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Recht und Verfahren im Kanton Wallis

Keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die zuständige Amtsstelle.

Diese Seite sammelt, was in den amtlichen Quellen steht, und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle. Sie sagt dir nicht, was du tun sollst, und ersetzt keine Auskunft der Behörde.

Stand: 7. September 2026 · Nächste Prüfung: 7. März 2027

Der wichtigste Punkt zuerst: Das Wallis hat ein eigenes Gesetz über die Prostitution (GPr, SGS 932.1) und eine eigene Verordnung über die Prostitution (VPr, SGS 932.100). Q1 Q2

Es gibt eine persönliche Meldepflicht: Wer im Kanton Wallis der Prostitution nachgeht, muss sich vorher persönlich bei der Kantonspolizei anmelden. Die Anmeldung ist kostenlos. Q1 Q2 Q3

Die Kantonspolizei schreibt dazu: „Jede Person, welche im Kanton Wallis Sexarbeit ausübt, muss sich vorgängig bei der Kantonspolizei registrieren." Q3


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Ja. Gesetz über die Prostitution (GPr), SGS 932.1, vom 12.03.2015 (Stand 01.01.2016). Q1 Q15
Ausführungsverordnung?Ja. Verordnung über die Prostitution (VPr), SGS 932.100, vom 23.09.2015 (Stand 01.01.2016). Q2 Q15
Muss ich mich melden?Ja. Vorgängig und persönlich. Q1 Q2 Q3
Bei wem?Bei der Kantonspolizei Wallis. Q1 Q2 Q3
Kostet das etwas?Nein. Das Anmeldeverfahren ist unentgeltlich. Q1 Q2 Q3
Wie oft?Nach Angabe der Kantonspolizei einmalig. Q3 Spätere Änderungen der Personalangaben sind zu melden. Q2
Mindestalter18 Jahre. Q1
Eigenes Zimmer, allein, ohne Dritte — ist das ein Salon?Nein. Diese Person untersteht aber der persönlichen Meldepflicht. Q1
Salon eröffnenMeldepflicht bei der Kantonspolizei und Baubewilligung der Gemeinde. Q1 Q2 Q4
Escort-Agentur betreibenMeldepflicht bei der Kantonspolizei. Q1 Q2 Q4
StrassenarbeitAn störenden Orten und Zeiten verboten; Gemeinden können zusätzlich regeln. Q1
Drittstaaten ohne Schweizer BewilligungNach Angabe der Kantonspolizei keine Erwerbstätigkeit möglich. Q3 Q7

2. Rechtsgrundlagen

Die beiden zentralen Erlasse

  • Gesetz über die Prostitution (GPr), SGS 932.1, vom 12. März 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. Der eingesehene Volltext beginnt mit „Der Grosse Rat des Kantons Wallis" und stützt sich auf Art. 10, 13, 27, 36 und 41 der Bundesverfassung, auf Art. 199 StGB sowie auf Art. 4 und 10 der Kantonsverfassung. Q1
  • Verordnung über die Prostitution (VPr), SGS 932.100, vom
    • September 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. Der eingesehene Volltext beginnt mit „Der Staatsrat des Kantons Wallis". Q2

Die Änderungstabellen beider Erlasse führen in der eingesehenen Fassung nur die Erstfassung auf. Weitere Änderungen sind dort nicht verzeichnet. Q1 Q2

Fassungsfrage, am 2026-09-08 gegen die amtlichen Fassungsangaben geprüft. Die Kopfzeile des amtlichen Volltextes lautet für die beiden Erlasse „vom 12.03.2015 (Stand 01.01.2016)" beziehungsweise „vom 23.09.2015 (Stand 01.01.2016)" — das ist das Standdatum, das in diesem Dokument bisher fehlte. Die Sammlung weist für GPr und VPr aus: nicht aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine beschlossene künftige Fassung; als einzige ältere Version ist je eine am 16.10.2017 formlos berichtigte Fassung desselben Erlasses verzeichnet. Der Waadtländer Fall — eine beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Fassung — ist damit ausgeschlossen. Q15

Ebenfalls geprüft und bestätigt: GAgPol SGS 312.1 steht auf Stand 01.01.2024 (aktuelle Fassung in Kraft seit 01.01.2024, Beschlussdatum 16.03.2023), PolV SGS 550.100 auf Stand 01.11.2024. Keiner der beiden Erlasse ist aufgehoben, keiner hat eine künftige Fassung. Q15

Weitere einschlägige kantonale Erlasse

  • Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei (GAgPol), SGS 312.1, vom
    • Juni 1984, Stand 1. Januar 2024. Es enthält einen eigenen Abschnitt „Informationssystem betreffend Prostitution" (Art. 13 bis 18) und in Art. 20a eine Strafbestimmung zur Meldepflicht. Q5
  • Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei (PolV), SGS 550.100, vom
    • Dezember 2017, Stand 1. November 2024. Art. 9 Abs. 3 Bst. a weist die Aufgaben nach der Prostitutionsgesetzgebung den regionalen Kreisen zu. Q6

Wo nichts steht

  • Das Gesetz über die Kantonspolizei, SGS 550.1, vom 11. November 2016, enthält im eingesehenen Volltext keine Bestimmung mit dem Wort „Prostitution". Q8
  • Das Gesundheitsgesetz, SGS 800.1, vom 12. März 2020, enthält im eingesehenen Volltext keine Bestimmung mit dem Wort „Prostitution". Q9

Warnung zu Trefferlisten: Bei einer Suche nach „Wallis" und „Prostitution" erscheint häufig ein „Gesetz über die Ausübung der Prostitution" mit der Nummer 940.2. Das ist kein Walliser Recht. Der eingesehene Volltext dieses Erlasses beginnt mit „Der Grosse Rat des Kantons Freiburg" und stützt sich auf die Verfassung des Kantons Freiburg. Q14 Der Walliser Erlass trägt die Nummer 932.1. Q1

