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Droit et procédures dans le canton de Berne

Ceci n’est pas un conseil juridique. Seul l’office compétent fait foi.

Cette page rassemble ce que disent les sources officielles et indique la référence de chaque affirmation. Elle ne te dit pas quoi faire et ne remplace pas un renseignement de l’autorité.

État : 8 septembre 2026 (Gegenprobe an PGG und PGV) · Prochaine vérification : 8 mars 2027

Ce dossier n’existe qu’en allemand. Il n’est pas traduit automatiquement : une erreur de traduction dans une obligation d’annonce ne serait pas une maladresse de style. Le texte allemand suit ci-dessous ; les noms des offices et des actes législatifs y figurent dans leur langue d’origine.

Der wichtigste Punkt zuerst: Bern hat ein eigenes Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG). Es kennt keine persönliche Meldepflicht für Sexarbeitende selbst. Meldepflichtig und bewilligungspflichtig sind Betriebe — also wer Räume zur Verfügung stellt oder Kontakte vermittelt. Q1

Für ausländische Staatsangehörige gilt zusätzlich das Ausländerrecht. Dort gibt es Melde- und Bewilligungspflichten, und die sind sehr genau geregelt. Q2 Q3


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Ja. Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG), BSG 935.90, vom 7. Juni 2012. Q1
Muss ich mich als Sexarbeitende melden?Nach dem PGG nicht. Das Gesetz kennt keine solche Pflicht. Q1 Ausländerrechtlich ja — siehe Abschnitt 3.
Arbeite ich allein in einem Zimmer?Keine Bewilligung nötig, wenn nur eine Räumlichkeit vermietet wird und nur die Person arbeitet, auf deren Namen der schriftliche Mietvertrag lautet. Q1
Zu zweit in zwei Räumen?Das ist ein Kleinstbetrieb (Art. 1 Abs. 1 PGV): keine Bewilligung, aber vorgängige Meldung. Die Verordnung nennt als Adressatin die Bewilligungsbehörde, das Merkblatt der Behörde den Weg über die Gemeinde — siehe Abschnitt 3. Unterlassene Meldung: Busse bis 2000 Franken (Art. 9a PGV). Q12 Q4
Grösserer Betrieb?Betriebsbewilligung. Gesuch bei der Gemeinde, mindestens 60 Tage vor der Eröffnung. Q5
Wer erteilt die Bewilligung?Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Q1
Strassenarbeit?Erlaubt, ausser an den im PGG verbotenen Orten. Gemeinden können mehr verbieten. Q1
Striptease im Betrieb?Zusätzliche Bewilligung nach Art. 18 GGG. Gesuch über die Standortgemeinde an das Regierungsstatthalteramt. Ohne sie: Busse von 200 bis 20 000 Franken (Art. 49 Abs. 1 lit. a GGG). Siehe Abschnitt 4.5. Q15

2. Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG), BSG 935.90, vom
    • Juni 2012, in Kraft seit 1. April 2013, Stand 1. September 2026. Die jüngste Änderung wurde am 3. Dezember 2025 beschlossen und trat am
    • September 2026 in Kraft; sie betrifft Art. 21 Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 Abs. 4. Q1 > Wichtig für die Auslegung, geprüft am 2026-09-08: Diese Änderung hat den > deutschen Wortlaut nicht angetastet. Das Publikationsdokument > (BAG-Fundstelle 26-046, Kantonales Datenschutzgesetz) bezeichnet die drei > Absätze in der deutschen Fassung ausdrücklich als „(unverändert)" und nur in > der französischen als „(geändert)". Ein Vergleich der Fassung vom > 01.01.2022 mit der Fassung ab 01.09.2026 bestätigt das. Wer aus dem neuen > Standdatum eine inhaltliche Neuerung ableitet, irrt. Q1 Q13
  • Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV), BSG 935.901, vom 5. Dezember 2012, in Kraft seit 1. April 2013, Stand 1. September 2026. Q12 > Am 2026-09-08 korrigiert. Dieses Dokument führte bisher den Titel > „Verordnung über das Prostitutionsgewerbe" und kein Standdatum, und der > Verordnungstext war nie im Wortlaut eingesehen. Beides ist behoben. Der > amtliche Titel lautet seit der Änderung vom 12.06.2019 > „Prostitutionsgewerbeverordnung". Die PGV wurde fünfmal geändert: > 30.08.2017, 12.06.2019, 24.02.2021, 21.06.2023 und 24.06.2026. Die > Änderung von 2023 hat Art. 1 vollständig umgebaut — also genau die > Bestimmung, auf der die Kleinstbetriebsregelung beruht (Abschnitt 3). > Die Änderung von 2026 betrifft nur Art. 9 Abs. 2 (Datenschutzaufsicht, > neu das Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz nach dem Kantonalen > Datenschutzgesetz vom 3. Dezember 2025). Q12
  • Stadt Bern: Verordnung über die Strassenprostitution (Prostitutionsverordnung, SPV), SSSB 551.3, vom 22. März 2023, in Kraft seit
    • Juni 2023. Sie stützt sich auf Art. 4 Abs. 2 PGG. Q6

Am 2026-09-08 aufgenommen: das Gastgewerbegesetz gehört dazu. Art. 5 Abs. 2 PGG sagt „Die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes bleiben vorbehalten" — dieser Vorbehalt hatte hier bisher keinen Inhalt. Eine Gegenprobe über alle 711 Erlasse der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung mit 82 Zeichenketten hat vier weitere Erlasse zutage gefördert, die das Sexgewerbe betreffen. Q14

