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Recht und Verfahren im Kanton Thurgau

Keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die zuständige Amtsstelle.

Diese Seite sammelt, was in den amtlichen Quellen steht, und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle. Sie sagt dir nicht, was du tun sollst, und ersetzt keine Auskunft der Behörde.

Stand: 8. September 2026 · Nächste Prüfung: 8. März 2027

Am Erlasstext gegengeprüft am 2026-09-08.

Der wichtigste Punkt zuerst: Der Kanton Thurgau hat kein eigenes Prostitutionsgesetz und keine eigene Prostitutionsverordnung. Die Volltexte aller Erlasse der kantonalen Erlass-Sammlung wurden geprüft. Das Polizeigesetz (PolG, RB 551.1) gibt der Kantonspolizei seit dem

  1. Juni 2024 das Recht, Erotikbetriebe zu betreten und dort nach Personen zu

suchen. Q1 Q2

Und eine Bewilligungspflicht gibt es doch — sie steht nur unter einem anderen Wort. Wer in einem Gastgewerbebetrieb regelmässig Stripteasevorführungen zeigt, braucht dafür eine Bewilligung der Politischen Gemeinde: § 24 Abs. 1 des Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetzes spricht von „Schaudarbietungen", und § 16 der zugehörigen Verordnung sagt, dass darunter Stripteasevorführungen fallen. Siehe Abschnitt 4. Q22 Q23

Eine kantonale Meldepflicht für Sexarbeitende gibt es nicht. Der Regierungsrat hat 2021 ausdrücklich erklärt, dass er ein solches Verfahren für den Kanton Thurgau nicht als sinnvoll erachtet. Q3

Was du tun musst, ergibt sich damit fast ausschliesslich aus dem Ausländerrecht — Meldeverfahren oder Bewilligung. Zuständig sind das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und das Migrationsamt. Q6 Q10


1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Nein. In der kantonalen Erlass-Sammlung gibt es keinen solchen Erlass. Q2
Welcher Erlass nennt das Sexgewerbe ausdrücklich?Nur das Polizeigesetz (PolG, RB 551.1), § 25 Abs. 2 und § 48a. Q1
Muss ich mich als Sexarbeitende bei einer kantonalen Stelle melden?Eine kantonale Meldepflicht wurde nicht ermittelt. Der Regierungsrat lehnt sie ab. Q3
Brauche ich für einen Salon oder ein Bordell eine kantonale Bewilligung?Für den Salon oder das Bordell als solches wurde keine ermittelt. Q2
Und für Striptease?Ja — regelmässige Schaudarbietungen brauchen eine Bewilligung der Politischen Gemeinde (§ 24 Abs. 1 GastG, § 16 GastV). Q22 Q23
Was gilt dann?Das Ausländerrecht: Meldeverfahren oder Bewilligung. Q6 Q10
EU/EFTA, bis 90 Tage pro KalenderjahrMeldepflicht. Online-Meldung. Q6
Frist bei Entsendung und selbständiger Dienstleistung8 Tage vor Arbeitsbeginn. Q6 Q7
Frist bei Stellenantritt bei einer Schweizer Arbeitgeberschaftvor Arbeitsaufnahme. Q6
Länger als 90 Arbeitstage im KalenderjahrBewilligungspflichtig. Q6 Q7
DrittstaatenBewilligung ab dem ersten Tag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer. Q10
Darf die Polizei in einen Salon?Ja. § 25 Abs. 2 PolG (Betreten), § 48a PolG (nach Personen suchen). Q1
GesundheitsangebotPräventionsprogramm der Perspektive Thurgau im Auftrag des Amts für Gesundheit. Q13 Q14

2. Rechtsgrundlagen

Was geprüft wurde

Am 7. September 2026 wurden über die Schnittstelle der kantonalen Erlass-Sammlung („Rechtsbuch") die Volltexte aller 461 in Kraft stehenden Erlasse des Kantons Thurgau auf die Begriffe „Prostitution", „Sexarbeit", „Sexgewerbe", „Erotik", „Bordell", „sexuelle Dienstleistung", „Rotlicht" und „Sexbetrieb" durchsucht. Q2

Ergebnis: Nur zwei Erlasse enthalten einen Treffer auf diese acht Begriffe.

  • Polizeigesetz (PolG), RB 551.1 — „Erotikbetriebe" und „gewerblich sexuelle Dienstleistungen" in § 25 Abs. 2 und § 48a. Q1
  • Hundegesetz (HundeG), RB 641.2 — nennt „Förderung der Prostitution" nur als eine Vorstrafe, die dem Halten eines potenziell gefährlichen Hundes entgegensteht. Ohne Bezug zur Sexarbeit. Q2

Zusätzlich wurde das Titelverzeichnis inklusive der aufgehobenen Erlasse geprüft (520 Titel). Auch dort findet sich kein Erlass, dessen Titel Prostitution, Sexarbeit, Sexgewerbe, Erotik oder Bordell nennt. Q2