Anwendungsbereich und Begriff

Das GPr gilt für jegliche Art von Prostitution auf dem Kantonsgebiet, insbesondere Strassenprostitution, Salonprostitution, Escort-Service und jegliche andere Art von Prostitution durch Anwerbung (Art. 1 GPr). Q1

Prostitution ist die Tätigkeit einer Person, die gegen Entgelt den Beischlaf oder sexuelle Handlungen für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Kunden vollzieht (Art. 4 GPr). Q1

Zweck des Gesetzes (Art. 2 GPr) Q1

  • die Mittel zur Bekämpfung der Zwangsprostitution und jeder anderen Form von Ausbeutung im Sexgewerbe verstärken
  • soziale und gesundheitliche Präventionsmassnahmen umsetzen und über Unterstützungsmöglichkeiten informieren
  • die Bedingungen der Tätigkeit festlegen und störenden Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung entgegenwirken
  • Minderjährige schützen

Vorbehalt (Art. 3 GPr)

Vorbehalten bleiben Bundesrecht und kantonales Recht mit verwandtem Anwendungsbereich, insbesondere das Strafgesetzbuch, das Opferhilferecht sowie die Gesetzgebung über Gesundheitswesen, Ausländer, Gewerbepolizei und Arbeitnehmerschutz. Q1

Altersgrenze (Art. 5 GPr) Q1

  • Prostitution ist unter 18 Jahren verboten.
  • Wer unter 18 ist, darf keine selbstständige Person kontaktieren, die der Prostitution nachgeht, und hat keinen Zutritt zu einem Salon und keinen Zugang zu einer Escort-Agentur.
  • Salon- und Agenturverantwortliche müssen die Altersgrenze kontrollieren.

3. Meldepflicht und Meldeverfahren

Die Pflicht

Jede Person, die der Prostitution nachgeht, muss sich vorgängig bei der zuständigen Behörde anmelden. Unterbleibt das, kann die Behörde die Daten verlangen und die Person registrieren. Die Gemeindepolizei meldet der zuständigen Behörde jede Person, die der Prostitution nachgeht. (Art. 6 Abs. 1 GPr) Q1

Das Anmeldeverfahren beinhaltet die Verpflichtung, sich persönlich bei der zuständigen Behörde zu melden. Die Anmeldung ist kostenlos. (Art. 6 Abs. 4 GPr) Q1 Auch die Verordnung hält fest: „Das Anmeldeverfahren ist unentgeltlich." (Art. 20 VPr) Q2

Die Verordnung präzisiert: Jede Person, die beabsichtigt, im Kanton der Prostitution nachzugehen, unterliegt der vorgängigen und persönlichen Meldepflicht bei der Kantonspolizei. (Art. 2 VPr) Q2

Zusätzlich bestimmt Art. 14 Abs. 1 GAgPol: Jede Person, die der Prostitution nachgeht oder beabsichtigt, dieser nachzugehen, hat sich unverzüglich bei der Kantonspolizei anzumelden. Abs. 2 verweist für die Einzelheiten auf die Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution. Q5

Der Ablauf nach Angabe der Kantonspolizei Q3

  1. Termin anfragen. Die Sexarbeiterin oder der Sexarbeiter vereinbart per E-Mail einen Termin und gibt dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Arbeitsort an. Die Kantonspolizei stellt dafür ein Onlineformular „Einen Registrierungstermin beantragen" bereit. Q3 Q13
  2. Terminbestätigung. Sie wird per E-Mail versendet. Q3
  3. Persönlich erscheinen. Mitzubringen sind ein gültiger Ausweis sowie die Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitsbewilligung. Q3

Die Kantonspolizei hält fest: „Die Registrierung bei der Kantonspolizei ist einmalig und kostenlos." Q3

Das Onlineformular fragt neben dem Anliegen auch die Region ab: Oberwallis (Sektor Brig-Visp und Umgebung), Mittelwallis (Sektor Conthey-Sion-Sierre und Umgebung), Unterwallis (Gebiet Martigny-St-Maurice-Monthey und Umgebung). Q13

Welche Angaben und Unterlagen verlangt werden (Art. 3 VPr) Q2

  • umfassende Personalien: Name, Vorname, Pseudonym, Name und Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zivilstand, Name und Vorname des Ehepartners oder eingetragenen Partners, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Heimatort und für Ausländerinnen und Ausländer Nationalität und Niederlassungsbewilligung
  • eine Kopie des Identitätsausweises
  • ein Passfoto
  • für Ausländerinnen und Ausländer die Arbeitsbewilligung
  • den Ort, wo die Prostitution ausgeübt wird, und gegebenenfalls die exakte Adresse des Salons
  • das Datum des Tätigkeitsbeginns

Die betroffene Person wird von der Kantonspolizei in der entsprechenden Datenbank aufgenommen. (Art. 3 Abs. 2 VPr) Q2

Was die Polizei bei der Anmeldung geben muss

Bei der Anmeldung erhält die Person ausführliche Informationen, auch zum Thema Gesundheitsprävention. (Art. 6 Abs. 3 GPr) Q1

Die Kantonspolizei legt ausführliche Informationen vor und übergibt nützliche Unterlagen. Sie erstellt dafür zusammen mit den Gesundheitsdiensten eine schriftliche Dokumentation in verschiedenen Sprachen zu Recht, Gesundheit und Sozialwesen. Diese Informationen betreffen insbesondere die Hilfsorganisationen, die gesetzlichen Bestimmungen zur Prostitution sowie sexuell übertragbare Krankheiten und den Schutz davor. (Art. 4 VPr) Q2

Änderungen melden

Wer sich angemeldet hat, muss der Kantonspolizei umgehend jede spätere Änderung der Personalangaben mitteilen. (Art. 5 VPr) Q2

Tätigkeit beenden

Wer jegliche Tätigkeit in Verbindung mit der Prostitution aufgibt, ist verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren. (Art. 7 Abs. 1 GPr) Q1

