Schweizer Staatsangehörigkeit oder, bei ausländischen Personen, eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
  • ausreichende Gewähr für eine korrekte Ausübung der Tätigkeit; insbesondere keine Verurteilungen in den letzten fünf Jahren wegen Straftaten, die mit der Tätigkeit unvereinbar sind — in der Schweiz oder im Ausland
  • Zahlungsfähigkeit; insbesondere kein Konkurs, keine Verlustscheine, keine wirtschaftliche Lage, die die Unabhängigkeit beeinträchtigt
  • in den letzten fünf Jahren kein Widerruf einer Bewilligung für ein *locale erotico* oder einen *esercizio pubblico*
  • Zeichnungsberechtigung und Eintrag im Handelsregister

Nicht erfüllt ist die Voraussetzung auch, wenn die Person in anderer Weise eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt oder dargestellt hat — im In- oder Ausland. (Art. 10 Abs. 2 LProst) Q1

Wer *gerente* werden will, muss einen Strafregisterauszug (oder Vergleichbares) der Länder vorlegen, in denen er in den letzten fünf Jahren Wohnsitz hatte. (Art. 10 Abs. 3 LProst) Q1

Die unvereinbaren Straftaten zählt Art. 19 RProst abschliessend auf — 30 Tatbestände, darunter Tötungsdelikte, schwere und einfache Körperverletzung, Wucher, Drohung, Nötigung, Menschenhandel (Art. 182 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, sexuelle Belästigung, unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB), Urkundendelikte, kriminelle Organisation, Begünstigung, Geldwäscherei, die Ausländerstraftatbestände Art. 115–118 AIG sowie Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern nach kantonalem Steuergesetz. Q2

4.4 Unterlagen für das Gesuch

Nach Art. 18 RProst Q2 — die Polizeiseite gibt dieselbe Liste in praktischer Form wieder Q5:

*Zum Lokal:*

  • Baubewilligung der zuständigen Gemeinde
  • Bewilligung als *esercizio pubblico*, falls Gastronomie oder Beherbergung angeboten wird; falls noch nicht vorhanden, Kopie des Gesuchs
  • Bewilligung oder Bescheinigung für eine Nebentätigkeit, falls vorgesehen
  • Certificato di idoneità igienico-sanitaria (Original, ausgestellt vom Ufficio della sanità)
  • Grundriss mit Zahl und Grösse aller Räume, mit Kennzeichnung der Sanitärräume und der Zimmer, in denen die Prostitution ausgeübt wird
  • Handelsregisterauszug und Solvenzbescheinigung, falls die Bewilligung an eine juristische Person geht

*Zur Person des gerente:*

  • Bescheinigung der bürgerlichen Rechte (Wohnsitzgemeinde)
  • Kopie des Ausweisdokuments (auch für Schweizerinnen und Schweizer)
  • bei ausländischen Personen: Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
  • Schweizer Strafregisterauszug und Strafregisterauszug des Herkunftslands bzw. der Länder mit Wohnsitz in den letzten fünf Jahren
  • Solvenzbescheinigung (Betreibungs- und Konkursamt)
  • ärztliches Zeugnis über die psychisch-physische Eignung
  • bei IV-Rente: Bescheinigung über den Invaliditätsgrad
  • Arbeitsvertrag

Die Unterlagen zu bürgerlichen Rechten, Strafregister, Solvenz und ärztlichem Zeugnis dürfen nicht älter als drei Monate sein. (Art. 18 Abs. 3 RProst) Q2

Der Kanton hält fest: Solange die Unterlagen nicht vollständig sind, wird keine Bewilligung erteilt — und es darf keine Tätigkeit ausgeübt werden. Q5

Angaben im Gesuch (Art. 16 Abs. 2 RProst) Q2: vollständige Personalien des *gerente*; Name, Firma und Sitz der juristischen Person; Name, Adresse, Parzellennummer, Telefon und allfällige Internetadresse des Lokals; Zahl der Zimmer, Sanitärräume und übrigen Räume; Höchstzahl der Personen, die im Lokal der Prostitution nachgehen dürfen; bei Wohnungen Stockwerk und Wohnungsnummer; vorgesehener Tätigkeitsbeginn.

4.5 Gebühren

VorgangBetragQuelle
Rahmen im Gesetz (Erteilung, Verweigerung, Erneuerung, Widerruf)CHF 50.— bis CHF 1'000.— (Art. 15 LProst)Q1
Erteilung der BewilligungCHF 350.— (Art. 47 Abs. 1 RProst)Q2 Q5
ErneuerungCHF 250.— (Art. 47 Abs. 2 RProst)Q2
Verweigerung oder WiderrufCHF 100.— bis CHF 350.— (Art. 47 Abs. 3 RProst)Q2
Kanzleikostennach dem Regolamento concernente le tasse per prestazioni della polizia cantonale (Art. 49 RProst)Q2

Gebührenschuldner ist die Person, die das Gesuch gestellt hat. (Art. 48 RProst) Q2

4.6 Erneuerung — hier widersprechen sich zwei amtliche Quellen

Widerspruch zwischen Verordnung und Polizeiseite — was die Verordnung sagt, ist seit der Gegenprobe vom 2026-09-08 geklärt:

  • Art. 20 Abs. 1 RProst lautet im Volltext der amtlichen Sammlung: „La richiesta di rinnovo è da inoltrare per iscritto al Servizio autorizzazioni almeno 30 giorni prima della scadenza della stessa." Das sind 30 Kalendertage. Die Wendung „giorni lavorativi" kommt im ganzen Verordnungstext nicht vor. Q2
  • Polizeiseite „Locali erotici": „La richiesta di rinnovo (ogni 2 anni) dell'autorizzazione deve essere inoltrata almeno 30 giorni lavorativi prima della scadenza" — mindestens 30 Arbeitstage vor Ablauf. Q5 Q6

Die Verordnung ist der Erlass, die Polizeiseite gibt ihn wieder. Der Verordnungswortlaut verlangt 30 Kalendertage. Da 30 Arbeitstage früher ablaufen als 30 Kalendertage, hält ein, wer sich an die Angabe der Polizeiseite hält, zugleich die Verordnungsfrist ein. Verbindliche Auskunft gibt das Servizio autorizzazioni (Kontakt in Abschnitt 8).

