Droit et procédures dans le canton de Grisons
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État : 8 septembre 2026 · Prochaine vérification : 8 mars 2027
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Am Erlasstext gegengeprüft am 2026-09-08.
Der wichtigste Punkt zuerst: In der amtlichen Erlasssammlung des Kantons Graubünden (gr-lex.gr.ch) wurde bei einer Volltextsuche kein Erlass zu Prostitution oder Sexgewerbe gefunden. Die Suche nach „Prostitution", „Sexgewerbe", „Sexarbeit", „Erotik", „Bordell", „Etablissement", „Kontaktbar", „Massagesalon" und „Sittenpolizei" ergab je null Treffer. Q1 Auch das kantonale Polizeigesetz enthält keine Bestimmung dazu. Q2
Eine persönliche kantonale Meldepflicht speziell für Sexarbeitende wurde nicht ermittelt. Was gilt, ist die ausländerrechtliche Melde- und Bewilligungspflicht. Die Regierung hält fest: Seit der Aufhebung des Tänzerinnenstatuts am 1. Januar 2016 werden Sexarbeitende aus EU/EFTA-Staaten „ausländerrechtlich wie alle anderen Berufsgruppen erfasst". Q3
Kommunal ist die Lage anders. Die Stadt Chur regelt die Strassenprostitution in Art. 26 ihres Polizeigesetzes: verbotene Orte, und Strassenprostitution nur zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Q8
1. Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Kantonales Prostitutionsgesetz? | In der kantonalen Erlasssammlung nicht gefunden. Volltextsuche: null Treffer. Q1 Siehe Abschnitt 2 und 9. |
| Muss ich mich als Sexarbeitende bei einer kantonalen Stelle melden? | Eine solche kantonale Meldepflicht wurde nicht ermittelt. Ausländerrechtlich: ja, siehe unten. Q3 Q4 Q6 |
| EU/EFTA, angestellt, bis 90 Tage pro Kalenderjahr? | Meldepflicht. Die Schweizer Arbeitgeberschaft meldet, spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme. Q4 Q6 |
| EU/EFTA, entsandt oder selbständige Dienstleistungserbringung aus dem Ausland, bis 90 Tage? | Meldepflicht. Meldung mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit. Q6 |
| Wo läuft das Meldeverfahren? | Beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), online über EasyGov. Q4 Q7 |
| Länger als 90 Tage pro Kalenderjahr? | Bewilligungspflichtig. Anmeldung bei der Wohngemeinde, Entscheid beim Amt für Migration und Zivilrecht (AFM). Q6 Q15 |
| Bewilligung für Salon, Bordell oder Escort-Agentur? | Eine kantonale Bewilligungspflicht speziell dafür wurde nicht ermittelt. Q1 |
| Strassenarbeit in der Stadt Chur | Nur zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, und nicht an den in Art. 26 Abs. 1 PG genannten Orten. Q8 |
| Führt die Kantonspolizei ein Register über Sexarbeitende? | Nicht ermittelt. Die Regierung sagt nur, die Kantonspolizei führe keine Statistik zu Einsätzen im Zusammenhang mit Sexarbeitenden. Q3 |
2. Rechtsgrundlagen
Kantonal
Was gesucht und nicht gefunden wurde
Die amtliche Erlasssammlung des Kantons Graubünden (Bündner Rechtsbuch, gr-lex.gr.ch) wurde am 07.09.2026 über die Volltextsuche der Sammlung durchsucht. Die Suchbegriffe „Prostitution", „Prostituierte", „Sexgewerbe", „Sexarbeit", „Sexarbeitende", „Sexbetrieb", „Erotik", „Bordell", „Etablissement", „Kontaktbar", „Saunaclub", „Massagesalon", „Cabaret" und „Sittenpolizei" ergaben je null Treffer. Zur Kontrolle wurde derselbe Suchlauf mit „Gastgewerbe" durchgeführt; dieser lieferte fünf Treffer. Die Suche funktioniert also. Q1
Ein kantonales Prostitutionsgesetz und eine kantonale Prostitutionsverordnung konnten deshalb nicht ermittelt werden.