Die Meldung erfolgt schriftlich anhand eines Formulars, das auf der Internetseite der Kantonspolizei oder am Polizeischalter verfügbar ist. Das Formular nennt insbesondere die Gründe der Aufgabe sowie die Zustelladresse für den Entscheid. (Art. 6 Abs. 1 und 2 VPr) Q2 Die Kantonspolizei stellt dafür ein Onlineformular „Meldung der Beendigung der Tätigkeit" bereit. Q3

Nach Eingang der Abmeldung ordnet die Polizei raschmöglichst die Löschung der Daten über die Ausübung der Prostitution in der Verwaltungsdatensammlung an und informiert die Behörden, denen eine Auskunft erteilt wurde, damit auch diese ihre Einträge löschen. (Art. 7 Abs. 2 GPr, Art. 6 Abs. 3 VPr) Q1 Q2

Die Löschung in der gerichtlichen Datensammlung richtet sich nach dem Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei, hilfsweise nach dem GIDA. (Art. 6 Abs. 4 VPr) Q2

Auch dieses Verfahren ist kostenlos. (Art. 7 Abs. 3 GPr) Q1

Wer die Tätigkeit später wieder aufnimmt, muss das Registrierungsverfahren bei der Kantonspolizei erneut durchlaufen. Q3

Was mit den Daten geschieht

Für die Datenbearbeitung gilt das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA). (Art. 6 Abs. 2 GPr) Q1

Das GAgPol regelt das polizeiliche Informationssystem: Q5

  • Die Kantonspolizei betreibt ein Datenbearbeitungssystem zu Personen, die der Prostitution nachgehen, und zu Personen, die Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Prostitution begangen haben oder verdächtigt werden. (Art. 13 Abs. 1)
  • Zweck ist die Prävention und Repression von Widerhandlungen im Zusammenhang mit Prostitution, insbesondere Wucher (Art. 157 StGB), Menschenhandel (Art. 182 StGB), Ausnützung sexueller Handlungen oder Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB), kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Geldwäscherei sowie Nichtbefolgung der Ausländer- und Sozialgesetzgebung. (Art. 13 Abs. 2)
  • Die Daten müssen geeignet, treffend, richtig, vollständig und verhältnismässig sein. (Art. 17 Abs. 1)
  • Die Daten über Personen, die der Prostitution nachgehen, müssen getrennt von jenen aufbewahrt werden, die im Rahmen einer gerichtspolizeilichen Untersuchung gesammelt werden. Sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck erfordert; das System ist periodisch zu bereinigen. (Art. 18)

Ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht besteht: Das Gesuch ist schriftlich beim Polizeikommandanten einzureichen; der Entscheid ergeht schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung; das Verfahren ist unter Vorbehalt des Missbrauchs unentgeltlich. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen an den Präsidenten der Strafkammer weitergezogen werden. (Art. 5, 5a und 5b GAgPol) Q5

Sanktion bei Verletzung der Meldepflicht — zwei Grundlagen

Hier stehen zwei Bestimmungen nebeneinander. Dieser Text löst das nicht auf:

  • Art. 33 Abs. 1 GPr: Die Kantonspolizei kann jeder Person, die Vorschriften des Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen verletzt, eine verwaltungsrechtliche Busse von 100 bis 20 000 Franken auferlegen. Q1
  • Art. 20a GAgPol: Wer gegen die Meldepflicht nach Art. 14 Abs. 1 GAgPol und dessen Ausführungsreglement verstösst, wird mit Busse bestraft; die Busse spricht das für die Polizei zuständige Departement aus. Q5

Wer im Wallis Prostitution mit minderjährigen Kunden ausübt, sowie Salon- oder Agenturverantwortliche, die den Zugang Minderjähriger nicht verhindern, müssen mit einer Busse von 2 000 bis 50 000 Franken rechnen. (Art. 33 Abs. 2 GPr) Q1


4. Bewilligungen

Das Wallis arbeitet für Salons und Escort-Agenturen mit einer vorgängigen schriftlichen Meldung bei der Kantonspolizei. Für den Salon kommt eine Baubewilligung der Gemeinde hinzu. Q1 Q2 Q4

4.1 Salon

Definition (Art. 10 GPr) Q1

Salonprostitution wird an Begegnungsorten ausgeübt, die von der Öffentlichkeit nicht eingesehen werden können. Diese Orte gelten als Salons.

Wichtige Ausnahme: „Eine Räumlichkeit, die von einer einzelnen Person zur Ausübung der Prostitution genutzt wird, ohne dass Dritte daran beteiligt sind, gilt nicht als Salon im Sinne des vorliegenden Gesetzes." Diese Person untersteht aber der Meldepflicht nach Art. 6 und 7 GPr. (Art. 10 Abs. 3 GPr) Q1

Meldepflicht (Art. 11 GPr) Q1

Jede natürliche Person, die als Mieterin, Untermieterin, Nutzniesserin, Eigentümerin oder Miteigentümerin einen Salon betreibt und Dritten Räume zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, muss sich vorgängig und schriftlich bei der zuständigen Behörde anmelden und Anzahl und Identität der dort tätigen Personen angeben.

Bei juristischen Personen sind vorgängig und schriftlich die Kontaktdaten der bezeichneten verantwortlichen natürlichen Person mitzuteilen. (Art. 11 Abs. 2 GPr) Wer die Anmeldung ausführt, gilt als Salonverantwortlicher. (Art. 11 Abs. 3 GPr) Q1

Die Anmeldung erfolgt bei der Kantonspolizei mittels des Formulars, das auf der Internetseite der Kantonspolizei oder am Polizeischalter verfügbar ist. (Art. 7 VPr) Q2

Persönliche Bedingungen (Art. 12 GPr) Q1

  • Schweizer Nationalität oder die notwendige Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz
  • Handlungsfähigkeit
  • Gewähr für Ehrbarkeit und Solvenz im vorgesehenen Tätigkeitsbereich
  • in den vergangenen zehn Jahren nicht verantwortlich gewesen für einen Salon oder eine Escort-Agentur, der oder die nach Art. 17 Abs. 2 Bst. c oder Art. 24 Abs. 2 Bst. c geschlossen und mit Betriebsverbot belegt wurde

