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Recht und Verfahren im Kanton Jura

Keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die zuständige Amtsstelle.

Diese Seite sammelt, was in den amtlichen Quellen steht, und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle. Sie sagt dir nicht, was du tun sollst, und ersetzt keine Auskunft der Behörde.

Stand: 7. September 2026 · Nächste Prüfung: 7. März 2027

Der wichtigste Punkt zuerst: Der Jura hat ein eigenes Prostitutionsgesetz. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine vollständig neue Fassung. Q1 Q2

Zwei Dinge sind seither zentral.

  1. Persönliche Meldepflicht. Wer im Kanton Jura der Prostitution nachgehen will, muss sich vorgängig beim Service de l'économie et de l'emploi (SEE) melden — nicht mehr bei der Polizei. Die Meldung ist kostenlos. Q1 Q3
  2. Bewilligungspflicht statt Meldung für Betriebe. Salons und Escort-Agenturen brauchen neu eine Bewilligung. Das Gesuch geht zuerst an die Gemeinde, mindestens 60 Tage vor der geplanten Eröffnung. Q1 Q3

1. Auf einen Blick

FrageAntwort
Kantonales Prostitutionsgesetz?Ja. Loi sur la prostitution (LProst), RSJU 943.1, vom 21. Mai 2025. Q1
Ausführungsverordnung?Ja. Ordonnance sur la prostitution (OProst), RSJU 943.11, vom 18. November 2025. Q2
Seit wann gilt die neue Fassung?Seit dem 1. Januar 2026. Q1 Q2
Muss ich mich melden?Ja. Vorgängig und persönlich. Q1 Q3
Bei wem?Service de l'économie et de l'emploi (SEE), Rue de la Jeunesse 1, 2800 Delémont. Q3
Kostet die Meldung etwas?Nein. Die Meldung ist kostenlos. Q1 Q3
Womit melde ich mich?Formular F53, mit Kopie der Ausweispapiere. Q3 Q5
Gilt die Meldepflicht auch für Strassenarbeit?Ja. Der Kanton nennt ausdrücklich Salon-, Strassen- und Escort-Tätigkeit. Q3
Brauche ich für einen Salon eine Bewilligung?Ja, seit 1. Januar 2026. Vorher genügte eine Meldung. Q1 Q8
Wohin geht das Bewilligungsgesuch?Zuerst an die Gemeinde, mindestens 60 Tage vor Eröffnung. Die Gemeinde leitet es mit Stellungnahme an das SEE weiter. Q1
Mindestalter18 Jahre. Q1

2. Rechtsgrundlagen

Die beiden kantonalen Erlasse

  • Loi concernant l'exercice de la prostitution et le commerce de la pornographie (Loi sur la prostitution, LProst), RSJU 943.1, vom 21. Mai 2025. Erlassen vom „Parlement de la République et Canton du Jura", beschlossen in Delémont. Inkrafttreten: 1. Januar 2026. Q1
  • Ordonnance d'exécution de la loi concernant l'exercice de la prostitution et le commerce de la pornographie (Ordonnance sur la prostitution, OProst), RSJU 943.11, vom 18. November 2025. Erlassen vom „Gouvernement de la République et Canton du Jura". Inkrafttreten: 1. Januar 2026. Q2

Fassungsfrage, am 2026-09-08 an der amtlichen Sammlung geprüft. Die Rechtssammlung RSJU bietet für RSJU 943.1 drei Fassungen an und bezeichnet die abgerufene ausdrücklich als „Texte en vigueur actuellement"; die beiden anderen sind „Version en vigueur du 01.01.2013 au 31.12.2025" und „Version antérieure". Das ausgelieferte amtliche PDF trägt den Dateinamen `943.1_01.01.2026.pdf`. Eine spätere oder beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung wird nicht angeboten. Q19

Für die OProst (RSJU 943.11) bietet die Sammlung nur eine Fassung an. Q19 Der Waadtländer Fall ist damit für beide Erlasse ausgeschlossen. Wichtiger ist hier die umgekehrte Falle: Alles, was vor dem 1. Januar 2026 über das jurassische Prostitutionsrecht geschrieben wurde, beschreibt aufgehobenes Recht.

Zur Prüfung der Zuordnung: Beide Volltexte wurden auf rsju.jura.ch eingesehen. Der Gesetzestext trägt die Zeile „Le Parlement de la République et Canton du Jura" Q1, die Verordnung „Le Gouvernement de la République et Canton du Jura" Q2. Beide sind mit Delémont als Erlassort unterzeichnet. Es handelt sich um jurassisches Recht.

Weg der Revision

Der Message des Gouvernements an das Parlament datiert vom 6. Mai 2024. Das Parlament nahm die Vorlage in erster Lesung am 16. April 2025 und in zweiter Lesung am 21. Mai 2025 an. Q18 Das Gesetz unterstand dem fakultativen Referendum. (Art. 40 LProst) Q1

Zum Umfang des Gewerbes nennt der Message eine Zahl: Für das Jahr 2023 zählte der Kanton Jura 6 Salons und 809 Meldungen von Personen, die der Prostitution nachgehen. Q8

Was aufgehoben wurde

  • Die LProst hebt das Gesetz vom 20. Oktober 2010 gleichen Titels auf. (Art. 39 LProst) Q1
  • Die OProst hebt die Ausführungsverordnung vom 6. März 2012 auf. (Art. 17 OProst) Q2

Ältere Beschreibungen der Rechtslage im Jura beziehen sich auf diese aufgehobenen Erlasse.

Verfassungsgrundlage und Vorbehalte

Die LProst stützt sich auf die Artikel 7, 8 und 13 der Kantonsverfassung (RSJU 101). Q1

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts, namentlich zur Opferhilfe, zur öffentlichen Gesundheit sowie zum Bau- und Raumplanungsrecht. (Art. 3 LProst) Q1

Ziele des Gesetzes (Art. 1 LProst) Q1

  • sicherstellen, dass die Bedingungen der Prostitutionsausübung dem Gesetz entsprechen — insbesondere, dass die Handlungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist und niemand Opfer von Drohungen, Gewalt oder Druck wird und dass niemand eine Notlage oder Abhängigkeit ausnutzt
  • Massnahmen der gesundheitlichen und sozialen Prävention umsetzen
  • Orte, Zeiten und Modalitäten regeln und störende Begleiterscheinungen bekämpfen
  • den Handel mit pornografischen Objekten regeln
  • Minderjährige schützen