Am 8. September 2026 nachgeprüft, mit einer breiteren Wortliste und über den erlaubten Dokumentpfad. Alle 419 in Kraft stehenden Bündner Erlasse (7 146 331 Zeichen) wurden einzeln geholt und lokal auf 35 statt vierzehn Zeichenketten durchsucht, darunter Wortstämme (erotik, erotis, sexgewerb) und die Wörter benachbarter Regelungsmaterien (Striptease, Schaudarbietung, Sex-Show, Animierlokal, Laufhaus, Freudenhaus, Unzucht). Kein einziger einschlägiger Treffer — auch nicht für „Sittenpolizei", „Striptease" oder „Sex-Show". 50 Erlasse (Konkordate, Beitrittsbeschlüsse, Gegenrechtsvereinbarungen) liefern über die Schnittstelle keinen strukturierten Volltext; ihre Titel wurden geprüft. Die Verneinung hält. Q20
Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG), BR 613.000
Vom 20. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005, eingesehene Fassung Stand
- Mai 2026. Der Volltext beginnt mit „Der Grosse Rat des Kantons
Graubünden, gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung". Q2
Das PolG enthält keine Bestimmung zu Prostitution, Sexgewerbe, Erotik, Bordell oder Salon. Q2
Für die Zuständigkeitsverteilung ist Art. 3 PolG wichtig: Q2
- „Die Gemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet diejenigen polizeilichen Aufgaben, für die nicht der Kanton zuständig ist." (Art. 3 Abs. 1)
- Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für „die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit". (Art. 3 Abs. 1bis lit. a)
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG), BR 618.110
Vom 30. Juni 2009, in Kraft seit 1. August 2009, eingesehene Fassung Stand
- September 2024, von der Regierung erlassen. Q15
- Art. 1: Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) ist die zuständige Dienststelle, soweit Aufgaben nicht ausdrücklich einer anderen Dienststelle zugewiesen sind. Q15
- Art. 5: Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist die zuständige Arbeitsmarktbehörde. Q15
- Art. 6: Gesuche von Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, sind bei der Wohnortsgemeinde einzureichen. Die Gemeinden leiten sie mit einer Stellungnahme an das AFM weiter. Q15
Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG), BR 945.100
Vom 7. Juni 1998, vom Volk angenommen am 7. Juni 1998, eingesehene Fassung Stand 1. Januar 2011. Q11
- Art. 3 Abs. 1: Eine Bewilligung ist erforderlich für a) die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle, b) das Überlassen von Örtlichkeiten zum Konsum von mitgebrachten oder angelieferten Speisen oder Getränken, c) die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder angelieferte Speisen oder Getränke konsumiert werden. Q11 Q19
- Art. 3 Abs. 2: „Die Abgabe von Speisen oder Getränken im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt." Das ist die Bestimmung, die für einen Salon mit Getränkeabgabe greifen könnte. Ob und wie die Gemeinden sie darauf anwenden, wurde nicht ermittelt. Q19
- Art. 4: „Die Gemeinden sind für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig." Q11
Das GWG enthält keine Bestimmung zu Prostitution oder Sexgewerbe. Q1 Q11
Kommunal — Stadt Chur
Polizeigesetz der Stadt Chur (PG), Churer Rechtsbuch RB 411
Beschlossen in der Volksabstimmung vom 29. November 2020, Erlassdatum
- November 2020, in Kraft seit 1. März 2021. Q8
Art. 26 PG lautet im Wortlaut: Q8
Art. 26 Prostitution 1 Es ist untersagt, sich in der erkennbaren Bereitschaft zur Ausübung der Prostitution an folgenden Orten aufzuhalten: a) auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen; b) in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; c) in der Nähe von Schulen, Kinderspielplätzen, Heimen, Sportanlagen, Spitälern, Kirchen und Friedhöfen. 2 Die Strassenprostitution darf nur zwischen 22.00 bis 06.00 Uhr ausgeübt werden. 3 Der Stadtrat kann weitere örtliche und zeitliche Einschränkungen verfügen.
