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Droit et procédures dans le canton de Soleure

Ceci n’est pas un conseil juridique. Seul l’office compétent fait foi.

Cette page rassemble ce que disent les sources officielles et indique la référence de chaque affirmation. Elle ne te dit pas quoi faire et ne remplace pas un renseignement de l’autorité.

État : 7 septembre 2026 · Prochaine vérification : 7 mars 2027

Ce dossier n’existe qu’en allemand. Il n’est pas traduit automatiquement : une erreur de traduction dans une obligation d’annonce ne serait pas une maladresse de style. Le texte allemand suit ci-dessous ; les noms des offices et des actes législatifs y figurent dans leur langue d’origine.

Der wichtigste Punkt zuerst: Solothurn hat kein eigenes Prostitutionsgesetz. Die Regeln stehen im Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG, BGS 940.11) und in der Verordnung dazu (VWAG, BGS 940.12). Q1 Q2

Bewilligungspflichtig sind die Betriebe und die Vermittlung, nicht die einzelne sexarbeitende Person: Eine Betriebsbewilligung braucht, wer Räume für Sexarbeit zur Verfügung stellt oder vermittelt; eine Vermittlungsbewilligung braucht, wer Kontakte zwischen Sexarbeitenden und Kundschaft vermittelt. (§ 28 WAG) Q1

Eine persönliche Meldepflicht für Sexarbeitende ist im WAG und in der VWAG nicht enthalten. Q1 Q2 Wer in einem bewilligten Betrieb arbeitet, wird aber im Register des Betriebs erfasst. (§ 31 Abs. 1 Bst. d WAG) Q1 Q7

Ausländerrechtlich gilt: Das Erotikgewerbe ist im Meldeverfahren eine Branche mit Meldepflicht ab dem ersten Tag. Q9


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Nein. Die Regeln stehen im Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG, BGS 940.11), §§ 28–36, und in der Verordnung dazu (VWAG, BGS 940.12), §§ 18–22. Q1 Q2
Muss ich mich als sexarbeitende Person persönlich melden?Eine solche Pflicht wurde im WAG und in der VWAG nicht gefunden. Q1 Q2 Siehe aber Abschnitt 3 und Abschnitt 9.
Wer braucht eine Bewilligung?Wer Räume für Sexarbeit zur Verfügung stellt oder vermittelt (Betriebsbewilligung) und wer Kontakte vermittelt (Vermittlungsbewilligung). (§ 28 WAG) Q1
Wer erteilt sie?Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat und Gewerbe. (§ 41 Abs. 1 Bst. d VWAG) Q2 Q4 Q5
Frist für das GesuchSpätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme. (§ 19 VWAG) Q2 Q4 Q5
Dauer der BewilligungBefristet auf 3 Jahre. (§ 30 Abs. 2 WAG) Q1
KostenEinmalige Gebühr 500 bis 3'000 Franken (§ 131 Gebührentarif) Q3 Q4, dazu eine Jahresgebühr von 300 bis 2'400 Franken je nach Umsatz (§ 93 WAG). Q1 Q4
StrassensexarbeitKantonal an bestimmten Orten verboten (§ 33 Abs. 1 WAG); die Einwohnergemeinden können örtlich und zeitlich weiter einschränken (§ 33 Abs. 2 WAG). Q1
Meldeverfahren EU/EFTAErotikgewerbe: Meldepflicht ab dem ersten Tag; Meldung spätestens 8 Tage vor Beginn über EasyGov. Q9
BeratungsstelleFachstelle Lysistrada, Olten — vom Kanton mit einer Leistungsvereinbarung 2026–2029 und 100'000 Franken pro Jahr unterstützt. Q8

2. Rechtsgrundlagen

Kantonal

  • Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG), BGS 940.11, vom 8. März 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. Eingesehene Fassung: Stand 1. September 2025 (Beschlussdatum der Änderung: 11. März 2025). Erlassende Behörde laut Volltext: „Der Kantonsrat von Solothurn". Das Gesetz stützt sich unter anderem ausdrücklich auf Artikel 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Q1
  • Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG), BGS 940.12, vom
    • September 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. Eingesehene Fassung: Stand
    • September 2026 (Beschlussdatum: 22. Juni 2026). Erlassende Behörde laut Volltext: „Der Regierungsrat des Kantons Solothurn", gestützt auf § 100 Absatz 2 WAG. Q2
  • Gebührentarif (GT), BGS 615.11, vom 8. März 2016, Stand 1. März 2026. Erlassende Behörde laut Volltext: „Der Kantonsrat von Solothurn". § 131 regelt die Gebühren im Bereich Sexarbeit. Q3
  • Verfassung des Kantons Solothurn (KV), BGS 111.1, vom 8. Juni 1986, Stand 1. August 2025. Art. 132 Abs. 1 Bst. m nennt „Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit". Q13