Definitionen (Art. 4 LProst) Q1

BegriffDefinition
ProstitutionTätigkeit einer Person, die gegen Entgelt sexuelle Handlungen oder Handlungen sexueller Art mit einer bestimmten oder unbestimmten Anzahl Kunden vornimmt
Prostitution auf öffentlichem GrundSich auf öffentlichem Grund, an öffentlich zugänglichen oder öffentlich einsehbaren Orten aufhalten mit der erkennbaren Absicht, der Prostitution nachzugehen
SalonprostitutionProstitution an Treffpunkten, die dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind
SalonJeder dem Blick der Öffentlichkeit entzogene Treffpunkt, in dem Prostitution ausgeübt wird
Escort-ProstitutionProstitution, die auf Anfrage des Kunden im Aussendienst ausgeübt wird, direkt oder über eine Agentur
Escort-AgenturJede natürliche oder juristische Person, die potenzielle Kunden mit Personen in Kontakt bringt, die der Prostitution nachgehen

Der Kanton weist im Message des Gouvernements darauf hin, dass der Salonbegriff sehr weit auszulegen ist: Er erfasst alle dem Blick der Öffentlichkeit entzogenen Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen — genannt werden Wohnungen, Saunen, türkische Bäder, Hotels und Wohnwagen. Q8

Wichtiger Unterschied zu Genf: Die jurassische LProst enthält keine Ausnahme für einen Raum, in dem sich eine Person allein und ohne Beizug Dritter prostituiert. Im eingesehenen Volltext findet sich keine solche Bestimmung. Q1 Was das im Einzelfall bedeutet, ist beim SEE zu klären (Kontakt siehe Abschnitt 8).

Weitere einschlägige Erlasse

  • Décret fixant les émoluments de l'administration cantonale (DEmol), RSJU 176.21, vom 24. März 2010, erlassen vom „Parlement de la République et Canton du Jura" — regelt die Gebühren. Q7
  • Loi sur l'hôtellerie, la restauration et le commerce de boissons alcooliques (Loi sur les auberges) vom 18. März 1998, RSJU 935.11 — auf sie verweist Art. 8 LProst. Q1
  • Loi sanitaire vom 14. Dezember 1990, RSJU 810.01 — auf sie verweist Art. 7 OProst für die sofortige Schliessung eines Salons bei Gesundheitsgefährdung. Q2
  • Décret concernant le permis de construire (DPC), RSJU 701.51 — nach dem Message untersteht jede Nutzungsänderung einer Baubewilligung, die direkt bei der zuständigen Gemeinde einzuholen ist. Q8

3. Meldepflicht und Meldeverfahren

Wer sich melden muss

„Toute personne qui entend exercer la prostitution ou qui cesse toute activité liée à celle-ci est tenue de s'annoncer préalablement auprès du Service de l'économie et de l'emploi." — Jede Person, die der Prostitution nachgehen will oder jede damit verbundene Tätigkeit aufgibt, muss sich vorgängig beim SEE melden. (Art. 5 Abs. 1 LProst) Q1

Der Kanton schreibt dazu: Die Meldung ist in jedem Fall nötig — Salonprostitution, Strassenprostitution, Tätigkeit über eine Escort-Agentur und so weiter. Q3

Wo und wie

  • Persönlich beim Service de l'économie et de l'emploi. Der Kanton formuliert: „doit s'annoncer en personne au Service de l'économie et de l'emploi". Q3
  • Mit dem Formular F53 („Annonce d'exercice de la prostitution"), vollständig ausgefüllt, zusammen mit einer Kopie der Ausweispapiere. Q3 Q5
  • Das Formular liegt an der Réception des SEE auf und kann auf der SEE-Website heruntergeladen werden. Es ist persönlich an der Réception abzugeben („remis en main propre"). Q5
  • Adresse: Rue de la Jeunesse 1, 2800 Delémont. Q3 Q5

Welche Angaben verlangt werden

Nach Art. 3 Abs. 2 OProst sind folgende Angaben und Unterlagen zu liefern: Q2

  • Name, Vorname, Ledigname, Pseudonym
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Heimatort oder, bei ausländischen Personen, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel und Arbeitsbewilligung
  • Zivilstand
  • Wohnsitz (vollständige Adresse)
  • private Telefonnummer
  • Kopie der Ausweispapiere

Das Formular F53 fragt ab: Name, Vorname, Geschlecht, Herkunft/Staats- angehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Künstlername, private Telefonnummer, Wohnsitz, Ort, Datum und Unterschrift. Q5

Änderungen melden

Jede Änderung nach der Meldung, die die gemeldeten Angaben betrifft — namentlich Ort oder Modalitäten der Ausübung —, ist dem SEE ebenfalls zu melden. (Art. 5 Abs. 2 LProst) Q1

Kosten

Das Meldeverfahren ist kostenlos. (Art. 5 Abs. 3 LProst) Q1 Q3

Was das Formular ausdrücklich nicht ersetzt

Das Formular F53 hält fest: Es ersetzt weder das Formular F52 (An- und Abmeldung durch die Salonverantwortlichen) noch das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens über die Plattform EasyGov. Q5

Widerspruch bei der Frist

QuelleWortlautBedeutung
Art. 5 Abs. 1 LProst Q1„s'annoncer préalablement"vorgängig, also vor Beginn
Art. 3 Abs. 1 OProst Q2„doit s'annoncer immédiatement"unverzüglich

Diese beiden Formulierungen stimmen nicht überein. Das Formular F53 zitiert die Fassung des Gesetzes („préalablement"). Q5 Der Widerspruch wird hier ausgewiesen und nicht aufgelöst. Verbindliche Auskunft gibt das SEE (Kontakt siehe Abschnitt 8).

Übergangsfrist

Personen, die der Meldepflicht unterstehen, und Personen mit bewilligungspflichtiger Tätigkeit haben ab Inkrafttreten des Gesetzes drei Monate Zeit, sich anzupassen. (Art. 36 LProst) Q1 Das Gesetz ist am

