Droit et procédures dans le canton de Bâle-Ville
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État : 8 septembre 2026 (Gegenprobe am Gesetzestext) · Prochaine vérification : 8 mars 2027
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Der wichtigste Punkt zuerst: Basel-Stadt hat kein eigenes Prostitutionsgesetz. Geregelt ist im kantonalen Recht vor allem die Strassenprostitution — über Toleranzzonen. Der Regierungsrat schreibt. „Im Übertretungsstrafgesetz ist lediglich die Strassenprostitution via die Toleranzzonen geregelt." Q1
Ausserhalb der markierten Toleranzzone ist das Anwerben strafbar — seit dem
- Juli 2020 auch für die Kundschaft. Q1
Basel-Stadt hat eine Besonderheit, die es sonst in der Schweiz nicht gibt. Die Meldebestätigungen aus dem ausländerrechtlichen Meldeverfahren werden den Sexarbeitenden persönlich ausgehändigt — in den Räumen der Beratungsstelle Aliena. Q1
1. Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Kantonales Prostitutionsgesetz? | Nein — und es gab nie eines. Die Regeln stehen verstreut in sechs Bestimmungen: § 10 ÜStG (SG 253.100), § 67a PolG (SG 510.100), § 2 der Verordnung über die Strassenprostitution (SG 724.500), § 7 Abs. 1 lit. e Plakatverordnung (SG 569.500), § 49 Abs. 2 lit. e NöRV (SG 724.110) und § 31 Abs. 4 Gastgewerbegesetz (SG 563.100). Q7 Q8 Q9 Q11 Q12 Q13 |
| Darf ich für meine Dienstleistung werben? | Nicht auf Plakaten und nicht mit Flyern im öffentlichen Raum. Beide Verbote gelten im ganzen Kanton, auch in Riehen und Bettingen. Siehe Abschnitt 5. Q11 Q12 |
| Muss ich mich als Sexarbeitende melden? | Kantonal nein — das geltende kantonale Recht kennt keine solche Pflicht (am 2026-09-08 im Volltext geprüft). Die Meldung läuft über das Ausländerrecht — dort meldet die Arbeitgeberschaft. Q7 Q8 Q9 Q1 |
| Wer meldet? | Bei Angestellten die Arbeitgebenden, online. Zuständig für die Bearbeitung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Q1 |
| Wie viele Tage ohne Bewilligung? | Bis 90 Tage pro Kalenderjahr für EU-Staatsangehörige. Q1 |
| Wo bekomme ich meine Meldebestätigung? | Seit 1. Januar 2019 werden alle Erstmeldungen aus dem Meldeverfahren in den Räumen von Aliena an der Webergasse persönlich ausgehändigt. Q1 |
| Wo darf ich auf der Strasse arbeiten? | In den zwei Toleranzzonen: Güterbahnhof Wolf und Kleinbasel (Webergasse / Ochsengasse / Teichgässlein). Q1 |
| Betrieb eröffnen? | Keine Betriebsbewilligung für das Prostitutionsgewerbe. Nötig sind Baubewilligung und ggf. Gastgewerbebewilligung beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat; Zonenkonformität ist die Hürde. Nachträglich kann die Kantonspolizei einen Salon nach § 67a PolG schliessen. Q1 Q2 Q9 |
2. Rechtsgrundlagen
Basel-Stadt kennt kein spezielles Prostitutionsgesetz. Massgebend sind unter anderem: Q2
- Übertretungsstrafgesetz (ÜStG), SG 253.100, vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020, Stand 1. September 2021. Enthält in § 10 die Bestimmung zur Strassen- und Salonprostitution. Q7
- Verordnung über die Strassenprostitution vom 19. Dezember 2006, SG 724.500, Stand 1. Juli 2020 — legt in § 2 die Toleranzzonen fest. Q1 Q2 Q8
- Gesetz betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG, SG 510.100), Stand 1. März 2023 — enthält in § 67a die Schliessung von Prostitutionssalons. Q9 Dazu die Verordnung (PolV, SG 510.110). Q2
Am 2026-09-08 korrigiert — ein Fehler vom Waadtländer Typ. Dieses Dokument stützte sich für den Rechtsstand auf einen Regierungsratsbericht und einen Leitfaden, weil der Erlasstext angeblich nicht abrufbar war. Er ist abrufbar. Die Gegenprobe ergab:
- § 38a UeStG gibt es nicht mehr. Er gehörte zum alten Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978, das per 30. Juni 2020 aufgehoben wurde. Das geltende ÜStG vom 13. Februar 2019 hat nur §§ 1–32. Wer § 38a zitiert, zitiert aufgehobenes Recht. Q7
- Die Schliessungskompetenz steht heute in § 67a des Polizeigesetzes, eingefügt durch denselben Beschluss vom 13.02.2019, in Kraft seit
- Juli 2020. Zuständig ist neu ausdrücklich die Kantonspolizei, nicht mehr „das zuständige Departement". Q9
- Der Begriff „Rotlichtlokal" kommt im Basler Recht nicht vor. Das Gesetz sagt „Salon" beziehungsweise „Prostitutionssalon". Q7 Q9
- Auch der Stand des ÜStG war falsch: nicht 1. Juli 2020, sondern 1. September 2021 (Änderung vom 23.06.2021 zu den Bettelbestimmungen in § 9). § 10 selbst ist seit 1. Juli 2020 unverändert — inhaltlich ändert sich für die Prostitution also nichts. Q7