Bundesrecht
Zum Bundesrecht, das in allen Kantonen gilt, siehe README.
3. Meldepflicht und Meldeverfahren
Was die Regierung sagt
Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 12. August 2025 die Anfrage Rutishauser „betreffend Situation der Prostitution im Kanton Graubünden" beantwortet (Protokoll Nr. 552/2025, mitgeteilt am 14. August 2025). Q3
Zur Frage nach der Datenerfassung schreibt sie: Q3
„Der Kanton Graubünden erfasst keine systematischen und vollständigen Daten zur Anzahl der in der Sexarbeit tätigen Personen. Mit der Aufhebung des sogenannten Tänzerinnenstatuts auf den 1. Januar 2016 werden Sexarbeitende aus EU/EFTA-Staaten ausländerrechtlich wie alle anderen Berufsgruppen erfasst. Für Sexarbeitende, die maximal drei Monate tätig sind, gilt eine Meldepflicht. Die entsprechenden Meldungen beim Stellenantritt werden dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übermittelt. Eine statistische Auswertung dieser Daten nach Berufsgruppen erfolgt jedoch nicht."
3.1 EU/EFTA, Stellenantritt bei einer Schweizer Arbeitgeberschaft
Bis 90 Tage pro Kalenderjahr Q4 Q6
- Es braucht keine besondere Bewilligung.
- Es besteht eine Meldepflicht, die die Schweizer Arbeitgeberschaft wahrnimmt.
- „Der Einsatz muss den Behörden spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme gemeldet werden." Q6
- Zuständig ist das KIGA Graubünden. Q4
- Kontaktadresse für Fragen zum Meldeverfahren: [email protected] Q4
- Gesuche um eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Anstellungsdauer bis 90 Tage werden auf das Meldeverfahren verwiesen. Q4
Mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr Q6
- Es braucht eine Aufenthaltsbewilligung.
- „Die Ausstellung einer solchen erfolgt über die Anmeldung bei der zuständigen Wohngemeinde." Q6
- Informationen erteilt das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden. Q6
3.2 EU/EFTA, Entsendung und selbständige Dienstleistungserbringung aus dem Ausland
Das KIGA hält fest: „Den Entsandten gleichgestellt sind selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland." Q6
Bis 90 Tage pro Kalenderjahr Q6
- Bewilligungsfrei, aber meldepflichtig.
- „Der Einsatz muss den Behörden mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet werden."
- Die Arbeitgeberschaft im Ausland nimmt die Meldung wahr.
- Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr Q6
- Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Bewilligung zu beantragen.
- Eine Verlängerung über 90 Tage hinaus wird „nur in Ausnahmefällen bewilligt".
- Bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
3.3 Wie gemeldet wird
Seit dem 17. März 2025 ist das Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit bis 90 Tage pro Kalenderjahr für EU/EFTA-Staatsangehörige mit EasyGov verknüpft. Bei Problemen mit der Registrierung verweist das KIGA an den technischen Support von EasyGov, Telefon +41 58 467 11 22. Q7
3.4 Fristen auf einen Blick
| Fall | Wer meldet | Frist |
|---|---|---|
| EU/EFTA, Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgeberschaft, bis 90 Tage | die Arbeitgeberschaft | spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme Q4 Q6 |
| EU/EFTA, Entsendung oder selbständige Dienstleistung aus dem Ausland, bis 90 Tage | die ausländische Arbeitgeberschaft | mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit Q6 |
| Mehr als 90 Tage | Anmeldung durch die Person bei der Wohngemeinde | vor Aufnahme der Tätigkeit Q6 |
4. Bewilligungen
4.1 Salon, Bordell, Escort-Agentur
Eine kantonale Bewilligungspflicht speziell für Salons, Bordelle oder Escort-Agenturen wurde nicht ermittelt. Die Volltextsuche in der kantonalen Erlasssammlung ergab für die einschlägigen Begriffe null Treffer. Q1
4.2 Gastgewerbe
Wer Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgibt oder Örtlichkeiten dafür überlässt, braucht nach Art. 3 GWG eine Bewilligung. Diese erteilt die Gemeinde (Art. 4 GWG). Q11
Voraussetzung ist unter anderem, dass die verantwortliche Person „Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs" bietet (Art. 5 Abs. 1 GWG). Dem Gesuch sind ein aktueller Strafregisterauszug und ein Nachweis zur Lebensmittelgesetzgebung beizulegen (Art. 5 Abs. 3 GWG). Q11
Ob und wie das GWG auf einen Betrieb des Sexgewerbes angewendet wird, sagen die eingesehenen Quellen nicht.