Nachgeprüft am 8. September 2026 — und die Wortliste war zu eng. Die Volltexte aller 461 in Kraft stehenden Erlasse wurden erneut geholt und lokal auf 35 statt acht Zeichenketten durchsucht, darunter Wortstämme (erotik, erotis, sexgewerb) und die Wörter benachbarter Regelungsmaterien (Striptease, Schaudarbietung, Sex-Show, Sittenpolizei, Kontaktbar, Animierlokal, Cabaret, Etablissement, Unzucht, Dirne). Dabei kam ein dritter Erlass zum Vorschein: die Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (RB 554.511), deren § 16 Stripteasevorführungen ausdrücklich nennt. Sie fehlte in diesem Dokument, weil das Thurgauer Recht das Thema unter „Schaudarbietungen" führt und dieses Wort nicht gesucht worden war. Q24

Weitere einschlägige Treffer gab es nicht. Genau ein Erlass der Sammlung liefert über die Schnittstelle keinen strukturierten Volltext (RB 672.528, Gegenrechtserklärungen mit anderen Kantonen); sein Titel schliesst eine Regelung des Sexgewerbes aus. Q24

Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV), RB 554.511

Vom 28. November 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024. Aktuelle Fassung in Kraft seit 01.01.2024; nicht aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine beschlossene künftige Fassung. Q23

§ 16 Schaudarbietungen, Abs. 1 Q23

„Als Schaudarbietungen im Sinne des Gesetzes gelten Stripteasevorführungen, theatralische, musikalische oder andere Aufführungen, die der Unterhaltung der Gäste dienen."

§ 15 Abs. 2 Q23

„Regelmässig stattfindende Veranstaltungen gemäss § 24 GastG liegen vor, wenn diese wiederkehrend mehr als drei Mal pro Monat durchgeführt werden."

Was das praktisch bedeutet, steht in Abschnitt 4.

Polizeigesetz (PolG), RB 551.1

Vom 9. November 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012, in der Fassung mit Stand 1. Juni 2024. Q1

§ 25 Betreten privater und öffentlicher Grundstücke, Abs. 2 Q1

„Insbesondere kann die Kantonspolizei zur Verhinderung von Menschenhandel und schweren Betäubungsmitteldelikten Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetriebe sowie Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreten."

§ 48a Räume im Rahmen von Vorfeldabklärungen, Abs. 1 Q1

„Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Menschenhandel und schweren Betäubungsmitteldelikten in Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetrieben sowie in Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, nach Personen suchen."

§ 48a Abs. 3 erklärt § 48 Abs. 2 und 3 für sinngemäss anwendbar. Das heisst: Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart einer Person, welche die Herrschaft über die Räume ausübt, und sie ist zu dokumentieren. Q1

Beide Bestimmungen wurden mit Beschluss vom 22. November 2023 eingefügt und sind seit dem 1. Juni 2024 in Kraft (Amtsblatt 48/2023). Q1

Vorgeschichte dieser beiden Bestimmungen

Der Regierungsrat schrieb am 28. September 2021 an den Grossen Rat: Q3

„Verbesserungspotential für die Kontrollen im Bereich des Rotlichtmilieus besteht insofern, als dafür noch eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen werden muss. Im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Revision des Polizeigesetzes (PolG; RB 551.1) ist geplant, die diesbezügliche Gesetzeslücke zu schliessen, so dass es der Kantonspolizei inskünftig wieder möglich sein wird, Erotikbetriebe und Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, zu betreten und Kontrollen mit Durchsuchungen durchzuführen."

In der Botschaft vom 5. Juli 2022 begründete der Regierungsrat § 25 Abs. 2 so: Die polizeiliche Generalklausel (§ 13 PolG) reiche als Grundlage nicht aus, deshalb brauche es eine konkrete Bestimmung. Und zu den Kontrollen: Q4

„Bei den Kontrollen im Rotlichtmilieu geht es weniger darum, die Personen zu kontrollieren, sondern ihnen eine Möglichkeit zu bieten, sich im Rahmen der Kontrolle als Opfer erkennen zu geben oder durch die Polizei als potenzielles Opfer erkannt zu werden."

Unterschied zwischen Entwurf und geltendem Recht: Die Botschaft schlug für § 48a vor, die Kantonspolizei dürfe die genannten Räume „durchsuchen". Q4 Der in Kraft gesetzte Text sagt, sie dürfe dort „nach Personen suchen". Q1 Massgebend ist der in Kraft gesetzte Text.

Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG), RB 554.51

Vom 3. Mai 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024. Aktuelle Fassung in Kraft seit 01.01.2024; nicht aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine beschlossene künftige Fassung. Das Gesetz nennt Prostitution, Sexgewerbe oder Erotikbetriebe nicht. Q2 Q5 Q22

Es gilt allgemein. § 6 Abs. 1: Es braucht eine Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit und für den Handel mit alkoholischen Getränken. § 5 Abs. 1: Vollzogen wird das Gesetz durch die Politische Gemeinde. Q5

Es kennt aber eine Bewilligungspflicht, die das Sexgewerbe trifft — unter dem Wort „Schaudarbietungen": Q22

§ 24 Abs. 1: „Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen, die regelmässig stattfinden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen Gemeinde."