  1. Januar 2026 in Kraft getreten. Q1

Was mit den Daten passiert

  • Gemeinsame Datenbank: Police cantonale und SEE erfassen die nach der Prostitutionsgesetzgebung gesammelten Informationen in einer gemeinsamen Datenbank, auf die beide für ihre Aufgaben Zugriff haben. Verantwortlich für die Datenbank ist das SEE. (Art. 6 Abs. 1 und 2 OProst) Q2
  • Inhalt: die Daten nach Art. 3 Abs. 2 OProst (Meldung der Person), nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und b OProst (Name und Adresse des Salons, Identität der verantwortlichen Person) und nach Art. 5 Abs. 1 lit. a OProst (Identität der im Salon tätigen Personen). (Art. 6 Abs. 3 OProst) Q2
  • Keine besonders schützenswerten Personendaten in der Datenbank. (Art. 6 Abs. 4 OProst) Q2
  • Löschung: Die Daten werden aufbewahrt, solange sie nötig sind, in jedem Fall aber nach 5 Jahren gelöscht. (Art. 6 Abs. 5 OProst) Q2
  • Steuerverwaltung: Die mit dem Vollzug betrauten Behörden übermitteln dem Service des contributions von Amtes wegen oder auf Anfrage die Liste der Personen, die eine Meldung nach Art. 5 gemacht oder eine Betriebsbewilligung nach Art. 9 erhalten haben. (Art. 29 Abs. 3 LProst) Q1
  • Anonymisierte Daten können an gemeinnützige juristische Personen weitergegeben werden, soweit dies für ein Hilfs- und Präventionsprogramm nötig ist. (Art. 30 LProst) Q1
  • Anwendbar ist die interkantonale Vereinbarung vom 8./9. Mai 2012 über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (RSJU 170.41). (Art. 31 LProst, Art. 6 Abs. 6 OProst) Q1 Q2

Warum die Meldung heute beim SEE liegt

Nach dem Message des Gouvernements meldeten sich Sexarbeitende früher bei der Police cantonale. Neu nimmt eine einzige Stelle — das SEE — die Meldungen entgegen und erteilt zugleich die Betriebsbewilligungen. Das Gouvernement begründet dies unter anderem damit, dass sich Sexarbeitende so „an einem neutralen Ort" melden können. Die Police cantonale behält Zugriff auf die Datei. Der erste Behördenkontakt soll den Personen zugleich Präventions- und Hilfsangebote sowie Informationen zu Arbeit und Gesundheit vermitteln. Q8


4. Bewilligungen

4.1 Was bewilligungspflichtig ist

Eine vorgängige Bewilligung des SEE ist nötig für: Q1

  • den Betrieb eines Salons (Art. 9 lit. a LProst)
  • den Betrieb einer Escort-Agentur (Art. 9 lit. b LProst)

Das ist neu. Nach dem Message des Gouvernements ersetzt dieses Bewilligungsregime die frühere blosse Meldepflicht für Betriebe. Begründung: Unter dem Meldesystem sei wiederholt festgestellt worden, dass Salons die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten, während sie bereits in Betrieb waren; teils seien Sexarbeitenden unsalubre Räume und gesundheitlich riskante Arbeitsbedingungen zugemutet worden. Q8

4.2 Das Verfahren

Schritt 1 — Gesuch bei der Gemeinde

Das Bewilligungsgesuch ist bei den Gemeindebehörden des Orts einzureichen, an dem der Salon oder die Agentur betrieben werden soll. Es muss schriftlich und mindestens 60 Tage vor der geplanten Eröffnung eingereicht werden. (Art. 11 LProst) Q1 Verwendet wird das Formular F51. Q3 Q6

Schritt 2 — Stellungnahme des Gemeinderats

Der Conseil communal prüft das Gesuch und kontrolliert die Übereinstimmung mit dem Bau- und Raumplanungsrecht. Er leitet das Dossier mit seiner begründeten Stellungnahme an das SEE weiter. (Art. 12 LProst) Q1

Das Formular F51 sieht dafür zwei Fragen vor, die der Gemeinderat beantwortet: Ist die Tätigkeit mit dem kommunalen Baureglement vereinbar? Ist sie mit dem Zonenplan vereinbar? Der Gemeinderat bestätigt mit Unterschrift des Maire und des Sekretariats, das Gesuch sorgfältig geprüft zu haben. Q6

Schritt 3 — Entscheid des SEE

Das SEE entscheidet über das Gesuch. Der Bewilligungsentscheid nennt die Bedingungen. (Art. 13 LProst) Q1

4.3 Inhalt und Dauer der Bewilligung (Art. 10 LProst) Q1

  • Sie wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räume erteilt.
  • Sie wird auf unbestimmte Dauer erteilt.
  • Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
  • Inhaberin ist die natürliche oder juristische Person, die die bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
  • Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

Wer die in der Bewilligung festgelegten Betriebsbedingungen ändern will, muss vorgängig die Zustimmung des SEE einholen. (Art. 18 LProst) Q1

4.4 Persönliche Voraussetzungen (Art. 15 Abs. 1 LProst) Q1

Die verantwortliche Person muss:

  • Schweizer Staatsangehörige sein oder über die für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nötige Bewilligung verfügen
  • die bürgerlichen Rechte ausüben
  • nicht in der Schweiz oder im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden sein, die direkt oder indirekt mit dem Prostitutionsgewerbe zusammenhängt; bei einer Verurteilung muss der Strafregistereintrag gelöscht sein. Dafür legt sie einen Strafregisterauszug vor
  • in den 10 Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht verantwortlich gewesen sein für einen Salon oder eine Agentur, der oder die nach Art. 20 Abs. 2 lit. c geschlossen wurde

Jede Änderung der persönlichen Voraussetzungen ist dem SEE zu melden. (Art. 15 Abs. 2 LProst) Q1 Sind sie nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt das SEE schriftlich eine Frist zur Behebung unter Androhung der Schliessung. Diese Fristansetzung gilt als Verwarnung. (Art. 15 Abs. 3 LProst) Q1

4.5 Juristische Personen (Art. 14 LProst) Q1

Eine juristische Person, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben will, muss ihren Sitz in der Schweiz haben. Sie muss bei der Gesuchseinreichung vorgängig und schriftlich die verantwortliche natürliche Person bezeichnen und dieser die nötigen Vertretungs- und Geschäftsführungs- befugnisse übertragen.

4.6 Unterlagen (Art. 4 OProst, Formular F51) Q2 Q3 Q6

Für alle Gesuchstellenden:

  • Name des Salons oder der Agentur, genaue Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person
  • Strafregisterauszug der verantwortlichen Person, nicht älter als 6 Monate
  • bei Salons zusätzlich eine Beschreibung der Räume: Anzahl Zimmer, Badezimmer, Küchen und Gemeinschaftsräume

Für ausländische Gesuchstellende zusätzlich:

  • Kopie des Aufenthaltstitels
  • gegebenenfalls ein Dokument, das das Recht auf Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit belegt. Der Kanton verweist dafür auf den Service de la population, falls dieses Recht nicht bereits aus dem Aufenthaltstitel hervorgeht. Q3

Für juristische Personen zusätzlich:

  • Handelsregisterauszug und gegebenenfalls das Dokument, das die Übertragung der Befugnisse auf die verantwortliche natürliche Person belegt