4.3 Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen
Siehe Abschnitt 3. Nach dem Bericht des Stadtrates von Chur gilt: „Die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen ist Sache des AFM bzw. KIGA. Kontrollen liegen in der Zuständigkeit der Ämter und der Kantonspolizei Graubünden." Q10
4.4 Gesteigerter Gemeingebrauch in der Stadt Chur
Art. 25 Abs. 1 PG der Stadt Chur: „Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei." Ausdrücklich genannt wird unter anderem „das Anbieten von Waren und Dienstleistungen zu Erwerbszwecken" (lit. c). Q8
Vorbehalt: Ob die Stadt Chur die Strassenprostitution unter Art. 25 PG fasst und dafür eine Bewilligung verlangt, geht aus den eingesehenen Quellen nicht hervor. Der Bericht des Stadtrates behandelt die Strassen- prostitution ausschliesslich unter Art. 26 PG. Q10 Auskunft gibt die Stadtpolizei Chur.
5. Zonen und Zeiten
Kantonal
Eine kantonale Regelung zu erlaubten oder verbotenen Zonen und Zeiten wurde nicht ermittelt. Das Polizeigesetz enthält dazu nichts. Q1 Q2
Nach Art. 3 PolG sind die Gemeinden für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf ihrem Gebiet zuständig. Q2
Stadt Chur
Verbotene Orte (Art. 26 Abs. 1 PG): Es ist untersagt, sich in der erkennbaren Bereitschaft zur Ausübung der Prostitution aufzuhalten Q8
- auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen;
- in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
- in der Nähe von Schulen, Kinderspielplätzen, Heimen, Sportanlagen, Spitälern, Kirchen und Friedhöfen.
Zeiten (Art. 26 Abs. 2 PG): „Die Strassenprostitution darf nur zwischen 22.00 bis 06.00 Uhr ausgeübt werden." Q8
Weitere Einschränkungen (Art. 26 Abs. 3 PG): Der Stadtrat kann weitere örtliche und zeitliche Einschränkungen verfügen. Q8 Ob er solche verfügt hat, wurde nicht ermittelt.
Wo es faktisch stattfindet: Der Stadtrat schreibt in seinem Bericht an den Gemeinderat: „Im Umkehrschluss ist die Ausübung der Strassenprostitution an anderen Örtlichkeiten erlaubt. In der Stadt ist dies vorwiegend an der Pulvermühle-/Rossbodenstrasse der Fall." Q10
Zum Datum dieser Angabe: Der Bericht trägt kein Datum im Text; der beigelegte Situationsplan ist auf den 23. Juni 2020 datiert. Er beschreibt die Lage von 2020. Ob das heute noch so ist, wurde nicht geprüft. Q10
Sanktion: Art. 26 PG steht nicht in der Ordnungsbussenliste der Stadt Chur (RB 415, beschlossen vom Stadtrat am 19. Januar 2021). Q9 Es gilt daher die allgemeine Strafbestimmung: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden. Vorbehalten bleiben Tatbestände, welche bereits durch das eidgenössische oder kantonale Recht mit Strafe bedroht sind." (Art. 43 Abs. 1 PG) Q8 Q19
Kein Höchstmass bei Gewinnsucht (Art. 43 Abs. 2 PG): „Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden." Die Grenze von 10 000 Franken gilt dann also nicht. Q19
Wer die Busse ausspricht (Art. 44 PG): Bussen bis Fr. 1'000.– und Verwarnungen spricht die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei aus, Bussen von mehr als Fr. 1'000.– der Stadtrat. Q19
Zuständig für den Vollzug: „Für Kontrollen und den Vollzug der im städtischen Polizeigesetz statuierten Einschränkungen der Strassenprostitution ist ebenfalls die Stadtpolizei zuständig." Q10
Andere Gemeinden
Ob andere Bündner Gemeinden eigene Vorschriften haben, wurde nicht ermittelt. Frag bei der Standortgemeinde nach.