Fassungsfrage, am 2026-09-08 maschinell geprüft — und sie ist nicht leer. Die Bereinigte Gesetzessammlung führt für das WAG aus, die eingesehene Fassung gelte „in Kraft seit: 01.09.2025 bis: 31.12.2026", und weist eine beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung ab 01.01.2027 aus (Beschlussdatum 11.03.2025). Q26 Das ist genau die Konstellation, die in der Waadt zu einem Fehler geführt hat, deshalb wurde der Änderungserlass gelesen: Er betrifft die Sexarbeit nicht. Geändert wird ausschliesslich ein neuer § 38bis „Bewilligungsausschluss" für professionelle Lottoanbieter; die §§ 28–36 bleiben unberührt. Amtlicher Wortlaut: „Der Erlass Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015 (Stand 1. September 2025) wird wie folgt geändert: § 38bis (neu) Bewilligungsausschluss … II. Keine Fremdänderungen." Angenommen in der Volksabstimmung vom 30.11.2025, Inkrafttreten 01.01.2027, publiziert im Amtsblatt vom 14.08.2026 (GS 2025, 11). Q27

Dasselbe gilt für die Kantonsverfassung: Auch dort läuft die eingesehene Fassung am 31.12.2026 ab, und eine Fassung ab 01.01.2027 ist beschlossen (Beschlussdatum 14.06.2026). Der Änderungserlass GS 2026, 23 betrifft Art. 66 Abs. 2 (Vertretung bei Mutterschaft), nicht Art. 132. Q26 Q28

Keine der beiden künftigen Fassungen ändert etwas an dem, was hier steht. Bei der nächsten Prüfung nach dem 1. Januar 2027 sind die Standdaten dennoch neu zu setzen.

Weder das WAG noch die VWAG sind aufgehoben, und für keinen der übrigen hier zitierten Solothurner Erlasse ist eine Aufhebung vorgemerkt. Q26

Wo nichts steht

  • Das Gesetz über die Kantonspolizei (BGS 511.11, vom 23. September 1990, Stand 1. April 2024) enthält im eingesehenen Volltext keine Bestimmung zu Prostitution, Sexarbeit, Sexgewerbe, Bordell, Salon oder Erotik. Q14
  • Das Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BGS 311.1, vom 14. September 1941, Stand
    • November 2021) — das Solothurner Gegenstück zu einem Übertretungsstraf- gesetz — enthält im eingesehenen Volltext ebenfalls keine solche Bestimmung. Q15
  • Die Volltextsuche in der Bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn ergab für „Sexarbeit" nur vier Erlasse: WAG (940.11), VWAG (940.12), Gebührentarif (615.11) und Kantonsverfassung (111.1). Die Suche nach „Prostitution", „Sexgewerbe", „Bordell" und „Escort" ergab keine Treffer im geltenden Recht. Q16

Zur Einordnung: Eine eigene kantonale Prostitutionsverordnung wurde nicht gefunden. Nach dieser Volltextsuche ist das WAG mit seiner Verordnung die kantonale Regelung. Q16

Definitionen im Gesetz

  • Sexarbeit ist „das Anbieten oder Erbringen von sexuellen Handlungen gegen Entgelt". (§ 4 Abs. 5 WAG) Q1
  • Strassensexarbeit ist „der Aufenthalt auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Sexarbeit." (§ 4 Abs. 6 WAG) Q1

3. Meldepflicht und Meldeverfahren

3.1 Kantonale Meldepflichten

Eine persönliche Meldepflicht für Sexarbeitende wurde im WAG und in der VWAG nicht gefunden. Q1 Q2 Das Gesetz knüpft die Pflichten an die Betriebe.

Was der Betrieb melden und führen muss

  • Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung „führt zu Handen der Behörden ein Register mit den im Betrieb Sexarbeit ausübenden Personen". Erfasst werden: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse in der Schweiz, Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer. (§ 31 Abs. 1 Bst. d WAG) Q1
  • Der Kanton stellt dafür die Vorlage „Melderegister für Personen, welche Sexarbeit in einem Betrieb ausüben" bereit. Sie verlangt zusätzlich Name und Policennummer der Krankenversicherung und hält fest, das Register müsse „vollständig ausgefüllt" sein. Q7
  • „Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden." Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen in der Geschäftsführung und Änderungen der für die Sexarbeit bestimmten Räumlichkeiten. (§ 18 VWAG) Q2
  • Ist die verantwortliche Person länger als vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhindert, ist eine Vertretung zu bezeichnen und der zuständigen Behörde mitzuteilen. (§ 22 VWAG) Q2

3.2 Ausländerrechtliches Meldeverfahren (EU/EFTA)

Der Kanton Solothurn führt das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit über das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Q9 Q10

Der Kanton schreibt dazu: Q9

  • Angehörige der EU/EFTA-Staaten können ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten.
  • „Die Meldung hat spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu erfolgen." Sie erfolgt online über EasyGov.
  • Grundsätzlich gilt die Meldepflicht erst ab mehr als acht Tagen Tätigkeit pro Kalenderjahr. In bestimmten Branchen besteht sie jedoch ab dem ersten Tag. Der Kanton listet das Erotikgewerbe ausdrücklich unter diesen Branchen auf.
  • „Stellenantritte bei einem Schweizer Arbeitgeber müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden. Arbeitgebende müssen die Meldung vor Antritt der Arbeit einreichen."
  • Das Meldeverfahren ist kostenlos.
  • Das Meldeverfahren ist auf 90 Tage pro Jahr beschränkt — pro Firma und pro Person.
  • Für nachträgliche Anpassungen (Verlängerung, Kürzung, Annullierung) ist schriftlich Kontakt mit der Meldestelle aufzunehmen: [email protected].