  • Gastgewerbegesetz (GGG), BSG 935.11, vom 11. November 1993, aktuelle Fassung in Kraft seit 1. August 2024 (Beschluss 28.11.2023). Art. 18 verlangt für Striptease eine Zusatzbewilligung — siehe Abschnitt 4.5. Dazu die Gastgewerbeverordnung (GGV), BSG 935.111, Fassung in Kraft seit 1. März 2023. Q15
  • Bauverordnung (BauV), BSG 721.1, Fassung in Kraft seit 1. Mai 2024. Art. 69a stellt bauliche Anforderungen an Nachtlokale — siehe Abschnitt 6. Q16
  • Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD), BSG 725.1, Fassung in Kraft seit 1. April 2023. Art. 8 Abs. 2 lit. b macht das Regierungsstatthalteramt in jedem Fall zur Baubewilligungsbehörde für Prostitutionsbetriebe — siehe Abschnitt 6. Q17
  • Organisationsverordnung SID (OrV SID), BSG 152.221.141, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2026. Art. 3 Abs. 1 lit. c errichtet die Kommission für das Prostitutionsgewerbe als ständige Kommission — siehe Abschnitt 6. Q18

Keiner dieser Erlasse ist aufgehoben oder zur Aufhebung vorgemerkt, für keinen ist eine künftige Fassung beschlossen. Q14

Für weder PGG noch PGV ist eine beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Änderung hängig; beide sind nicht aufgehoben und für keinen der beiden ist eine Aufhebung vorgemerkt (geprüft am 2026-09-08). Q1 Q12

Zweck des PGG (Art. 1) Q1

  • Personen, welche die Prostitution ausüben, vor Ausbeutung und Missbrauch schützen und sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen der Gesetzgebung entsprechen
  • sicherstellen, dass präventive, soziale und gesundheitsfördernde Massnahmen umgesetzt werden
  • die Bevölkerung vor störenden Begleiterscheinungen schützen

Definition und Zulässigkeit (Art. 2 PGG) Q1

Prostitution ist die Tätigkeit einer Person, die Handlungen sexueller Art für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Personen gegen Entgelt erbringt. Die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt ist zulässig. Die unselbständige Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe ist im Rahmen des Bundesrechts zulässig.


3. Meldepflicht und Meldeverfahren

Nach dem PGG: keine persönliche Meldepflicht

Im Text des PGG findet sich keine Meldepflicht für Personen, die selbst der Prostitution nachgehen. Die Pflichten treffen jene, die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen oder Kontakte vermitteln (Art. 5 ff.). Q1

Meldepflicht für Kleinstbetriebe

Die Rechtsgrundlage — seit der Gegenprobe vom 2026-09-08 im Wortlaut belegt. Bisher stützte sich dieser Abschnitt allein auf Merkblätter. Massgebend ist Art. 1 der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV, BSG 935.901, Stand 01.09.2026), erlassen gestützt auf Art. 6 Abs. 2 PGG: Q12

Art. 1 ¹ Keine Bewilligung für eine Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 PGG benötigt, wer nicht mehr als zwei für die Ausübung der Prostitution bestimmte Räumlichkeiten zur Verfügung stellt und die Prostitution dabei höchstens durch eine weitere Person ausgeübt wird.

² Wer unter die Ausnahme gemäss Absatz 1 fällt, a hat dies der Bewilligungsbehörde unter Bekanntgabe der Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2 Buchstabe a und b vorgängig zu melden, b hat die Pflichten gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis g und k PGG einzuhalten.

Was ist ein Kleinstbetrieb?

Die Amtsseite beschreibt es so: „Sofern Sie als verantwortliche Person die Prostitution / Sexarbeit alleine oder höchstens mit einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten ausüben." Q4

Der Verordnungstext knüpft etwas anders an: nicht an eine Kopfzahl, sondern an das Zurverfügungstellen von höchstens zwei Räumlichkeiten, in denen die Prostitution höchstens durch eine weitere Person ausgeübt wird. Q12

Wer muss melden?

Nach Art. 1 Abs. 2 PGV: wer unter die Ausnahme nach Abs. 1 fällt — die Pflicht knüpft an das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten an, nicht an die Ausübung der Prostitution. Wer allein in einer selbst gemieteten Räumlichkeit arbeitet, stellt niemandem Räume zur Verfügung. Sobald aber jemand einer zweiten Person einen Raum überlässt, trifft ihn oder sie diese vorgängige Meldepflicht. Q12

Wo? — hier weichen Verordnung und Merkblatt voneinander ab

Widerspruch, der hier stehen bleibt:

  • Art. 1 Abs. 2 lit. a PGV verlangt, die Sache „der Bewilligungsbehörde" vorgängig zu melden. Bewilligungsbehörde ist nach Art. 18 Abs. 1 PGG „die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter". Q12 Q1
  • Das Merkblatt der Regierungsstatthalterämter selbst — also der Bewilligungsbehörde — sagt, das Formular sei bei der Gemeinde abzugeben, in der sich der Betrieb befindet; die Gemeinde leite es ans zuständige Regierungsstatthalteramt weiter. Q4

Die Gemeinde ist nach Art. 18 Abs. 2 PGG und Art. 1a Abs. 2 PGV Eingangsstelle für Bewilligungsgesuche, nicht für die Meldung nach Art. 1 PGV. Am ehesten beschreibt das Merkblatt einen von der Behörde selbst eingerichteten Eingangsweg. Wer sichergehen will, gibt das Formular wie im Merkblatt beschrieben bei der Gemeinde ab und vergewissert sich beim zuständigen Regierungsstatthalteramt, dass die Meldung dort angekommen ist.

Wann? „Vor der Ausübung der Tätigkeit" Q4 — die Verordnung sagt „vorgängig zu melden". Q12

Womit? Mit dem vollständig ausgefüllten Meldeformular „Kleinstbetrieb Prostitutionsgewerbe". Q4

Was passiert, wenn die Meldung unterbleibt — bisher nicht dokumentiert:

Art. 9a PGV: „Wer die Pflichten gemäss Artikel 1 Absatz 2 verletzt, wird mit Busse bis 2000 Franken bestraft." Q12

Diese Strafnorm wurde am 21.06.2023 eingefügt und trat am 01.08.2023 in Kraft. Sie erfasst beides: die unterlassene Meldung (lit. a) und die Verletzung der Pflichten nach Art. 11 Abs. 1 lit. a–g und k PGG (lit. b). Q12

Welche Pflichten ein Kleinstbetrieb hat

Über Art. 1 Abs. 2 lit. b PGV gelten für Kleinstbetriebe ohne Bewilligung dieselben Pflichten wie für Bewilligungsinhabende nach Art. 11 Abs. 1 lit. a bis g und k PGG — also unter anderem: keine Zwangsverhältnisse, keine Minderjährigen, Sicherheit/Sauberkeit/Hygiene der Räume, ausländerrechtliche Berechtigung, Zutritt für die Fach- und Beratungsstellen, Zutritt für die Behörden, Zugang zu Informationen über die Angebote nach Art. 16 Abs. 1 PGG. Nicht anwendbar sind lit. h und i (Meldung von Änderungen und Stellvertretung). Q12 Q1

Ausländerrechtliches Meldeverfahren und Bewilligung

Für ausländische Staatsangehörige gilt zusätzlich das Ausländerrecht. Der Kanton Bern hat dafür ein eigenes Merkblatt.