6. Gesundheit und Beratung
Behördliche Auflagen
Kantonale Gesundheitsauflagen speziell für das Sexgewerbe wurden nicht ermittelt. Weder das Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (BR 500.000) noch die Verordnung zum Gesundheitsgesetz (BR 500.010) enthalten nach der Volltextsuche eine Bestimmung zu Prostitution oder Sexgewerbe. Q1
Welche Stellen die Regierung nennt
Auf die Frage nach Massnahmen im Bereich Gesundheit, Sicherheit und rechtliche Beratung antwortete die Regierung: Q3
- Die regionalen Sozialdienste des Kantons Graubünden bieten allen Menschen bei persönlichen, familiären oder finanziellen Problemen Unterstützung an.
- Die Beratung der Opferhilfe ist für alle Menschen da, die in der Schweiz durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt worden sind. Die Unterstützung erfolgt unabhängig davon, ob eine Strafanzeige eingereicht wird.
- Sexarbeitende werden zudem unterstützt und beraten durch die Aids-Hilfe Graubünden (Fachstelle für Prävention und Beratung), adebar (Fachstelle für sexuelle Gesundheit und Familienplanung) und das Beratungszentrum Graubünden (Fachstelle Recht in sämtlichen Lebensbereichen).
Zur Frage nach einer eigenen Anlaufstelle: „Derzeit besteht keine Absicht der Regierung, eine spezialisierte, zentrale Anlaufstelle ausschliesslich für Sexarbeitende zu schaffen." Q3
Ausstiegsprogramme wurden in der Antwort nicht genannt. Q3
Kontaktangaben der genannten Fachstellen
Zur Einordnung: Die folgenden Adressen stammen von den Websites der Organisationen selbst, nicht von einer Behörde. Sie sind eine ausdrücklich gekennzeichnete Zweitquelle. Dass diese Organisationen Sexarbeitende beraten, sagt dagegen die Regierung selbst. Q3
Aids-Hilfe Graubünden — Lürlibadstrasse 15, 7000 Chur, Telefon +41 81 252 49 00, [email protected]. Die Beratung ist nach eigener Angabe kostenlos und anonym. „Sexarbeit (APIS)" wird als Beratungsthema aufgeführt. Q16
adebar, Fachstelle für sexuelle Gesundheit und Familienplanung — Reichsgasse 25, 7000 Chur, Telefon +41 81 250 34 38, [email protected]. Öffnungszeiten nach eigener Angabe: Montag bis Donnerstag 08.30–11.30 und 14.00–17.00 Uhr, Freitag 08.30–11.30 Uhr. Sexarbeit wird auf der eingesehenen Seite nicht als eigenes Thema genannt. Q17
Kontaktangaben zum Beratungszentrum Graubünden, zu den regionalen Sozialdiensten und zur Opferhilfe Graubünden wurden nicht aus einer amtlichen Quelle verifiziert und sind hier deshalb nicht aufgeführt.
7. EU/EFTA und Drittstaaten
EU/EFTA
Siehe Abschnitt 3. Grundsatz der Regierung: Seit dem 1. Januar 2016 werden Sexarbeitende aus EU/EFTA-Staaten „ausländerrechtlich wie alle anderen Berufsgruppen erfasst". Q3
Für EU/EFTA-Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung als selbständig erwerbende Person zu beantragen. Das AFM schreibt dazu: Q5
- „Einer selbständig erwerbenden Person wird im Normalfall eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahre erteilt."
- Das Gesuchsformular ist mit den im Merkblatt aufgeführten Unterlagen über die zuständige Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einzureichen.
- Selbständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger reichen über die Einwohnerkontrolle am Firmensitz im Kanton Graubünden ein.
- Auskünfte erteilt das Ressort Einreise, Telefon 081 257 25 25.
Drittstaaten
Das KIGA hält für Drittstaatsangehörige fest: Q6
- „Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Diese kann nur von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber beantragt werden."
- Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen; bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte; der Inländervorrang muss gewahrt sein; die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.
Eine Regelung speziell für Drittstaatsangehörige im Sexgewerbe wurde in den eingesehenen Bündner Quellen nicht gefunden.
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S) brauchen nach Angabe des KIGA keine Arbeitsbewilligung mehr; die Erwerbstätigkeit ist zu melden. Die Online-Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist kostenlos. Q6
Zum Bundesrecht siehe README.
8. Zuständige Stellen
Migration, Aufenthalt, Bewilligungen
Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) Einreise, Aufenthalt, Asyl und Rückkehr Karlihof 4, 7001 Chur Telefon +41 81 257 30 01 · Fax +41 81 257 21 46 [email protected] · www.afm.gr.ch Q12
Ressort Einreise (selbständig Erwerbende): Telefon 081 257 25 25 Q5
Weitere Standorte des AFM: Asyl und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7000 Chur; Integration, Grabenstrasse 1, 7001 Chur; Bürgerrecht und Zivilrecht, Grabenstrasse 15, 7001 Chur. Q18
Meldeverfahren und Arbeitsmarkt
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Amtsleitung: Telefon +41 81 257 23 46 · [email protected] Arbeitsbedingungen: Telefon +41 81 257 23 53 · [email protected] Q13
Meldeverfahren: [email protected] Q4
Polizei
Kantonspolizei Graubünden Ringstrasse 2, 7000 Chur Notruf 117. Anzeigen können aus rechtlichen Gründen nicht per E-Mail entgegengenommen werden; dafür ist der nächste Polizeistützpunkt oder der Online-Schalter von Suisse ePolice zuständig. Q14
Nach Angabe des Stadtrates von Chur obliegen der Kantonspolizei Graubünden die Ermittlungen und die Verfolgung von Straftaten hinsichtlich möglicher sexueller Ausbeutung sowie die Kontrollen von Etablissements des Sexgewerbes und von den in der Strassenprostitution tätigen Personen. Q10
Gemeinde
Für die Anmeldung, die Gastwirtschaftsbewilligung und das Zonenrecht ist die Standortgemeinde zuständig. Q11 Q15
Für die Stadt Chur: Stadtpolizei Chur, zuständig für Kontrollen und den Vollzug der Einschränkungen nach Art. 26 PG. Q10
9. Nicht ermittelt
- Ob der Kanton Graubünden ein Prostitutionsgesetz oder eine Prostitutionsverordnung hat. Die Volltextsuche in der amtlichen Erlasssammlung ergab null Treffer. Q1 Das ist ein starkes Indiz, aber kein Ersatz für eine Auskunft der Behörde.
- Ob es eine persönliche kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende gibt. Die Regierung nennt nur die ausländerrechtliche Meldepflicht. Q3
- Ob die Kantonspolizei Graubünden ein Register über Sexarbeitende führt. Die Regierung sagt nur, es werde keine Einsatzstatistik geführt. Q3
- Bewilligungspflichten für Salons, Bordelle und Escort-Agenturen, kantonal wie kommunal.
- Ob und wie das Gastwirtschaftsgesetz auf Betriebe des Sexgewerbes angewendet wird. Q11
- Ob der Stadtrat von Chur gestützt auf Art. 26 Abs. 3 PG weitere örtliche oder zeitliche Einschränkungen verfügt hat. Q8
- Ob die Stadt Chur für Strassenarbeit eine Bewilligung nach Art. 25 PG verlangt. Q8 Q10
- Vorschriften anderer Bündner Gemeinden (zum Beispiel Davos, Landquart, St. Moritz).