Über 90 Tage: „Dienstleistungen über 90 Tage im Kalenderjahr sind bewilligungspflichtig. Der Arbeitgeber muss ein entsprechendes Gesuch beim Migrationsamt einreichen." Q10


4. Bewilligungen

4.1 Wer eine Bewilligung braucht

§ 28 WAG: Q1

  • Betriebsbewilligung: „Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt." (Abs. 1)
  • Vermittlungsbewilligung: „Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt." (Abs. 2)

Der Kanton nennt als Stichworte zu diesem Verfahren: „Bordell, Sexgewerbe, Escort, Freudenhaus, Laufhaus". Q4

4.2 Voraussetzungen

§ 29 WAG — die gesuchstellende Person muss: Q1

  • Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der bewilligungs- pflichtigen Tätigkeit bieten;
  • handlungsfähig sein;
  • keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweisen; und
  • aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach § 28 aufweisen, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.

Für die Betriebsbewilligung muss zusätzlich eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen. (§ 29 Abs. 2 WAG) Q1

4.3 Unterlagen und Frist

§ 19 VWAG: Das Gesuch ist bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs einzureichen. Q2 Der Kanton wiederholt diese Frist auf der Serviceseite und in den Formularen. Q4 Q5 Q6

Für die Betriebsbewilligung (§ 19 Abs. 1 VWAG) Q2, bestätigt durch das Formular des AWA Q5:

  • schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder Übernahme und zu den für die Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumen
  • Handlungsfähigkeitsausweis
  • Wohnsitzbestätigung (nach Angabe des Kantons: der letzten 5 Jahre)
  • Auszug aus dem Betreibungsregister (nach Angabe des Kantons: der letzten 5 Jahre über die jeweiligen Wohnorte)
  • Strafregisterauszug
  • Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag
  • Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt
  • Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • Brandschutzbewilligung (§ 19 Abs. 1 Bst. i VWAG) Q2
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel (Ausländerausweis) Q4 Q5

Für die Vermittlungsbewilligung (§ 19 Abs. 2 VWAG): dieselben Unterlagen ohne Grundbuchauszug/Mietvertrag, ohne Baubewilligung und ohne Brandschutzbewilligung. Q2 Das Formular des AWA verlangt zusätzlich bei Selbständigen einen Handelsregisterauszug. Q6

Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räume auf. (§ 20 VWAG) Q2

4.4 Dauer, Erlöschen, Entzug

  • Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre befristet erteilt. (§ 30 Abs. 2 WAG) Q1
  • Die Bewilligung wird der verantwortlichen natürlichen Person erteilt und kann nicht übertragen werden. (§§ 12, 30 Abs. 1 WAG) Q1
  • Entzug unter anderem, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die verantwortliche Person ihre Pflichten verletzt, Vorschriften des Lebensmittel-, Gesundheits-, Arbeits-, Sozialversicherungs- oder Ausländerrechts missachtet werden, die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit es erfordert oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden. Statt des Entzugs ist eine Verwarnung möglich. (§§ 14, 30 Abs. 1 WAG) Q1

Nach Angabe des Kantons dauert die Bearbeitung üblicherweise 14 Tage; die Bewilligung kommt per Post. Q4

4.5 Kosten

  • Einmalige Gebühr: „Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Ausübung von Sexarbeit betragen 500–3'000 Franken." (§ 131 Gebührentarif) Q3 Der Kanton nennt denselben Rahmen auf der Serviceseite. Q4
  • Jährliche Gebühr für Betriebs- und Vermittlungsbewilligungen (§§ 92, 93 Abs. 1 WAG) Q1 Q4:
JahresumsatzJahresgebühr
bis 300'000 Franken300 Franken
300'000 bis 500'000 Franken600 Franken
500'000 bis 1 Million Franken1'200 Franken
über 1 Million Franken2'400 Franken

Im ersten Jahr wird die Gebühr nach Selbsteinschätzung provisorisch festgelegt und später angepasst; in den Folgejahren richtet sie sich nach der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Bei unterjähriger Gebührenpflicht ist die ganze Jahresgebühr geschuldet. (§ 40 VWAG) Q2

4.6 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

§ 31 Abs. 1 WAG — der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung: Q1

  • sorgt für die rechtmässige und einwandfreie Betriebsführung;
  • führt den Betrieb persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein;
  • ist dafür verantwortlich, „dass im Betrieb nur Personen Sexarbeit ausüben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind";
  • führt das Register nach Abschnitt 3.1;
  • ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderlichen Massnahmen zu treffen;
  • „sorgt dafür, dass Personen, welche im Betrieb Sexarbeit ausüben, dabei weder Alkohol noch andere berauschende Mittel konsumieren müssen";
  • sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgen; „insbesondere stellt er oder sie unentgeltlich Kondome zur Verfügung";
  • stellt Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verfügung;
  • gewährt zuständigen Behörden und Dritten, welche Präventionsarbeit anbieten, Zugang zu den Räumlichkeiten.