Beizulegende Unterlagen (Art. 8 VPr) Q2

  • Kopie des Identitätsausweises
  • Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Angehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten; Kopie der Niederlassungsbewilligung für Angehörige anderer Länder
  • Bescheinigung der Erwachsenenschutzbehörde, dass keine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht
  • Strafregisterauszug sowie Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes, vor weniger als drei Monaten ausgestellt
  • ausführliches Muster der Quittungen, die den sich prostituierenden Personen ausgestellt werden, mit Angabe der Beträge für Miete, Werbekosten, diverse Ausstattungen und alle weiteren Leistungen
  • Kopie der Baubewilligung der Gemeinde

Abweichung zwischen Verordnung und Website: Die Unterlagenliste auf der Website der Kantonspolizei nennt Ausweiskopie, Kopie der Aufenthaltsbewilligung bei Ausländern, KESB-Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate), gültigen Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes (nicht älter als 3 Monate) und die Kopie der Baubewilligung der Gemeinde (nicht für Escort-Agenturen). Q4 Das Muster der Quittungen nach Art. 8 Bst. e VPr ist in dieser Liste nicht aufgeführt. Q2 Q4 Der Widerspruch bleibt hier stehen; verbindlich ist die Auskunft der Kantonspolizei.

Prüfung und Registereintrag (Art. 9 und 10 VPr) Q2

Die Kantonspolizei kontrolliert die Unterlagen und führt eine Abklärung durch. Sind alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt der Eintrag ins Register der Salonverantwortlichen. Sind sie nicht erfüllt, kann die Kantonspolizei ein provisorisches Betriebsverbot aussprechen.

Baubewilligung und Zonen (Art. 15 GPr) Q1

  • Die Eröffnung eines Salons sowie die Änderung der Zweckbestimmung einer Anlage in einen Salon erfordern eine Baubewilligung im Sinne des Bau- und Raumplanungsrechts.
  • Die Gemeinde kann in ihrem Zonennutzungsplan die Eröffnung eines Salons auf bestimmte Zonen beschränken.
  • Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn die Eröffnung übermässige immaterielle Immissionen nach sich zieht. Das Gesetz nennt dafür ausdrücklich: unangenehme psychische Eindrücke, namentlich eine unerfreuliche und verunsichernde Umgebung; direkte Störung der Nachbarn, beispielsweise durch Rufschädigung des Wohnquartiers; indirekte schädliche Auswirkungen, indem die Vermietbarkeit von Wohnungen erschwert wird oder den Geschäften die Kunden fernbleiben.

Pflichten der verantwortlichen Person (Art. 14 GPr) Q1

  • ein ständig aktualisiertes Register führen mit Identität, Wohnort, Art und Gültigkeit der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, Ankunfts- und Abreisedaten der im Salon tätigen Personen sowie den ihnen gewährten Leistungen und den dafür bezogenen Beträgen
  • sicherstellen, dass diese Personen die Gesetzgebung nicht verletzen, insbesondere jene über Aufenthalt und Arbeit ausländischer Personen
  • angemessene und verhältnismässige Massnahmen gegen Störungen der öffentlichen Ordnung treffen, insbesondere zu Ruhe, Gesundheit, Hygiene der Räumlichkeiten und der Umgebung sowie öffentlicher Sicherheit
  • kontrollieren, dass die Bedingungen gesetzeskonform sind, insbesondere dass die Handlungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist und niemand Opfer von Menschenhandel, Drohung, Gewalt, Druck oder Wucher wird
  • jegliches Unterordnungsverhältnis vermeiden und es unterlassen, den Personen betreffend ihre Tätigkeit Vorschriften zu machen
  • den Zugang der Mitarbeitenden des Gesundheitswesens und der Sozialhilfe sowie der Vereinsverantwortlichen für die Prävention bewilligen
  • bei festgestellten Widerhandlungen intervenieren und diese bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen
  • den Salon persönlich und tatsächlich betreiben und für die Behörden leicht erreichbar sein

Verbot von übersetztem Mietzins: Einen übersetzten Mietzins zu verlangen, gilt als Druckmittel im Sinne von Art. 14 Bst. d und Art. 22 Bst. c GPr. (Art. 32 VPr) Q2

Änderungen melden (Art. 13 GPr, Art. 11 VPr) Q1 Q2

Der Kantonspolizei ist unverzüglich mitzuteilen: jeder Wechsel der im Salon tätigen Personen, jede Änderung der persönlichen Situation seit der Anmeldung sowie die Daten eines neuen Verantwortlichen.

Schliessung des Salons (Art. 12 VPr) Q2

Die Schliessung ist der Kantonspolizei schriftlich mitzuteilen; das Salonregister ist beizulegen. Das Register soll nicht aufbewahrt, sondern vernichtet werden, ausser eine gesetzliche Pflicht verlangt die Aufbewahrung.

Kontrollen (Art. 16 GPr) Q1

Die Kantonspolizei kann jederzeit — und falls notwendig zwangsweise — Kontrollen des Salons sowie der Identität des Verantwortlichen und der tätigen Personen durchführen. Unter Umständen, die einen Eingriff rechtfertigen, kann sie auch bei Kunden Identitätskontrollen durchführen. Die zuständigen Dienststellen für Handel, Industrie und Arbeitnehmerschutz können ebenfalls zur Besichtigung berechtigt werden.

Verwaltungsrechtliche Sanktionen (Art. 17 GPr) Q1

Je nach Schwere und Vorleben: Verwarnung; temporäre Schliessung des Salons für einen bis sechs Monate mit Verbot, in dieser Zeit einen anderen Salon zu betreiben; definitive Schliessung mit Betriebsverbot für zehn Jahre.

4.2 Escort-Service

Definition (Art. 18 GPr) Q1

Der Escort-Service ist mobil und wird auf Anfrage des Kunden direkt oder über eine Agentur vermittelt. Als Escort-Agentur gilt jede Person oder jedes Unternehmen, die oder das regelmässig gegen Entgelt potenzielle Kunden mit Personen in Kontakt bringt, die der Prostitution nachgehen.