- Auch § 1 der Verordnung 724.500 ist aufgehoben (per 1. Juli 2020); die Verordnung besteht heute praktisch nur noch aus § 2. Q8
Am 2026-09-08 in einer zweiten Gegenprobe ergänzt — drei Bestimmungen fehlten. Die erste Gegenprobe suchte mit sieben Begriffen (Prostitution, Sexgewerbe, Sexarbeit, Bordell, Salon, Erotik, Rotlicht) und schloss daraus auf „genau drei Bestimmungen". Mit 82 Zeichenketten über alle 937 Erlasse der Sammlung kommen drei weitere dazu. Der Satz „genau drei" war eine Aussage über die Suchbegriffe, nicht über das Basler Recht. Q14
- Plakatverordnung, SG 569.500, vom 7. Februar 1933, **Stand
- Juni 2025 — § 7 Abs. 1 lit. e** verbietet Plakate mit Werbung für sexuelle Dienstleistungen. Q11
- Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV), SG 724.110, Stand 1. Januar 2021 — § 49 Abs. 2 lit. e verbietet dasselbe für verteilte Drucksachen. Q12
- Gesetz über das Gastgewerbe, SG 563.100, Stand 25. August 2022 — § 31 Abs. 4 verbietet Jugendlichen unter 16 Jahren den Besuch von Betrieben mit Striptease, Sex-Shows und Sex-Videos. Q13
Alle drei sind in Kraft, keiner ist aufgehoben oder zur Aufhebung vorgemerkt, für keinen ist eine künftige Fassung beschlossen. Die beiden Werbeverbote stehen in Abschnitt 5. Q14
Was in Basel-Stadt besser belegt ist als in jedem anderen Kanton: das kommunale Recht. In den meisten Kantonsdateien steht der Vorbehalt, dass Gemeindereglemente in keiner kantonalen Sammlung publiziert werden. Für Basel-Stadt gilt er kaum: Die Basler Sammlung enthält 197 kommunale Erlasse — der Einwohnergemeinden Riehen (Präfix RiE) und Bettingen (BeE) sowie der Bürgergemeinden von Basel (BaB), Bettingen (BeB) und Riehen (RiB). Die Stadt Basel selbst hat keine eigene Gemeindegesetzgebung; kantonales Recht ist dort zugleich Stadtrecht. Alle 197 wurden am 2026-09-08 mitdurchsucht: keine einzige prostitutionsbezogene Bestimmung. Q14
Nicht prostitutionsspezifisch, aber im Einzelfall einschlägig:
- Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) und zugehörige Verordnungen, Gastgewerbegesetz (GGG, SG 563.100), Wohnraumfördergesetz (WRFG, SG 861.500). Q2
- Bundesrecht: StGB, StPO, AIG (SR 142.20), VZAE (SR 142.201), VFP (SR 142.203), BGSA (SR 822.41). Q2
- Bundesgerichtsentscheid BGE 128 IV 170 — Abgrenzung selbständig / unselbständig. Q1 Q2
Der Regierungsrat hält fest: „Im Übertretungsstrafgesetz ist lediglich die Strassenprostitution via die Toleranzzonen geregelt und bestraft sowohl Sexarbeitende als auch Freier für die Anwerbung ausserhalb der Toleranzzonen." Q1
*Diese Aussage des Regierungsrats stammt aus dem Bericht 2019/2020. Sie ist am 2026-09-08 am Gesetzestext bestätigt worden: Die Toleranzzonen stehen in § 2 der Verordnung 724.500, der Straftatbestand in § 10 ÜStG.* Q7 Q8
Frühere Lücke, erledigt am 2026-09-08. Hier stand bis zur Gegenprobe, der Wortlaut der Verordnung SG 724.500 und der §§ 38/38a UeStG könne nicht eingesehen werden, weil die kantonale Gesetzessammlung den Text nicht als abrufbares Dokument liefere. Das trifft nicht zu — beide Erlasse sind über die Sammlung im Volltext und als amtliches PDF abrufbar. Genau darauf beruhte der Fehler mit § 38a: Solange nur Bericht und Leitfaden gelesen wurden, fiel nicht auf, dass das zitierte Gesetz seit 2020 aufgehoben ist. Gesetzessammlung: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/724.500
3. Meldepflicht und Meldeverfahren
Kantonale Meldepflicht
Es gibt keine. Das gesamte geltende kantonale Recht wurde am 2026-09-08 im Volltext geprüft; die drei einzigen prostitutionsbezogenen Bestimmungen (§ 10 ÜStG, § 67a PolG, § 2 der Verordnung 724.500) begründen keine Melde-, Registrierungs- oder Bewilligungspflicht. Q7 Q8 Q9 Der Regierungsrat beschreibt die Meldung dementsprechend ausschliesslich als ausländerrechtliches Meldeverfahren. Q1
Ausländerrechtliches Meldeverfahren
Grundsatz Q1
„Die meisten Sexarbeitenden, die im Kanton arbeiten, kommen aus EU-Staaten. Über das Meldeverfahren können sie pro Kalenderjahr bis zu 90 Tage ohne Bewilligung in der Schweiz arbeiten und unterliegen dabei lediglich einer Meldepflicht. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Arbeitnehmenden für einen Arbeitseinsatz online anzumelden. Zuständig für die Bearbeitung der Meldungen ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)."