Wer gilt ausländerrechtlich als selbständig?

„Als selbstständig Erwerbende im Erotikgewerbe im ausländerrechtlichen Sinne gelten nur Personen, die ihre Dienstleistungen grundsätzlich ausserhalb eines Betriebs bzw. Etablissements erbringen, gegen Aussen in eigenem Namen auftreten und das unternehmerische Risiko selbst tragen. Die Tätigkeit in der Schweiz muss entsprechend in einem Businessplan genau umschrieben werden und bei der AHV muss eine Anmeldung als Selbständigerwerbende erfolgen." Q2

Aufenthalte bis 90 Tage — Meldeverfahren (EU/EFTA, selbständig) Q2

Einzureichen:

  • Meldeformular
  • Formular A1, ausgestellt vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslands (Hinweis im Merkblatt: Es ist möglich, im Herkunftsland selbständig zu sein und in der Schweiz trotzdem als unselbständig eingestuft zu werden)
  • unterzeichneter Miet- oder Untermietvertrag mit Angaben zur Mietdauer; bei Untermiete inklusive Einverständnis der hauptmietenden Person
  • Angaben zur Inserierung der Dienstleistungen
  • gut lesbare Kopie des gültigen heimatlichen Reisedokuments

Zusätzlich ist das Online-Meldeverfahren zu benutzen. Die Meldung ist spätestens acht Tage vor Ausübung der Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Nach Ausstellung der Bestätigung können die Sexarbeitenden zu einem Beratungsgespräch eingeladen werden. Q2

Der Kanton nennt für die Onlinemeldung EasyGov.swiss. Q3

Aufenthalte über 90 Tage — Bewilligungsverfahren Q2

Vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Wohngemeinde einzureichen:

  • vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige (bei der Gemeinde erhältlich)
  • unterzeichneter Businessplan
  • unterzeichneter Miet- oder Untermietvertrag mit Angaben zur Mietdauer
  • Anmeldeformular der AHV als Selbständigerwerbende, unterzeichnet und mit Stempel der AHV-Stelle, oder AHV-Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit
  • gut lesbare Kopie des gültigen heimatlichen Reisedokuments
  • Krankenversicherungsofferte einer Schweizer Krankenkasse

Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen lädt die Migrationsbehörde zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein. „Die Erwerbstätigkeit darf erst nach Einreichung der vollständigen erwähnten Unterlagen bei der zuständigen Wohngemeinde aufgenommen werden." Q2

Nach Angabe des Kantons führt das zu einem Ausweis B. Q3

Sanktionen Q2

FallSanktion
EU/EFTA, Aufenthalt bis 90 Tage: Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1bis VFPBusse bis CHF 5000 (Art. 32a VFP)
EU/EFTA, länger als 90 Tage erwerbstätig ohne (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung: Verletzung der AnmeldepflichtBusse bis CHF 5000 (Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG)

Angestellte aus EU/EFTA, Stadt Bern Q8

Bis 90 Tage: „Ihre Arbeitgeberin / Ihr Arbeitgeber muss: Ihre Tätigkeit bis spätestens einen Tag vor Beginn online anmelden." Über 90 Tage: Bewilligung erforderlich, mit Vertrag und Krankenversicherungsnachweis.


4. Bewilligungen

4.1 Wann eine Bewilligung nötig ist

Bewilligungspflichtig ist, wer (Art. 5 Abs. 1 PGG) Q1

  • Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, oder
  • zwischen der die Prostitution ausübenden Person und potenziellen Kunden Kontakte vermittelt.

Die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes bleiben vorbehalten. (Art. 5 Abs. 2 PGG) Q1

Ausnahme im Gesetz (Art. 6 Abs. 1 PGG) Q1

„Im Fall von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Vermieterin oder der Vermieter nicht mehr als eine für die Ausübung der Prostitution bestimmte Räumlichkeit vermietet und die Prostitution ausschliesslich durch die Person ausgeübt wird, auf deren Namen der schriftliche Mietvertrag lautet."

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen. (Art. 6 Abs. 2 PGG) Q1 — Auf dieser Grundlage besteht die Kleinstbetriebsregelung mit maximal zwei Personen und zwei Räumen. Q4 Q7

Wann eine Bewilligung nötig wird — nach der FAQ der Regierungsstatthalterämter: Q7

  • wenn mehr als zwei Personen Sexarbeit ausüben
  • wenn Räumlichkeiten für mehr als eine weitere Person zur Verfügung gestellt werden
  • bei Untervermietung an mehrere Personen
  • allgemein: wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution vorgesehen sind

4.2 So läuft das Bewilligungsverfahren

Gesuch bei der Gemeinde — die Standortgemeinde prüft und leitet es mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter. (Art. 18 Abs. 2 PGG) Q1

Frist: Das Gesuch muss mindestens 60 Tage vor der Eröffnung eingereicht werden. Q5 Das steht seit der Gegenprobe vom 2026-09-08 auch im Verordnungstext belegt: Art. 1a Abs. 1 PGV — „Personen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 PGG ausüben wollen, haben mindestens 60 Tage vor der geplanten Betriebseröffnung um eine Bewilligung zu ersuchen, wobei das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden ist." Q12