Meldepflicht (Art. 19 GPr, Art. 13 VPr): vorgängige und schriftliche Anmeldung bei der Kantonspolizei mittels des entsprechenden Formulars, unter Angabe von Anzahl und Identität der vermittelten Personen. Q1 Q2

Persönliche Bedingungen (Art. 20 GPr): dieselben vier Punkte wie beim Salon. Q1

Beizulegende Unterlagen (Art. 14 VPr): dieselbe Liste wie beim Salon — ohne die Kopie der Baubewilligung. Q2 Die Website der Kantonspolizei hält dazu ausdrücklich fest, dass die Baubewilligung „nicht für Escort-Agenturen" gilt. Q4

Prüfung, Registereintrag, provisorisches Betriebsverbot (Art. 15 und 16 VPr): wie beim Salon, mit Eintrag ins Register der Verantwortlichen für den Escort-Service. Q2

Pflichten (Art. 22 GPr): Register führen, Einhaltung des Ausländer- und Arbeitsrechts sicherstellen, gesetzeskonforme Bedingungen kontrollieren, jegliches Unterordnungsverhältnis vermeiden, bei Widerhandlungen intervenieren und anzeigen, die Agentur persönlich und effektiv betreiben und für die Behörden leicht erreichbar sein. Q1

Nachträgliche Mitteilung, Schliessung, Kontrollen und Sanktionen (Art. 21, 23 und 24 GPr, Art. 17 und 18 VPr): entsprechen jenen für Salons, einschliesslich temporärer Schliessung von einem bis sechs Monaten und definitiver Schliessung mit zehnjährigem Betriebsverbot. Q1 Q2

4.3 Bussen

Unabhängig von den verwaltungsrechtlichen Sanktionen kann die Kantonspolizei eine verwaltungsrechtliche Busse von 100 bis 20 000 Franken aussprechen; bei Verstössen im Zusammenhang mit Minderjährigen 2 000 bis 50 000 Franken. (Art. 33 Abs. 1 und 2 GPr) Q1

Wurde die Widerhandlung in einem Unternehmen begangen, wird die Busse der handelnden Person auferlegt; das Unternehmen haftet solidarisch. Lässt sich die Tat wegen mangelnder Organisation keiner natürlichen Person zuordnen, wird die Busse dem Unternehmen auferlegt. (Art. 33 Abs. 3 GPr) Q1


5. Zonen und Zeiten

Was das kantonale Gesetz sagt

Begriff (Art. 8 GPr): Als Strassenprostitution gilt, wenn sich eine Person mit der Absicht zur Ausübung der Prostitution auf öffentlichem Grund oder an Orten aufhält, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder von dieser eingesehen werden können. Q1

Verbot (Art. 9 Abs. 1 GPr): Die Ausübung der Strassenprostitution ist an Orten und zu Zeiten verboten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stört, den Verkehr behindert, Störungen verursacht oder den Anstand verletzt. Q1

Als solche Orte gelten insbesondere (Art. 9 Abs. 2 GPr): Q1

  • Strassen in vorwiegend bewohnten Gegenden
  • die unmittelbare Umgebung von Schulen, religiösen Stätten, Friedhöfen und Spitälern
  • Parkanlagen, Spielplätze, Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentliche Toiletten und deren unmittelbare Umgebung

Die Gemeinden regeln das Konkrete (Art. 9 Abs. 3 GPr): Im Polizeireglement kann die Gemeinde Standorte, Zeiten und die Art der Ausübung der Strassenprostitution festlegen sowie Bestimmungen zur Bekämpfung störender Auswirkungen erlassen. Q1

Widerhandlungen werden gemäss StGB mit Busse bestraft; zuständig ist das Polizeigericht. (Art. 9 Abs. 4 GPr) Q1

Ein dokumentiertes Beispiel: Stadt Sion

Das Règlement communal de police der Stadt Sion (Nr. 5.1, vom Conseil municipal beschlossen am 27. Juni 1996, vom Conseil général angenommen am

  1. Oktober 1996, vom Staatsrat des Kantons Wallis am 5. November 1997

homologiert) enthält in Art. 12 eine Bestimmung zur Prostitution: Q10

  • Wer sich der Prostitution hingibt oder dies beabsichtigt, muss sich bei der Polizei melden.
  • „La prostitution de rue est interdite." — Strassenprostitution ist verboten.
  • Als Strassenprostitution gilt das Sichaufhalten in erkennbarer Absicht der Prostitution auf Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Parkplätzen und Sportzonen, die der Öffentlichkeit zugänglich oder einsehbar sind.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden mit einer Busse von 100 bis 5 000 Franken oder mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft; zuständig ist das Tribunal de police. (Art. 47 und 48) Q10

Achtung: Dieses Reglement ist älter als das kantonale Prostitutionsgesetz von 2015. Ob und wie es seither angepasst wurde, wurde nicht ermittelt. Die verbindliche Auskunft gibt die Stadtverwaltung beziehungsweise die Gemeindepolizei Sion.

Was hier fehlt

Ein kantonsweites Verzeichnis der erlaubten oder verbotenen Zonen und Zeiten wurde nicht ermittelt. Das Gesetz nennt Kategorien von Orten, keine Strassennamen und keine Uhrzeiten. Q1 Die Polizeireglemente der übrigen Walliser Gemeinden wurden nicht eingesehen.

Wo du fragst: bei der Standortgemeinde und bei der Kantonspolizei Wallis (Kontakt siehe Abschnitt 8).