§ 25 Abs. 1: „Die Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen wird erteilt, wenn die Art des Betriebs es rechtfertigt und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn

  1. der späteren Schliesszeit keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft

entgegenstehen, wobei sich das Mass der zulässigen Immissionen nach den Zonenvorschriften und den tatsächlichen Verhältnissen zu richten hat,

  1. ausreichend öffentliche oder private Abstellplätze für Fahrzeuge in der

Nähe des Betriebs vorhanden sind und 3. die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird."

Was das für eine Kontaktbar oder einen Club im Einzelfall bedeutet, entscheidet die Standortgemeinde. Siehe Abschnitt 4.

Was der Regierungsrat zur Rechtslage sagt

Aus der Beantwortung vom 28. September 2021: Q3

„Prostitution (Sexarbeit) ist in der Schweiz grundsätzlich legal und wird als wirtschaftliche Tätigkeit (legales Gewerbe) anerkannt. Ausländerinnen und Ausländer müssen dazu allerdings über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen."

„Weil das Sexgewerbe — strafrechtliches Verhalten vorbehalten — in der Schweiz legal ausgeübt werden kann, erhalten Sexarbeitende den gleichen rechtlichen Schutz wie alle anderen Erwerbstätigen in der Schweiz."

Zum Bundesrecht siehe README.


3. Meldepflicht und Meldeverfahren

Es gibt keine kantonale Meldepflicht

Eine Meldepflicht für Sexarbeitende gegenüber einer Thurgauer Amtsstelle wurde in keinem Erlass der kantonalen Erlass-Sammlung gefunden. Q2

Der Regierungsrat schrieb dazu 2021: Q3

„In gewissen Kantonen ist zwar eine Meldepflicht für Sexarbeitende vorgesehen. […] Es ist somit fraglich, ob eine solche Meldepflicht das ‚Abdrängen in die Illegalität' wirklich verhindern kann oder nicht gar das Gegenteil bewirkt. Im Übrigen ist ein solches Meldeverfahren in bevölkerungsreicheren Kantonen mit grösseren Städten und entsprechend grösserem Rotlichtmilieu eher sinnvoll, nicht aber im Kanton Thurgau mit einem überschaubaren Rotlichtmilieu."

Was stattdessen gilt: das ausländerrechtliche Meldeverfahren

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schreibt: Q6

„Für Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten besteht bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz (bis 90 Tage pro Kalenderjahr) eine Meldepflicht. Diese kostenlose Online-Meldung gilt für Schweizer Arbeitgeber, Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, welche Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden oder für selbstständige Dienstleistungserbringer bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen. Zudem muss ein Einsatz in der Schweiz grundsätzlich 8 Tage vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme) gemeldet werden."

Die Meldung läuft online. Das AWA nennt dafür die Adresse https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/login.do?lang=de. Q8

Fristen aus dem Merkblatt des AWA (Stand Juli 2026)

Das Merkblatt gilt für entsandte Arbeitnehmende und selbständige Dienstleistungserbringende aus EU/EFTA-Staaten. Q7

  • Meldepflicht besteht zwingend, wenn in der Schweiz länger als acht Tage im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Das gilt auch für selbständige Dienstleistungserbringende. Q7
  • „Die Arbeit darf frühestens acht Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden (Beispiel: Arbeitsbeginn am 10. Januar; die Meldung hat spätestens am 02. Januar zu erfolgen)." Q7
  • Bei Notfällen kann die Meldung ausnahmsweise kürzerfristig eingereicht werden, „spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn". Der Grund muss in der Meldung belegt werden. Eine kurzfristige Auftragserteilung ist kein Notfallgrund. Q7
  • „Bitte melden Sie nur die effektiven Arbeitstage." Bei durchgehender Meldung werden Wochenendtage an die 90 bewilligungsfreien Tage angerechnet und rückwirkend nicht gutgeschrieben. Q7
  • Für selbständige Dienstleistungserbringende besteht eine Dokumentations- pflicht: Bei Kontrollen vor Ort sind eine Kopie der Meldebestätigung, eine Kopie der Auftragsbestätigung beziehungsweise des Vertrags mit der Auftraggeberschaft in der Schweiz sowie ein gültiges Sozialversicherungsformular A1 vorzuweisen. „Das Sozialversicherungs- formular A1 ist zwingend notwendig. Ein Versicherungsnachweis der Krankenkasse oder anderer Institutionen ist nicht ausreichend." Q7
  • Sanktionen bei Verstössen reichen „von Verwaltungsbussen bis hin zum Erlass einer Dienstleistungssperre, welche dem Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren seine Dienste in der Schweiz anzubieten." Q7
  • „Tätigkeiten von mehr als 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr unterstehen der Bewilligungspflicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligungserteilung." Q7

Ein Widerspruch, der stehen bleibt. Das Merkblatt des AWA zählt die Branchen auf, die ab dem ersten Einsatztag meldepflichtig sind, und nennt: a) Bauhaupt- und Baunebengewerbe, b) Gastgewerbe, c) Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, d) Überwachungs- und Sicherheitsdienst, e) Reisendengewerbe, g) Garten- und Landschaftsbau. Die Aufzählung springt von e) auf g); der Buchstabe f) fehlt. Q7

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nennt in seiner Liste der Branchen mit Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag ausdrücklich auch das Erotikgewerbe. Q12

Zwei weitere Kantone nennen es an derselben Stelle. Die Seite „Meldeverfahren" des Kantons Zug führt sieben Branchen auf und das Erotikgewerbe darunter; WAS Luzern sagt dasselbe. Damit nennen drei amtliche Stellen an der Position, an der die Thurgauer Aufzählung den Buchstaben f) auslässt, das Erotikgewerbe. Nachzulesen in zg.md und lu.md.