Wer als Arbeitgebende gilt, richtet sich nach BGE 128 IV 170: Personen, die Sexarbeitenden Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, gelten als Arbeitgebende. Q1
Eine Person kann mehrmals pro Jahr gemeldet werden, solange ihre Anwesenheit 90 Tage nicht übersteigt. Q1
Zuständiges Fachteam Q2
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitsbeziehungen und Einigungsamt, Team Personenfreizügigkeit CH-EU (FlaM) & Arbeitsrecht:
„Dieses Fachteam bearbeitet die Meldungen im Erotikgewerbe aus EU/EFTA-Staaten. In der Aussenstelle des AWA bei Aliena weisen sich die Sexarbeitenden mittels Reisedokument aus und erhalten ihre Meldebestätigungen sowie eine Erstinformation zum Meldeverfahren. Verstösse gegen die Meldepflicht im Erotikbereich sowie in allen anderen Branchen werden im Team sanktioniert."
Erstinformation im Meldeverfahren — die Basler Besonderheit Q1
Seit dem 1. Januar 2019 werden alle Erstmeldungen aus dem Meldeverfahren in den Räumlichkeiten von Aliena an der Webergasse in Basel durch eine Mitarbeiterin des AWA an die Sexarbeitenden persönlich ausgehändigt. Der Regierungsrat bezeichnet das als „neu und für die Schweiz einmalig".
Zweck: niederschwelliger und freiwilliger Zugang zu den Informations- und Beratungsangeboten von Aliena; direkte Gespräche über Rechte und Pflichten. Q1
Zahlen: 2019 händigte das AWA Meldebestätigungen an 1927 Frauen aus, 2020 an
Zuständige Stellen im AWA Q2
- Für Salonbetreibende: 061 267 88 32
- Für Sexarbeitende (Aussenstelle AWA bei Aliena): 061 267 87 08
Der Leitfaden nennt zu beiden Durchwahlen eine Ansprechperson mit Namen und persönlicher Mailadresse. Sie steht hier nicht — siehe Regel 6 „Ämter, keine Namen" in README. Q2
Informationsseite des AWA zum Meldeverfahren: https://www.awa.bs.ch/arbeitgebende-unternehmen/arbeitsbewilligungen/meldeverfahren.html Q2
*Die Personenangaben stammen aus dem Leitfaden mit Stand Mai 2024 und können veraltet sein.*
Krankenversicherung
Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als ausländische Person eine Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt, muss sich obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichern — innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme, Geburt oder Zuzug. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung möglich; nicht versicherte Personen werden von Amtes wegen einem Krankenversicherer zugewiesen. Zuständig: Amt für Sozialbeiträge (ASB), [email protected]. Q2
Steuern
Unselbständig erwerbende Personen im Sexgewerbe sind wie andere Arbeitnehmende steuerpflichtig. Ausländische Personen ohne Niederlassungsbewilligung (C) werden im Normalfall an der Quelle besteuert; die Arbeitgebenden ziehen den Betrag vom Lohn ab und übermitteln ihn an die Steuerbehörden. Q1
Basel-Stadt hat eine Pauschalbesteuerung eingeführt, weil bei Personen im Meldeverfahren die Einstufung sonst kaum praktikabel ist. Der Regierungsrat hält dazu fest: Für Sexarbeitende in der Toleranzzone bedeutet die Pauschalbesteuerung eine finanzielle Herausforderung; die Abgabe stehe oftmals nicht im Verhältnis zum Einkommen. Q1
*Merkblatt der Steuerverwaltung zur Quellensteuer im Prostitutionsgewerbe: im Bericht referenziert. Q1 Der aktuelle Link wurde nicht verifiziert — Auskunft bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt.*
4. Bewilligungen
Basel-Stadt kennt keine Betriebsbewilligung speziell für das Prostitutionsgewerbe. Massgebend sind die allgemeinen Bewilligungen.
4.1 Baubewilligung und Zonenkonformität
Zuständig ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Die Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle ist Leitbehörde für das Baubewilligungsverfahren. Die Abteilung Gastgewerbebewilligungen erteilt Bewilligungen für Wirten, Beherbergen und Spirituosenhandel. Q2
„Sexbetriebe sind je nach Betriebsform dem Wohnen oder dem Gewerbe gleichgestellt. Restaurationsbetriebe, die innerhalb oder in Koexistenz mit Sexbetrieben geführt Milieunutzungen betrieben werden, erfahren — verglichen mit ‚normalen' Restaurationsbetrieben — keine Sonderbehandlung." Q2
Die Zonenkonformität ist die eigentliche Hürde. Der Regierungsrat schreibt: Q1
- In den zum Wohnen geeigneten Gebieten der Stadt Basel soll das bestehende Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen nicht zu Ungunsten der Wohnflächen verschlechtert werden.
- Einzuhalten ist der Mindestwohnflächenanteil nach dem Wohnanteilplan Nr. 11962 vom 5. Dezember 1994 des Hochbau- und Planungsamtes.
- Zusätzlich wird § 8 des Wohnraumgesetzes geprüft, wenn zuvor eine Wohnnutzung stattfand.
- „Die bestehenden Vorschriften erschweren die Bewilligungsfähigkeit für gewerbliche Sexbetriebe im Kanton Basel-Stadt."