§ 31 Abs. 2 WAG: „Die Billigung, Duldung oder Anpreisung von sexuellen Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie die Anpreisung von sexuellen Handlungen mittels Hinweisen auf den Gesundheitszustand der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, ist verboten." Q1

§ 32 WAG: Für Inhaberinnen und Inhaber einer Vermittlungsbewilligung gelten dieselben Pflichten sinngemäss — ohne die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit im Betrieb und ohne die Zutrittspflicht für Räumlichkeiten. Q1

§ 21 VWAG: Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber darf in den Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden. Störende Gäste, die sich nicht an Weisungen halten, dürfen weggewiesen werden. Q2

4.7 Strafen und Massnahmen

  • Busse bis 20'000 Franken für vorsätzliche oder fahrlässige Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung oder Verletzung der auferlegten Pflichten. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. In leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichtet werden. (§ 97 WAG) Q1
  • Schliessung: Seit der Fassung vom 1. September 2025 können die zuständigen Behörden nach § 100bis Abs. 3 WAG „insbesondere die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen, Betriebe schliessen oder die Durchführung von Anlässen verbieten", wenn keine Bewilligung vorliegt, wiederholt keine oder eine offensichtlich ungeeignete verantwortliche Person vorhanden ist, Ruhe und Ordnung ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind, die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist oder behördliche Anordnungen trotz schriftlicher Mahnung nicht umgesetzt werden. Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. (§ 100bis Abs. 3 und 4 WAG) Q1

4.8 Weitere Bewilligungen

Werden im Betrieb Speisen oder Getränke gegen Entgelt abgegeben, ist zusätzlich eine Betriebsbewilligung für die gastwirtschaftliche Tätigkeit nötig. Q5

Sind neben der Bewilligung nach WAG weitere kantonale oder kommunale Bewilligungen nötig, sind alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu eröffnen. (§ 102 WAG) Q1


5. Zonen und Zeiten

5.1 Was kantonal gilt

§ 33 Abs. 1 WAG: „Die Ausübung der Strassensexarbeit ist unzulässig: Q1

  • a) in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen;
  • b) an und um Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeiten; und
  • c) in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätten, Friedhöfen, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie Spitälern, Heimen und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen."

§ 33 Abs. 2 WAG: „Die Einwohnergemeinden können die Ausübung der Strassensexarbeit in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einschränken, wenn dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird." Q1

5.2 Pflichten der Kundschaft

§ 34 WAG: Kundinnen und Kunden von Sexarbeit dürfen Sexarbeit „nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten in Anspruch nehmen" und Strassensexarbeit nicht entgegen den Einschränkungen nach § 33 nachfragen. Q1

5.3 Stadt Olten — die einzige kommunale Regelung, die ermittelt werden konnte

Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten (Nr. 212), vom 29. September 2016, beschlossen durch das Gemeindeparlament der Stadt Olten. Art. 10 „Strassenprostitution": Q18

„Es ist untersagt, sich in der erkennbaren Absicht zur Prostitution an folgenden Orten aufzuhalten: a) auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen; b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel; c) in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; d) in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern."

Zeitliche Einschränkung an der Haslistrasse. Der Stadtrat von Olten hat am 30. Januar 2017 beschlossen: Q17

„Der Stadtrat beschliesst in Ergänzung von Art. 10 des Reglements über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten ein Verbot der Strassenprostitution von morgens 05.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr im Bereich der Haslistrasse."

Der Beschluss stützt sich ausdrücklich auf § 33 Abs. 2 WAG. Q17 Vorher galt dieselbe Regel befristet vom 1. April 2013 bis 31. März 2014. Q17

Der Stadtrat hält im selben Beschluss fest: „Prostitution ist grundsätzlich legal und steht unter dem verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Bundesverfassung). Ein vollumfängliches Verbot der Strassenprostitution wäre deshalb mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar." Q17

Bescheinigung für Räumlichkeiten. Die Stadt Olten stellt ein Dokument „Bescheinigung Räumlichkeiten für Ausübung Sexarbeit" bereit; zuständig ist die Direktion Bau (Telefon 062 206 13 01, [email protected]). Veröffentlicht am

  1. Februar 2024. Q20 Es entspricht der Bestätigung der Baubehörde, die § 19

Abs. 1 Bst. h VWAG verlangt. Q2

5.4 Andere Gemeinden

Für andere Solothurner Einwohnergemeinden — auch für die Stadt Solothurn — konnten keine kommunalen Einschränkungen nach § 33 Abs. 2 WAG ermittelt werden. Siehe Abschnitt 9.