Das Formular F51 hält fest: Fehlen Unterlagen, wird das Gesuch nicht registriert, es ergeht kein Entscheid und keine Bewilligung; das Gesuch wird zur Vervollständigung zurückgeschickt. Q6

4.7 Pflichten der verantwortlichen Person

Register führen (Art. 16 LProst, Art. 5 OProst) Q1 Q2

Die verantwortliche Person muss ein ständig aktuelles Register führen. Es enthält:

  • Identität aller im Salon oder in der Agentur tätigen Personen: Name, Vorname, allfälliges Pseudonym, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz, Heimatort beziehungsweise bei ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit, sowie Beginn und Ende der Tätigkeit im Salon oder in der Agentur
  • Einzelheiten der den Sexarbeitenden erbrachten Leistungen: Zurverfügung- stellung und Nutzung von Räumen, Sanitäranlagen und Ausstattung, Haushaltsleistungen, Werbedienstleistungen und so weiter
  • die Gegenleistungen, die die Sexarbeitenden dafür bezahlen

Das Register wird auf Papier oder in einem anderen vom SEE zugelassenen System geführt. (Art. 5 Abs. 1 OProst) Q2

Aufbewahrung: Die Registerdaten werden ab Eintrag ein Jahr im Salon oder in der Agentur aufbewahrt und danach vernichtet oder gelöscht. Bei endgültiger Schliessung gehen sie an das SEE, das sie ein Jahr nach der Schliessung vernichtet oder löscht. (Art. 5 Abs. 2 und 3 OProst) Q2

Änderungen melden: Jede Änderung im Register ist dem SEE zu melden (Art. 16 Abs. 2 LProst) Q1 — nach Angabe des Kantons mit dem Formular F52 („Annonce Arrivées/Départs"). Beizulegen sind Kopien der Ausweise aller tätigen Personen und bei ausländischen Personen eine Kopie des Aufenthaltstitels. Q3

Die zuständigen Behörden können das Register jederzeit einsehen. (Art. 16 Abs. 3 LProst) Q1

Weitere Pflichten (Art. 17 LProst) Q1

  • sicherstellen, dass die dort tätigen Personen nicht gegen kantonales oder eidgenössisches Recht verstossen und dass sich keine minderjährige Person im Salon oder in der Agentur befindet
  • jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sauberkeit verhindern; die Mindesthygienemassnahmen legt die Regierung fest
  • kontrollieren und gewährleisten, dass die Arbeitsbedingungen dem Gesetz entsprechen — insbesondere, dass die Handlungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist, dass niemand Opfer von Drohungen, Gewalt oder Druck wird und dass niemand eine Notlage oder Abhängigkeit ausnutzt; dabei ist namentlich darauf zu achten, dass der sexarbeitenden Person nicht ihre Ausweispapiere entzogen werden
  • die Police cantonale alarmieren, wenn sie im Rahmen ihrer Pflichten Verstösse feststellt
  • den Salon oder die Agentur persönlich und tatsächlich führen und für die Behörden leicht erreichbar sein

Anwesenheit und Abwesenheit (Art. 17 Abs. 2 bis 4 LProst) Q1

  • Die verantwortliche Person muss anwesend sein, wenn der Salon oder die Agentur in Betrieb ist.
  • Bei Abwesenheit bis 30 Tage bezeichnet sie eine Drittperson als Stellvertretung, die die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 15 erfüllen muss. Eine schriftliche Information muss 14 Tage vor der Abreise beim SEE eintreffen, mit allen Belegen zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen.
  • Bei Abwesenheit von mehr als 30 Tagen muss der Salon oder die Agentur für die Dauer der Abwesenheit geschlossen werden.

4.8 Kosten

Der Bewilligungsentscheid ist gebührenpflichtig. Q6 Massgebend ist der Décret fixant les émoluments de l'administration cantonale (DEmol), RSJU 176.21. Q6 Q7

Art. 10 Ziff. 20 DEmol nennt für Gebühren nach dem Prostitutionsgesetz: Q7

GegenstandBetrag
Entscheid über eine Bewilligung30 bis 300 Punkte
Kontrolle bei Nichteinhaltung der Melde- und Bewilligungspflichtennach Art. 5 DEmol (Stundenansatz)
Administrative Sanktion200 bis 3 000 Punkte

Punktwert: Der Ausgangswert des Gebührenpunkts beträgt 1 Franken; eine Indexierung bleibt vorbehalten. (Art. 3 DEmol) Q7

Stundenansätze nach Art. 5 DEmol: 40 Punkte, wenn die Handlung von einer Person ohne besondere Ausbildung erledigt werden kann; 70 Punkte bei eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung; 100 Punkte bei höherem Abschluss. Bei Bedarf besonderen Materials Zuschlag bis 50 Punkte pro Stunde. Q7

Kleine Ungereimtheit bei der Nummerierung: Art. 38 LProst kündigt die Änderung von „Article 10, chiffre 19" des DEmol an. Q1 In der eingesehenen konsolidierten Fassung des DEmol stehen die Gebühren nach dem Prostitutionsgesetz unter Art. 10 Ziff. 20, mit Fussnote 43, die ausdrücklich auf Art. 38 des Gesetzes vom 21. Mai 2025 verweist. Q7 Der Widerspruch wird hier ausgewiesen und nicht aufgelöst.

4.9 Kontrollen (Art. 19 LProst) Q1

Police cantonale und SEE können jederzeit und nötigenfalls unter Zwang:

  • Salons, Agenturen und Räume kontrollieren, die der Prostitutionsausübung dienen oder damit zusammenhängen, und die Identität der anwesenden Personen überprüfen
  • die Räume inspizieren sowie in Räumen, in denen Prostitution ausgeübt wird, Gegenstände, Register (namentlich das Register nach Art. 16 Abs. 1), Buchhaltungsunterlagen und Belege prüfen
  • Material beschlagnahmen und mitnehmen, das als Beweismittel dienen kann

Das Inspektionsrecht erstreckt sich auch auf Wohnungen und Privaträume der Personen, die den Salon oder die Agentur bedienen oder dort wohnen, wenn diese an den Salon oder die Agentur angrenzen. (Art. 19 Abs. 3 LProst) Q1

Auf Verlangen der Police cantonale oder des SEE prüft der Service de la santé publique, ob Räume und Anlagen den Salubritäts- und Hygienenormen entsprechen. (Art. 19 Abs. 2 LProst) Q1

4.10 Sanktionen

Administrative Sanktionen (Art. 20 LProst) Q1

Das SEE spricht eine Sanktion aus, wenn die Bewilligungsinhaberin oder die verantwortliche Person:

  • die Pflichten aus dem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen nicht einhält
  • die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 15 nicht oder nicht mehr erfüllt
  • offensichtlich falsche Angaben macht über die verantwortliche Person, den Standort, die Betriebszeiten oder die dort tätigen Personen
  • Räume betreibt, die den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr entsprechen
  • die in der Bewilligung bezeichneten Räume umbaut, ihre Zweckbestimmung ändert oder den Betrieb ohne Bewilligung in neue Räume verlegt

Je nach Schwere und Vorgeschichte:

StufeSanktion
aVerwarnung
bSchliessung des Salons oder der Agentur für drei bis sechs Monate
cEntzug der Bewilligung und endgültige Schliessung

Der Entzug kann mit einem Verbot verbunden werden, dieselbe Tätigkeit direkt oder über Dritte auszuüben. (Art. 20 Abs. 3 LProst) Q1

Strafbestimmungen (Art. 32 LProst) Q1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Gesetz oder seine Ausführungs- bestimmungen verstösst, wird mit Busse bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Weitere Strafbestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Alle Strafurteile nach diesem Gesetz werden dem SEE und der Police cantonale mitgeteilt. (Art. 33 LProst) Q1

Rechtsmittel: Entscheide nach diesem Gesetz können nach dem Code de procédure administrative (RSJU 175.1) mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden. (Art. 35 LProst) Q1


5. Zonen und Zeiten

Was das Gesetz sagt

Grundregel (Art. 7 Abs. 1 LProst): Die Ausübung der Prostitution auf öffentlichem Grund, an öffentlich zugänglichen oder öffentlich einsehbaren Orten kann an Orten und zu Zeiten verboten werden, an denen sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu stören, den Verkehr zu behindern, Immissionen zu verursachen oder den Anstand zu verletzen. Q1

Solche Orte sind namentlich (Art. 7 Abs. 2 LProst): Q1

  • Quartiere mit überwiegendem Wohncharakter
  • die unmittelbare Umgebung von Schulen, Kultstätten, Friedhöfen und Spitälern
  • Parks, Spielplätze, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Toiletten und deren unmittelbare Umgebung
  • öffentlich zugängliche Orte, die dem Parkieren von Fahrzeugen vorbehalten sind, und deren unmittelbare Umgebung

Wer die konkreten Beschränkungen erlässt: „Dans les limites de la présente loi, les communes sont compétentes pour édicter des restrictions à l'exercice de la prostitution sur le domaine public" — im Rahmen dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig, Beschränkungen der Prostitution auf öffentlichem Grund zu erlassen. (Art. 7 Abs. 3 LProst) Q1

Nach dem Message des Gouvernements wurde diese Zuständigkeit mit der Revision an die Gemeindebehörden übertragen. Q8

Verbot in Gastwirtschaftsbetrieben (Art. 8 LProst) Q1

  • Die Ausübung der Prostitution ist in öffentlichen Betrieben im Sinn der Loi sur les auberges vom 18. März 1998 (RSJU 935.11) verboten — vorbehalten bleibt die Escort-Prostitution in einem Betrieb der Hotellerie und Parahotellerie.
  • Öffentliche Betriebe im Sinn der Loi sur les auberges dürfen keinen direkten Zugang zu einem Salon haben.
  • Betriebe, in denen Prostitution ausgeübt wird oder die den direkten Zugang nicht beachten, können geschlossen werden.

Beobachtete Ungenauigkeit im Gesetzestext: Art. 8 Abs. 1 LProst verweist für die „prostitution d'escorte" auf „l'article 4, lettre f". In Art. 4 LProst definiert lit. e die Escort-Prostitution; lit. f definiert die Escort-Agentur. Q1 Der Verweis wird hier so wiedergegeben, wie er im Volltext steht, und nicht aufgelöst.

Was konkret gilt — hier ist eine Lücke

Weder LProst noch OProst nennen konkrete Strassen oder Uhrzeiten. Q1 Q2

Kommunale Vorschriften wurden nicht ermittelt:

  • Für Delémont wurde das „Règlement général de police de la commune municipale de Delémont" (551.1) vom 25. November 1991 in der auf der Gemeindewebsite abrufbaren Fassung im Volltext durchsucht. Die Suche nach „prostitution" ergab keinen Treffer. Q16 Ob eine neuere Fassung oder ein separater kommunaler Erlass besteht, wurde nicht ermittelt; die Rechtssammlung der Stadt Delémont wird über eine JavaScript-Anwendung ausgeliefert und konnte nicht durchsucht werden.
  • Für Porrentruy war das Règlement général de police nicht abrufbar; die in Trefferlisten genannten PDF-Adressen lieferten HTTP 404.

Wo du fragst: bei der Standortgemeinde und beim SEE (Kontakt siehe Abschnitt 8).


6. Gesundheit und Beratung

Mindesthygiene in Salons (Art. 8 OProst) Q2

Im Innern von Salons sind folgende Mindesthygienemassnahmen einzuhalten:

a) Reinigung und Lüftung

  • Räume und Mobiliar sind täglich mit einem für die jeweilige Oberfläche geeigneten Desinfektionsmittel und nach den geltenden Hygienenormen zu reinigen
  • die sexarbeitenden Personen müssen saubere Bettwäsche zur Verfügung haben
  • alle Räume brauchen eine natürliche oder mechanische Lüftung
  • es ist ein Reinigungsregister zu führen, mit Datum und Uhrzeit jedes Einsatzes

b) Sanitäranlagen

Im Innern des Salons müssen geeignete Sanitäranlagen zur Verfügung stehen — mindestens eine Dusche, ein Waschbecken und ein WC pro vier gleichzeitig im Betrieb tätige Personen.

c) Schutzmaterial

Der Betrieb muss gratis oder zum Selbstkostenpreis Kondome für Männer und für Frauen zur Verfügung stellen, die den geltenden Anforderungen der europäischen Gesetzgebung entsprechen und zertifiziert sind, sowie Gleitgel auf Wasserbasis. Dieses Material muss in jedem Arbeitsbereich in ausreichender Menge zugänglich sein.

d) Arbeitsplatz

Jede im Betrieb tätige Person muss über einen privaten Arbeitsbereich von ausreichender Grösse verfügen, um Enge zu vermeiden. Der Bereich muss ausreichend beleuchtet sein und Zugang zu den Sanitäranlagen haben.

Überhöhte Mieten gelten als Druckmittel (Art. 9 OProst) Q2

„Est notamment considéré comme un moyen de pression […] le fait d'imposer aux personnes qui se prostituent un loyer excessif." — Als Druckmittel im Sinn von Art. 17 Abs. 1 lit. c LProst gilt namentlich, wenn Sexarbeitenden eine überhöhte Miete auferlegt wird. Die für die Kontrolle der Salons zuständigen Behörden können die Vorlage jedes Dokuments verlangen, das die Höhe der Miete belegt.