- Nach Baupublikationen von Sexbetrieben gehen viele Einsprachen ein; die Akzeptanz im sozialen Umfeld ist meist klein bis nicht vorhanden.
Lärmschutz: Kommt ein Betrieb als „Erotiksalon oder Sexbetrieb" ins Bewilligungsverfahren und ist ein gastgewerblicher Teil zugeordnet, wird der Sekundärlärm mit dem Instrument GASBI beurteilt. In jedem Fall ist zu prüfen, ob der Schallschutz gegenüber lärmempfindlichen Nachbarnutzungen genügt (Art. 21 USG, Art. 32 ff. LSV). Zuständig: Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz. Q2
4.2 Schliessung von Salons
Die Kantonspolizei Basel-Stadt ist zuständig für die Androhung und die Verfügung von Schliessungen bei unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft. Die Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Juli 2020 § 67a des Polizeigesetzes — nicht mehr § 38a UeStG, den es nicht mehr gibt (siehe Abschnitt 2). Wortlaut: Q9
§ 67a Schliessung von Prostitutionssalons
^1^ Die Kantonspolizei kann nach vorgängiger Androhung die Schliessung eines Prostitutionssalons anordnen, wenn durch dessen Betrieb Anwohnerinnen und Anwohner in unzumutbarer Weise belästigt werden. Bei der Interessenabwägung kommt dem Standort des Salons besondere Bedeutung zu.
Daneben stellt § 10 Abs. 2 ÜStG unter Busse, „wer vorsätzlich oder fahrlässig durch den Betrieb eines Salons Anwohnerinnen und Anwohner in unzumutbarer Weise belästigt". Q7
Das ist die einzige prostitutionsspezifische behördliche Massnahme gegen einen Betrieb — und sie ist nachträglich, nicht vorgängig. Eine Betriebsbewilligung für das Prostitutionsgewerbe gibt es in Basel-Stadt nicht.
5. Zonen und Zeiten
Die zwei Toleranzzonen
Der Kanton hat die Strassenprostitution in der Verordnung über die Strassenprostitution (SG 724.500) geregelt. Seit der Gegenprobe vom 2026-09-08 liegt der Verordnungswortlaut vor — er ist genauer als die bisher verwendete Beschreibung aus dem Regierungsratsbericht: Q8
§ 2 ^1^ Als Toleranzzonen gelten:
Grossbasel: Güterbahnhof Wolf vor Dienstgebäude und Frachtgutexpedition.
Kleinbasel: Webergasse / Ochsengasse / Teichgässlein Webergasse: Teilstück Untere Rebgasse bis Ochsengasse, Ochsengasse: Teilstück Webergasse bis Teichgässlein, Teichgässlein: Teilstück Ochsengasse bis Untere Rebgasse.
Zwei Präzisierungen, die bisher fehlten: Der Wolf ist auf den Bereich „vor Dienstgebäude und Frachtgutexpedition" beschränkt, und die Kleinbasler Zone umfasst nur Teilstücke der drei Gassen, nicht die ganzen Gassen. Weitere Zonen nennt die Verordnung nicht.
Der Regierungsrat beschrieb dieselben zwei Zonen so: Q1
„Aktuell sind zwei Zonen definiert, in denen das Anwerben auf der Strasse erlaubt ist. Die Zonen befinden sich auf dem Güterbahnhof Wolf sowie im Kleinbasel im Bereich der Webergasse / Ochsengasse / Teichgässlein."
Zur Nutzung: Die Zone Güterbahnhof Wolf wird seit einigen Jahren kaum mehr genutzt. Der Toleranzzone im Kleinbasel, die sehr rege genutzt wird, droht gemäss Rückmeldungen von Gewerbetreibenden aufgrund der Quartieraufwertung mittelfristig das Aus. Q1
Der Leitfaden des Justiz- und Sicherheitsdepartements bildet die Strassenzüge der Toleranzzone Kleinbasel, das Piktogramm der Strassenmarkierung und eine Strassenkarte mit Markierungsstellen ab. Q2
Markierung
Im Juni 2016 wurde die Toleranzzone markiert. Die Markierung soll ortsunkundigen Personen helfen, die Grenzen der Anwerbezone einzuhalten, sie ermöglicht die Kommunikation der Regeln über Sprachbarrieren hinweg und vereinfacht die Kontrollen. Q1 Q3
Strafbarkeit ausserhalb der Zone
Der geltende Wortlaut (seit der Gegenprobe vom 2026-09-08 belegt): Q7
§ 10 Strassen- und Salonprostitution
^1^ Mit Busse wird bestraft, wer im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten ausserhalb der in einer Verordnung bezeichneten Örtlichkeiten (Toleranzzonen): a) in der erkennbaren Bereitschaft zur Ausübung der Prostitution potentielle Kundschaft anwirbt oder anzuwerben versucht; b) zum Zweck der Inanspruchnahme von Prostitutionsdienstleistungen mit Personen Kontakt aufnimmt, aufzunehmen versucht oder Prostitutionsdienstleistungen in Anspruch nimmt.
^2^ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig durch den Betrieb eines Salons Anwohnerinnen und Anwohner in unzumutbarer Weise belästigt.