6. Gesundheit und Beratung

6.1 Was das Gesetz verlangt

  • Betriebe müssen die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit erforderlichen Massnahmen treffen, unentgeltlich Kondome bereitstellen und Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verfügung stellen. (§ 31 Abs. 1 Bst. e, g, h WAG) Q1
  • Niemand darf im Betrieb zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gezwungen sein. (§ 31 Abs. 1 Bst. f WAG) Q1
  • Werbung, die auf den Gesundheitszustand der Sexarbeitenden hinweist, oder die Anpreisung ungeschützter sexueller Handlungen ist verboten. (§ 31 Abs. 2 WAG) Q1
  • „Die zuständige Behörde stellt für Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, Angebote zur Prävention sowie zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung bereit." Sie kann diese Aufgaben an geeignete Dritte übertragen; dann ist eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. (§ 36 WAG) Q1

6.2 Behördliche Kontrollen

  • Die zuständigen Behörden können Kontrollen in den Betriebsräumlichkeiten durchführen und die Identität der anwesenden Personen überprüfen. (§ 35 Abs. 1 WAG) Q1
  • Die zuständige Behörde führt ein Register über die Personen mit Betriebsbewilligung (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Name und Adresse des Betriebs, Geltungsdauer der Bewilligung). Die Daten können Polizei, Migrationsbehörden, Sozialbehörden und Gemeindebehörden zur Verfügung gestellt werden. Sie werden spätestens ein Jahr nach Ablauf der Bewilligung gelöscht. (§ 35 Abs. 2–5 WAG) Q1
  • Die Polizeiorgane sind befugt, Betriebe zur Ausübung von Sexarbeit zu betreten und zu kontrollieren. (§ 41 Abs. 4 VWAG; § 100bis Abs. 2 WAG) Q1 Q2
  • Der Regierungsrat hält fest: „Kontrollen vor Ort erfolgen in der Regel in enger Zusammenarbeit zwischen Amt für Wirtschaft und Arbeit und der Polizei." Q8

6.3 Beratungsstelle: Fachstelle Lysistrada

Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 2025/2123 vom 16. Dezember 2025 entschieden, die Leistungsvereinbarung mit der Fachstelle Lysistrada um vier Jahre (2026 bis 2029) zu verlängern. Der Kanton unterstützt die Fachstelle mit einem jährlichen Beitrag von 100'000 Franken. Q8

Nach Darstellung des Regierungsrates: Q8

  • Lysistrada berät Sexarbeitende „unabhängig von sexueller Orientierung, Herkunft, sozialem und rechtlichem Status, Religion oder Lebensform".
  • Die Kurzberatungen sind niederschwellig und anonym und betreffen insbesondere Arbeitsrecht, Aufenthaltsstatus, Sozialversicherungen und Steuerpflichten.
  • „Die Leistungen von Lysistrada sind sehr niederschwellig und die Sexarbeitenden können sie in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung haben oder nicht."
  • Lysistrada arbeitet aufsuchend in den Etablissements und auf dem Strassenstrich in Olten und betreibt eine Beratungsstelle in Olten. Die Sozialarbeiterin wird von ausgebildeten Mediatorinnen begleitet, die Sprachen der Sexarbeitenden sprechen.
  • Der Kanton hat 2025 das Projekt „Digitale aufsuchende Arbeit und digitale Sicherheit" von Lysistrada aus dem kantonalen Swisslos-Fonds unterstützt.

Kontakt Lysistrada: Aarburgerstrasse 63, 4600 Olten, Telefon 078 338 43 35, [email protected]. Beraten wird auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch. Q23

Zur Einordnung: Lysistrada ist eine Fachstelle, keine Behörde. Die Kontaktangaben stammen von der Fachstelle selbst und sind hier eine ausdrücklich gekennzeichnete Zweitquelle. Die Zusammenarbeit mit dem Kanton ist dagegen amtlich belegt. Q8

6.4 Übrige Gesundheitsversorgung

Der Regierungsrat hält fest: „Darüber hinaus gibt es im Kanton Solothurn kein spezielles oder subventioniertes Gesundheitsangebot für Sexarbeitende. Sie werden wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger behandelt." Ambulante Praxen und die Solothurner Spitäler sind die regulären Anlaufstellen. „Eine fehlende Aufenthaltsbewilligung ist nicht a priori ein Grund, wieso jemand nicht behandelt werden kann. Wenn keine Krankenkasse besteht, können Behandlungen grundsätzlich auch bar bezahlt werden." Q8

6.5 Anzeige nach Gewalt

Der Regierungsrat schreibt: Q8

  • Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) können sich anonym und vertraulich bei einer Opferberatungsstelle beraten lassen. Die Beratungsstelle kann im Rahmen der Soforthilfe eine Kostengutsprache für anwaltliche Beratung und Vertretung sprechen.
  • „Da anonyme Anzeigen bei der Polizei nicht vorgesehen sind, müssen Sexarbeitende damit rechnen, dass ihr Aufenthaltsstatus ein Thema werden kann und ausländerrechtliche Massnahmen nicht auszuschliessen sind."
  • Für Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution gilt das Prinzip des Non-Punishment: Sie sind für Straftaten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Opfereigenschaft begehen, soweit möglich von Strafe zu befreien. Das betrifft oft ausländerrechtliche Delikte.
  • Opfern und Zeuginnen oder Zeugen von Menschenhandel ohne geregelten Aufenthalt kann eine Erholungs- und Bedenkzeit eingeräumt werden. Ist ihre Anwesenheit für Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren erforderlich, wird für diese Dauer eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

7. EU/EFTA und Drittstaaten

7.1 Was im WAG steht

Das WAG unterscheidet nicht nach Staatsangehörigkeit. Es verpflichtet aber die Betriebe: Der Bewilligungsinhaber „ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Personen Sexarbeit ausüben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind". (§ 31 Abs. 1 Bst. c WAG) Q1