Bei fehlender Erneuerung ordnet das Servizio autorizzazioni die sofortige Schliessung des Lokals an. (Art. 20 Abs. 3 RProst) Q2

Jeder Wechsel der Geschäftsführung erfordert ein neues Bewilligungsgesuch. (Art. 21 RProst) Q2

4.7 Pflichten des *gerente*

Art. 11 Abs. 2 LProst Q1

  • ständige Anwesenheit im Lokal während der Öffnungszeiten und Erreichbarkeit
  • sicherstellen, dass alle tätigen Personen ausländerrechtlich in Ordnung sind
  • sicherstellen, dass alle tätigen Personen im Besitz von Ausweispapieren sind und in voller Freiheit arbeiten, ohne Zwang oder Ausbeutung
  • ein laufend aktualisiertes Register führen mit Identität der Personen, den erbrachten Leistungen und den verlangten Entgelten
  • Ordnung und einwandfreie hygienisch-sanitäre Verhältnisse sicherstellen
  • die öffentliche Ordnung in der Umgebung des Lokals wahren
  • kostenlos geeignete Präventionsmittel bereitstellen und deren Gebrauch fördern
  • das vom Kanton und den bezeichneten Stellen bereitgestellte Informations- und Gesundheitsmaterial aushängen
  • die von den sexarbeitenden Personen geschuldete Steuer täglich einbehalten
  • die einbehaltene Steuer bis zum 1. jedes Monats an die zuständige Steuerbehörde überweisen

Der *gerente* muss Situationen, die zu Strafuntersuchungen führen könnten, unverzüglich den zuständigen Behörden melden. (Art. 11 Abs. 3 LProst) Q1

Ergänzungen in der Verordnung Q2

  • Präsenz: Art. 28 Abs. 1 RProst verlangt eine „presenza minima obbligatoria di 8 ore giornaliere sull'arco di 5 giorni a settimana" — mindestens acht Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche. Ein wöchentlicher oder zweiwöchentlicher Arbeitsplan über die eigene Präsenz und die des Personals ist den Kontrollorganen bereitzuhalten. > Spannung zwischen den beiden Texten: Art. 11 Abs. 2 lit. a LProst > verlangt ständige Anwesenheit während der Öffnungszeiten. Q1 Art. 28 > RProst nennt eine Mindestpräsenz von 8 Stunden an 5 Tagen und lässt > ausserhalb dieser Zeit eine bezeichnete Vertretung zu. Q2 Wie sich beides > zueinander verhält, wurde nicht ermittelt.
  • Vertretung (Art. 31 RProst): Abwesenheit bis 15 Tage — dem Servizio autorizzazioni ist eine vertretende Person zu nennen. Über 15 bis höchstens 40 Tage — begründetes Gesuch um provisorische Ersetzung mit Belegen und den Unterlagen nach Art. 18 Abs. 2. Über 40 Tage — endgültige Ersetzung mit neuem Bewilligungsgesuch.
  • Fehlende Geschäftsführung (Art. 32 RProst): sofortige Schliessung.
  • Vorübergehende Schliessung über 40 Tage ist dem Servizio autorizzazioni und der Gemeinde zu melden. (Art. 33 RProst)
  • Tagesliste (Art. 34 RProst): Bei jedem Neuzugang aktualisiert der *gerente* die Tagesliste. Die Person legt bei Ankunft ein Legitimationsdokument vor, bei ausländischen Personen zusätzlich Aufenthaltsbewilligung oder Meldebestätigung. Verlässt eine Person den Betrieb, sind ihre Daten sofort zu streichen. Die Listen sind gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und bei Kontrollen spontan vorzuweisen.
  • Firmenschild (Art. 24 RProst): Aussen muss ein Schild mit dem Namen und dem Hinweis *locale erotico* angebracht sein; in Wohnungen darf es innen hängen. Es darf innerhalb derselben Gemeinde nicht verwechselbar sein.
  • Räume (Art. 23 RProst): Die Räume müssen für die Tätigkeit genutzt werden und einen abgetrennten Komplex bilden. Die Struktur muss die ständige Kontrolle des Zutritts erlauben.
  • Zutrittsverbote (Art. 37 RProst): Der *gerente* kann Personen wegwesen und ihnen den Zutritt für höchstens zwei Jahre verbieten. Auf Verlangen ist das Verbot der betroffenen Person innert fünf Tagen schriftlich zu begründen.

4.8 Wohnungen ohne Bewilligung

Die Ausnahme im Gesetz (Art. 14 Abs. 1 LProst) Q1

Der Vorbehalt im Einleitungssatz ist tragend und lautet im Original: „Purché non vi sia condivisione degli spazi con altre persone che esercitano la stessa attività, non è necessaria l'autorizzazione di cui all'art. 6". Nur wenn die Räume nicht mit anderen Personen geteilt werden, die dieselbe Tätigkeit ausüben, entfällt die Bewilligung nach Art. 6:

  • wenn die Person die Tätigkeit allein in Räumen ausübt, die ihr gehören oder an denen sie Nutzungsrechte hat; oder
  • wenn eine Person nicht mehr als eine Wohnung für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt und die Tätigkeit dort ausschliesslich von der Person ausgeübt wird, der die Räume überlassen werden.