Buchstabe a betrifft die sexarbeitende Person, Buchstabe b die Kundschaft. Die Darstellung des Regierungsrats ist damit bestätigt: Q1
„Bislang machten sich Sexarbeitende strafbar, wenn sie ihre sexuellen Dienstleistungen ausserhalb der markierten Toleranzzone anboten. Die Freier blieben hingegen unbestraft. Dies wurde im Sinne der Gleichbehandlung mit der Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes per 1. Juli 2020 geändert: Neu machen sich auch die Freier strafbar, sollten diese ausserhalb der markierten Zone mit Sexarbeitenden Kontakt aufnehmen, aufzunehmen versuchen oder sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen." Q1
Verschärfung, die bisher nicht dokumentiert war: Nach dem alten § 38 UeStG von 1978 brauchte es zusätzlich eine „unzumutbare Belästigung der Anwohner". Nach § 10 Abs. 1 genügt das Anwerben beziehungsweise die Kontaktaufnahme ausserhalb der Toleranzzone. Der Tatbestand ist damit deutlich weiter als früher. Q7
Bussenhöhe
Das ÜStG beziffert die Busse für § 10 nicht. Der Tatbestand lautet nur „Mit Busse wird bestraft". Anders als das alte Recht enthält das geltende ÜStG auch keine allgemeine Obergrenze; nach § 2 Abs. 1 ÜStG gelten „die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches". Q7
§ 10 steht nicht auf der Ordnungsbussenliste (Anhang zur Kantonalen Ordnungsbussenverordnung, SG 257.115). Verstösse gegen § 10 laufen also im ordentlichen Strafverfahren, nicht als Ordnungsbusse. Q10
*Der konkrete Bussenrahmen ergibt sich aus dem Bundesrecht und wurde hier nicht aus einer Basler Quelle belegt; er ist deshalb nicht beziffert.*
Zur Grössenordnung der Kontrolltätigkeit: Zwischen Juni 2015 und Juni 2016 wurden 120 Frauen verzeigt, die ausserhalb der Toleranzzone im Kleinbasel angeworben hatten. Q3
Zeiten — keine Lücke, sondern ein Negativbefund
Bisher stand hier eine Lücke, weil der Verordnungstext nicht eingesehen werden konnte. Er ist jetzt eingesehen, und das Ergebnis ist eine Aussage statt einer Lücke:
Die Verordnung SG 724.500 nennt keinerlei Zeiten. Der geltende Verordnungstext besteht aus Ingress, dem aufgehobenen § 1, § 2 Abs. 1 und der Schlussformel — mehr steht nicht darin. Auch § 10 ÜStG nennt keine Zeiten. Für die Basler Toleranzzonen sind kantonalrechtlich keine Zeiten festgelegt. Q8 Q7
*Das heisst nicht, dass es in der Praxis keine Einschränkungen gäbe — nur, dass sie nicht in diesen beiden Erlassen stehen. Verbindliche Auskunft gibt die Kantonspolizei Basel-Stadt (Abteilung Fahndung, Dezernat 5) oder Aliena.*
Werbung: Plakate und Flyer sind verboten
Am 2026-09-08 aufgenommen. Dieser Punkt fehlte hier bisher vollständig. Basel-Stadt verbietet Werbung für sexuelle Dienstleistungen im öffentlichen Raum in zwei Erlassen. Beide Verbote gelten im ganzen Kanton, einschliesslich Riehen und Bettingen.
Plakate:
§ 7 Plakatverordnung, SG 569.500, vom 7. Februar 1933 (Stand 15. Juni 2025): „^1^ Unzulässig sind insbesondere: a) Plakate mit rassistischem Inhalt; b) Plakate mit Geschlechter diskriminierendem Inhalt; c) Plakate, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden können; d) Plakate, die für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten werben; e) Plakate mit Werbung für sexuelle Dienstleistungen; f) Plakate mit anderem rechts- oder sittenwidrigem Inhalt." Q11
Was daraus folgt: Ein solches Plakat wird nicht bewilligt (§ 9 Abs. 1 Plakatverordnung). Hängt es bereits, kann die Behörde seine Entfernung anordnen; es ist „unverzüglich und auf eigene Kosten zu entfernen" (§ 9 Abs. 3). Zuständig ist das zuständige Amt im Bau- und Verkehrsdepartement; für einen Anschlag ausschliesslich in Bettingen oder Riehen der Gemeinderat (§ 6). Eine Busse sieht die Verordnung nicht vor. Q11
Flyer und andere Drucksachen:
§ 49 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV), SG 724.110 (Stand 1. Januar 2021): „^1^ Das Verteilen von Drucksachen erfolgt entweder im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs oder mit Standaktionen, welche der Meldepflicht unterliegen. ^2^ Folgende Drucksachen und dazugehörige Informationsverbreitungen sind unzulässig: a) rassistische Inhalte …; b) Geschlechter diskriminierender Inhalt; c) Inhalte, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können; d) Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten; e) Werbung für sexuelle Dienstleistungen; f) rechts- oder sittenwidrige Inhalte." Q12
*Beide Bestimmungen betreffen den öffentlichen Raum. Zu Werbung in Zeitungen, auf privatem Grund oder im Internet sagen sie nichts; dazu wird hier keine Aussage gemacht.*
Jugendschutz im Gastgewerbe
§ 31 Abs. 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe, SG 563.100 (Fassung in Kraft seit 25. August 2022): „Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt." Q13
*Eine gastgewerbliche Zusatzbewilligung für solche Darbietungen kennt das Basler Recht nicht — anders als der Kanton Bern. Das Gastgewerbegesetz enthält zu Sexbetrieben sonst nichts.* Q13 Q14
6. Gesundheit und Beratung
Behördliche Zuständigkeit
Gesundheitsdepartement, Medizinische Dienste, Abteilung Sozialmedizin Q2
Kantonsärztliche Aufgaben: Im Rahmen der Aufsichtsrolle geht die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt Hinweisen aus dem Rotlicht-Kontext nach, welche die öffentliche Gesundheit direkt betreffen — zum Beispiel Angebote von Sex ohne Kondome, prekäre hygienische Verhältnisse oder Werbung für Aidstests im Zusammenhang mit ungeschütztem Sex.