Ausländische Staatsangehörige, die eine Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung beantragen, müssen ihren Aufenthaltstitel (Ausländerausweis) einreichen. Q4 Q5 Q6

7.2 EU/EFTA

Siehe Abschnitt 3.2: Meldeverfahren über EasyGov, 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr, Meldung spätestens acht Tage vor Beginn, Erotikgewerbe meldepflichtig ab dem ersten Tag, Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden ab dem ersten Tag und vor Arbeitsantritt. Q9

Der Kanton hält allgemein fest: „Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten profitieren vom Personenfreizügigkeitsabkommen und haben damit ein Recht auf Erwerbstätigkeit, sofern sie über einen Arbeitsvertrag bei einem Schweizer Unternehmen verfügen." Q11

7.3 Drittstaaten

Der Kanton hält fest: „Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen." Q11

Für die selbständige Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen nennt der Kanton drei kumulative Voraussetzungen: gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz, Zulassung nur von Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierten Arbeitskräften, und die nötigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen. Das Gesuch ist im Kanton des Firmensitzes einzureichen. Q12

Eine besondere Regelung für Drittstaatsangehörige im Erotikgewerbe wurde in den eingesehenen Solothurner Quellen nicht gefunden. Zuständig für Auskunft ist das Migrationsamt (Kontakt siehe Abschnitt 8).

Zum Bundesrecht siehe README.


8. Zuständige Stellen

Bewilligungen und Kontrolle — Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Zuständige Behörde für alle Belange im Bereich Sexarbeit ist nach § 41 Abs. 1 Bst. d VWAG das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Q2

Amt für Wirtschaft und Arbeit Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn Telefon 032 627 94 11 · [email protected] Öffnungszeiten: Mo–Do 08:00–12:00 / 13:30–17:00, Fr 08:00–12:00 / 13:30–16:30 Q21

Für Gesuche im Bereich Sexarbeit: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat und Gewerbe Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn Telefon 032 627 28 53 · [email protected] Q5 Q6 Q22

Serviceseite und Formulare: https://so.ch/services/betrieb-vermittlung-sexarbeit-bewilligung-beantragen/ Q4

Für das Meldeverfahren (EU/EFTA): Amt für Wirtschaft und Arbeit, Meldestelle Telefon 032 627 94 44 · [email protected] Q9

Aufenthalt und Arbeitsbewilligungen — Migrationsamt

Migrationsamt Kanton Solothurn Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn Telefon 032 627 28 37 · [email protected] Arbeitsbewilligungen: Telefon 032 627 94 55 · [email protected] Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00–12:00 / 14:00–17:00 Q10 Q11

Polizei

Polizei Kanton Solothurn Werkhofstrasse 33, 4502 Solothurn Telefon 032 627 71 11 · Notruf 117 Q24

Polizeiposten Olten-City Dornacherstrasse 1, 4600 Olten Telefon +41 62 311 89 50 · [email protected] (Der Kanton weist darauf hin, dass E-Mails nicht täglich bearbeitet werden.) Schalter: Mo 09:00–11:00 / 14:00–17:30, Di–Do 09:00–11:00 / 14:00–17:00, Fr 09:00–11:00 / 13:00–17:00 Q25

Gemeinde

Stadt Olten, Direktion Bau (Bescheinigung für Räumlichkeiten) Telefon 062 206 13 01 · [email protected] Q20

Stadt Olten, Stadtverwaltung Dornacherstrasse 1, 4601 Olten Telefon 062 206 11 11 · [email protected] Q17

Beratung

Fachstelle Lysistrada (Fachstelle, Zweitquelle) Aarburgerstrasse 63, 4600 Olten Telefon 078 338 43 35 · [email protected] Q23