6. Gesundheit und Beratung

Aufgaben des Staates (Art. 25 GPr) Q1

Der Staatsrat erlässt:

  • ein Programm zur Prävention und zur sozialen und gesundheitlichen Betreuung zugunsten aller Personen, die im Kanton der Prostitution nachgehen
  • ein Programm zur Prävention gesundheitlicher Gefahren im Zusammenhang mit der Prostitution, insbesondere der sexuell übertragbaren Infektionen

Er stellt sicher, dass die Personen Zugang zu ausführlichen Informationen über ihre Rechte und Pflichten erhalten. Q1

Hygieneauflagen im Salon (Art. 30 VPr) Q2

Der Salonverantwortliche stellt sicher, dass die Hygienemassnahmen beachtet werden. Er sorgt insbesondere dafür, dass:

  • Räumlichkeiten, Mobiliar und Bettwäsche regelmässig sauber gehalten werden
  • jede Erwerbsperson im Salon über genügend persönlichen Raum verfügt
  • der Salon über sanitäre Anlagen zum Waschen verfügt
  • Kondome gratis oder höchstens zum Selbstkostenpreis den sich prostituierenden Personen und ihrer Kundschaft zur Verfügung gestellt werden
  • Informationsunterlagen in verschiedenen Sprachen zu sexuell übertragbaren Krankheiten zur Einsicht ausgelegt werden

Die Gesundheitsbehörden sind von Amtes wegen oder auf Antrag der Polizei zuständig, die Umsetzung dieser Massnahmen zu kontrollieren. (Art. 30 Abs. 2 VPr) Q2

Aushangpflicht im Salon (Art. 31 VPr) Q2

Der Salonverantwortliche hängt im Salon gut sichtbar und in verschiedenen Sprachen, unter anderem in Englisch, das Informationsangebot sowie Adressen und Telefonnummern der Hilfsorganisationen aus. Ebenso stellt er Informationen zu Arbeit und Aufenthalt ausländischer Personen sowie zur Meldepflicht bei der Kantonspolizei zur Verfügung.

Zutritt für Gesundheits- und Sozialdienste

Der Salonverantwortliche muss den Mitarbeitenden des Gesundheitswesens und der Sozialhilfe sowie den Verantwortlichen von Vereinen den Zugang bewilligen, damit diese Prävention durchführen können. (Art. 14 Bst. f GPr) Q1

Zusammenarbeit und Subventionen

Die zuständigen Behörden arbeiten mit privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zusammen, die Personen in der Prostitution helfen, und informieren die Betroffenen über deren Existenz, Statut und Tätigkeit. (Art. 26 GPr) Q1

Der Staat kann finanzielle Unterstützung gewähren — an privatrechtliche Rechtsträger mittels Leistungsauftrag oder an ausgewählte Projekte. (Art. 27 GPr, Art. 21 bis 29 VPr) Q1 Q2 Zuständig ist der Vorsteher des Departements für Soziales beziehungsweise für Gesundheit, je nachdem, ob der Rechtsträger oder das Projekt mehrheitlich sozialen oder gesundheitlichen Charakter hat. (Art. 26 VPr) Q2

Anlaufstelle: BellaDonna

Die Kantonspolizei Wallis nennt BellaDonna: „ein Programm zur Unterstützung, Beratung und zum Schutz von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, das vom Kanton Wallis kostenlos und in der Sprache der gesuchstellenden Person zur Verfügung gestellt wird." Q3

RegionTelefon und WhatsAppE-Mail
Mittel- und Unterwallis (Monthey, St-Maurice, Martigny, Sion, Sierre)+41 79 158 20 19[email protected] Q3 Q7
Oberwallis (Leuk, Turtmann, Visp, Brig)+41 79 616 93 05[email protected] Q3 Q7

Notrufnummer der Polizei: 117. Notrufnummer für medizinische Notfälle: 144. Q3

Keine Gesundheitsuntersuchung im Gesetz

Eine Pflicht zu ärztlichen Untersuchungen oder Gesundheitszeugnissen für Sexarbeitende wurde in den eingesehenen Walliser Erlassen nicht gefunden. Q1 Q2 Das Gesundheitsgesetz SGS 800.1 enthält im eingesehenen Volltext keine Bestimmung mit dem Wort „Prostitution". Q9


7. EU/EFTA und Drittstaaten

Die Angaben in diesem Abschnitt stammen von der Kantonspolizei Wallis.

Schweizerinnen, Schweizer und Personen mit Aufenthaltsbewilligung

„Personen aus der Schweiz oder mit einer gültigen CH-Aufenthaltsbewilligung (B, C, G oder L) können nach ihrer Registrierung arbeiten, ohne sich erneut bei der Polizei zu melden." Q3

EU/EFTA

Nach der deutschsprachigen Seite der Kantonspolizei gilt: „Personen aus EU/EFTA-Staaten ohne CH-Aufenthaltsbewilligung müssen, neben der einmaligen Registrierung bei der Kantonspolizei, auch einen Antrag auf Dienstleistungserbringung durch selbstständige Erwerbstätige stellen (maximal 90 Tage pro Kalenderjahr)." Q3

Nach der französischsprachigen Seite gilt: „Les personnes ressortissantes de l'UE/AELE, en plus de s'être annoncées auprès de la police, doivent effectuer une procédure d'annonce auprès du SICT (90 jours maximum par année civile)." Q7

Widerspruch, der stehen bleibt: Die deutsche Fassung beschränkt die zusätzliche Meldung beim SICT auf EU/EFTA-Angehörige ohne Schweizer Aufenthaltsbewilligung und beschreibt sie als Antrag für selbstständige Dienstleistungserbringung. Q3 Die französische Fassung nennt EU/EFTA- Angehörige ohne diese Einschränkung und spricht allgemein von einer „procédure d'annonce". Q7 Welche Fassung im Einzelfall gilt, ist bei der Kantonspolizei und beim SICT/DIHA zu klären.