Erneuerung — bisher nicht dokumentiert: „Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens 60 Tage vor Ablauf der Bewilligungsdauer schriftlich bei der zuständigen Stelle der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet es mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter." (Art. 3 PGV) Q12

Bewilligungsbehörde: Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. (Art. 18 Abs. 1 PGG) Q1

Unterlagen Q5

  • Farbkopien von Identitätskarte oder Pass und Ausländerausweis
  • Wohnsitzbestätigung oder Niederlassungsausweis
  • Strafregisterauszug, höchstens 3 Monate alt
  • Betreibungsregisterauszug der letzten 5 Jahre, höchstens 3 Monate alt
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen, höchstens 3 Monate alt
  • Handlungsfähigkeitszeugnis, höchstens 3 Monate alt
  • Grundrisspläne mit gekennzeichneten Arbeitszimmern und Sanitäranlagen
  • Liste aller Arbeitszimmer
  • Kopien bestehender oder beantragter Baugenehmigungen

Voraussetzungen (Art. 8 PGG) Q1

Die Bewilligung wird einer Person erteilt, wenn

  • sie handlungsfähig ist,
  • sie in eigener Verantwortung oder in leitender Stellung eine Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 ausübt,
  • die Tätigkeit mit dem Straf- und Ausländerrecht vereinbar ist und
  • ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung bieten.

Die letzte Voraussetzung erfüllt insbesondere nicht, wer wegen eines Verbrechens gegen die Freiheit oder die sexuelle Integrität (StGB, 2. Buch, 4. und 5. Titel) verurteilt wurde oder sonst in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet. Q1

Art der Bewilligung (Art. 7 PGG): Sie wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt, kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, ist persönlich und nicht übertragbar. Juristische Personen bezeichnen eine natürliche Person als verantwortlich. Q1

Dauer (Art. 9 PGG): Fünf Jahre, auf Gesuch erneuerbar. Die Dauer kann beschränkt werden. Die Bewilligung erlischt vorzeitig mit Aufgabe der Tätigkeit oder mit Entzug. Q1

Gebühren (Art. 15 PGG): Die Bewilligungsbehörde erhebt eine Gebühr für Erteilung, Verweigerung, Entzug und Verwarnung. Die Gemeinden können eine Gebühr für die Prüfung sowie für weitere Dienstleistungen erheben. Für Kontrollen sind nur jährliche Pauschalgebühren zulässig. Q1

*Die Höhe der Gebühren wurde nicht ermittelt.* Die Gegenprobe vom 2026-09-08 hat immerhin die Bemessungsgrundlage geklärt: „Die Gebührenerhebung der Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 15 PGG richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)." (Art. 4 PGV, Fussnote: BSG 154.21) Q12 Die GebV selbst wurde nicht ausgewertet.

4.3 Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers

Register (Art. 10 PGG) Q1

Ein Register über die Identität der Personen führen und aktualisieren, die im Verantwortungsbereich der Prostitution nachgehen. Das Register muss auch über das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Bewilligungsinhaberschaft und der Person Auskunft geben. Die Daten sind nach Beendigung der Tätigkeit zwei Jahre aufzubewahren und danach zu vernichten.

Die Regierungsstatthalterämter präzisieren: Pro sexarbeitende Person ist ein Registerblatt zu führen. Es ist ab Beendigung der Erwerbstätigkeit zwei Jahre aufzubewahren. Bei Betriebsauflösung sind die jüngeren Blätter bei der zuständigen Polizeibehörde abzugeben. Q5

Weitere Pflichten (Art. 11 PGG) Q1

  • sicherstellen, dass die Bedingungen nicht dem StGB widersprechen — insbesondere, dass alle Personen freiwillig und ohne Duldung irgendeiner Form von Zwang arbeiten
  • sicherstellen, dass keine minderjährige Person die Prostitution ausübt
  • sicherstellen, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen
  • sicherstellen, dass die Personen ausländerrechtlich dazu berechtigt sind
  • jeder übermässigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorbeugen
  • den Leistungserbringern jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren (das sind die Fach- und Beratungsstellen). Gemeint sind die Leistungserbringer nach dem Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG, BSG 860.2), die Aufgaben nach Art. 72 Abs. 1 lit. c SLG ausführen
  • sicherstellen, dass die zuständigen Behörden jederzeit Kontrollen durchführen können
  • jede Änderung der persönlichen Voraussetzungen umgehend melden
  • bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat eine Stellvertretung bestimmen und der Bewilligungsbehörde melden
  • sicherstellen, dass die Personen Zugang zu Informationen über die Angebote nach Art. 16 Abs. 1 PGG haben

Kontrollen (Art. 12 PGG): Die zuständigen Behörden können jederzeit Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die Identität der anwesenden Personen überprüfen und die Register einsehen. Q1

Entzug (Art. 13 PGG): Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Pflichten nicht erfüllt werden oder eine Voraussetzung wegfällt. In leichten Fällen Verwarnung statt Entzug. Nach einem Entzug legt die Behörde einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren fest, während dem kein neues Gesuch gestellt werden kann. Q1

Vorsorgliche Massnahme (Art. 14 PGG): Die zuständigen Stellen der Gemeinden und die Kantonspolizei können die Tätigkeit vorsorglich unterbinden, wenn Gefahr in Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend gestört sind. Q1

4.4 Swinger-Clubs und Abgrenzungsfragen

Nach der FAQ der Regierungsstatthalterämter braucht ein Swinger-Club keine zusätzliche Bewilligung, wenn keine aggressive Werbung für Sexarbeiterinnen gemacht wird, keine erhöhten Preise gegenüber regulären Gästen verlangt werden und das Animierverbot beachtet wird. Q7

Als Sexarbeit gilt „jede Dienstleistung gegen Entgelt, die einen sexuellen Zweck hat" — einschliesslich Fussmassagen oder Tantra mit Befriedigung. Q7

4.5 Die dritte Bewilligung: Striptease und ähnliche Darbietungen

Am 2026-09-08 aufgenommen. Dieser Punkt fehlte hier bisher vollständig. Wer in einem Gastgewerbebetrieb Striptease zeigt, braucht zusätzlich zur gastgewerblichen Betriebsbewilligung und — soweit Räumlichkeiten für die Prostitution zur Verfügung gestellt werden — zur PGG-Bewilligung eine Zusatzbewilligung nach dem Gastgewerbegesetz.