Der Erlasstext dazu konnte nicht im Original gelesen werden. Die Branchenliste ist Bundesrecht. Fedlex liefert seine Erlasstexte ausschliesslich über einen Pfad, den seine robots.txt für alle Agenten sperrt; nach AD-3 wurde er nicht benutzt, und die erlaubten Pfade geben den Text nicht heraus. Siehe docs/research/2026-09-08-kantone-dritte-runde.md, Abschnitt 3.4.

Ob im Kanton Thurgau für das Erotikgewerbe die Meldung ab dem ersten Tag gilt, lässt sich aus dem kantonalen Merkblatt allein nicht beantworten. Die Angaben der drei anderen Stellen sind ein Indiz, keine Auflösung. Der Widerspruch bleibt stehen. Verbindliche Auskunft gibt das AWA (Kontakt siehe Abschnitt 8).

Anmeldung bei der Wohngemeinde

EU/EFTA-Angehörige, die sich länger als 90 Tage aufhalten, müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft bei den Einwohnerdiensten ihrer Wohngemeinde anmelden und ein vollständiges Gesuch einreichen. Q10


4. Bewilligungen

Keine Bewilligung für den Salon als solchen — aber eine für Striptease

Eine Bewilligungs- oder Meldepflicht, die an den Betrieb eines Salons, eines Bordells, einer Kontaktbar oder einer Escort-Agentur als solchen anknüpft, wurde in keinem Erlass der kantonalen Erlass-Sammlung gefunden. Q2 Q24

Eine sexbezogene Bewilligungspflicht gibt es dennoch, und sie ist die einzige im Thurgauer Recht: Q22 Q23

Regelmässige Stripteasevorführungen in einem Gastgewerbebetrieb bedürfen einer Bewilligung der Politischen Gemeinde.

  • § 24 Abs. 1 GastG unterstellt „Schaudarbietungen, die regelmässig stattfinden" der Bewilligungspflicht.
  • § 16 GastV: „Als Schaudarbietungen im Sinne des Gesetzes gelten Stripteasevorführungen, theatralische, musikalische oder andere Aufführungen, die der Unterhaltung der Gäste dienen."
  • § 15 Abs. 2 GastV: „regelmässig" heisst mehr als drei Mal pro Monat.

Diese Bewilligung kommt zusätzlich zur gastgewerblichen Bewilligung nach § 6 GastG. Die Voraussetzungen stehen in § 25 Abs. 1 GastG (Abschnitt 2).

Was hier nicht gesagt wird. Der Wortlaut erfasst Schaudarbietungen in einem Gastgewerbebetrieb. Ob ein Salon ohne Ausschank und ohne Vorführungen unter irgendeine Thurgauer Bewilligungspflicht fällt, sagt keine geprüfte Quelle. Dazu wird hier keine Aussage gemacht. Zuständig ist die Standortgemeinde.

Was gesichert ist

Ausländerrechtliche Bewilligung — selbständige Erwerbstätigkeit EU/EFTA

Aus dem Merkblatt des AWA (Stand April 2021): Q8

  • „Eine Bewilligungspflicht besteht, sofern der Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Für einen kürzeren Erwerbsaufenthalt gilt die Meldepflicht, die online möglich ist."
  • „Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen bei ihrer Gesuchseinreichung den Nachweis über eine aktive und existenzsichernde selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz erbringen."

Unterlagen für die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA mit Wohnsitznahme in der Schweiz: vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular 1, gültiger Reisepass oder gültige Identitätskarte sowie Nachweise der existenzsichernden selbständigen Tätigkeit — zum Beispiel Businessplan, Auftragsvolumen, Mietverträge, Infrastruktur, Bankbelege, allenfalls Handelsregisterauszug. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen. Q8

Für die Grenzgängerbewilligung G-EU/EFTA (Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat) kommt eine Wohnsitzbescheinigung der Wohnortbehörde dazu. Q8

Die Seite des AWA nennt zusätzlich: Handelsregisterauszug oder Anerkennung durch die AHV/IV, Lebenslauf und Qualifikationen, Businessplan, Mietvertrag für die Geschäftsräume, Bankbelege. Grenzgängerinnen und Grenzgänger reichen das Gesuch beim Migrationsamt des Arbeits- oder Einsatzkantons ein, Aufenthalterinnen und Aufenthalter über die Einwohnerdienste der Gemeinde. Q9

Gastgewerbebewilligung

Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt oder mit alkoholischen Getränken handelt, braucht eine Bewilligung nach § 6 GastG. Zuständig für den Vollzug ist die Politische Gemeinde (§ 5 GastG). Q5

Nacht- und Sonntagsarbeit

Das AWA hält fest: „Vorbehalten von der Meldebestätigung bleiben wirtschafts-, gesundheits- und gewerbliche Vorschriften sowie weitere mit der Berufsausübung verbundene Auflagen. Beispielsweise wird für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag eine zusätzliche Bewilligung benötigt, welche beim Arbeitsinspektorat des Kantons Thurgau beantragt werden kann." Q7


5. Zonen und Zeiten

Nicht ermittelt.