Es besteht eine Subventionsvereinbarung zwischen den Medizinischen Diensten und der Aids-Hilfe beider Basel für Prävention und Versorgung im Sexgewerbe — Beratung, anonyme Aidstests, Vermittlung ärztlicher Dienstleistungen. Q2
Weitere Aufgaben: Meldewesen von Infektionskrankheiten, Wohnungswesen mit gesundheitsrelevanten Hygienefragen in Privatwohnungen. Kontakt für das Wohnungswesen: 061 267 95 42, [email protected]. Q2
Institut für Rechtsmedizin (IRM) — körperliche Untersuchung, Spurensicherung und Gutachten bei körperlicher und sexueller Gewalt, Lebensaltersschätzung, forensisch-toxikologische und forensisch-genetische Untersuchungen. Q2
Gewaltschutz und Opferhilfe (GO) im Generalsekretariat JSD — fasst häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt, Prostitution, Menschenhandel und Opferhilfe zusammen und leitet den Runden Tisch „Prostitution in Basel". Q2
Anlaufstellen (nach dem Leitfaden JSD, Stand Mai 2024) Q2
| Stelle | Was | Kontakt |
|---|---|---|
| Aliena — Fachstelle für Frauen im Sexgewerbe | psychosoziale Beratung zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Arbeitsbedingungen, Aufenthaltsstatus, Selbständigkeit, Gesundheit, Gewalt, Ausbeutung, Berufswechsel; Begleitung zu Ämtern und Ärztinnen; Open House ohne Termin; wöchentlicher Mittagstreff; Erstinformation im Meldeverfahren (Projekt mit dem AWA); aufsuchende Sozialarbeit in Salons, Kontakt-Bars, Cabarets und in der Toleranzzone; Workshops; psychologische Unterstützung in Krisen; Nothilfe (medizinische Kosten, Rückreise, Lebensmittel, Notunterbringung); Erholungsraum | 061 681 24 14 oder 076 493 41 28 · [email protected] · www.aliena.ch |
| Aids-Hilfe beider Basel — APiS und LadyCheck | APiS: aufsuchende Präventionsarbeit durch mehrsprachige Mediatorinnen an den Arbeitsorten. LadyCheck: anmeldefreies Gesundheitsangebot, einmal wöchentlich drei Stunden geöffnet — anonyme Tests auf HIV und andere STI, Hepatitis-B-Impfung, Beratung zu Sexualität und Gesundheit, gynäkologische Kontrollen bei der anwesenden Ärztin; finanzielle Unterstützung in Härtefällen | 061 685 25 00 · ahbb.ch |
| Opferhilfe beider Basel | Beratung nach einer Straftat (Frauenberatung bei Gewalt, Jungen- und Männerberatung bei Gewalt) | — |
| trafficking.ch, Schutzhaus Fortis | Menschenhandel | — |
| frauenOase | Beratung, Gesundheits- und Hygienefragen | — |
| Rahab Heilsarmee Basel | Beratung und Begleitung im Milieu | — |
| SiTa — Seelsorge im Tabubereich (Römisch-Katholische Landeskirche) | Seelsorge | — |
| Stadtteilsekretariat Kleinbasel | Fragen zu Sicherheit und Ordnung im Quartier | — |
Notruf: 117 oder 112. Q2
Wohin mit welchem Anliegen (Übersicht des JSD) Q2
| Anliegen | Ansprechpartner |
|---|---|
| Hinweis auf eine Straftat | Kantonspolizei (Notruf 117) |
| Beratung nach einer Straftat | Opferhilfe beider Basel |
| Generelle Unterstützung und Beratung | Fahndung, Aliena, frauenOase, Rahab Heilsarmee, SiTa |
| HIV, weitere Geschlechtskrankheiten, gesundheitliche Probleme | Aids-Hilfe beider Basel |
| Gesundheits- und Hygienefragen in Privatwohnungen | Gesundheitsdienste / Abt. Medizinisch-pharmazeutische Dienste, frauenOase |
| Arbeitsrechtliche Fragen | AWA, Team Personenfreizügigkeit CH-EU (FlaM) & Arbeitsrecht |
| Sozialversicherungsrechtliche Fragen | https://www.sozialversicherungsgericht.bs.ch/rechtsauskunft.html |
| Mietrechtliche Fragen (z. B. Wucher) | Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten, Koordinationsstelle Prekäre Wohnverhältnisse |
| Migrationsrechtliche Fragen | Migrationsamt, Abteilung Einreisen |
| Steuerfragen | Steuerverwaltung |
| Verdacht auf Menschenhandel | Kantonspolizei (117), Staatsanwaltschaft, Aliena, trafficking.ch |
| Meldeverfahren (für Betreibende) | AWA, Team Personenfreizügigkeit CH-EU (FlaM) & Arbeitsrecht |
7. EU/EFTA und Drittstaaten
Der Regierungsrat beschreibt das Meldeverfahren ausdrücklich für EU-Staatsangehörige: bis 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Bewilligung, lediglich Meldepflicht. Q1 Das Fachteam des AWA bearbeitet die Meldungen im Erotikgewerbe „aus EU/EFTA-Staaten". Q2
2020 kamen die meisten Sexarbeitenden im Meldeverfahren aus Rumänien (371 Personen), Ungarn (281) und Spanien (238). Q1
Für Drittstaatsangehörige wurde in den eingesehenen Basler Quellen keine Regelung ermittelt. Zuständig ist das Migrationsamt, Abteilung Einreisen, 061 267 70 76, www.bdm.bs.ch. Q2
Die Abteilung Vollzug des Migrationsamts verfolgt ausländerrechtliche Straftatbestände: rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Förderung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung ohne Bewilligung, Täuschung der Behörden (Art. 115 ff. AIG). Q2
Zum Bundesrecht siehe README.