Art. 18 GGG „Nachtlokale" (BSG 935.11, Stand 01.08.2024): „^1^ Für Striptease und ähnliche Darbietungen ist eine Zusatzbewilligung erforderlich. ^2^ Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze der Artistinnen und Artisten nötigen Auflagen fest. ^3^ Sie verbietet Darbietungen, welche die Menschenwürde verletzen." Q15

Wer erteilt sie und wo wird sie beantragt?

Art. 31 GGG: „^1^ Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Bewilligungsbehörde gemäss diesem Gesetz. ^2^ Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter." Q15

Dieselbe Behörde wie beim PGG — aber der Gesuchsweg ist ein anderer: über die Standortgemeinde.

Was sie kostet. Das GGG erhebt für sie keine Gebühr, sondern eine Alkoholabgabe:

Art. 42 Abs. 1 GGG: „Die Alkoholabgabe beträgt je Kalenderjahr für a Betriebsbewilligungen A, C, R und S: CHF 100 bis 3000; b Bewilligungen für generelle Überzeit und Striptease: CHF 500 bis 6000." Q15

Was passiert ohne sie.

Art. 49 Abs. 1 GGG: „Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer a eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein, b die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt, c die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet, …" Q15

Dazu kommt nach Art. 45 GGG die nachträgliche Erhebung der Abgabe und eine Strafabgabe bis zum Fünffachen des ordentlichen Betrags. Q15

Drei weitere Bestimmungen des GGG, die Sexbetriebe betreffen:

Art. 18a GGG (eingefügt 07.06.2012, in Kraft seit 01.04.2013): „Für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, ist eine Bewilligung gemäss dem Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG) erforderlich." — die Brücke zwischen beiden Gesetzen.

Art. 26 GGG „Jugendschutz": „^2^ Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Dancings verboten. ^3^ Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Nachtlokalen verboten."

Art. 29 Abs. 3 GGG: „Den Gästen dürfen keine alkoholischen Getränke aufgedrängt werden; verboten ist es insbesondere, a Animierdamen und -herren zu beschäftigen oder im Betrieb zu dulden, b das Personal zum Trinken mit den Gästen zu verpflichten oder dafür zu entlöhnen." Q15

*Das Animierverbot ist dasselbe, das die FAQ der Regierungsstatthalterämter bei den Swinger-Clubs erwähnt (Abschnitt 4.4) — hier steht seine Erlassgrundlage.* Q7 Q15


5. Zonen und Zeiten

Kantonal (Art. 4 PGG)

Die Ausübung der Strassenprostitution ist verboten: Q1

  • in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen
  • an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und in deren unmittelbarer Umgebung während der Betriebszeiten
  • in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätten, Friedhöfen, Kindertagesstätten, Schulen, Spitälern und Heimen

Die Gemeinden können mehr verbieten: Sie können die Ausübung an weiteren Orten und zu Zeiten verbieten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, den Verkehr behindern, andere Störungen verursachen oder den Anstand verletzen kann. (Art. 4 Abs. 2 PGG) Q1

Die Gemeinden können Ausnahmen erlauben: an einzelnen, genau bezeichneten Orten. (Art. 4 Abs. 3 PGG) Q1

Begriff (Art. 3 PGG): Strassenprostitution ist die Form, bei der sich eine Person auf öffentlichem Grund oder an Orten aufhält, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder von dieser eingesehen werden können, mit der Absicht der Ausübung der Prostitution. Q1

Stadt Bern

Die Stadt Bern hat die Verordnung über die Strassenprostitution (SPV, SSSB 551.3) vom 22. März 2023 total revidiert; sie ist seit 1. Juni 2023 in Kraft und hat die Verordnung vom 27. August 2003 aufgehoben. Q6

Zweck (Art. 1 SPV): Die Sicherheit von Sexarbeitenden erhöhen, die im öffentlichen Raum sexuelle Dienstleistungen ausüben, und die Bevölkerung vor negativen Auswirkungen schützen. Q6

Zusätzliche Verbote (Art. 2 Abs. 1 SPV) — zusätzlich zu Art. 4 PGG ist die Ausübung verboten: Q6

  • auf den Zu- und Wegfahrten zu Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen
  • in öffentlichen Anlagen und auf den angrenzenden Strassen

Ausnahmen und tolerierte Standplätze (Art. 2 Abs. 2 SPV): Ausnahmen vom Verbot definiert der Gemeinderat. Er bezeichnet auf einem Plan, wo in den Verbotszonen die Ausübung gestattet ist (tolerierte Standplätze). Q6

Ausserhalb der Verbotszonen ist die Ausübung gestattet. (Art. 2 Abs. 3 SPV) Q6

Mobile Beratungsstellen (Art. 3 SPV): Die Stadt stellt Standorte für mobile Beratungsstellen zur Verfügung und fördert die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Betreibenden. Q6

Lücke: Der Anhang der SPV besteht aus dem „Plan tolerierte Standplätze für die Strassenprostitution". Q6 Die konkreten Standplätze konnten aus dem eingesehenen Dokument nicht entnommen werden — der Plan ist eine Grafik. Auskunft beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern.

Andere Gemeinden

Jede Gemeinde kann eigene Regeln erlassen (Art. 4 Abs. 2 und 3 PGG). Q1 Diese wurden nicht ermittelt. Frag bei der Standortgemeinde nach.