  • Eine kantonale Regelung zu erlaubten oder verbotenen Zonen oder Zeiten für Strassen- oder Fensterarbeit wurde in keinem Erlass der kantonalen Erlass-Sammlung gefunden. Q2 Das Polizeigesetz enthält dazu nichts; es regelt nur das Betreten und das Suchen nach Personen. Q1
  • Für Gastgewerbebetriebe gilt: Öffnung nicht vor 05.00 Uhr (§ 20 GastG), Schliessstunde 24.00 Uhr, von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag 01.00 Uhr (§ 21 GastG), bei Verlängerungen bis 02.00 Uhr (§ 22 GastG), bei Freinächten bis 04.00 Uhr (§ 23 GastG). Diese Zeiten betreffen das Gastgewerbe allgemein, nicht das Sexgewerbe. Q5

Gemeinden

Geprüft wurden die Erlass-Sammlungen von drei Gemeinden:

  • Stadt Frauenfeld: Die Volltexte aller 58 in Kraft stehenden Erlasse wurden geprüft. Kein Treffer für Prostitution, Sexarbeit, Sexgewerbe, Erotik, Bordell oder sexuelle Dienstleistungen — auch nicht im Baureglement. Q16
  • Stadt Kreuzlingen: Das Verzeichnis „Reglemente A–Z" enthält keinen Erlass, dessen Titel Prostitution, Sexarbeit, Sexgewerbe, Erotik oder Bordell nennt. Die Volltexte wurden nicht geprüft. Q17
  • Stadt Amriswil: Die Suchfunktion der Website liefert für „Prostitution", „Erotik", „Sexgewerbe" und „Sexarbeit" jeweils „Keine Ergebnisse gefunden". Q18

Für alle übrigen Thurgauer Gemeinden wurde nichts geprüft. Frag bei der Standortgemeinde nach.


6. Gesundheit und Beratung

Behördliche Gesundheitsauflagen

Gesundheitsauflagen speziell für das Sexgewerbe wurden in keinem Erlass der kantonalen Erlass-Sammlung gefunden. Q2

Das Angebot des Kantons

Der Kanton Thurgau nennt auf seiner Seite zu Beratungs- und Anlaufstellen für sexuelle Gesundheit die Perspektive Thurgau und dabei ausdrücklich die „Beratung für Sexarbeiterinnen" neben STI-Tests, anonymer Beratung und Prävention. Q13

Der Regierungsrat beschrieb den Auftrag 2021 so: Q3

„Die Perspektive Thurgau bietet im Auftrag des Kantons Thurgau Prävention und Beratung im Gesundheitsbereich an. Die Sexarbeitenden werden an ihrem Arbeitsplatz in Salons, Kontaktbars oder in Privatwohnungen aufgesucht."

Und weiter: Q3

„Eine spezifische Beratungsstelle nur für Sexarbeiterinnen besteht nicht."

Der Regierungsrat nennt ausserdem HIV- und Syphilis-Tests, die auf Wunsch angeboten werden, sowie mehrsprachige Informationskampagnen in Gesundheitseinrichtungen und Beratungsstellen. Q3

Perspektive Thurgau — Angaben der Stelle selbst

Zur Einordnung: Die Perspektive Thurgau ist eine Fachstelle, keine Behörde. Die folgenden Angaben sind eine Zweitquelle. Dass sie im Auftrag des Kantons arbeitet, ist dagegen amtlich bestätigt. Q3 Q13

Die Stelle schreibt: „Das Präventionsprogramm wird im Auftrag des Kantons Thurgau, Amt für Gesundheit umgesetzt." Angeboten werden aufsuchende Arbeit an den Arbeitsplätzen, Beratung zu sexuell übertragbaren Infektionen, Tests und die Abgabe von Präventionsmaterial. Q14

Oberstadtstrasse 6, 8500 Frauenfeld Telefon +41 76 371 02 02 (auch WhatsApp) Q14

Weitere Stellen, die der Regierungsrat nennt

Der Regierungsrat nennt als Institutionen im Bereich Schutz und Menschenhandel: den Runden Tisch Menschenhandel Thurgau (seit Mitte 2012, Vorsitz Kantonspolizei Thurgau; vertreten sind ausserdem Generalstaatsanwaltschaft, Migrationsamt, Opferhilfe Thurgau/Stiftung BENEFO, Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration FIZ und das Generalsekretariat des Departements für Justiz und Sicherheit), die Fachstelle Opferhilfe Thurgau (Stiftung BENEFO), die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ), die Fachstelle Integration des Migrationsamtes und die vom Regierungsrat am

  1. Juni 2021 ernannte Kommission Gewaltprävention. Q3

Adressen dieser Stellen wurden nicht aus amtlicher Quelle verifiziert und sind deshalb hier nicht aufgeführt.