Behördliche Zuständigkeit für Gesundheit (Art. 7 OProst) Q2

  • Sind die sanitären und hygienischen Bedingungen in einem Salon so, dass die Gesundheit von Personen gefährdet ist, ist der Service de la santé publique zuständig, alle nötigen Massnahmen zu treffen. Er kann seinem Departement die sofortige Schliessung des Salons beantragen, nach Art. 23 der Loi sanitaire vom 14. Dezember 1990 (RSJU 810.01).
  • Auf Verlangen der Police cantonale oder des SEE führt der Service de la consommation et des affaires vétérinaires Wasseranalysen durch, wenn im Salon Spas, Saunen oder ähnliche Anlagen vorhanden sind.

Keine Untersuchungspflicht in den Erlassen

In den eingesehenen Volltexten von LProst und OProst findet sich keine Pflicht zu medizinischen Untersuchungen oder Tests für Sexarbeitende. Q1 Q2 Die Gesundheitsbestimmungen richten sich an den Betrieb und an die Behörden.

Prävention und Kommission

  • Der Staat koordiniert die Intervention der verschiedenen Akteure und trifft Präventionsmassnahmen. (Art. 21 LProst) Q1
  • Die gesundheitlichen und sozialen Präventionsmassnahmen werden von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden getroffen. (Art. 22 LProst) Q1
  • Der Staat setzt eine Commission consultative ein, die der personne déléguée à l'égalité entre femmes et hommes angegliedert ist. Sie koordiniert die beteiligten Akteure und arbeitet mit den Vereinen zusammen, die Personen helfen, die der Prostitution nachgehen. Die Mitglieder werden von der Regierung für die Legislatur ernannt. (Art. 23 LProst) Q1
  • Zusammensetzung (Art. 10 OProst): höchstens acht Mitglieder, darunter die Gleichstellungsbeauftragte, die beauftragte Person für Gemeindeangelegen- heiten, eine Vertretung der Police cantonale, eine Vertretung des SEE sowie eine Vertretung aus Vereinen, die sich mit Fragen der Prostitution befassen. Q2
  • Aufgaben (Art. 11 OProst): Koordination zwischen den Verwaltungsstellen, Unterstützung und Beratung dieser Stellen, Zusammenarbeit mit den Hilfsvereinen, Stellungnahmen zuhanden der Regierung oder der Departemente, Vorschläge an die Regierung. Q2
  • Die Kommission tagt so oft wie nötig, mindestens einmal pro Jahr, und ist ab vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Den Vorsitz führt die Gleichstellungsbeauftragte; das Sekretariat wird von deren Personal geführt. (Art. 13 und 14 OProst) Q2 Die Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis. (Art. 15 OProst) Q2

Beratungsstellen

Centre de consultation LAVI (Opferhilfe) — amtlich veröffentlicht

Rue de la Molière 28, 2800 Delémont Telefon 032 420 81 00 · [email protected] Telefonzeiten: Montag 08:30–11:30, Mittwoch 08:30–11:30 und 14:00–16:30, Freitag 11:00–14:00. Ausserhalb dieser Zeiten Anrufbeantworter. Beratung kostenlos und streng vertraulich, nur nach Terminvereinbarung. Q14

SexualitéS Santé Jura

  • Rue Molière 13, 2800 Delémont, Telefon 032 422 34 44 Q17
  • Rue des Tanneurs 5, 2900 Porrentruy, Telefon 032 466 66 44 Q17
  • [email protected] · Tests auf sexuell übertragbare Infektionen an jedem Wochentag und an einem Samstagvormittag pro Monat Q17

Zur Einordnung: SexualitéS Santé Jura ist ein privater gemeinnütziger Verein, der nach eigener Angabe vom Kanton subventioniert wird. Das ist eine Zweitquelle, keine Behörde. Q17 Der Message des Gouvernements nennt das „Centre de santé sexuelle" unter den im Vernehmlassungsverfahren angehörten Organisationen — ebenso Addiction Jura, die Association jurassienne d'accueil des migrants, das Centre de consultation LAVI, das Centre social protestant Berne-Jura, Caritas Jura, Groupe Sida Jura und JuraGai. Q8 Diese Aufzählung belegt die Anhörung, nicht ein bestimmtes Beratungsangebot für Sexarbeitende.


7. EU/EFTA und Drittstaaten

Für Sexarbeitende

Das Gesetz selbst unterscheidet in Art. 5 LProst bei der Meldepflicht nicht nach Staatsangehörigkeit. Es verlangt in Art. 6 Abs. 1 LProst Volljährigkeit (18 Jahre). Q1

Die Verordnung verlangt bei der Meldung von ausländischen Personen zusätzlich die Angabe von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel und Arbeitsbewilligung. (Art. 3 Abs. 2 lit. c OProst) Q2

EU/EFTA — Meldeverfahren bleibt daneben bestehen: Das Formular F53 hält ausdrücklich fest, dass die kantonale Meldung das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen über die Plattform EasyGov nicht ersetzt. Q5 Der Kanton schreibt allgemein: Für EU/EFTA-Angehörige unterstehen Tätigkeiten bis 90 Tage einem Meldeverfahren; für längere Anstellungen braucht es eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung des Service de la population, für Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung. Q15

Zu den Fristen des Bundesrechts siehe README.

Drittstaaten: In den eingesehenen jurassischen Quellen wurde keine Regelung speziell für Drittstaatsangehörige im Sexgewerbe gefunden. Der Kanton beschreibt für die Anstellung von Drittstaatsangehörigen allgemein: Die Arbeitgeberschaft reicht beim SEE das Formular F10 spätestens fünf Wochen vor Arbeitsbeginn ein; die Tätigkeit darf nicht ohne vorherige Bewilligung aufgenommen werden. Verlangt werden Arbeitsvertrag, Lebenslauf, Diplome, der Nachweis der Stellenausschreibung bei der Arbeitsvermittlung und die Dokumentation der Personalsuche. Q15

Für Salon- und Agenturverantwortliche

Erforderlich ist Schweizer Staatsangehörigkeit oder die für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nötige Bewilligung. (Art. 15 Abs. 1 lit. a LProst) Q1

Ausländische Gesuchstellende legen zusätzlich eine Kopie des Aufenthaltstitels bei und, falls das Recht auf selbständige Erwerbstätigkeit nicht bereits aus dem Aufenthaltstitel hervorgeht, ein entsprechendes Dokument des Service de la population. (Art. 4 Abs. 1 lit. d OProst; Formular F51) Q2 Q3 Q6

Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben. (Art. 14 Abs. 3 LProst) Q1

Schutz bei Zusammenarbeit mit der Justiz

Art. 34 LProst: Arbeiten ausländische Personen, die der Prostitution nachgehen und deren Aufenthalt in der Schweiz nicht geregelt ist, als Klägerinnen oder Zeuginnen aktiv mit der Justiz zusammen, so erteilt ihnen die zuständige Behörde für die gesamte Dauer des Verfahrens einen provisorischen Aufenthaltstitel. Q1


8. Zuständige Stellen

Meldung, Bewilligung, Kontrolle — Service de l'économie et de l'emploi (SEE)

Service de l'économie et de l'emploi Rue de la Jeunesse 1, 2800 Delémont Telefon 032 420 52 10 · Fax 032 420 52 11 · [email protected] Q3

Allgemeine Angaben des Diensts: [email protected], Telefon +41 32 420 52 10; Schalterzeiten nach Angabe des Kantons: Montag 08:00–11:30; Dienstag bis Donnerstag 08:00–11:30 und 14:00–17:00; Freitag 08:00–11:30 und 14:00–16:00. Q9

Seiten des Kantons:

Formulare des Kantons

NummerTitelWer reicht ein
F51Salon de prostitution / agence d'escorte — formulaire de demande d'autorisationSalon- oder Agenturverantwortliche, an die Gemeinde Q6
F52Formulaire d'annonce des arrivées et des départsSalon- oder Agenturverantwortliche, an das SEE Q3 Q4
F53Annonce d'exercice de la prostitutionSexarbeitende, persönlich beim SEE Q5
F10Gesuch für Drittstaatsangehörige (allgemeine Anstellung)Arbeitgeberschaft, an das SEE Q15

Gemeinde

Das Bewilligungsgesuch für Salon oder Escort-Agentur geht zuerst an die Standortgemeinde. (Art. 11 LProst) Q1 Die Gemeinde ist auch für Beschränkungen der Prostitution auf öffentlichem Grund zuständig. (Art. 7 Abs. 3 LProst) Q1

Police cantonale jurassienne

Prés-Roses 1, 2800 Delémont · Telefon 032 420 65 65 Q11 Zuständig für Kontrollen zusammen mit dem SEE (Art. 19 LProst) und für die Beschlagnahmung pornografischer Objekte (Art. 28 LProst). Q1

Service de la population (SPOP) — Migration und Aufenthalt

Rue du 24-Septembre 1, 2800 Delémont Telefon 032 420 50 00 · [email protected] Q10 Zuständig unter anderem für die Police des étrangers, also für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. Q10

Service de la santé publique (SSA)

Faubourg des Capucins 20, 2800 Delémont Telefon 032 420 51 20 · [email protected] Q12 Zuständig für Salubrität und Hygiene und für die sofortige Schliessung bei Gesundheitsgefährdung. (Art. 19 Abs. 2 LProst, Art. 7 OProst) Q1 Q2

Bureau de l'égalité entre femmes et hommes

Rue du 24-Septembre 2, 2800 Delémont Telefon 032 420 79 00 · [email protected] Q13 Die Commission consultative nach Art. 23 LProst ist der Gleichstellungs- beauftragten angegliedert; sie führt auch den Vorsitz. (Art. 13 OProst) Q1 Q2

Service des contributions

Erhält von Amtes wegen oder auf Anfrage die Liste der gemeldeten Personen und der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber. (Art. 29 Abs. 3 LProst) Q1

Recueil systématique jurassien (RSJU)

https://rsju.jura.ch — Volltexte der kantonalen Erlasse. Q1 Q2 Q7


9. Nicht ermittelt

  • Konkrete Zonen und Zeiten für Strassenarbeit. LProst und OProst nennen keine Strassen und keine Uhrzeiten. Q1 Q2 Zuständig sind die Gemeinden. (Art. 7 Abs. 3 LProst) Q1 Welche Gemeinden solche Beschränkungen erlassen haben und mit welchem Inhalt, wurde nicht ermittelt.
  • Kommunale Vorschriften von Porrentruy. Das Règlement général de police war über die gefundenen Adressen nicht abrufbar (HTTP 404).
  • Ob Delémont eine neuere Fassung seines Polizeireglements hat. Geprüft wurde die auf der Gemeindewebsite abrufbare Fassung vom 25. November 1991; sie enthält nichts zur Prostitution. Q16 Die Rechtssammlung unter delemont.tlex.ch konnte nicht durchsucht werden.
  • Der Inhalt des Formulars F52. Die PDF-Datei enthält keinen extrahierbaren Text. Titel und Zweck sind über die Kantonsseite belegt. Q3 Q4
  • Ob die Meldung nach Art. 5 LProst vor oder unmittelbar nach Arbeitsbeginn zu erfolgen hat. Gesetz und Verordnung formulieren unterschiedlich („préalablement" gegenüber „immédiatement"). Siehe Abschnitt 3. Q1 Q2
  • Ob und wie ein Raum behandelt wird, in dem eine Person allein arbeitet. Die LProst kennt keine Genfer Ausnahme; der Message legt den Salonbegriff ausdrücklich weit aus. Q1 Q8 Was das im Einzelfall bedeutet, wurde nicht ermittelt.
  • Bearbeitungsdauer beim SEE zwischen Meldung oder Gesuch und Entscheid. Das Gesetz nennt nur die 60-Tage-Frist vor der geplanten Eröffnung für das Gemeindegesuch. Q1
  • Aktuelle Zusammensetzung der Commission consultative und ihre Kontaktdaten. Die Verordnung nennt die Funktionen, nicht die Personen. Q2
  • Der genaue Gebührenbetrag im Einzelfall. Das DEmol nennt Rahmen von 30 bis 300 Punkten für den Bewilligungsentscheid. Q7
  • Ob die Beträge des DEmol indexiert wurden. Art. 3 Abs. 3 DEmol behält eine Indexierung vor; ein aktueller Indexwert wurde nicht ermittelt. Q7

10. Quellen

Jede Zahl in eckigen Klammern im Text führt auf einen Eintrag dieser Liste. Die Verweise gehen direkt zur Amtsstelle.