Aber: Die Ausnahme gilt nicht, wenn im selben Gebäude mehrere Wohnungen für die Prostitution genutzt werden — unabhängig davon, wie viele Personen in einer einzelnen Wohnung tätig sind. Dann brauchen alle Wohnungen eine Bewilligung nach Art. 6. (Art. 14 Abs. 5 LProst, Art. 46 RProst) Q1 Q2

*Ergänzung aus der Gegenprobe 2026-09-08:* In diesem Fall kann das Servizio autorizzazioni nach Art. 46 Abs. 4 RProst auch eine einzige Bewilligung für mehrere Wohnungen im selben Gebäude erteilen; die Wohnungen bilden dann zusammen ein einziges *locale erotico*. Q2

Diese Räume bleiben den Kontrollen nach Art. 20 und 21 LProst unterworfen (Art. 14 Abs. 2 LProst), und der Zugang der vom Staatsrat bezeichneten Hilfsstellen muss gewährleistet sein: „L'accesso agli enti della rete d'aiuto designati dal Consiglio di Stato deve essere garantito." (Art. 14 Abs. 3 LProst) Q1

*Gegenprobe 2026-09-08: Die beiden Punkte stehen in getrennten Absätzen — Abs. 2 betrifft die behördlichen Kontrollen, Abs. 3 den Zugang der Hilfsstellen. Die allgemeine Zutrittsbefugnis der Hilfsstellen zu Räumen, in denen die Prostitution ausgeübt wird, steht zusätzlich in Art. 19 LProst. Q1*

Die Meldung der Wohnung (Art. 43 RProst, Polizeiseite) Q2 Q4

  • Die Meldung macht die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt — bei Miete wie bei Untermiete. Sie muss persönlich bei der Polizia cantonale – TESEU vorsprechen; dort wird die Meldung erstellt und unterzeichnet.
  • Vorzulegen ist eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments.
  • Vorankündigung per E-Mail oder Fax ist möglich; Formalisierung spätestens innert zwei Werktagen.
  • Die TESEU teilt die erfolgte Meldung der Gemeinde und der Eigentümerschaft mit.
  • Die Meldung ist gratis. Q4

Inhalt der Meldung Q4

Meldeformular · Datum · Personalien und TESEU-Meldenummer der Person, die der Prostitution nachgeht · Personalien und Ausweiskopie der Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt · Personalien der Eigentümerschaft, falls abweichend · Adresse und Parzellennummer · Stockwerk und Wohnungsnummer · Kopie des Vertrags, der die Nutzungsrechte für mindestens drei Monate belegt.

Bedingungen an die Wohnung Q4

  • In der Wohnung darf nur eine Person der Prostitution nachgehen.
  • Die Wohnung muss die einzige im Gebäude sein, in der Prostitution ausgeübt wird.
  • Eigentümerschaft oder nutzungsberechtigte Person darf im Kanton Tessin nicht mehr als eine Wohnung melden.
  • Der Vertrag über die Nutzungsrechte muss über mindestens drei Monate laufen. (auch Art. 42 RProst) Q2
  • Diese Wohnungen unterstehen wie bewilligte *locali erotici* den behördlichen Kontrollen; der Zugang der zugelassenen Hilfsstellen ist zu gewährleisten.
  • Die Baubewilligung muss den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Gemeinde entsprechen. Die hygienisch-sanitären Bedingungen — vom Ufficio della sanità kontrollierbar — müssen gewährleistet sein.

Jede Änderung ist der TESEU unverzüglich zu melden. Ein Wechsel der Person, die dort der Prostitution nachgeht, erfordert eine neue Meldung. Q4 Die Beendigung der Tätigkeit ist der TESEU zu melden; alle Meldedaten werden dann endgültig aus der Datenbank TESEU gestrichen. (Art. 44 RProst) Q2

4.9 Escort — keine Regelung gefunden

In den Volltexten von LProst und RProst kommen die Begriffe „escort" und „accompagnatrice" nicht vor. Q1 Q2 Eine ausdrückliche Regelung für Escort-Agenturen wurde im Tessiner Recht nicht ermittelt. Das ist keine Aussage darüber, dass keine besteht — nur darüber, dass in diesen beiden Erlassen keine gefunden wurde. Auskunft gibt das Servizio autorizzazioni (Abschnitt 8).

Zu beachten ist: Art. 2 Abs. 1 LProst zählt die Kundenakquise ausdrücklich zur Ausübung der Prostitution. Q1

4.10 Werbung

Art. 24 LProst Q1

  • Jede Form der öffentlichen Kommunikation eines *locale erotico* muss den Zusatz tragen: „locale autorizzato all'esercizio secondo la LProst".
  • Nicht bewilligte Lokale dürfen diese Formulierung nicht verwenden.
  • Strassenplakatwerbung für die Prostitutionstätigkeit ist innerhalb der von den Gemeinden festgelegten Perimeter verboten.
  • Vorbehalten bleibt die Legge sugli impianti pubblicitari vom 26. Februar 2007.

4.11 Sanktionen

Widerruf der Bewilligung (Art. 25 LProst) Q1 — bei unwahren Angaben; bei schwerer oder wiederholter Verletzung von Gesetz oder Verordnung; bei Nichtbezahlung von Sozialabgaben und Steuern; bei unterlassenem Einbehalt oder unterlassener Überweisung der Steuer nach Art. 11 Abs. 2 lit. i und j LProst.