Krankenversicherung

Das AWA verweist im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren auf ein eigenes „Merkblatt Krankenversicherungspflicht Meldeverfahren". Q6 Der Inhalt wurde nicht eingesehen. Zum Bundesrecht siehe README.


7. EU/EFTA und Drittstaaten

EU/EFTA-Staaten

Das AWA listet im Merkblatt zum Meldeverfahren auf: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern. EFTA: Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen. Nach dem Brexit ohne das Vereinigte Königreich. Q7

Drittstaaten

Das Migrationsamt schreibt: Drittstaatsangehörige benötigen „unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts eine ausländerrechtliche Bewilligung ab dem ersten Tag". Die Arbeitgeberschaft muss vor der geplanten Einreise ein Gesuch beim Migrationsamt einreichen. Q10

Für entsandte Drittstaatsangehörige gilt nach dem AWA: Das Meldeverfahren kann nur angewendet werden, wenn sie vor der Entsendung seit mindestens zwölf Monaten zum regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Mitgliedstaats zugelassen sind. Und: „Selbständige Dienstleistungserbringende mit Drittstaatsangehörigkeit können nicht gemeldet werden." Q7

Eine Thurgauer Regelung speziell für Drittstaatsangehörige im Sexgewerbe wurde nicht ermittelt. Zuständig ist das Migrationsamt.

Wer als selbständig gilt

Der Regierungsrat hält fest: „Personen, die im Kanton Thurgau legal als Sexarbeitende tätig sind, stammen mehrheitlich aus EU-Staaten. Sexarbeitende sind entweder aufgrund der EU-rechtlichen Freizügigkeit oder aufgrund eines anderweitigen Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit berechtigt." Q3

Zur Abgrenzung selbständig / unselbständig im Erotikgewerbe und zu BGE 128 IV 170 siehe README. Eine Thurgauer Quelle dazu wurde nicht ermittelt.


8. Zuständige Stellen

Meldeverfahren und Arbeitsbewilligungen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau Staubeggstrasse 3, 8510 Frauenfeld Telefon +41 58 345 71 00 · [email protected] Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00–12:00 und 13:30–17:00 Uhr (Freitag bis 16:30 Uhr) Q21

AnliegenKontakt
Fragen zum MeldeverfahrenTelefon +41 58 345 56 32 · [email protected] Q6
Arbeitsbewilligungen (Rechtsdienst, Fachstelle Arbeitsbewilligungen)[email protected] · +41 58 345 54 13 / +41 58 345 54 14 Q8
Nacht- und SonntagsarbeitArbeitsinspektorat · [email protected] · +41 58 345 56 30 Q7

Aufenthalt, Einreise, Bewilligungen

Migrationsamt des Kantons Thurgau Multiplex1 / Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld Telefon +41 58 345 67 67 · [email protected] Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00–11:30 und 13:30–17:00 Uhr Q11

Polizei

Kantonspolizei Thurgau, Polizeiposten Frauenfeld St. Gallerstrasse 17, 8501 Frauenfeld Telefon +41 58 345 24 60 · Notruf 117 Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 09:00–11:30 und 14:00–16:30 Uhr. Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach vorgängiger Vereinbarung. Q15

Die Kantonspolizei betreibt insgesamt 16 Polizeiposten im Kanton. Q15 Eine allgemeine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für die Kantonspolizei insgesamt wurde nicht ermittelt; die Kontaktseite bietet nur ein Kontaktformular und die Notrufnummer 117. Q20

Gesundheit

Kanton Thurgau, Gesundheitsförderung Promenadenstrasse 16, 8510 Frauenfeld Telefon +41 58 345 68 72 · [email protected] Q13

Beratung für Sexarbeitende (Fachstelle, Zweitquelle)

Perspektive Thurgau, Oberstadtstrasse 6, 8500 Frauenfeld Telefon +41 76 371 02 02 Q14

Gastgewerbe, Zonenrecht, Baubewilligung

Die Politische Gemeinde am Standort. Sie vollzieht das Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (§ 5 GastG). Q5