- Kantonale Gesundheitsauflagen für das Sexgewerbe. Q1
- Der Inhalt des Merkblatts für selbständig Erwerbende, auf das die AFM-Seite verweist. Der Link wird auf der Seite dynamisch nachgeladen und konnte nicht geöffnet werden. Q5
- Die früheren Merkblätter des AFM zum Sexgewerbe. Der Bericht des Stadtrates von Chur verweist auf drei Seiten des Kantons unter gr.ch/Fremdenpolizei/Sexgewerbe — „Selbstständig", „Unselbstständig" und „Meldeverfahren im Sexgewerbe". Q10 Diese Seiten sind am 07.09.2026 nicht mehr erreichbar (HTTP 404). Ihr Inhalt konnte deshalb nicht geprüft werden.
- Kontaktangaben von Beratungszentrum Graubünden, regionalen Sozialdiensten und Opferhilfe Graubünden aus amtlicher Quelle.
10. Sources
Chaque numéro entre crochets dans le texte renvoie à une entrée de cette liste. Les liens mènent directement à l’office concerné.
| N° | Source | Consulté le |
|---|---|---|
| Q1 | Kanton Graubünden, amtliche Erlasssammlung (Bündner Rechtsbuch), Volltextsuche der Sammlung. Null Treffer für „Prostitution", „Prostituierte", „Sexgewerbe", „Sexarbeit", „Sexarbeitende", „Sexbetrieb", „Erotik", „Bordell", „Etablissement", „Kontaktbar", „Saunaclub", „Massagesalon", „Cabaret", „Sittenpolizei"; Kontrollsuche „Gastgewerbe" ergab 5 Treffer gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q2 | Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG), BR 613.000, vom 20.10.2004, in Kraft seit 01.07.2005, eingesehene Fassung Stand 01.05.2026; Volltext beginnt mit „Der Grosse Rat des Kantons Graubünden" gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/613.000 | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q3 | Regierung des Kantons Graubünden, Protokoll Nr. 552/2025, Sitzung vom 12.08.2025, mitgeteilt am 14.08.2025: Antwort der Regierung auf die Anfrage Rutishauser betreffend Situation der Prostitution im Kanton Graubünden (Junisession 2025, Geschäft 2025-66). Übersichtsseite des Geschäfts im Ratsinformationssystem: https://ris.gr.ch/geschaefte/geschaeft/496481e10df349e8aa2e4b95c3762c96 cdws-staka-gr.gr.ch/cdws/files/828133c90ac848eaac3771196fe4d46e-332/1/pdf | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q4 | Kanton Graubünden, Amt für Migration und Zivilrecht, Seite „Meldeverfahren" (EU/EFTA-Staatsangehörige) gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/afm/dienstleistungen/Einreise_Aufenthalt/eu-efta/Seiten/Meldeverfahren.aspx | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q5 | Kanton Graubünden, Amt für Migration und Zivilrecht, Seite „Selbständig erwerbende Aufenthalter/innen und Grenzgänger/innen" gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/afm/dienstleistungen/Einreise_Aufenthalt/eu-efta/Seiten/Selbst%C3%A4ndig-erwerbende.aspx | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q6 | Kanton Graubünden, Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Seite „Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte" gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/kiga/arbeitsbedingungen/auslarbkrae/Seiten/default.aspx | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q7 | Kanton Graubünden, KIGA, Seite „Neues Meldeverfahren EasyGov" gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/kiga/arbeitsbedingungen/Seiten/Neues-Meldeverfahren-EasyGov.aspx | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q8 | Stadt Chur, Polizeigesetz der Stadt Chur (PG), Churer Rechtsbuch RB 411, beschlossen in der Volksabstimmung vom 29.11.2020, in Kraft seit 01.03.2021 (PDF der städtischen Gesetzessammlung) chur.ch/rechtssammlung/sammlung/1142764 | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q9 | Stadt Chur, Ordnungsbussenliste, RB 415, beschlossen vom Stadtrat am 19.01.2021; enthält keine Position zu Art. 26 PG chur.ch/rechtssammlung/sammlung/1142806 | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q10 | Stadt Chur, Bericht des Stadtrates an den Gemeinderat, „Auftrag Xenia Bischof und Mitunterzeichnende