8. Zuständige Stellen
Meldeverfahren
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Arbeitsbeziehungen und Einigungsamt, Team Personenfreizügigkeit CH-EU (FlaM) & Arbeitsrecht https://www.awa.bs.ch/arbeitgebende-unternehmen/arbeitsbewilligungen/meldeverfahren.html Q2
Aussenstelle bei Aliena, Webergasse, Basel — für die Aushändigung der Meldebestätigungen an Sexarbeitende. Q1 Q2
Kontrolle des Milieus
Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Fahndung, Dezernat 5 Aufgaben: Kontrolle des „Rotlicht-Milieus", Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Schutz der Sexarbeitenden vor Menschenhandel und illegaler Förderung der Prostitution; Schliessungen von Prostitutionssalons. Q2 Der Leitfaden nennt dafür eine Ansprechperson mit der Durchwahl 061 208 07 49. Q2
*Der Leitfaden (Stand Mai 2024) nennt für die Schliessungen noch § 38a UeStG. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Juli 2020 aufgehoben; massgebend ist heute § 67a des Polizeigesetzes. Die Zuständigkeit der Kantonspolizei ist davon unberührt — § 67a nennt sie ausdrücklich. (Gegenprobe 2026-09-08)* Q7 Q9
Bau und Gastgewerbe
Bau- und Gastgewerbeinspektorat, www.bgi.bs.ch Q2
Migration
Migrationsamt, Abteilung Einreisen und Abteilung Vollzug, www.bdm.bs.ch Q2
Koordination und Politik
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Generalsekretariat, Abteilung Gewaltschutz und Opferhilfe (GO). Leitet den Runden Tisch „Prostitution in Basel". https://www.bs.ch/jsd/generalsekretariat/go Q2
Strafverfolgung
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Dezernat Betäubungsmittel- und Strukturkriminalität, Fachgruppe 3 — zuständig für Sexualdelikte und Menschenhandel. www.stawa.bs.ch Q2
Notruf: 117 oder 112. Q2
9. Nicht ermittelt
- Der Wortlaut der Verordnung über die Strassenprostitution (SG 724.500) und der §§ 38 / 38a UeStG. Erledigt durch die Gegenprobe vom 2026-09-08. Beide Erlasse sind über die kantonale Gesetzessammlung sehr wohl im Volltext abrufbar. Dabei kam heraus, dass § 38a nicht mehr existiert** und die Schliessungsnorm heute § 67a PolG ist. Siehe Abschnitt 2. Q7 Q8 Q9
- Erlaubte Zeiten in den Toleranzzonen. Erledigt: Es gibt kantonalrechtlich keine. Siehe Abschnitt 5. Q8 Q7
- Bussenhöhe für Anwerbung ausserhalb der Toleranzzone. Das ÜStG beziffert sie nicht und verweist über § 2 Abs. 1 auf das StGB; § 10 steht nicht auf der Ordnungsbussenliste. Der bundesrechtliche Rahmen wurde nicht aus einer Basler Quelle belegt und ist deshalb hier nicht beziffert. Q7 Q10
- Ob es eine kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende selbst gibt. Erledigt durch die Gegenprobe vom 2026-09-08. Das gesamte geltende kantonale Recht wurde im Volltext durchsucht — zuerst auf sieben Begriffe (Prostitution, Sexgewerbe, Sexarbeit, Bordell, Salon, Erotik, Rotlicht), danach in einer zweiten Gegenprobe auf 82 Zeichenketten über alle 937 Erlasse der Sammlung. Keine kantonale Melde-, Registrierungs- oder Bewilligungspflicht — weder für sexarbeitende Personen noch für Salonbetreibende. Es hat in Basel-Stadt auch nie ein Prostitutionsgesetz gegeben, auch nicht unter den aufgehobenen Erlassen. Q7 Q8 Q9 Q14 > Die erste Gegenprobe war zu eng — hier stand „genau drei Bestimmungen". > Die sieben Begriffe finden § 7 Abs. 1 lit. e Plakatverordnung und § 49 > Abs. 2 lit. e NöRV nicht, weil dort „sexuelle Dienstleistungen" steht, und > § 31 Abs. 4 Gastgewerbegesetz nicht, weil dort „Striptease, Sex-Shows, > Sex-Videos" steht. Alle drei sind am 2026-09-08 nachgetragen worden > (Abschnitte 2 und 5). Ein „null Treffer" ist immer nur eine Aussage über > die Suchbegriffe. Q14
- Ob die Zone Güterbahnhof Wolf noch besteht. Der Bericht ist von etwa 2021 und nennt sie als „kaum mehr genutzt"; zugleich wird eine „Klärung der künftigen Toleranzzonen" angekündigt. Q1 Der aktuelle Stand ist zu prüfen.