Busse (Art. 27 LProst) Q1 — Verstösse gegen Gesetz und Verordnung werden mit einer Busse von mindestens CHF 200.— bis höchstens CHF 40'000.— bestraft. Von einer im Ausland wohnhaften übertretenden Person kann eine Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten und Busse verlangt werden. Verfolgt werden die Übertretungen durch das Departement; anwendbar ist die Legge di procedura per le contravvenzioni vom 20. April 2010.

Wer strafbar ist (Art. 56 Abs. 2 RProst) Q2 — der *gerente* oder seine Vertretung; sowie die Person, die eine dem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausübt, ohne die nötige Bewilligung oder ohne die nötige Meldung.

Sofortige Einstellung (Art. 59 RProst) Q2 — Bei Verletzung der Meldepflicht nach Art. 14 LProst oder der Bewilligungspflicht ordnet die Kantonspolizei die sofortige Einstellung der Ausübung der Prostitution an.

Kumulation: Die Sanktionen nach Art. 25 und Art. 27 LProst können kumuliert werden. (Art. 60 RProst) Q2

Rechtsmittel: Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Legge sulla procedura amministrativa vom 24. September 2013. (Art. 26 LProst) Q1


5. Zonen und Zeiten

5.1 Verbotene Orte

Art. 3 Abs. 1 LProst Q1

Die Ausübung der Strassenprostitution ist verboten an allen Orten und zu allen Zeiten, an denen sie die öffentliche Ordnung oder Ruhe stören kann — namentlich im Freien und an allen für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten, auch auf Privatgrund.

Ausdrücklich verboten ist sie in der Nähe von:

  • Schulen
  • Spitälern und Altersheimen
  • anerkannten Kultstätten
  • Friedhöfen
  • Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
  • öffentlichen, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden
  • Spielplätzen

Art. 3 Abs. 2 LProst: Die Municipi (Gemeindeexekutiven) können durch Verordnung weitere Orte und Distanzen bestimmen, an denen die Prostitution im Freien verboten ist. Q1

Art. 3 Abs. 3 LProst: Die Ausübung der Prostitution ist in Zonen verboten, die der Nutzungsplan (piano regolatore) überwiegend dem Wohnen zuweist. Q1

5.2 Wo du erfährst, was konkret gilt

Art. 2 RProst: „I luoghi vietati all'esercizio della prostituzione sono comunicati al richiedente dalla competente autorità comunale su semplice domanda." — Die verbotenen Orte werden der anfragenden Person von der zuständigen Gemeindebehörde auf einfache Anfrage mitgeteilt. Q2

Die von der Gemeinde festgelegten verbotenen Orte werden im Register TESEU mit Adresse, Parzellennummer und Name der Eigentümerschaft erfasst; betrifft das Verbot eine ganze Zone, werden deren einzelne Parzellen aufgeführt. (Art. 10 RProst) Q2

Lücke: Eine kantonale, veröffentlichte Liste oder Karte der verbotenen Orte wurde nicht ermittelt. Nach Art. 2 RProst ist die Gemeinde die Auskunftsstelle. Q2

5.3 Öffnungszeiten

Art. 8 LProst Q1

*Locali erotici* dürfen zu den in der Baubewilligung festgelegten Zeiten geöffnet sein — „in nessun caso prima delle 10:00 o dopo le 03:00", also in keinem Fall vor 10:00 Uhr und nicht nach 03:00 Uhr.

Das Municipio kann die Zeiten nach vorgängiger Verwarnung reduzieren, wenn die öffentliche Ruhe und Ordnung wiederholt gestört wird — jedoch nicht auf eine Schliessungszeit vor 01:00 Uhr.

Art. 26 RProst Q2

  • Öffnungs- und Schliessungszeiten sind gut sichtbar am Eingang des *locale erotico* oder der Wohnung auszuhängen.
  • Gastronomiedienste im *locale erotico* dürfen nur während dessen Betriebszeiten geöffnet sein.

5.4 Bau- und Planungsrecht

Die Prüfung der baulichen Konformität des *locale erotico* und der nicht bewilligungspflichtigen Wohnungen mit den Bau- und Planungsvorschriften ist Sache des Municipio. (Art. 1 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 1 RProst) Q2 Für Wohnungen bleiben bau- und planungsrechtliche Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten. (Art. 43 Abs. 4 RProst) Q2


6. Gesundheit und Beratung

6.1 Zuständigkeiten

Art. 1 Abs. 2 RProst: Das Dipartimento della sanità e della socialità, Divisione della salute pubblica, ist zuständig für die Förderung und Aufsicht über Massnahmen der Hygiene, Information und Sensibilisierung im Bereich öffentliche Gesundheit und Gesundheitsprävention. Die Divisione dell'azione sociale e delle famiglie wirkt bei den Massnahmen gegen Menschenhandel mit. Q2

Art. 25 RProst: Das Ufficio della sanità (Divisione della salute pubblica) erteilt das *certificato d'idoneità igienico-sanitaria*. Die Tätigkeiten dürfen nur in Räumen ausgeübt werden, in denen nach Kontrolle durch das Ufficio della sanità die hygienisch-sanitären Bedingungen gewährleistet sind. Q2

6.2 Hygieneauflagen im Betrieb

**Art. 35 RProst — der *gerente* muss sicherstellen, dass:** Q2

  • Räume, Bettwäsche, Mobiliar und übriges Zubehör regelmässig gereinigt werden;
  • die Personen, die der Prostitution nachgehen, über angemessene Räume und Sanitäranlagen mit Dusche zum privaten Gebrauch verfügen;
  • den Personen, die der Prostitution nachgehen, kostenlos Präservative zur Verfügung gestellt werden.