betreffend Situationsanalyse der Strassenprostitution in Chur, vorwiegend im Rossbodengebiet…", Geschäft 122576 / 411.90.00; ohne Datum im Text, beigelegter Situationsplan datiert 23.06.2020 chur.ch/_doc/2712229 | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q11 | Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG), BR 945.100, vom 07.06.1998, in Kraft seit 01.01.1999, eingesehene Fassung Stand 01.01.2011 gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/945.100 | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q12 | Kanton Graubünden, Amt für Migration und Zivilrecht, Seite „Allgemeine Telefon- und Faxnummern" gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/afm/ueberuns/Seiten/AllgemeineTelefon-undFaxnummern.aspx | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q13 | Kanton Graubünden, KIGA, Seite „Kontakte" gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/kiga/Seiten/kontakt.aspx | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q14 | Kantonspolizei Graubünden, Seite „Kontakt" gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/kapo/Seiten/kontakt.aspx | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q15 | Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG), BR 618.110, vom 30.06.2009, in Kraft seit 01.08.2009, eingesehene Fassung Stand 01.09.2024, von der Regierung des Kantons Graubünden erlassen gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/618.110 | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q16 | Aids-Hilfe Graubünden (Fachstelle, Zweitquelle), Seite „Beratung" ahgr.ch/angebot-ueber-uns/beratung | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q17 | adebar, Fachstelle für sexuelle Gesundheit und Familienplanung Graubünden (Fachstelle, Zweitquelle), Startseite adebar-gr.ch | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q18 | Kanton Graubünden, Amt für Migration und Zivilrecht, Seite „Kontakt" (Standorte und Adressen) gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/afm/Seiten/Kontakt.aspx | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q19 | Stadt Chur, Polizeigesetz (PG), Churer Rechtsbuch RB 411, amtliches PDF der städtischen Rechtssammlung (Ausgabestempel 1.7.2021 auf jeder Seite); Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1 und 2 sowie Art. 50 samt Fussnote 18: „Mit Beschluss des Stadtrates vom 19. Januar 2021 (SRB.2021.21) auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt". Dazu Kanton Graubünden, GWG BR 945.100, Art. 3 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 2; sowie die Fassungsprüfung über den Dokumentpfad (abrogated, abrogated_scheduled, future_versions) für PolG BR 613.000 (in Kraft seit 01.05.2026, Beschluss 20.10.2025), RVzEGzAAG BR 618.110 (01.09.2024) und GWG BR 945.100 (01.01.2011): keiner aufgehoben, keine künftige Fassung chur.ch/_doc/2948269 | Consulté le: 8 septembre 2026 |
| Q20 | Kanton Graubünden, Bündner Rechtsbuch; Gegenprobe über alle 419 in Kraft stehenden Erlasse (7 146 331 Zeichen), einzeln über den erlaubten Dokumentpfad GET /api/de/texts_of_law/<Nummer> geholt und lokal auf 35 Zeichenketten durchsucht (prostit, sexgewerb, sexarbeit, sexbetrieb, bordell, erotik, erotis, sexuelle dienstleistung, rotlicht, strassenstrich, strichzone, kontaktbar, massagesalon, cabaret, escort, dirne, unzucht, freudenhaus, animierlokal, laufhaus, saunaclub, sexclub, sexshop, sex-shop, liebesdienst, salon, menschenhandel, sittenpolizei, striptease, sexshow, sex-show, etablissement, hurerei, freier, bawdy). Kein einziger einschlägiger Treffer — auch nicht für „Sittenpolizei", „Striptease" oder „Sex-Show". 50 Erlasse (Konkordate, Beitrittsbeschlüsse, Gegenrechtsvereinbarungen) liefern keinen strukturierten Volltext, Titel geprüft. Die per robots.txt gesperrten Suchschnittstellen wurden nicht benutzt gr-lex.gr.ch/api/de/texts_of_law/lightweight_index | Consulté le: 8 septembre 2026 |
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