9. Nicht ermittelt

  • Ob eine persönliche Registrierungspflicht für Sexarbeitende auf dem Strassenstrich besteht. Der Stadtrat von Olten schrieb am 22. Juni 2017: „Sexarbeitende, welche an der Haslistrasse zu arbeiten gedenken, müssen sich am Schalter der Polizei Kanton Solothurn, Posten Olten City, registrieren lassen." Q19 Eine gesetzliche Grundlage dafür wurde weder im WAG noch in der VWAG gefunden. Q1 Q2 Auf den Seiten der Polizei Kanton Solothurn und des Polizeipostens Olten-City wurde dazu nichts gefunden. Q24 Q25 Die Aussage ist neun Jahre alt. Bitte direkt bei der Polizei Kanton Solothurn und beim AWA nachfragen.
  • Widersprüchliche Beschreibung der Bewilligungspflicht. Der Regierungsrat schreibt am 10. März 2026: „Gemäss WAG besteht im Kanton Solothurn eine Bewilligungspflicht für die Ausübung von Sexarbeit." Q8 Der Wortlaut von § 28 WAG knüpft die Bewilligungspflicht dagegen an das Zurverfügungstellen oder Vermitteln von Räumlichkeiten und an das Vermitteln von Kontakten — nicht an die Ausübung der Sexarbeit selbst. Q1 Dieser Widerspruch wird hier stehen gelassen und nicht aufgelöst. Verbindliche Auskunft gibt das AWA.
  • Kommunale Vorschriften ausserhalb von Olten. Ob andere Einwohnergemeinden die Strassensexarbeit nach § 33 Abs. 2 WAG örtlich oder zeitlich eingeschränkt haben, wurde nicht ermittelt. Die Rechtssammlung der Stadt Solothurn ist online nur über ein Suchformular zugänglich, das ohne Sitzungsschlüssel nicht abgefragt werden konnte. In einer über die Website der Stadt Solothurn zugänglichen Fassung der Polizeiordnung Nr. 31 wurde keine Bestimmung zu Prostitution oder Sexarbeit gefunden; ob es sich dabei um die geltende Fassung handelt, konnte nicht bestätigt werden.
  • Ob und wie ein einzelner Raum ohne Dritte behandelt wird. Anders als in Genf enthält das WAG keine ausdrückliche Ausnahme für Räume, in denen sich eine Person allein und ohne Beizug Dritter prostituiert. Ob § 28 Abs. 1 WAG auf solche Fälle angewendet wird, wurde nicht ermittelt. Q1
  • Gesonderte Regeln für Escort-Agenturen. Das WAG kennt nur die Vermittlungsbewilligung; der Kanton nennt „Escort" als Stichwort dazu. Q4 Weitere Einzelheiten wurden nicht ermittelt.
  • Regelungen für Drittstaatsangehörige im Erotikgewerbe. In den eingesehenen Solothurner Quellen nicht gefunden. Siehe Abschnitt 7.3.
  • Ob die zeitliche Einschränkung an der Haslistrasse in Olten heute noch in Kraft ist. Der Beschluss vom 30. Januar 2017 war unbefristet. Q17 Eine spätere Aufhebung wurde nicht gefunden, aber auch keine Bestätigung des aktuellen Stands.
  • Der Inhalt des Dokuments „Bescheinigung Räumlichkeiten für Ausübung Sexarbeit" der Stadt Olten. Nur der Katalogeintrag wurde eingesehen. Q20