Meldeverfahren übers Internet: https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/ Q3 Q7

Am Schalter: Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (SICT/DIHA), Av. du Midi 7, 1950 Sitten, Telefon +41 27 606 73 10, E-Mail [email protected] Q3 Q7

Drittstaaten

„Personen mit Drittstaatenangehörigkeit ohne CH-Aufenthaltsbewilligung, dürfen in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit, demnach auch keine Sexarbeit, ausüben." Q3 Die französische Fassung sagt dasselbe. Q7

Was für Salon- und Agenturverantwortliche gilt

Erforderlich ist Schweizer Nationalität oder die notwendige Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz. (Art. 12 Bst. a und Art. 20 Bst. a GPr) Q1

Bei den Unterlagen unterscheidet die Verordnung ausdrücklich: EU/EFTA- Angehörige legen eine Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor; Angehörige anderer Länder eine Kopie der Niederlassungsbewilligung. (Art. 8 Bst. b und Art. 14 Bst. b VPr) Q2

Zum Meldeverfahren nach Bundesrecht siehe README.


8. Zuständige Stellen

Anmeldung, Registrierung, Kontrollen — Kantonspolizei Wallis

Nach Art. 29 Abs. 1 GPr ist die Kantonspolizei mangels gegenteiliger Bestimmungen die zuständige Behörde für die Anwendung der Bestimmungen über die Ausübung der Prostitution (Art. 6 bis 24 GPr). Q1

Kantonspolizei Wallis / Police cantonale valaisanne Avenue de France 69, Postfach 626, 1951 Sitten / Sion Telefon +41 27 326 56 56 (Hauptnummer, 24/24) Q3 Q7

Onlineformulare der Kantonspolizei Q3 Q13

ZweckLink
Registrierungstermin beantragen (Aufnahme der Tätigkeit)https://www.polizeiwallis.ch/formular-prostitution/?raison=Enregistrement
Meldung der Beendigung der Tätigkeithttps://www.polizeiwallis.ch/formular-prostitution/?raison=Cessation

Regional zuständige Polizeidienststellen für Salon- und Agenturmeldungen Q4

RegionDienststelleAdresse
Oberwallis (Sektor Brig-Visp und Umgebung)Ar PJ HVÜberlandstrasse 40, 3900 Brig
Mittelwallis (Sektor Conthey-Sion-Sierre und Umgebung)Ar PJ VCAv. de France 69, 1950 Sion
Unterwallis (Gebiet Martigny-St-Maurice-Monthey und Umgebung)Ar PJ BVPlace Ste-Marie 6, 1890 St-Maurice

Abweichung bei der zuständigen Einheit — bleibt stehen: Art. 19 VPr nennt als Stelle für Anmeldung, nachträgliche Mitteilungen und Abmeldung die „Abteilung für Sitte der Kantonspolizei". Q2 Art. 9 Abs. 3 Bst. a PolV weist die Aufgaben nach der Prostitutionsgesetzgebung dagegen den regionalen Kreisen zu. Q6 Die Website der Kantonspolizei nennt die drei oben aufgeführten regionalen Polizeidienststellen. Q4 Diese drei Angaben werden hier nicht aufgelöst.

Weitere Behörden nach GPr

AufgabeStelle
Anwendung der Bestimmungen über die Ausübung der Prostitution (Art. 6–24)Kantonspolizei (Art. 29 Abs. 1 GPr) Q1
Soziale BetreuungsmassnahmenDienststelle für Sozialwesen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a GPr) Q1
Gesundheitliche BetreuungsmassnahmenDienststelle für Gesundheitswesen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b GPr) Q1
Verfahren und RechtsmittelGesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Art. 32 GPr) Q1
Bussen nach Art. 9 GPr (Strassenprostitution)Polizeigericht (Art. 9 Abs. 4 GPr) Q1

Die Kantonspolizei kann sich an die kantonalen Behörden für Fremdenpolizei, Gewerbepolizei, Baupolizei, Feuerpolizei und Arbeitnehmerschutz wenden. Die kommunalen Polizeibehörden müssen sie auf Anfrage unterstützen. (Art. 29 Abs. 2 und 3 GPr) Q1

Ist eine Person unter 18 Jahren betroffen, muss die Kantonspolizei die Kindesschutzbehörde informieren. (Art. 29 Abs. 4 Bst. b GPr) Q1

Meldeverfahren EU/EFTA — SICT / DIHA

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), französisch Service de l'Industrie, du Commerce et du Travail (SICT) Avenue du Midi 7, 1950 Sitten Telefon 027 606 73 10 E-Mail für das Meldeverfahren: [email protected] Q3 Q7 Allgemeine E-Mail: [email protected] Q11 Öffnungszeiten nach Angabe des Kantons: 8.30–11.30 Uhr, nachmittags nach Terminvereinbarung Q11 https://www.vs.ch/de/web/sict Q3 Q11

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen — DBM

Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM), Abteilung Einreise und Aufenthalt Avenue de la Gare 39, 1950 Sitten Telefon 027 606 55 52 (täglich 08:30 bis 11:30 Uhr) E-Mail [email protected] https://www.vs.ch/de/web/spm Q12

Gemeinde

Für Baubewilligung, Zonennutzungsplan und das Polizeireglement ist die Standortgemeinde zuständig. (Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 GPr) Q1