Nr.QuelleAbgerufen
Q1Loi concernant l'exercice de la prostitution et le commerce de la pornographie (Loi sur la prostitution, LProst), RSJU 943.1, vom 21.05.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Volltext-PDF des Recueil systématique jurassien; Kopfzeile „Le Parlement de la République et Canton du Jura", unterzeichnet Delémont, 21.05.2025 rsju.jura.ch/fr/viewdocument.html?idn=20215&id=34163Abgerufen: 7. September 2026
Q2Ordonnance d'exécution de la loi concernant l'exercice de la prostitution et le commerce de la pornographie (Ordonnance sur la prostitution, OProst), RSJU 943.11, vom 18.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Volltext-PDF des RSJU; Kopfzeile „Le Gouvernement de la République et Canton du Jura", unterzeichnet Delémont, 18.11.2025 rsju.jura.ch/fr/viewdocument.html?idn=20215&id=39308Abgerufen: 7. September 2026
Q3Kanton Jura, Service de l'économie et de l'emploi, Seite „Prostitution" (Autorisations, patentes et permis) — Verfahren, Unterlagen, Pflichten, Kontakt jura.ch/fr/Autorites/Administration/DES/Economie-et-Emploi-SEE/Autorisations-patentes-et-permis/Autorisation-patentes-et-permis/Prostitution.htmlAbgerufen: 7. September 2026
Q4Kanton Jura, Service de l'économie et de l'emploi, Seite „Prostitution" (Documentations, formulaires et bases légales) — Formulare F51, F52, F53 und Rechtsgrundlage RSJU 943.1 jura.ch/fr/Autorites/Administration/DES/Economie-et-Emploi-SEE/Documentations-formulaires-et-bases-legales/Documentations-formulaires-et-bases-legales/Prostitution.htmlAbgerufen: 7. September 2026
Q5Kanton Jura, SEE, Formular F53 „Annonce d'exercice de la prostitution", mit Verweis auf Art. 5 LProst vom 21.05.2025 jura.ch/Htdocs/Files/v/9d5ad11ba5785d08853a27edb5e3de245b0c4c2659b71bee5efe385a12a3a929.pdf/F53_Annonce-prostitution.pdfAbgerufen: 7. September 2026
Q6Kanton Jura, SEE, Formular F51 „Salon de prostitution / agence d'escorte — formulaire de demande d'autorisation" (Fassung F51-07-2025), mit Verweis auf Art. 9 LProst (RSJU 943.1) und auf das DEmol (RSJU 176.21) jura.ch/Htdocs/Files/v/0499272c9e7fa041e1adcfe48c81a7ca429818774fbf730790a6aedc0806ba6d.pdf/F51_Annonce_Salon_Prostitution.pdfAbgerufen: 7. September 2026
Q7Décret fixant les émoluments de l'administration cantonale (DEmol), RSJU 176.21, vom 24.03.2010, konsolidierte Fassung mit Stand 01.07.2026; Kopfzeile „Le Parlement de la République et Canton du Jura". Art. 3 (Punktwert), Art. 5 (Stundenansätze), Art. 10 Ziff. 20 (Gebühren nach dem Prostitutionsgesetz) rsju.jura.ch/fr/viewdocument.html?idn=20021&id=36992Abgerufen: 7. September 2026
Q8Kanton Jura, Message du Gouvernement au Parlement zur Totalrevision der LProst, 6. Mai 2024 (mit Anhängen, 31 Seiten) jura.ch/Htdocs/Files/v/bb6cad4f0cb6b17ce48a5f1830b98c7c9786e3d89a22f6eff2aaef918670eff9.pdf/Message_revision-de-la-loi-sur-la-prostitution--annexes.pdfAbgerufen: 7. September 2026
Q9Kanton Jura, Seite „Economie et Emploi (SEE)" — Adresse, Telefon, E-Mail, Schalterzeiten jura.ch/fr/Autorites/Administration/DES/Economie-et-Emploi-SEE.htmlAbgerufen: 7. September 2026
Q10Kanton Jura, Service de la population (SPOP) — Adresse, Telefon, E-Mail, Aufgaben jura.ch/echAbgerufen: 7. September 2026
Q11Kanton Jura, Police cantonale jurassienne — Adresse und Telefon jura.ch/policeAbgerufen: 7. September 2026
Q12Kanton Jura, Service de la santé publique (SSA) — Adresse, Telefon, E-Mail jura.ch/ssaAbgerufen: 7. September 2026
Q13Kanton Jura, Bureau de l'égalité entre femmes et hommes — Adresse, Telefon, E-Mail jura.ch/egaliteAbgerufen: 7. September 2026
Q14Kanton Jura, Service de l'action sociale, Seite „Aide aux victimes d'infractions" — Centre de consultation LAVI, Adresse, Telefon, E-Mail, Telefonzeiten jura.ch/fr/Autorites/Administration/DSJP/SAS/Aide-aux-victimes-maltraitance/Aide-aux-victimes-d-infractions.htmlAbgerufen: 7. September 2026
Q15Kanton Jura, SEE, Seite „Engagement de personnel étranger" — EU/EFTA-Meldeverfahren, Drittstaaten, Formular F10 jura.ch/fr/Autorites/Administration/DES/Economie-et-Emploi-SEE/Autorisations-patentes-et-permis/Autorisation-patentes-et-permis/Engagement-de-personnel-etranger.htmlAbgerufen: 7. September 2026
Q16Commune municipale de Delémont, „Règlement général de police de la commune municipale de Delémont" (551.1) vom 25.11.1991, PDF der Gemeinde. Volltextsuche nach „prostitution" ergab keinen Treffer delemont.ch/Htdocs/Files/v/6076.pdf/01VotreCommune/Recueil-communal/5511.-Reglement-general-de-police.pdf?download=1Abgerufen: 7. September 2026
Q17SexualitéS Santé Jura (Fachstelle, Zweitquelle), Website — Adressen Delémont und Porrentruy, Telefon, Angebot, Angabe zur Subventionierung durch den Kanton sssj.chAbgerufen: 7. September 2026
Q18Kanton Jura, Seite „Textes adoptés — Révision de la loi concernant l'exercice de la prostitution et le commerce de la pornographie": erste Lesung 16.04.2025, zweite Lesung 21.05.2025, Message vom 06.05.2024 jura.ch/fr/Autorites/Projets-de-lois-Consultations-publiques/Textes-adoptes/Revision-de-la-loi-concernant-l-exercice-de-la-prostitution-et-le-commerce-de-la-pornographie.htmlAbgerufen: 7. September 2026
Q19Kanton Jura, Recueil systématique des lois (RSJU), Dokumentseiten zu RSJU 943.1 und 943.11 mit der Fassungsauswahl („Texte en vigueur actuellement" / „Version en vigueur du 01.01.2013 au 31.12.2025" / „Version antérieure") und den amtlichen PDF der geltenden Fassungen (943.1_01.01.2026.pdf), im Wortlaut gelesen rsju.jura.ch/fr/viewdocument.html?idn=20215&id=34163Abgerufen: 8. September 2026

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