10. Sources

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N°SourceConsulté le
Q1Kanton Solothurn, Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG), BGS 940.11, vom 08.03.2015, eingesehene Fassung Stand 01.09.2025; Volltext beginnt mit „Der Kantonsrat von Solothurn", gestützt u.a. auf Art. 199 StGB bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/940.11Consulté le: 7 septembre 2026
Q2Kanton Solothurn, Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG), BGS 940.12, vom 22.09.2015, eingesehene Fassung Stand 01.09.2026; Volltext beginnt mit „Der Regierungsrat des Kantons Solothurn" bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/940.12Consulté le: 7 septembre 2026
Q3Kanton Solothurn, Gebührentarif (GT), BGS 615.11, vom 08.03.2016, Stand 01.03.2026, § 131 Sexarbeit bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/615.11Consulté le: 7 septembre 2026
Q4Kanton Solothurn, Serviceseite „Sexarbeit: Bewilligung Betrieb / Vermittlung beantragen" (Amt für Wirtschaft und Arbeit) so.ch/services/betrieb-vermittlung-sexarbeit-bewilligung-beantragenConsulté le: 7 septembre 2026
Q5Kanton Solothurn, AWA, Arbeitsinspektorat und Gewerbe, Formular „Gesuch um Betriebsbewilligung Sexarbeitsbetrieb" (PDF) so.ch/fileadmin/internet/vwd/vwd-awa/Arbeitsbedingungen/AI_doc/Gesuch_Sexarbeitsbetrieb.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q6Kanton Solothurn, AWA, Arbeitsinspektorat und Gewerbe, Formular „Gesuch um Vermittlungsbewilligung Sexarbeit" (PDF) so.ch/fileadmin/internet/vwd/vwd-awa/Arbeitsbedingungen/AI_doc/Vermittlungsbewilligung_Sexarbeit.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q7Kanton Solothurn, AWA, Vorlage „Melderegister für Personen, welche Sexarbeit in einem Betrieb ausüben" (XLSX) so.ch/fileadmin/internet/vwd/vwd-awa/Arbeitsbedingungen/AI_doc/Melderegister_fuer_Personen_welche_Sexarbeit_in_einem_Betrieb_ausueben.xlsxConsulté le: 7 septembre 2026
Q8Regierungsrat des Kantons Solothurn, Regierungsratsbeschluss Nr. 2026/479 vom 10. März 2026, Stellungnahme zur Kleinen Anfrage K 0302/2025 „Sind Sexarbeitende im Kanton Solothurn ausreichend vor geschlechterspezifischer Gewalt und Stigmatisierung geschützt?" (PDF, 6 Seiten) ratsinfo.so.ch/media/documents/published/58284227-aaae-43e4-8727-d1e53c09714a.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q9Kanton Solothurn, Serviceseite „Meldeverfahren" (Flankierende Massnahmen, Amt für Wirtschaft und Arbeit) — nennt das Erotikgewerbe als Branche mit Meldepflicht ab dem ersten Tag so.ch/services/flankierende-massnahmen-flamConsulté le: 7 septembre 2026
Q10Kanton Solothurn, Migrationsamt, Seite „Dienstleistungen" (EU/EFTA) so.ch/verwaltung/departement-des-innern/migrationsamt/arbeit/eu-efta/dienstleistungenConsulté le: 7 septembre 2026
Q11Kanton Solothurn, Migrationsamt, Seite „Arbeit" so.ch/verwaltung/departement-des-innern/migrationsamt/arbeitConsulté le: 7 septembre 2026
Q12Kanton Solothurn, Migrationsamt, Seite „Selbständige Erwerbstätigkeit" (Drittstaaten) so.ch/verwaltung/departement-des-innern/migrationsamt/arbeit/drittstaaten/selbstaendige-erwerbstaetigkeitConsulté le: 7 septembre 2026
Q13Kanton Solothurn, Verfassung des Kantons Solothurn (KV), BGS 111.1, vom 08.06.1986, Stand 01.08.2025, Art. 132 Abs. 1 Bst. m bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/111.1Consulté le: 7 septembre 2026
Q14Kanton Solothurn, Gesetz über die Kantonspolizei, BGS 511.11, vom 23.09.1990, Stand 01.04.2024; Volltext beginnt mit „Der Kantonsrat von Solothurn"; Volltextsuche ohne Treffer für „Prostitution", „Sexarbeit", „Sexgewerbe", „Bordell", „Salon", „Erotik" bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/511.11Consulté le: 7 septembre 2026
Q15Kanton Solothurn, Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BGS 311.1, vom 14.09.1941, Stand 01.11.2021; Volltext beginnt mit „Der Kantonsrat von Solothurn"; Volltextsuche ohne Treffer für dieselben Begriffe bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/311.1Consulté le: 7 septembre 2026
Q16Kanton Solothurn, Bereinigte Gesetzessammlung (BGS), Volltextsuche im geltenden Recht: „Sexarbeit" → 940.11, 940.12, 615.11, 111.1; „Prostitution", „Sexgewerbe", „Bordell", „Escort" → keine Treffer bgs.so.ch/app/de/systematic/searchConsulté le: 7 septembre 2026
Q17Stadt Olten, Stadtratsbeschluss vom 30. Januar 2017 „Strassenprostitution/zeitliche Beschränkung" olten.ch/exekutivgeschaefte/356393Consulté le: 7 septembre 2026
Q18Stadt Olten, Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten, Nr. 212, vom 29. September 2016, beschlossen vom Gemeindeparlament der Stadt Olten, Art. 10 (PDF) olten.ch/_doc/1575280Consulté le: 7 septembre 2026
Q19Stadt Olten, Beantwortung der Interpellation Luisa Jakob (SP/Junge SP) betr. Arbeitsumstände Sexarbeiter*innen, 22. Juni 2017, Antwort des Stadtrats zu Frage 8 olten.ch/politbusiness/380095Consulté le: 7 septembre 2026
Q20Stadt Olten, Direktion Bau, Dokument „Bescheinigung Räumlichkeiten für Ausübung Sexarbeit", veröffentlicht 1. Februar 2024 olten.ch/dokumenteabisz/105234Consulté le: 7 septembre 2026
Q21Kanton Solothurn, Seite „Amt für Wirtschaft und Arbeit" (Adresse, Telefon, E-Mail, Öffnungszeiten) so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wirtschaft-und-arbeitConsulté le: 7 septembre 2026
Q22Kanton Solothurn, AWA, Seite „Betriebsbewilligungen" (Kontakt Gewerbe: [email protected], 032 627 28 53) so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wirtschaft-und-arbeit/arbeitsbedingungen/gewerbe/betriebsbewilligungenConsulté le: 7 septembre 2026
Q23Fachstelle Lysistrada (Fachstelle, Zweitquelle), Seite „Kontakt" lysistrada.ch/kontaktConsulté le: 7 septembre 2026
Q24Kanton Solothurn, Seite „Polizei Kanton Solothurn" (Adresse, Telefon) so.ch/verwaltung/departement-des-innern/polizeiConsulté le: 7 septembre 2026
Q25Kanton Solothurn, Seite „Polizeiposten Olten-City" so.ch/verwaltung/departement-des-innern/polizei/polizeiposten/olten-cityConsulté le: 7 septembre 2026
Q26Kanton Solothurn, Bereinigte Gesetzessammlung, Fassungsangaben der Erlasse 940.11, 940.12, 615.11, 111.1, 511.11 und 311.1 (Felder Standdatum, abrogated, abrogated_scheduled, future_versions) über den Dokumentpfad der Sammlung abgerufen bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/940.11Consulté le: 8 septembre 2026
Q27Kanton Solothurn, GS 2025, 11, „Teilrevision Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG); Bewilligungsausschluss für professionelle Lottoanbieter", Änderung vom 11. März 2025, Inkrafttreten 01.01.2027, publiziert 14.08.2026 (amtliches PDF, im Wortlaut gelesen) bgs.so.ch/api/de/change_documents/file_dictionaries/1709/pdf_fileConsulté le: 8 septembre 2026
Q28Kanton Solothurn, GS 2026, 23, „Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV)" vom 14. Juni 2026, Art. 66 Abs. 2, Inkrafttreten 01.01.2027, publiziert 17.07.2026 (amtliches PDF, im Wortlaut gelesen) bgs.so.ch/api/de/change_documents/file_dictionaries/1705/pdf_fileConsulté le: 8 septembre 2026

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