6. Gesundheit und Beratung

Angebote (Art. 16 PGG): Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion stellt Angebote zur Prävention und zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung für Personen bereit, die im Kanton die Prostitution ausüben. Q1

Information (Art. 17 PGG): Die zuständigen Behörden und die Leistungserbringer gemäss SLG sorgen dafür, dass die Personen ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Q1

Zutrittsrecht der Fachstellen (Art. 11 Abs. 1 lit. f PGG): Die Bewilligungsinhaberschaft muss sicherstellen, dass die Leistungserbringer jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten haben. Q1

Konkrete Auflagen im Betrieb (Art. 7 PGV)

Bis zur Gegenprobe vom 2026-09-08 fehlten diese Auflagen hier, weil der Verordnungstext nie eingesehen worden war. Sie sind für die Praxis die handfestesten: Q12

Art. 7 PGV ¹ Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt insbesondere dafür, dass a die Räumlichkeiten, das Mobiliar und das Bettzeug regelmässig gereinigt werden, b die die Prostitution ausübenden Personen über eine angemessene Raumfläche und Sanitäranlagen mit Duschmöglichkeit verfügen, c den die Prostitution ausübenden Personen Präservative und wasserlösliche Gleitmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden, d geeignetes Informationsmaterial zur Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten gut sichtbar, mehrsprachig und kostenlos im Betrieb zugänglich ist.

Was im Betrieb aushängen muss (Art. 6 Abs. 2 PGV): gut sichtbar und mehrsprachig Q12

  • Hinweise auf Informationsangebote sowie Adressen und Telefonnummern der Leistungserbringer nach Art. 75 Abs. 1 SLG, die Aufgaben nach Art. 72 Abs. 1 lit. c SLG erfüllen
  • Hinweise auf Hilfsangebote für Opfer von Menschenhandel samt Adressen und Telefonnummern
  • die Telefonnummer der Kantonspolizei und der Bewilligungsbehörde

Diese Auflagen gelten über Art. 1 Abs. 2 lit. b PGV nicht für Kleinstbetriebe — dort wird nur auf Art. 11 PGG verwiesen, nicht auf Art. 6 und 7 PGV. Q12

Aufbewahrung der Daten bei der Behörde

Die Bewilligungsbehörde führt eine elektronische Datensammlung (Art. 9 PGV) und vernichtet die Daten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der Bewilligung (Art. 9 Abs. 4 PGV). Für den Datenschutz sorgt seit dem 01.09.2026 das Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz nach Art. 11 Abs. 2 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG, BSG 152.04). Q12

Fachkommission (Art. 19 Abs. 2 PGG): Der Regierungsrat kann eine Kommission als beratendes Fachorgan von Kanton und Gemeinden einsetzen. Q1 Diese besteht als „Kommission für das Prostitutionsgewerbe (KOPG)". Q10

*Am 2026-09-08 mit der Erlassgrundlage belegt:* Art. 3 Abs. 1 OrV SID (BSG 152.221.141, Stand 01.01.2026): „Als ständige Kommissionen sind der Direktion zugeordnet a Kontaktgremium Sicherheit Kanton – Gemeinden, b Fachkommission für Sport, c Kommission für das Prostitutionsgewerbe." Die Kommission ist damit nicht nur möglich, sondern förmlich errichtet. Q18

Opfer und Zeuginnen von Menschenhandel: Zuständig ist nach Art. 46a1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1, Stand 01.09.2026) die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — unter anderem für Personen, denen eine Erholungs- und Bedenkzeit nach Art. 35 VZAE gewährt wird. Q19

Anlaufstellen (Angabe der Stadt Bern) Q8

  • Xenia — Fachstelle Sexarbeit, xeniabern.ch
  • FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, fiz-info.ch

Krankenversicherung, AHV, Steuern

  • Krankenversicherung: „Wer der Anmelde- und Bewilligungspflicht untersteht, hat eine schweizerische Krankenkasse abzuschliessen." Nach Anmeldung und Ausstellung der Bewilligung wird das Amt für Sozialversicherungen informiert. Q2
  • AHV/IV/EO/ALV: Für die Anmeldung der Beiträge wenden sich Sexarbeitende an die zuständige AHV-Stelle. Q2
  • Steuern: Für die Abrechnung wenden sich Sexarbeitende an die zuständige Steuerverwaltung. https://www.sv.fin.be.ch/de/start/ueber-uns/adressen-regionen-staedte.html Q2

Bau-, Umwelt- und Nachbarrecht

„Für die Einhaltung der Vorschriften der Bestimmungen im Bau-, Umwelt- und Nachbarrecht (bspw. Zonenkonformität) sind die Sexarbeitenden selbst verantwortlich. Die ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung ersetzen deren Einhaltung nicht." Q2

Zwei Bestimmungen des Berner Baurechts, die das Sexgewerbe ausdrücklich nennen — am 2026-09-08 aufgenommen:

Art. 8 Abs. 2 des Baubewilligungsdekrets (BewD, BSG 725.1, Stand 01.04.2023): „Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist in jedem Fall zuständig für a Gastgewerbebetriebe, b Prostitutionsbetriebe, c Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen, d Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind." Q17

Für die Baubewilligung eines Prostitutionsbetriebs ist also nie die Gemeinde zuständig, sondern immer das Regierungsstatthalteramt — auch in Gemeinden, die sonst selbst bewilligen.

Art. 69a der Bauverordnung „Nachtlokale" (BauV, BSG 721.1, Stand 01.05.2024; eingefügt am 09.04.2008, in Kraft seit 01.07.2008): „^1^ Nachtlokale müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für die Artistinnen und Artisten aufweisen. ^2^ Von der Bühne muss ein direkter Abgang zur Garderobe bestehen." Q16

Das ist eine baurechtliche Anforderung an den Arbeitsplatz von Personen, die in Nachtlokalen auftreten. Sie ergänzt die Auflagen, welche die Bewilligungsbehörde nach Art. 18 Abs. 2 GGG zum Schutz der Artistinnen und Artisten festlegt (Abschnitt 4.5). Q15 Q16


7. EU/EFTA und Drittstaaten

Selbständige Sexarbeit: Nach Angabe des Kantons dürfen nur Bürgerinnen und Bürger von EU-27/EFTA-Staaten selbständig im Sexgewerbe tätig sein. Personen aus Drittstaaten sind ausgeschlossen. Q3

Nach Angabe der Stadt Bern: Q8

  • Drittstaatsangehörige: keine Bewilligungsmöglichkeit
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: „an Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter können keine Bewilligungen für Grenzgänger\*innen ausgestellt werden"

EU/EFTA: Details siehe Abschnitt 3 und README.