Kantonale Erlass-Sammlung

Rechtsbuch des Kantons Thurgau: https://www.rechtsbuch.tg.ch Q2


9. Nicht ermittelt

  • Ob die Meldung im Erotikgewerbe im Kanton Thurgau ab dem ersten Einsatztag zu erfolgen hat. Das Merkblatt des AWA lässt in seiner Aufzählung den Buchstaben f) aus. Q7 Das SEM nennt das Erotikgewerbe. Q12 Siehe den Widerspruch in Abschnitt 3.
  • Ob und wie eine Person, die allein in ihrer eigenen Wohnung arbeitet, behördlich erfasst wird. Dazu wurde keine Thurgauer Quelle gefunden.
  • Ob für einen Salon ohne Ausschank und ohne Schaudarbietungen eine Bewilligung nötig ist. Die einzige sexbezogene Bewilligungspflicht des Thurgauer Rechts knüpft an regelmässige Schaudarbietungen in einem Gastgewerbebetrieb an (§ 24 Abs. 1 GastG, § 16 GastV). Q22 Q23 Ob und wie ein Salon ohne diese Merkmale erfasst wird, sagt keine geprüfte Quelle. Kommunal wurden nur Frauenfeld, Kreuzlingen und Amriswil geprüft. Q16 Q17 Q18
  • Die Bewilligungspraxis der Gemeinden zu § 24 GastG. Wie die Standortgemeinden die Bewilligung für regelmässige Schaudarbietungen handhaben — Gebühren, Fristen, Auflagen —, wurde nicht ermittelt. Q22
  • Zonen und Zeiten für Strassen- und Fensterarbeit, kantonal wie kommunal.
  • Der Volltext der Kreuzlinger Reglemente. Geprüft wurden nur die Titel im Verzeichnis „Reglemente A–Z". Q17
  • Die Erlasse aller übrigen Thurgauer Gemeinden.
  • Kantonale Gesundheitsauflagen für das Sexgewerbe. Q2
  • Steuerliche Sonderregeln. Die Suchfunktion der Steuerverwaltung Thurgau liefert für „Erotik", „Sexgewerbe", „Prostitution" und „Sexarbeit" jeweils keinen Treffer. Q19
  • Der Inhalt des Merkblatts „Krankenversicherungspflicht Meldeverfahren" des AWA. Q6
  • Adressen von FIZ, BENEFO und den weiteren vom Regierungsrat genannten Stellen. Ohne amtliche Bestätigung nicht aufgeführt. Q3
  • Wie viele Personen im Kanton Thurgau im Sexgewerbe arbeiten. Der Regierungsrat nennt dazu keine Zahl. Q3

10. Quellen

Jede Zahl in eckigen Klammern im Text führt auf einen Eintrag dieser Liste. Die Verweise gehen direkt zur Amtsstelle.