Art. 39 RProst: Im Innern des Lokals sind gut sichtbar das Informations- und Gesundheitsförderungsmaterial auszuhängen sowie Adressen und Telefonnummern der Hilfsstellen und die Nummer der Kantonspolizei (117). Q2

6.3 Prävention, Beratung und Hilfe im Gesetz

Art. 16 LProst — Schutz der öffentlichen Gesundheit Q1

Der Staat fördert, finanziert und unterstützt die Information zu möglichen gesundheitlichen Folgen. Er arbeitet mit öffentlichen oder privaten nicht gewinnorientierten Stellen zusammen, die für Hilfe und Unterstützung von Personen zuständig sind, die der Prostitution nachgehen, sowie für die Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten und die Gesundheitsförderung. Der Kanton kann deren Projekte mit einem jährlich im Budget festgelegten Fixbeitrag subventionieren.

Art. 17 LProst — Hilfe bei Ausbeutung Q1

Personen, die im Tessin der Prostitution nachgehen, können sich kostenlos an die vom Staatsrat bezeichneten Stellen wenden. Diese leisten psychologische, soziale, gesundheitliche und rechtliche Beratung, um aus einer Situation der Ausbeutung herauszufinden. Alle Personen, die diese Hilfe leisten, unterstehen dem Berufsgeheimnis.

Art. 19 LProst — Zugangsrecht Q1

Die vom Staatsrat bezeichneten Stellen haben das Recht, die Räume zu betreten, in denen Prostitution ausgeübt wird, und können die für ihre Aufgaben nötigen Informationen verlangen.

Art. 50 RProst — Anforderungen an diese Stellen Q2

Sie müssen eine regelmässige und kontinuierliche Betreuung im gesamten Kantonsgebiet gewährleisten — einschliesslich der Räume der kantonalen Verwaltung, in denen sich Personen für die Ausübung der Prostitution melden. Weiter brauchen sie ein Rahmenkonzept, teilen die Ziele der öffentlichen Gesundheit im Einvernehmen mit dem Medico cantonale, beteiligen sich an Weiterbildung und kennen das Hilfsnetz vor Ort.

6.4 Menschenhandel

Art. 18 LProst — Der Kanton setzt Massnahmen gegen Menschenhandel um: Q1

  • Identifikation potenzieller Opfer und von Risikosituationen
  • Betreuung der Opfer (psychosoziale und juristische Beratung)
  • Gewährung einer Bedenkzeit von 30 Tagen für eine Anzeige
  • Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens und Anerkennung eines dauerhaften rechtlichen Status zum Schutz der Opfer
  • Bestimmung eines geschützten Aufenthaltsorts
  • Finanzierung des kurz- und mittelfristigen Aufenthalts der Opfer
  • Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und Hilfsstellen

Mitglieder von Polizei, Justiz und Ufficio immigrazioni erhalten eine Weiterbildung zum Thema Menschenhandel; in diesen Stellen werden spezialisierte Mitarbeitende bezeichnet. (Art. 18 Abs. 2 LProst) Q1

Art. 53 RProst: Das Servizio per l'aiuto alle vittime di reati (Opferhilfe, „Servizio LAV") übernimmt die Aufgaben nach Art. 18 Abs. 1 lit. b, e und f LProst. Der Kantonspolizei obliegen lit. a und c; für lit. d ist die Migrationsbehörde zuständig. Q2

Art. 54 RProst: Die tavola rotonda ticinese per la lotta alla tratta di esseri umani — der Tessiner Runde Tisch gegen Menschenhandel — ist das Dispositiv nach Art. 18 LProst. Sie tagt mindestens einmal jährlich und wird von der Kantonspolizei koordiniert. Q2

6.5 Anlaufstelle

Servizio per l'aiuto alle vittime di reati (Servizio LAV) — kantonaler Dienst im Ufficio dell'aiuto e della protezione des DSS.

Via Ghiringhelli 19, 6500 Bellinzona Telefon 142 (gratis, 24 Stunden, jeden Tag) · [email protected] www.ti.ch/lav Q11

Der Dienst hält fest: Wer Opfer einer Straftat in der Schweiz geworden ist, kann sich auch ohne Aufenthaltsbewilligung an das Servizio LAV wenden. Vertraulichkeit und Anonymität sind zugesichert. Q11

Lücke: Welche Stellen der Staatsrat nach Art. 16 und 17 LProst als *enti designati* bezeichnet hat, wurde aus einer amtlichen Kantonsquelle nicht ermittelt. Nach Art. 39 RProst müssen deren Adressen und Telefonnummern in jedem Betrieb aushängen. Q2 Auskunft geben die Sezione TESEU bei der Meldung (Art. 13 Abs. 4 RProst) Q2 und die Divisione della salute pubblica.


7. EU/EFTA und Drittstaaten

7.1 Wer sich für die Prostitutionstätigkeit melden darf

Die Kantonspolizei nennt drei Gruppen: Q3

  1. Schweizer Staatsangehörige.
  2. Angehörige von UE28-, AELS- und UE-1-Staaten — und, sofern noch kein gültiger Ausländerausweis vorliegt, mit eingereichter Meldung als Dienstleistungserbringer (notifica 90 giorni).
  3. Angehörige anderer Staaten nur, wenn sie bereits über eine gültige Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügen — oder ein Gesuch eingereicht haben, das die sofortige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorsieht.