Das PGG selbst knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, sondern verlangt für die Betriebsbewilligung, dass „die Tätigkeit mit dem Straf- und Ausländerrecht vereinbar ist" (Art. 8 Abs. 1 lit. c PGG). Q1 Die Bewilligungsinhaberschaft muss sicherstellen, dass die Personen ausländerrechtlich berechtigt sind (Art. 11 Abs. 1 lit. d PGG). Q1


8. Zuständige Stellen

Bewilligungsbehörde

Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern (zehn dezentrale Ämter — massgebend ist der Standort des Betriebs). Übersicht: https://www.rsta.dij.be.ch/de/start/ueber-uns/regierungsstatthalteraemter.html Q4 Q5

Themenseiten:

Erste Anlaufstelle für Gesuche und Meldungen

Die Standortgemeinde. (Art. 18 Abs. 2 PGG) Q1 Q4 Q5

Migration / Ausländerrecht

Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst: Einreise und Aufenthalt, Bereich Abklärungen und Massnahmen Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Telefon +41 31 633 53 15 · [email protected] · www.be.ch/migration Q2

*Hinweis: Die Kantonsseite nennt für dieselbe Stelle die Adresse [email protected]. Q3 Das Merkblatt nennt [email protected]. Q2 Im Zweifel telefonisch klären.*

Themenseite: https://www.migration.sid.be.ch/de/start/arbeit/sexarbeit-selbststaendig.html Q3

Überwachung und Kontrolle

Die Gemeinden überwachen die Einhaltung des Gesetzes und bezeichnen eine zuständige Stelle. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantonspolizei nach dem Polizeigesetz. Migrationsbehörden und Kantonspolizei können eigenständig Kontrollen durchführen. (Art. 18 Abs. 3 und 4 PGG) Q1

Stadt Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei Telefon +41 31 321 53 00 · [email protected] Q8

Polizeiinspektorat, Orts- und Gewerbepolizei, Abteilung Gastgewerbe Telefon +41 31 321 52 25 Q11


9. Nicht ermittelt

  • Die konkreten tolerierten Standplätze in der Stadt Bern. Der Anhang zur SPV ist ein Plan in Grafikform. Q6 Auskunft beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern.
  • Regelungen anderer Berner Gemeinden zu Zonen und Zeiten.
  • Gebührenhöhe für die Betriebsbewilligung und für die jährliche Kontrollpauschale. Art. 15 PGG sieht sie vor. Q1
  • Der Wortlaut der PGV (BSG 935.901). Erledigt durch die Gegenprobe vom 2026-09-08. Der Verordnungstext ist jetzt im Wortlaut ausgewertet (Stand 01.09.2026). Dabei kamen ans Licht: die Rechtsgrundlage der Kleinstbetriebsregelung (Art. 1 PGV), die Busse bis 2000 Franken bei unterlassener Meldung (Art. 9a PGV), die 60-Tage-Frist im Verordnungsrang (Art. 1a PGV), die Erneuerungsfrist (Art. 3 PGV), die konkreten Hygiene- und Präventionsauflagen (Art. 7 PGV) und ein Widerspruch zur Meldestelle zwischen Art. 1 Abs. 2 lit. a PGV und dem Merkblatt (Abschnitt 3). Q12
  • Die Höhe der Gebühren. Die Bemessungsgrundlage ist jetzt bekannt (Gebührenverordnung GebV, BSG 154.21, über Art. 4 PGV), Q12 die konkreten Beträge wurden nicht ermittelt.
  • Wie sich Art. 1 Abs. 2 lit. a PGV („der Bewilligungsbehörde … zu melden") und das Merkblatt („Formular bei der Gemeinde abgeben") zueinander verhalten. Siehe Abschnitt 3. Auskunft beim zuständigen Regierungsstatthalteramt.
  • Ob eine Person, die allein in zwei Räumlichkeiten arbeitet, unter die Meldepflicht nach Art. 1 Abs. 2 PGV fällt. Der Wortlaut knüpft an das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten an; ob und wann jemand sich selbst Räume „zur Verfügung stellt", ist dem Text nicht eindeutig zu entnehmen. Hier wird bewusst keine Aussage gemacht. Auskunft beim Regierungsstatthalteramt.
  • Widerspruch bei der E-Mail-Adresse des Migrationsdiensts, siehe Abschnitt 8.
  • Was für Drittstaatsangehörige mit bestehender Aufenthaltsbewilligung C gilt. Die Aussagen zu Drittstaaten Q3 Q8 betreffen die Erteilung neuer Bewilligungen. Der Einzelfall gehört zum Migrationsdienst.
  • Die Höhe der Zusatzbewilligung nach Art. 18 GGG. Das Gesetz nennt nur die jährliche Alkoholabgabe (CHF 500 bis 6000, Art. 42 Abs. 1 lit. b GGG), nicht eine Bewilligungsgebühr. Ob und in welcher Höhe eine solche erhoben wird, sagt kein geprüfter Erlass. Auskunft beim Regierungsstatthalteramt. Q15
  • Ob ausser PGG und PGV weitere Berner Erlasse das Sexgewerbe betreffen. Erledigt durch die Gegenprobe vom 2026-09-08. Alle 711 Erlasse der BELEX wurden einzeln im Volltext auf 82 Zeichenketten durchsucht — deutsch, französisch und italienisch, auf Wortstämmen und einschliesslich der Wörter der Nachbarmaterien (Striptease, Schaudarbietung, Nachtlokal, Animierdame, Sittenpolizei, Sex-Show). Gefunden wurden acht einschlägige Erlasse: PGG, PGV, GGG, BauV, BewD, OrV SID, SLG und SHG. Vier davon fehlten hier bisher und sind aufgenommen worden. Die übrigen 25 Erlasse mit einem Treffer sind Fehltreffer („Rotlichtüberwachungsanlage", „Coiffeursalon", „Spielsalon", „arbeitsfreier Tag"). Q14

10. Sources

Chaque numéro entre crochets dans le texte renvoie à une entrée de cette liste. Les liens mènent directement à l’office concerné.