- Aktuelle Adressen und Öffnungszeiten von Aliena, LadyCheck und den weiteren Fachstellen. Der Leitfaden nennt Telefonnummern und Websites, aber nicht durchgehend Adressen und Zeiten. Q2
- Aktueller Link des Steuermerkblatts zur Quellensteuer im Prostitutionsgewerbe. Q1
10. Sources
Chaque numéro entre crochets dans le texte renvoie à une entrée de cette liste. Les liens mènent directement à l’office concerné.
| N° | Source | Consulté le |
|---|---|---|
| Q1 | Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, „Bericht zur Prostitution in Basel-Stadt 2019/2020" (Grosser Rat Basel-Stadt) grosserrat.bs.ch/dokumente/100395/000000395245.pdf | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q2 | Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Leitfaden „Prostitution in Basel — Akteure, Zuständigkeiten, Handlungsfelder", Stand Mai 2024 media.bs.ch/original_file/a27438e9331f55cbffc7314d3950efba99715adb/leitfaden-prostitution-in-basel-stand-mai-2024.pdf | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q3 | Kanton Basel-Stadt, Medienmitteilung des JSD vom 27.06.2016 „Prostitution in Basel-Stadt: Vernetztes und lösungsorientiertes Vorgehen bei Problemen — Begrenzung der Kleinbasler Toleranzzone wird markiert" bs.ch/medienmitteilungen/jsd/2016-prostitution-basel-stadt-vernetztes-und-loesungsorientiertes-vorgehen-bei-problemen-begrenzung-der-kleinbasler-toleranzzone-wird-markiert | Consulté le: 7 septembre 2026 |
| Q7 | Übertretungsstrafgesetz (ÜStG), SG 253.100, vom 13.02.2019, in Kraft seit 01.07.2020, Stand 1. September 2021; Volltext und amtliches PDF aus der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt. Das Gesetz umfasst §§ 1–32; einen § 38a gibt es nicht. gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/253.100 | Consulté le: 8 septembre 2026 |
| Q8 | Verordnung über die Strassenprostitution, SG 724.500, vom 19.12.2006, Stand 1. Juli 2020 (Änderung vom 05.05.2020: Ingress geändert, § 1 aufgehoben, § 2 Abs. 1 geändert); Volltext und amtliches PDF aus der Systematischen Gesetzessammlung gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/724.500 | Consulté le: 8 septembre 2026 |
| Q9 | Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG), SG 510.100, vom 13.11.1996, Stand 1. März 2023, § 67a „Schliessung von Prostitutionssalons" (eingefügt durch Beschluss vom 13.02.2019, in Kraft seit 01.07.2020) gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/510.100 | Consulté le: 8 septembre 2026 |
| Q10 | Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV), SG 257.115, mit Ordnungsbussenliste im Anhang, Fassung vom 10.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026; § 10 ÜStG ist darin nicht aufgeführt gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/257.115 | Consulté le: 8 septembre 2026 |
| Q11 | Plakatverordnung, SG 569.500, vom 07.02.1933, Stand 15. Juni 2025 (Beschluss 10.06.2025), §§ 6, 7 und 9; Volltext und Fassungsfelder aus der Systematischen Gesetzessammlung — nicht aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine künftige Fassung gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/569.500 | Consulté le: 8 septembre 2026 |
| Q12 | Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV), SG 724.110, Stand 1. Januar 2021 (Beschluss 23.06.2020), § 49; Volltext und Fassungsfelder gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/724.110 | Consulté le: 8 septembre 2026 |
| Q13 | Gesetz über das Gastgewerbe, SG 563.100, vom 15.09.2004, Fassung in Kraft seit 25. August 2022 (Beschluss 23.06.2022), § 31 Abs. 4; Volltext und Fassungsfelder gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/563.100 | Consulté le: 8 septembre 2026 |
| Q14 | Zweite Gegenprobe mit erweiterter Wortliste, 2026-09-08: alle 937 Erlasse der Systematischen Gesetzessammlung — darunter 197 kommunale der Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen sowie der Bürgergemeinden von Basel, Bettingen und Riehen — einzeln über den erlaubten Dokumentpfad geholt und lokal auf 82 Zeichenketten durchsucht; die drei Erlasse ohne strukturierten Volltext zusätzlich als amtliche PDF. Die per robots.txt gesperrten Suchpfade wurden nicht benutzt (AD-3). Bericht: docs/research/2026-09-08-kantone-wortliste-zh-be-bs-ag.md gesetzessammlung.bs.ch/api/de/texts_of_law/lightweight_index | Consulté le: 8 septembre 2026 |
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