Die Staatenliste der Polizeiseite lautet: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Regno Unito (Vereinigtes Königreich), Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Ungarn; AELS: Island, Norwegen, Liechtenstein; UE-1: Kroatien. Q3

Zwei Auffälligkeiten in dieser amtlichen Liste, die hier stehen bleiben: Das Vereinigte Königreich wird unter „UE28" geführt, und Kroatien erscheint sowohl unter „UE28" als auch unter „UE-1". Q3 Ob die Liste in dieser Form noch aktuell ist, wurde nicht ermittelt.

7.2 Ausländerrechtliche Meldung — das Sexgewerbe ist besonders geregelt

Nach dem Ufficio per la sorveglianza del mercato del lavoro (USML) gilt: Q7

Angestellt bei einer Schweizer Arbeitgeberschaft, EU/EFTA, bis 90 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr: Die Schweizer Arbeitgeberschaft muss mindestens einen Tag vor Beginn der Tätigkeit eine kostenlose Online-Meldung machen. Das Verfahren läuft über das SEM.

Selbständige Dienstleistungserbringende und entsandte Arbeitnehmende aus EU/EFTA: Die Meldung muss mindestens acht Tage vor Beginn der Tätigkeit erfolgen, online und kostenlos.

Meldepflicht ab dem ersten Tag: „Hanno l'obbligo di notifica dal primo giorno i prestatori di servizio indipendenti e i lavoratori dipendenti distaccati che svolgono un'attività in uno dei settori … dell'industria del sesso …" — In der Sexbranche besteht die Meldepflicht ab dem ersten Tag. In anderen Branchen besteht sie erst, wenn die Erwerbstätigkeit mehr als acht Tage pro Kalenderjahr dauert. Q7

Über 90 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr: Bewilligungspflicht. Das Gesuch ist auf amtlichen Formularen beim Ufficio della migrazione, Via Lugano 4, Bellinzona, einzureichen. Q7

Drittstaatsangehörige: „Non possono beneficiare della procedura di notifica, ma sono soggetti all'obbligo del permesso di lavoro." — Sie können das Meldeverfahren nicht in Anspruch nehmen und unterstehen der Arbeitsbewilligungspflicht. Die Erteilung setzt eine Prüfung des Arbeitsmarkts voraus: Kontingente, Inländervorrang, Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen sowie Qualifikationen. Q7

Drittstaatsangehörige, die von einer Firma mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz entsandt werden, müssen dauerhaft (mindestens 12 Monate) auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Staats zugelassen gewesen sein. Q7

Wichtig zur Einordnung: Die ausländerrechtliche Meldung oder Bewilligung ist nicht dasselbe wie die Meldung nach Art. 4 LProst bei der Sezione TESEU. Beides ist getrennt zu erledigen. Q1 Q3 Q7

7.3 Unterschiede beim *gerente*

Der *gerente* eines *locale erotico* muss Schweizer Staatsangehöriger sein oder, als ausländische Person, im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. (Art. 10 Abs. 1 lit. b LProst) Q1 Wer in den letzten fünf Jahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, muss zusätzlich den Wohnsitz in den Ländern nachweisen, für die er einen Strafregisterauszug vorlegt. (Art. 10 Abs. 3 LProst) Q1

Ist die Bewilligung an eine juristische Person erteilt, muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben. (Art. 6 Abs. 5 LProst) Q1

7.4 Steuer: Unterschied nach Status

Die Tagespauschalsteuer von CHF 25.— wird nicht erhoben bei: Q2

  • Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz;
  • Inhaberinnen und Inhabern einer Niederlassungsbewilligung C.

(Art. 41 Abs. 2 RProst für *locali erotici*, Art. 45 Abs. 3 RProst für Wohnungen.)

Woher der Betrag stammt. Den Betrag von 25 Franken nennt Art. 41 Abs. 1 RProst: „Il gerente trattiene un'imposta giornaliera di 25 franchi ad ogni singola persona che esercita la prostituzione." Q2 Art. 45 RProst nennt keinen Betrag. Materielle Bezugsnorm ist nach Art. 1 Abs. 3 RProst und Art. 11 Abs. 2 lit. i LProst das *Decreto esecutivo concernente l'imposizione delle persone fisiche*; dieses Dekret wurde nicht geprüft und kann sich unabhängig von der RProst ändern. Vor dem Verlass auf den Betrag bei der Divisione delle contribuzioni nachfragen. *(Gegenprobe 2026-09-08)*

Im *locale erotico* behält der *gerente* die Steuer täglich ein und überweist sie bis zum 1. jedes Monats. (Art. 11 Abs. 2 lit. i und j LProst, Art. 41 Abs. 1 RProst) Q1 Q2

In der gemeldeten Wohnung ist die Person selbst zuständig: Sie führt eine Abrechnung der Arbeitstage, überweist die Summe bis zum 1. jedes Monats an die Steuerbehörde und hält einen im Voraus erstellten, mindestens für die Folgewoche gültigen Arbeitsplan für die Kontrollorgane bereit. (Art. 45 RProst) Q2 Die Polizeiseite hält ausdrücklich fest: „Il proprietario o la persona che mette a disposizione l'appartamento non ha competenza in materia e non può trattenere l'imposta giornaliera." — Die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt, darf die Tagessteuer nicht einbehalten. Q4

Formulare und Unterlagen stellt die Divisione delle contribuzioni bereit (Modulo 3P, Modulo 4P, Circolare n. 30 vom 1. Juli 2019). Q9

Zum allgemeinen Bundesrecht siehe README.