N°SourceConsulté le
Q1Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG), BSG 935.90, vom 07.06.2012, in Kraft seit 01.04.2013, Stand 01.09.2026 (Beschluss der letzten Änderung 03.12.2025, BAG-Fundstelle 26-046). Volltext-PDF aus der kantonseigenen Erlass-Sammlung BELEX; Ingress: „Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung". Änderungstabelle im PDF eingesehen. belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/935.90Consulté le: 7 septembre 2026
Q2Kanton Bern, Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, Merkblatt vom 1. Februar 2025 „Selbständige Erwerbstätigkeit im Erotikgewerbe von EU/EFTA-Angehörigen" (Version 02/2025) migration.sid.be.ch/content/dam/migration_sid/dokumente/de/merkblaetter-de/Merkblatt-selbstaendige-Sexarbeitende-de.pdfConsulté le: 7 septembre 2026
Q3Kanton Bern, Migrationsdienst, „Sexarbeit: Selbstständige Erwerbstätigkeit" migration.sid.be.ch/de/start/arbeit/sexarbeit-selbststaendig.htmlConsulté le: 7 septembre 2026
Q4Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern, „Meldepflicht Kleinstbetriebe Prostitutionsgewerbe" rsta.dij.be.ch/de/start/themen/prostitutionsgewerbe/meldepflicht-kleinstbetriebe-prostitutionsgewerbe.htmlConsulté le: 7 septembre 2026
Q5Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern, „Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe und Registerblatt" rsta.dij.be.ch/de/start/themen/prostitutionsgewerbe/prostitutionsgewerbe.htmlConsulté le: 7 septembre 2026
Q6Stadt Bern, Verordnung über die Strassenprostitution (Prostitutionsverordnung, SPV), SSSB 551.3, vom 22.03.2023, Stand 01.06.2023 stadtrecht.bern.ch/lex-551_3/lex-551_3.pdf?change-id=1002&effective-from=20230601Consulté le: 7 septembre 2026
Q7Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern, „Fragen und Antworten (FAQ)" zum Prostitutionsgewerbe rsta.dij.be.ch/de/start/themen/prostitutionsgewerbe/faq.htmlConsulté le: 7 septembre 2026
Q8Stadt Bern, Themenseite „Sexarbeit" bern.ch/themen/arbeit-und-steuern/sexarbeitConsulté le: 7 septembre 2026
Q10Kanton Bern, Sicherheitsdirektion, „Kommission für das Prostitutionsgewerbe (KOPG)" sid.be.ch/de/start/ueber-uns/fachkommissionen-im-zustaendigkeitsbereich-der-sicherheitsdirekt/kommission-fuer-das-prostitutionsgewerbe--kopg-.htmlConsulté le: 7 septembre 2026
Q12Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV), BSG 935.901, vom 05.12.2012, in Kraft seit 01.04.2013, Stand 01.09.2026 (Beschluss der letzten Änderung 24.06.2026, BAG-Fundstelle 26-047). Volltext-PDF aus der kantonseigenen Sammlung BELEX; Ingress: „Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 19 und 25 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG)". Änderungstabellen im PDF eingesehen. belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/935.901Consulté le: 8 septembre 2026
Q13Kanton Bern, Publikationsdokument der Änderung vom 03.12.2025, BAG-Fundstelle 26-046 (Kantonales Datenschutzgesetz); weist Art. 21 Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 Abs. 4 PGG in der deutschen Fassung als „(unverändert)" und nur in der französischen als „(geändert)" aus belex.sites.be.ch/api/de/change_documents/file_dictionaries/5081/pdf_fileConsulté le: 8 septembre 2026
Q11Stadt Bern, Polizeiinspektorat, Orts- und Gewerbepolizei, Seite „Prostitutionsgewerbe" bern.ch/politik-und-verwaltung/stadtverwaltung/sue/polizeiinspektorat/orts-und-gewerbepolizei/prostitutionsgewerbeConsulté le: 7 septembre 2026
Q14Gegenprobe mit erweiterter Wortliste, 2026-09-08: alle 711 Erlasse der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung (BELEX) einzeln über den erlaubten Dokumentpfad geholt und lokal auf 82 Zeichenketten durchsucht, deutsch, französisch und italienisch; Fassungsfelder abrogated, abrogated_scheduled und future_versions je Erlass ausgewertet. Die per robots.txt gesperrten Suchpfade wurden nicht benutzt (AD-3). Bericht: docs/research/2026-09-08-kantone-wortliste-zh-be-bs-ag.md belex.sites.be.ch/api/de/texts_of_law/lightweight_indexConsulté le: 8 septembre 2026
Q15Gastgewerbegesetz (GGG), BSG 935.11, vom 11.11.1993, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.08.2024 (Beschluss 28.11.2023); Art. 18, 18a, 26, 29 Abs. 3, 31, 42 Abs. 1, 45 und 49 Abs. 1; Volltext und Änderungstabelle belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/935.11Consulté le: 8 septembre 2026
Q16Bauverordnung (BauV), BSG 721.1, vom 06.03.1985, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.05.2024 (Beschluss 20.03.2024); Art. 69a, eingefügt am 09.04.2008, in Kraft seit 01.07.2008 belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/721.1Consulté le: 8 septembre 2026
Q17Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD), BSG 725.1, vom 22.03.1994, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.04.2023 (Beschluss 13.09.2022); Art. 8 Abs. 2 belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/725.1Consulté le: 8 septembre 2026
Q18Organisationsverordnung SID (OrV SID), BSG 152.221.141, vom 18.10.1995, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 05.11.2025); Art. 3 Abs. 1 belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/152.221.141Consulté le: 8 septembre 2026
Q19Sozialhilfegesetz (SHG), BSG 860.1, vom 11.06.2001, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.09.2026 (Beschluss 03.12.2025); Art. 46a1 belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/860.1Consulté le: 8 septembre 2026

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