Beratung

BellaDonna — Kontakte siehe Abschnitt 6. Q3


9. Nicht ermittelt

  • Konkrete Zonen und Zeiten für Strassenarbeit im ganzen Kanton. Das GPr nennt Kategorien von Orten, keine Strassen und keine Uhrzeiten. Q1 Die Gemeinden regeln das in ihren Polizeireglementen. Q1 Nur das Reglement der Stadt Sion wurde eingesehen. Q10
  • Der Inhalt der Polizeireglemente aller übrigen Walliser Gemeinden, namentlich Brig-Glis, Visp, Sierre, Martigny und Monthey.
  • **Ob das Reglement der Stadt Sion seit dem Inkrafttreten des GPr am
    • Januar 2016 angepasst wurde.** Die eingesehene Fassung datiert von 1996/1997. Q10
  • Die E-Mail-Adresse für die Terminvereinbarung. Die Kantonspolizei verweist auf ein Onlineformular und auf „E-Mail (siehe unten)"; eine eigene Registrierungs-E-Mail-Adresse wurde auf der Seite nicht gefunden. Q3 Q13
  • Wie lange die Kantonspolizei für die Terminvergabe und die Bearbeitung braucht. Weder Gesetz noch Verordnung noch Website nennen eine Frist. Q1 Q2 Q3
  • Konkrete Aufbewahrungsfristen der Polizeidatei. Art. 18 GAgPol nennt nur den Grundsatz der Zweckbindung und die periodische Bereinigung. Q5
  • Ob die Kantonspolizei über die Anmeldung eine Bestätigung oder einen Ausweis ausstellt. Dazu wurde nichts gefunden. Q1 Q2 Q3
  • Ob und wie Daten aus der Anmeldung an Steuerverwaltung oder Migrationsbehörde weitergegeben werden. Das GPr regelt das nicht ausdrücklich; es verweist auf das GIDA. Q1 Das GAgPol setzt eine Weitergabe an andere Behörden voraus, ohne sie für die Anmeldung zu regeln. Q5
  • Der Wortlaut des Ausführungsreglements zum GAgPol, auf das Art. 20a GAgPol verweist. Q5
  • Ob der Staatsrat die Programme nach Art. 25 GPr erlassen hat und wie diese heissen. Die Kantonspolizei nennt BellaDonna als kantonales Programm. Q3
  • Zahlen zu registrierten Personen, Salons und Agenturen im Wallis.

10. Quellen

Jede Zahl in eckigen Klammern im Text führt auf einen Eintrag dieser Liste. Die Verweise gehen direkt zur Amtsstelle.

Nr.QuelleAbgerufen
Q1Kanton Wallis, Gesetz über die Prostitution (GPr), SGS 932.1, vom 12.03.2015, Stand 01.01.2016. Volltext aus der kantonalen Erlass-Sammlung lex.vs.ch. Erlassende Behörde im Volltext geprüft: „Der Grosse Rat des Kantons Wallis" lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/932.1Abgerufen: 7. September 2026
Q2Kanton Wallis, Verordnung über die Prostitution (VPr), SGS 932.100, vom 23.09.2015, Stand 01.01.2016. Volltext aus lex.vs.ch. Erlassende Behörde im Volltext geprüft: „Der Staatsrat des Kantons Wallis" lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/932.100Abgerufen: 7. September 2026
Q3Kantonspolizei Wallis, Seite „Informationen für Sexarbeiter/innen" polizeiwallis.ch/informationen-fuer-sexarbeiter-innenAbgerufen: 7. September 2026
Q4Kantonspolizei Wallis, Seite „Informationen für Salonbetreiber / Escort-Agenturen" polizeiwallis.ch/informationen-fuer-salonbetreiber-escort-agenturenAbgerufen: 7. September 2026
Q5Kanton Wallis, Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei (GAgPol), SGS 312.1, vom 28.06.1984, Stand 01.01.2024, Abschnitt 4 „Informationssystem betreffend Prostitution" (Art. 13–18) und Art. 20a. Volltext aus lex.vs.ch. Erlassende Behörde im Volltext geprüft: „Der Grosse Rat des Kantons Wallis" lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/312.1Abgerufen: 7. September 2026
Q6Kanton Wallis, Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei (PolV), SGS 550.100, vom 20.12.2017, Stand 01.11.2024, Art. 9 Abs. 3 Bst. a. Volltext aus lex.vs.ch. Erlassende Behörde im Volltext geprüft: „Der Staatsrat des Kantons Wallis" lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/550.100Abgerufen: 7. September 2026
Q7Police cantonale valaisanne, Seite « Informations pour travailleur-euse-s du sexe » (französische Fassung von Q3) policevalais.ch/travailleur-euse-s-du-sexeAbgerufen: 7. September 2026
Q8Kanton Wallis, Gesetz über die Kantonspolizei, SGS 550.1, vom 11.11.2016, in Kraft seit 01.01.2018. Volltextsuche im eingesehenen Text ergab keinen Treffer für „Prostitution" lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/550.1Abgerufen: 7. September 2026
Q9Kanton Wallis, Gesundheitsgesetz, SGS 800.1, vom 12.03.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Volltextsuche im eingesehenen Text ergab keinen Treffer für „Prostitution" lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/800.1Abgerufen: 7. September 2026
Q10Ville de Sion / Stadt Sitten, Règlement communal de police, Nr. 5.1, Art. 12 (Prostitution), Art. 47 und 48. Beschlossen vom Conseil municipal am 27.06.1996, angenommen vom Conseil général am 28.10.1996, homologiert vom Staatsrat des Kantons Wallis am 05.11.1997 sion.ch/_docn/1347597/reglement_5_SECURITE_PUBLIQUE_5_1_Reglement_communal_de_police.pdfAbgerufen: 7. September 2026
Q11Kanton Wallis, Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA/SICT), Startseite mit Kontaktangaben vs.ch/de/web/sictAbgerufen: 7. September 2026
Q12Kanton Wallis, Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM), Kontaktseite, Abschnitt „Einreise und Aufenthalt" vs.ch/de/web/spm/contactAbgerufen: 7. September 2026
Q13Kantonspolizei Wallis, Onlineformular „Formular-prostitution" (Auswahl Anliegen und Region, abgefragte Angaben) polizeiwallis.ch/formular-prostitution?raison=EnregistrementAbgerufen: 7. September 2026
Q14„Gesetz über die Ausübung der Prostitution", 940.2, vom 17.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015). Der eingesehene Volltext beginnt mit „Der Grosse Rat des Kantons Freiburg" und stützt sich auf die Verfassung des Kantons Freiburg. Kein Walliser Recht — hier nur als Warnung vor der Fehlzuordnung aufgeführt lexfind.ch/tolv/214023/deAbgerufen: 7. September 2026
Q15Kanton Wallis, Gesetzessammlung, amtliche Fassungsangaben zu SGS 932.1, 932.100, 312.1 und 550.100 (Kopfzeile „(Stand …)", Änderungstabelle sowie die Felder abrogated, abrogated_scheduled und future_versions), über den Dokumentpfad der Sammlung abgerufen; die per robots.txt gesperrte Volltextsuche wurde nicht benutzt lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/932.1Abgerufen: 8. September 2026

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