8. Zuständige Stellen

Meldung als sexarbeitende Person und Meldung einer Wohnung

Polizia cantonale — Reparto Giudiziario 4, Sezione TESEU Via Bossi 2B, 6901 Lugano Telefon +41 91 815 50 28 [email protected] Schalter: Montag und Mittwoch 10:00–12:00 Uhr, Freitag 14:00–16:00 Uhr Ausserhalb dieser Zeiten werden für Meldungen keine Termine vergeben. Q3 Q4

Bewilligung für ein *locale erotico*

Polizia cantonale — Servizio autorizzazioni, commercio e giochi Via Bellinzona 31, 6512 Giubiasco Postadresse: Casella postale 2170, 6501 Bellinzona Telefon +41 91 814 50 71 [email protected] Q5 Q6

Kantonspolizei allgemein

Polizia cantonale Via Chicherio 20, 6501 Bellinzona Postadresse: Viale Officina 10, 6500 Bellinzona [email protected] · Zentrale 0848 25 55 55 · Notruf 117/112 www.polizia.ti.ch Q3

Ausländerrecht

Sezione della popolazione — Ufficio della migrazione Via Lugano 4, 6501 Bellinzona Telefon +41 91 814 55 00 [email protected] Contact Center: 08:00–12:00 und 13:30–17:00 Uhr www.ti.ch/popolazione Q8

Die Seite des Ufficio della migrazione weist darauf hin: **Ab Montag,

  1. August 2026** müssen Bewilligungsgesuche im neuen digitalen Verfahren

eingereicht werden. Q8

Ufficio per la sorveglianza del mercato del lavoro (USML) Viale Stefano Franscini 17, 6501 Bellinzona Telefon +41 91 814 37 91 [email protected] www.ti.ch/sorveglianza-mercatolavoro Q7

Gesundheit

Dipartimento della sanità e della socialità — Divisione della salute pubblica, Ufficio di sanità Via Orico 5, 6501 Bellinzona Telefon +41 91 814 30 45 · Fax +41 91 814 44 47 Ispettorato Igiene, Via Orico 5, 6501 Bellinzona, Telefon +41 91 814 30 56 www.ti.ch/ufficiosanita Q10

Opferhilfe

Servizio per l'aiuto alle vittime di reati (Servizio LAV) Via Ghiringhelli 19, 6500 Bellinzona Telefon 142 · [email protected] · www.ti.ch/lav Q11

Steuern

Divisione delle contribuzioni — Ufficio delle imposte alla fonte e del bollo Übersichtsseite mit den Formularen zur LProst (Modulo 3P, Modulo 4P) und der Circolare n. 30 vom 1. Juli 2019: www.ti.ch/fonte Q9

Gemeinde

Für die verbotenen Orte (Art. 2 RProst), für Ordinanze municipali nach Art. 3 Abs. 2 LProst, für Baubewilligung und Zonenkonformität (Art. 1 Abs. 4 und Art. 22 RProst) und für die Reduktion der Öffnungszeiten (Art. 8 LProst) ist die Standortgemeinde zuständig. Q1 Q2

Zuständigkeiten nach Art. 1 RProst im Überblick Q2

AufgabeStelle
Anwendung der LProst allgemeinDipartimento delle istituzioni, Polizia cantonale
Hygiene, Information, GesundheitspräventionDipartimento della sanità e della socialità, Divisione della salute pubblica
Massnahmen gegen Menschenhandel (Mitwirkung)Divisione dell'azione sociale e delle famiglie
Einbehalt und Überweisung der PauschalsteuerDipartimento delle finanze e dell'economia, Divisione delle contribuzioni
Bauliche Konformität von Betrieben und WohnungenMunicipio
Register TESEUPolizia cantonale, Polizia giudiziaria, Sezione TESEU (Art. 4)
Bewilligung *locale erotico*Servizio autorizzazioni, commercio e giochi (Art. 16)
Certificato di idoneità igienico-sanitariaUfficio della sanità (Art. 25)

9. Nicht ermittelt

  • Auf welcher Rechtsgrundlage die CHF 100.— für die Meldung erhoben werden. Der Betrag steht auf der Polizeiseite. Q3 LProst und RProst nennen für die Meldung selbst keine Gebühr. Q1 Q2
  • Wie sich Art. 11 Abs. 2 lit. a LProst (ständige Anwesenheit während der Öffnungszeiten) und Art. 28 RProst (Mindestpräsenz 8 Stunden an 5 Tagen) zueinander verhalten. Q1 Q2
  • Ob für die Erneuerung der Bewilligung 30 Tage oder 30 Arbeitstage gelten. Verordnung und Polizeiseite widersprechen sich. Q2 Q5 Q6
  • **Welche Stellen der Staatsrat nach Art. 16 und 17 LProst als *enti designati* bezeichnet hat.** Aus amtlicher Kantonsquelle nicht bestätigt.
  • Die konkreten verbotenen Orte je Gemeinde. Nach Art. 2 RProst gibt die Gemeinde darüber auf einfache Anfrage Auskunft. Q2 Eine kantonale Veröffentlichung wurde nicht gefunden.
  • Der Inhalt der kommunalen Ordinanze nach Art. 3 Abs. 2 LProst, auch für die grossen Gemeinden.
  • Eine ausdrückliche Regelung für Escort-Agenturen. In den Volltexten von LProst und RProst kommt der Begriff nicht vor. Q1 Q2
  • Der Inhalt der Circolare n. 30 vom 1. Juli 2019 der Divisione delle contribuzioni. Sie ist auf der Kantonsseite verlinkt, Q9 konnte aber nicht im Wortlaut eingesehen werden (PDF mit nicht extrahierbarem Textinhalt).
  • **Der Inhalt des Merkblatts („Flyer") der Kantonspolizei zum *locale erotico***. Auf der Polizeiseite verlinkt, Q5 aber nicht im Wortlaut auslesbar.
  • Ob die Staatenliste der Polizeiseite (mit Regno Unito unter UE28) noch dem aktuellen Stand entspricht. Q3
  • Ob die LProst nach dem 15. Juni 2023 geändert wurde. Erledigt durch die Gegenprobe vom 2026-09-08. Die Änderungsliste der amtlichen Sammlung (Abfrage über alle Erlasse mit „prostituzione", Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2030) enthält für 550.500 und 550.510 genau vier Einträge: Erlass der LProst (22.01.2018, in Kraft 01.07.2019), Aufhebung der alten LProst von 2001, Erlass der RProst (05.06.2019, in Kraft 01.07.2019) und die Änderung vom 15.03.2023 (in Kraft 15.06.2023). Keine Änderung 2024, 2025 oder 2026, und keine beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Änderung. Die RProst ist seit ihrem Erlass unverändert — sie trägt keinen „stato"-Zusatz und keine einzige Änderungsfussnote. Stand der Sammlung: 04.09.2026 (BU 30/2026). Q1 Q2