Nr.QuelleAbgerufen
Q1Kanton Thurgau, Polizeigesetz (PolG), RB 551.1, vom 09.11.2011, in Kraft seit 01.07.2012, Fassung Stand 01.06.2024 (Beschlussdatum 22.11.2023, ABl. 48/2023); Volltext und Änderungstabelle aus der kantonalen Erlass-Sammlung rechtsbuch.tg.ch/app/de/texts_of_law/551.1Abgerufen: 7. September 2026
Q2Kanton Thurgau, Erlass-Sammlung („Rechtsbuch"); systematisches Verzeichnis (461 Erlasse in Kraft, 520 Titel inklusive aufgehobener) und Volltextprüfung aller in Kraft stehenden Erlasse auf „Prostitution", „Sexarbeit", „Sexgewerbe", „Erotik", „Bordell", „sexuelle Dienstleistung", „Rotlicht", „Sexbetrieb" rechtsbuch.tg.chAbgerufen: 7. September 2026
Q3Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, GRG Nr. 20 IN 9 60, Frauenfeld, 28.09.2021, Beantwortung der Interpellation „Schutz und Prävention im Milieu" grgeko.tg.ch/o/grgeko-portlet/activity/5151451/Beantwortung%20vom%2028.09.2021%20(20-IN%209-60Abgerufen: 7. September 2026
Q4Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, GRG Nr. 20 GE 18 357, Frauenfeld, 05.07.2022, Botschaft zur Änderung des Polizeigesetzes tg.ch/public/upload/assets/131566/Botschaft_Polizeigesetz.pdf?fp=1Abgerufen: 7. September 2026
Q5Kanton Thurgau, Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG), RB 554.51, vom 03.05.2023, in Kraft seit 01.01.2024; Volltext aus der kantonalen Erlass-Sammlung rechtsbuch.tg.ch/app/de/texts_of_law/554.51Abgerufen: 7. September 2026
Q6Kanton Thurgau, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Seite „Meldeverfahren für EU-/EFTA-Staatsangehörige" awa.tg.ch/arbeitnehmende/arbeitsbewilligung/eu-27-staatenefta.html/3306Abgerufen: 7. September 2026
Q7Kanton Thurgau, Amt für Wirtschaft und Arbeit, „Merkblatt Meldeverfahren EU / EFTA", Stand Juli 2026 awa.tg.ch/public/upload/assets/190757/Meldevefahren%20f%C3%BCr%20kurzfristige%20Erwerbst%C3%A4tigkeit.pdf?fp=1Abgerufen: 7. September 2026
Q8Kanton Thurgau, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Fachstelle Arbeitsbewilligungen, „Merkblatt für selbständig erwerbstätige Aufenthalterinnen/Aufenthalter und Grenzgängerinnen/Grenzgänger (EU/EFTA)", Stand April 2021 awa.tg.ch/public/upload/assets/112128/Merkblatt%20selbst%C3%A4ndige%20Erwerbst%C3%A4tigkeit%20EU_EFTA.pdfAbgerufen: 7. September 2026
Q9Kanton Thurgau, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Seite „Selbständige Erwerbstätigkeit" (EU/EFTA-Staaten) awa.tg.ch/arbeitgebende/bewilligung/arbeitsbewilligungen/euefta-staaten/selbstaendige-erwerbstaetigkeit.html/16574Abgerufen: 7. September 2026
Q10Kanton Thurgau, Migrationsamt, Seite „Einreise mit Erwerbstätigkeit" migrationsamt.tg.ch/einreise-und-aufenthalt/einreise-mit-erwerbstaetigkeit.html/11464Abgerufen: 7. September 2026
Q11Kanton Thurgau, Migrationsamt, Startseite mit Kontaktangaben und Öffnungszeiten migrationsamt.tg.chAbgerufen: 7. September 2026
Q12Staatssekretariat für Migration (SEM), Seite „Meldeverfahren" — Liste der Branchen mit Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.htmlAbgerufen: 7. September 2026
Q13Kanton Thurgau, Gesundheitsförderung, Seite „Medizin und Sexuelle Gesundheit" (Beratungs- und Anlaufstellen) gesundheitsfoerderung.tg.ch/beratungs-und-anlaufstellen/medizin-und-sexuelle-gesundheit.html/17747Abgerufen: 7. September 2026
Q14Perspektive Thurgau (Fachstelle, Zweitquelle), Seite „Prävention und Beratung für Sexarbeiterinnen" perspektive-tg.ch/angebot/praevention-und-beratung-fuer-sexarbeiterinnenAbgerufen: 7. September 2026
Q15Kantonspolizei Thurgau, Seite „Polizeiposten Frauenfeld" kapo.tg.ch/ueber-uns/regionalpolizei/polizeiposten-frauenfeld-schlossberg.html/2197Abgerufen: 7. September 2026
Q16Stadt Frauenfeld, Erlass-Sammlung; Volltextprüfung aller 58 in Kraft stehenden Erlasse auf dieselben Begriffe wie in Q2 frauenfeld.tlex.chAbgerufen: 7. September 2026
Q17Stadt Kreuzlingen, Verzeichnis „Reglemente A–Z" (Titelprüfung) kreuzlingen.ch/wir-fuer-sie/reglemente-a-zAbgerufen: 7. September 2026
Q18Stadt Amriswil, Seite „Reglemente" und Website-Suche; Suchanfragen „Prostitution", „Erotik", „Sexgewerbe", „Sexarbeit" jeweils ohne Ergebnis amriswil.ch/reglementeAbgerufen: 7. September 2026
Q19Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Website-Suche; Suchanfragen „Erotik", „Sexgewerbe", „Prostitution", „Sexarbeit" jeweils ohne Treffer steuerverwaltung.tg.ch/suchresultate.html/2733Abgerufen: 7. September 2026
Q20Kantonspolizei Thurgau, Kontaktseite und Stichwortsuche A–Z; keine Stichworte zu Prostitution, Sexgewerbe, Erotik oder Rotlicht kapo.tg.ch/kontakt.html/11718Abgerufen: 7. September 2026
Q21Kanton Thurgau, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Seite „Bewilligung" mit Adresse, Telefon, E-Mail und Öffnungszeiten awa.tg.ch/arbeitgebende/bewilligung.html/3313Abgerufen: 7. September 2026
Q22Kanton Thurgau, Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG), RB 554.51, vom 03.05.2023, in Kraft seit 01.01.2024; aktuelle Fassung in Kraft seit 01.01.2024, nicht aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine künftige Fassung. § 24 Abs. 1 (Bewilligungspflicht für regelmässige Schaudarbietungen), § 25 Abs. 1, §§ 5, 6, 20–23; Volltext und Fassungsfelder über den Dokumentpfad der kantonalen Erlass-Sammlung rechtsbuch.tg.ch/api/de/texts_of_law/554.51Abgerufen: 8. September 2026
Q23Kanton Thurgau, Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV), RB 554.511, vom 28.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024; aktuelle Fassung in Kraft seit 01.01.2024, nicht aufgehoben, keine Aufhebung vorgemerkt, keine künftige Fassung. § 15 Abs. 2 und § 16 (Schaudarbietungen, Stripteasevorführungen) rechtsbuch.tg.ch/api/de/texts_of_law/554.511Abgerufen: 8. September 2026
Q24Kanton Thurgau, Erlass-Sammlung; Gegenprobe über alle 461 in Kraft stehenden Erlasse (6 735 798 Zeichen), einzeln über den erlaubten Dokumentpfad GET /api/de/texts_of_law/<Nummer> geholt und lokal auf 35 Zeichenketten durchsucht (prostit, sexgewerb, sexarbeit, sexbetrieb, bordell, erotik, erotis, sexuelle dienstleistung, rotlicht, strassenstrich, strichzone, kontaktbar, massagesalon, cabaret, escort, dirne, unzucht, freudenhaus, animierlokal, laufhaus, saunaclub, sexclub, sexshop, sex-shop, liebesdienst, salon, menschenhandel, sittenpolizei, striptease, sexshow, sex-show, etablissement, hurerei, freier, bawdy). Einschlägige Treffer: RB 551.1, RB 554.51, RB 554.511; ohne Bezug: RB 641.2. Ein Erlass (RB 672.528) liefert keinen strukturierten Volltext, Titel geprüft. Die per robots.txt gesperrten Suchschnittstellen wurden nicht benutzt rechtsbuch.tg.ch/api/de/texts_of_law/lightweight_indexAbgerufen: 8. September 2026

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