10. Sources

Chaque numéro entre crochets dans le texte renvoie à une entrée de cette liste. Les liens mènent directement à l’office concerné.

N°SourceConsulté le
Q1Legge sull'esercizio della prostituzione (LProst), 550.500, vom 22.01.2018 (stato 15 giugno 2023), Volltext in der Raccolta delle leggi del Cantone Ticino (Cancelleria dello Stato). Erlassende Behörde im Volltext: „IL GRAN CONSIGLIO DELLA REPUBBLICA E CANTONE TICINO". m3.ti.ch/CAN/RLeggi/public/index.php/raccolta-leggi/legge/num/643Consulté le: 7 septembre 2026
Q2Regolamento sull'esercizio della prostituzione (RProst), 550.510, vom 05.06.2019, Volltext in der Raccolta delle leggi del Cantone Ticino. Erlassende Behörde im Volltext: „IL CONSIGLIO DI STATO DELLA REPUBBLICA E CANTONE TICINO". m3.ti.ch/CAN/RLeggi/public/index.php/raccolta-leggi/legge/num/674Consulté le: 7 septembre 2026
Q3Repubblica e Cantone Ticino, Dipartimento delle istituzioni, Polizia cantonale, Seite „Annuncio esercizio della prostituzione" www4.ti.ch/di/pol-new/servizi-online/annuncio-esercizio-della-prostituzioneConsulté le: 7 septembre 2026
Q4Repubblica e Cantone Ticino, Polizia cantonale, Seite „Notifica appartamento" www4.ti.ch/di/pol-new/servizi-online/notifica-appartamentoConsulté le: 7 septembre 2026
Q5Repubblica e Cantone Ticino, Polizia cantonale, Seite „Locali erotici – autorizzazione" www4.ti.ch/di/pol-new/servizi-online/locali-erotici-autorizzazioneConsulté le: 7 septembre 2026
Q6Repubblica e Cantone Ticino, Polizia cantonale, Seite „Locali erotici – rinnovo" www4.ti.ch/di/pol-new/servizi-online/locali-erotici-rinnovoConsulté le: 7 septembre 2026
Q7Repubblica e Cantone Ticino, Dipartimento delle finanze e dell'economia, Ufficio per la sorveglianza del mercato del lavoro, Seite „Notificare un'attività lucrativa di breve durata" www4.ti.ch/dfe/de/usml/notificareunattivita-lucrativa/notificare-unattivita-lucrativaConsulté le: 7 septembre 2026
Q8Repubblica e Cantone Ticino, Dipartimento delle istituzioni, Sezione della popolazione, Seite „Ufficio della migrazione" www4.ti.ch/di/spop/chi-siamo/ufficio-della-migrazioneConsulté le: 7 septembre 2026
Q9Repubblica e Cantone Ticino, Dipartimento delle finanze e dell'economia, Divisione delle contribuzioni, Seite „Informazioni sull'imposta alla fonte", Abschnitt „Legge sull'esercizio della prostituzione (LProst)" mit Modulo 3P, Modulo 4P und Circolare n. 30 vom 01.07.2019 www4.ti.ch?id=20845Consulté le: 7 septembre 2026
Q10Repubblica e Cantone Ticino, Dipartimento della sanità e della socialità, Divisione della salute pubblica, Seite „Ufficio sanità" (Kontakt) www4.ti.ch/dss/dsp/us/ufficioConsulté le: 7 septembre 2026
Q11Repubblica e Cantone Ticino, Dipartimento della sanità e della socialità, Seite „Il Servizio LAV" (Servizio per l'aiuto alle vittime di reati) www4.ti.ch/dss/dasf/servizio-lav/il-nostro-supporto/il-servizio-lavConsulté le: 7 septembre 2026
Q12lexfind.ch, Dokument zur Nummer 550.500, überschrieben „Legge sull'esercizio della prostituzione (del 25 giugno 2001)" — das ist die durch Art. 29 LProst aufgehobene Fassung, nicht das geltende Recht. Hier nur als Warnhinweis zur Quellenlage aufgeführt, nicht als Beleg für geltendes Recht. lexfind.ch/tolv/121285/itConsulté le: 7 septembre 2026

Offres et chiffres du marché pour le canton de Tessin · Services de conseil et de santé